RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-2009 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrags zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung am *** stellte die Baubehörde unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen fest, dass die Einfriedung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Bereich dessen südlichen Eckes bis zu 1,6 m auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (öffentliches Gut) errichtet worden sei. Hiezu hielt der Beschwerdeführer damals fest, die Einfriedung habe bereits sein Vorgänger errichtet und sei sie bisher nicht beanstandet worden. Darauf aufbauend erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, datiert mit ***, einen entsprechenden Abbruchsauftrag, der sich auf den auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Teil der Einfriedung bezog. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der – im Devolutionswege zuständig gewordene – Gemeinderat der Stadtgemeinde *** die Berufung „zurück“ und bestätigte den genannten Bescheid. Begründend ging er davon aus, dass sich aus der zwischenzeitig wieder richtig gestellten Katastralmappe ergäbe, dass der südwestliche Bereich der Einfriedung auf dem dem öffentlichen Gut zuzurechnenden Grundstück ***, KG ***, errichtet worden sei. Demnach komme auch eine nachträgliche Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht in Betracht. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Einfriedung richtigerweise gänzlich auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. *** errichtet worden sei. Die gegenteiligen Ausführungen der Baubehörde seien unrichtig, es seien keine Vermessungsergebnisse beigeschafft und auch nicht der Akt des Vermessungsamtes zugrunde gelegt worden. Ferner bestehe die Einfriedung schon seit mehr als 40 Jahren und müssten vor Erlassung des Abbruchauftrages die natürlichen Grenzen vermessen und festgelegt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Im konkreten Fall bestätigte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erkennbar den Bescheid des Bürgermeisters vom *** und traf sohin eine inhaltliche Entscheidung. Demgemäß ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Wortwahl „zurückweisen“ um ein Vergreifen im Ausdruck handelt (vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/12/0081).Im konkreten Fall bestätigte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erkennbar den Bescheid des Bürgermeisters vom *** und traf sohin eine inhaltliche Entscheidung. Demgemäß ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Wortwahl „zurückweisen“ um ein Vergreifen im Ausdruck handelt vergleiche VwGH 28.3.2008, 2007/12/0081). In der Sache selbst geht die belangte Behörde davon aus, dass sich der Abbruchsauftrag auf jenen Teil der Einfriedung bezieht, der auf dem Grundstück *** situiert sei. Dieses Grundstück steht – als Teil des öffentlichen Gutes – im Eigentum der Stadtgemeinde ***. Die Baubehörden stützten den beschwerdegegenständlichen Auftrag auf § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996, wobei sowohl die belangte Behörde davon ausging, dass bauliche Anlage im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Gemäß § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht ausgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesonders alles was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für Dauer bestimmte Bauwerke werden daher unselbständige Bestandteile der Liegenschaft. Da sich aus dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Auftrag umfasste Einfriedung ein Superädifikat i.S.d. § 435 ABGB sein könnte, ist demnach davon auszugehen, dass der hier zu beurteilende Einfriedungsteil unselbständiger Bestandteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist und damit im Eigentum der Stadtgemeinde *** steht.Die Baubehörden stützten den beschwerdegegenständlichen Auftrag auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, wobei sowohl die belangte Behörde davon ausging, dass bauliche Anlage im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Gemäß Paragraph 297, ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht ausgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesonders alles was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für Dauer bestimmte Bauwerke werden daher unselbständige Bestandteile der Liegenschaft. Da sich aus dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Auftrag umfasste Einfriedung ein Superädifikat i.S.d. Paragraph 435, ABGB sein könnte, ist demnach davon auszugehen, dass der hier zu beurteilende Einfriedungsteil unselbständiger Bestandteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist und damit im Eigentum der Stadtgemeinde *** steht. Ein auf § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 gestützter Auftrag kann jedoch – mangels einer ausdrücklich anderslautenden Regelung – nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes erteilt werden. Nur diesen trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Davon ausgehend erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und war daher aufzuheben (vgl. zu einem gleichartigen Sachverhalt VwGH 24.11.1998, 98/05/0125). Ein auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gestützter Auftrag kann jedoch – mangels einer ausdrücklich anderslautenden Regelung – nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes erteilt werden. Nur diesen trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Davon ausgehend erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und war daher aufzuheben vergleiche zu einem gleichartigen Sachverhalt VwGH 24.11.1998, 98/05/0125). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.2009