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LVwG-AV-42/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-42/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Artikel 151,
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 3.
  4. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob durch das Vorhaben bestehende Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt werden. Es steht außer Frage, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraft-anlage als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. in Betracht kommt.Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob durch das Vorhaben bestehende Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 verletzt werden. Es steht außer Frage, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraft-anlage als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. in Betracht kommt. Um dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, an den das Landesverwaltungs-gericht gebunden ist, nachkommen zu können, bedarf es, wie der Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, zunächst Feststellungen über Bestand, Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes. Aus diesem Grunde hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgetragen, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Denn nur aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (oder mehreren in Betracht kommenden Bewilligungsbescheiden) iVm den genehmigten Projektunterlagen lässt sich ableiten, welchen Inhalt dieses Recht hat, was wiederum Voraussetzung für die Beurteilung ist, ob es durch das Vorhaben des Antragsstellers überhaupt verletzt werden kann.Aus diesem Grunde hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgetragen, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Denn nur aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (oder mehreren in Betracht kommenden Bewilligungsbescheiden) in Verbindung mit den genehmigten Projektunterlagen lässt sich ableiten, welchen Inhalt dieses Recht hat, was wiederum Voraussetzung für die Beurteilung ist, ob es durch das Vorhaben des Antragsstellers überhaupt verletzt werden kann. Auch wenn grundsätzlich im Regime des AVG, welches auch die Verwaltungs-gerichte subsidiär anzuwenden haben (§ 17 VwGVG), die Offizialmaxime gilt, trifft die Partei in gewissem Umfang eine Mitwirkungspflicht. Dementsprechend findet die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (VwGH 25.3.1985, 84/10/0266). Dies betrifft vor allem solche Informationen, die in erster Linie der Partei zur Verfügung stehen bzw. von dieser beschafft und zur Verfügung gestellt werden können. Dies trifft etwa auf Informationen zum Vorliegen und den Inhalt behördlicher Bewilligungen zu (weil es gerade der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der in der Lage ist, zielführende Angaben über das Vorliegen einer Baubewilligung zu machen, VwGH 25.9.1990, 90/05/0072). Auch wenn grundsätzlich im Regime des AVG, welches auch die Verwaltungs-gerichte subsidiär anzuwenden haben (Paragraph 17, VwGVG), die Offizialmaxime gilt, trifft die Partei in gewissem Umfang eine Mitwirkungspflicht. Dementsprechend findet die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (VwGH 25.3.1985, 84/10/0266). Dies betrifft vor allem solche Informationen, die in erster Linie der Partei zur Verfügung stehen bzw. von dieser beschafft und zur Verfügung gestellt werden können. Dies trifft etwa auf Informationen zum Vorliegen und den Inhalt behördlicher Bewilligungen zu (weil es gerade der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der in der Lage ist, zielführende Angaben über das Vorliegen einer Baubewilligung zu machen, VwGH 25.9.1990, 90/05/0072). Eine solche Konstellation liegt auch im gegenständlichen Fall vor. Die Beschwerde-führerin hat im gesamten Verfahren eine nähere Bezeichnung und Konkretisierung ihres Rechtes nicht vorgenommen; aus dem Vorbringen ergibt sich lediglich, dass es sich um ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage werkskanalabwärts im Bereich von *** bzw. *** handeln soll. Es ist daher von ihr zu verlangen, dass sie die entsprechenden Unterlagen bereitstellt, welche ihr notwendigerweise zur Verfügung stehen (müssen). Denn als Wasserberechtigter obliegt es ihr, jedenfalls über die für die Ausübung ihrer Bewilligung maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen Bescheid zu wissen und über die notwendigen Unterlagen zu verfügen, da sie andernfalls gar nicht sicher stellen könnte, den Konsens und die ihr allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen und somit das Wasserkraftwerk bewilligungsgemäß zu betreiben. Dass sie über solche Unterlagen verfügt, bestreitet sie im Übrigen gar nicht. An der Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkung kann kein Zweifel bestehen, geht es doch um das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Recht und die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen. Wenn nun schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Verletzung der Mitwirkungspflicht der behördlichen Ermittlungspflicht Grenzen setzt, gilt dies umso mehr im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Hier findet der Amtswegigkeitsgrundsatz auch insofern eine Einschränkung, als das Gericht gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Soweit es der Beschwerde unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht nicht gelingt, eine Rechtsverletzung entsprechend darzutun, geht dies zu Lasten des Beschwerdeführers, was zu einer Abweisung der Beschwerde führen muss.Hier findet der Amtswegigkeitsgrundsatz auch insofern eine Einschränkung, als das Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Soweit es der Beschwerde unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht nicht gelingt, eine Rechtsverletzung entsprechend darzutun, geht dies zu Lasten des Beschwerdeführers, was zu einer Abweisung der Beschwerde führen muss. Voraussetzung dafür ist freilich, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seiner Obliegenheit auch nachzukommen. Dazu gehört auch die Angemessenheit der dafür eingeräumten Frist. Zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die bisherige Verfahrensdauer bezieht, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine 14-tägige Frist ausreicht, um eine bestimmte Verfahrenshandlung zu setzen (und darum geht es letztlich), ist völlig unerheblich, wie lang das Verfahren bisher gedauert hat. Auch der Zeitaufwand für das Heraussuchen von Unterlagen rechtfertigt eine längere Frist nicht, ist doch von jedem Wasserberechtigten zu fordern, dass er, wie zuvor dargestellt, die für die Ausübung seiner Berechtigung maßgeblichen Unterlagen jederzeit parat hat bzw. in kürzester Zeit verfügbar macht. Auch ist nicht nachvollziehbar, welche Umstände der „internen Kontaktaufnahme“ zwischen Rechtsvertreter und Partei eine längere Frist rechtfertigen sollen, geht es doch im vorliegenden Fall bloß um die Übermittlung von Unterlagen und nicht etwa um die Beratung zur rechtlichen Argumentation und dergleichen. Im Übrigen ergibt sich auch aus § 10 VwGVG, dass der Gesetzgeber eine zweiwöchige Frist selbst zur inhaltlichen Äußerung zu einer Beschwerde für jedenfalls ausreichend hält, wo doch mit einer Beschwerdegegenäußerung unter Umständen ein wesentlich größer Aufwand verbunden sein kann als mit der bloßen Vorlage einiger Dokumente. Auf das völlig unspezifische Vorbringen betreffend „anderweitige Verpflichtungen“ braucht mangels Nachvollziehbarkeit nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die bisherige Verfahrensdauer bezieht, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine 14-tägige Frist ausreicht, um eine bestimmte Verfahrenshandlung zu setzen (und darum geht es letztlich), ist völlig unerheblich, wie lang das Verfahren bisher gedauert hat. Auch der Zeitaufwand für das Heraussuchen von Unterlagen rechtfertigt eine längere Frist nicht, ist doch von jedem Wasserberechtigten zu fordern, dass er, wie zuvor dargestellt, die für die Ausübung seiner Berechtigung maßgeblichen Unterlagen jederzeit parat hat bzw. in kürzester Zeit verfügbar macht. Auch ist nicht nachvollziehbar, welche Umstände der „internen Kontaktaufnahme“ zwischen Rechtsvertreter und Partei eine längere Frist rechtfertigen sollen, geht es doch im vorliegenden Fall bloß um die Übermittlung von Unterlagen und nicht etwa um die Beratung zur rechtlichen Argumentation und dergleichen. Im Übrigen ergibt sich auch aus Paragraph 10, VwGVG, dass der Gesetzgeber eine zweiwöchige Frist selbst zur inhaltlichen Äußerung zu einer Beschwerde für jedenfalls ausreichend hält, wo doch mit einer Beschwerdegegenäußerung unter Umständen ein wesentlich größer Aufwand verbunden sein kann als mit der bloßen Vorlage einiger Dokumente. Auf das völlig unspezifische Vorbringen betreffend „anderweitige Verpflichtungen“ braucht mangels Nachvollziehbarkeit nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mittlerweile weit mehr als die von ihr gewünschten vier Wochen Zeit gehabt, die Unterlagen noch nachzubringen. Insgesamt muss daher das Gericht den Schluss ziehen, dass es der Beschwerde-führerin nicht gelungen ist, eine Verletzung ihres Rechtes darzutun, wobei sich das Gericht mangels gehöriger Mitwirkung der Partei auch nicht zu weiteren Ermittlungs-schritten veranlasst sieht. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal sie einerseits von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und andererseits auch nicht zielführend wäre, da ohne Kenntnis der von der Beschwerdeführerin vorzulegenden Unterlagen eine Prüfung und Erstattung eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen, dessen Erörterung der Sinn der mündlichen Verhandlung wäre, nicht möglich ist. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, eine Verletzung eines Rechtes im Sinne von § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht anzunehmen ist, steht es der Erteilung der beantragten Bewilligung auch nicht entgegen.Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, eine Verletzung eines Rechtes im Sinne von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht anzunehmen ist, steht es der Erteilung der beantragten Bewilligung auch nicht entgegen. Sohin war die Beschwerde der *** abzuweisen. Da zur Mitwirkungspflicht von Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen. Da zur Mitwirkungspflicht von Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.42.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.