RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlLVwG-TU-13-0027 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe Herr *** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.Herr *** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit zwei Geldstrafen im Ausmaß von je € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Dienstgeber beim *** Kellergassenfest zu näher bezeichneten Zeiten zwei namentlich genannte Dienstnehmerinnen als Kellnerinnen beschäftigt, ohne diese als in der Unfallversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der beim Bestehen einer Krankenversicherung für sie örtlich und sachlich zuständig wäre, anzumelden.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit zwei Geldstrafen im Ausmaß von je € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Dienstgeber beim *** Kellergassenfest zu näher bezeichneten Zeiten zwei namentlich genannte Dienstnehmerinnen als Kellnerinnen beschäftigt, ohne diese als in der Unfallversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der beim Bestehen einer Krankenversicherung für sie örtlich und sachlich zuständig wäre, anzumelden. In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, es liege keine Verletzung des ASVG vor, da es sich um keine sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsleistung gehandelt habe. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben. Die Finanzbehörde verwies in einer schriftlichen Stellungnahme darauf, dass laut vorherrschender Judikatur die Behauptung eines Freundschaftsdienstes ohne nähere Konkretisierung nicht ausreichend sei, einen freiwilligen, unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen. Im gegenständlichen Fall liege kein Gefälligkeitsdienst vor, da als solche nur kurze, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden könnten. Es wurde die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** (Erhebungsorgan), ***, *** (vormals ***) und ***, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Ein Vertreter der Finanzbehörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** (Erhebungsorgan), ***, *** (vormals ***) und ***, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Ein Vertreter der Finanzbehörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Nach Schluss der Beweisaufnahme verwies der Beschwerdeführer auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und beantragte wie in seinem bisherigen Vorbringen die Aufhebung des Straferkenntnisses. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit Herrn ***, beide als Mitglied des Weinbauvereines ***, Mitveranstalter und Teilnehmer des *** Kellergassenfestes. In diesem Rahmen wurden in dem seinem Vater gehörigen Weinkeller in *** Speisen und Getränke angeboten. Das Fest war öffentlich zu besuchen und nicht nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Die aus dem Fest seitens des Beschwerdeführers lukrierten Einnahmen kamen der Erhaltung des Kellers zu Gute. Der Betrieb im Rahmen der Veranstaltung wurde durch den Beschwerdeführer, dessen Gattin, seinen Bruder und Herrn *** bewerkstelligt. Am Vorfallstag wurde eine Kontrolle durch Erhebungsorgane der Finanzbehörde durchgeführt, in deren Rahmen die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen angetroffen und befragt wurden. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dem die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeuginnen *** und *** zu Grunde liegen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich verfahrensrelevant die Organisation und Abwicklung der Veranstaltung. Der Beschwerdeführer verwies aber auch darauf, dass *** eine langjährige Bekannte sei, die gebeten worden sei, nötigenfalls auszuhelfen. Dazu sei es aber nicht gekommen. Sie sei im Keller des Herrn *** angetroffen worden, als sie gerade von der Toilette kam. Frau *** sei bereits zum Vorfallszeitpunkt die Lebensgefährtin des Mitveranstalters *** gewesen. Mittlerweile sei sie mit ihm verheiratet und habe zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Torte gebracht, die sie zum Verkauf zur Verfügung stellte. Sie habe ebenfalls zugesagt, bei Bedarf zu helfen, wozu es aber nicht mehr gekommen sei. Die beiden Zeuginnen bestätigten die Angaben des Beschwerdeführers und erklärten darüber hinaus glaubwürdig, dass sie eine allfällige Aushilfe beim Fest ausdrücklich unentgeltlich in Aussicht gestellt hätten, was auch vom Zeugen *** bestätigt wurde. Der Zeuge *** verwies – mit dem Anzeigeinhalt konfrontiert – darauf, sich nicht mehr zu erinnern, bei welchen konkreten Tätigkeiten die beiden Frauen angetroffen wurden. An Angaben vor Ort durch die beteiligten Personen erinnere er sich ebenfalls nicht mehr. Festzuhalten ist, dass die NÖ Gebietskrankenkasse über Anfrage bekannt gegeben hat, dass keine Meldung zur Sozialversicherung nach dem ASVG erstattet worden war. Ein Bescheid, mit dem darauf folgend ein Beitragszuschlag verhängt wurde, sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ behoben und der verhängte Beitragszuschlag storniert worden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist weder an die im Beitragszuschlagsverfahren getroffenen Feststellungen noch an die dort vorgenommene rechtliche Beurteilung gebunden. Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war entsprechend den Verfahrensvorschriften des VwGVG ein Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Dabei gelangte das Gericht in freier Beweiswürdigung insbesondere auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeuginnen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Absprache über eine allfällig notwendig werdende Aushilfe mit den beiden Personen getroffen hat, die jedenfalls unzweifelhaft auch die Unentgeltlichkeit allfälliger Aushilfsleistungen beinhaltete. Ob Leistungen in geringem Umfang – wie dies aus den Angaben des Zeugen *** ableitbar ist – tatsächlich erbracht wurden, ist unter dem Gesichtspunkt, dass ein besonderes Naheverhältnis zwischen den handelnden Personen glaubhaft vermittelt wurde, im Hinblick auf die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Leistungen somit unerheblich. Die Vereinbarung von Unentgeltlichkeit ist unter den beschriebenen Umständen nachvollziehbar und begegnet im Hinblick auf die dargestellten Naheverhältnisse insofern keinen Bedenken. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: § 4 Abs. 2 und 4 ASVG lauten (auszugsweise):Paragraph 4, Absatz 2 und 4 ASVG lauten (auszugsweise):
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. ….
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. … wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach 2 Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Die weiteren rechtlich relevanten Bestimmungen des ASVG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung: „§ 33
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 111
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. …“ § 539a ASVG lautet (auszugsweise):Paragraph 539 a, ASVG lautet (auszugsweise): „
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)…“ Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer angelastete Nichtanmeldung von *** und *** wird in Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtlich wie folgt erwogen: Wenn der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen einwendet, es handle sich bei allfälligen Tätigkeiten der beiden Personen im Rahmen der von ihm betriebenen Ausschank im Zuge des *** Kellergassenfestes nicht um sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsleistungen, so ist zunächst unter Hinweis auf die umfangreich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu auszuführen, dass es bei der Beurteilung, ob eine Arbeitsleistung sozialversicherungsrechtlich relevant ist, zunächst nicht darauf ankommt, ob es sich lediglich um kurzfristige Tätigkeiten oder Aushilfstätigkeiten handelt, da auch derartige Tätigkeiten die Versicherungspflicht begründen können. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies auch bei den gegenständlichen Aushilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH 2010/08/0091).Gegenständlich ist daher der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei den vereinbarten Aushilfstätigkeiten um unentgeltliche Gefälligkeitsdienste dahin gehend zu untersuchen, ob die von ihm eingewendeten Umstände solche atypischen Umstände sind, die einer Qualifikation der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse entgegenstehen. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies auch bei den gegenständlichen Aushilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche , z.B. VwGH 2010/08/0091)., Gegenständlich ist daher der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei den vereinbarten Aushilfstätigkeiten um unentgeltliche Gefälligkeitsdienste dahin gehend zu untersuchen, ob die von ihm eingewendeten Umstände solche atypischen Umstände sind, die einer Qualifikation der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichthof hat in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste mehrfach ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven um solche handelt, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 2010/08/0229). , Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein , vergleiche VwGH 2010/08/0229). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 2011/08/0318). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der die Annahme von Arbeitsleistungen im geringfügigen Ausmaß einschließt, ist im gegenständlichen Fall als entscheidungswesentlich zu bezeichnen, dass vom Vorliegen von zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den beiden Personen andererseits bestehenden spezifischen Naheverhältnissen auszugehen ist, die in nachvollziehbaren persönlichen Beziehungen ihren Grund haben. Unter diesen Umständen hält auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand. Da auf Grund des Vorliegens von unentgeltlichen Gefälligkeitsdiensten somit die Dienstnehmermerkmale im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht zutreffen, war der Beschwerdeführer auch nicht zur Anmeldung der beiden Personen zur Sozialversicherung verpflichtet. Damit geht die vom Gericht getroffene rechtliche Beurteilung im Ergebnis auch mit der Beurteilung der damals noch zuständigen Behörde im Beitragszuschlagsverfahren einher. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.TU.13.0027