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LVwG-TU-13-0028

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlLVwG-TU-13-0028 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe Frau *** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.Frau *** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) bestraft. Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe als Dienstgeberin beim *** Kellergassenfest am *** einen namentlich genannten Dienstnehmer als Kellner beschäftigt, ohne diesen als in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der beim Bestehen einer Krankenversicherung für ihn örtlich und sachlich zuständig wäre, anzumelden.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) bestraft. Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe als Dienstgeberin beim *** Kellergassenfest am *** einen namentlich genannten Dienstnehmer als Kellner beschäftigt, ohne diesen als in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der beim Bestehen einer Krankenversicherung für ihn örtlich und sachlich zuständig wäre, anzumelden. In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, Herr *** sei am Kellergassenfest als Gast anwesend gewesen und könne man nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Situation sprechen. Im Übrigen bestehe eine langjährige Freundschaft, welche auch in Familienalben belegbar sei. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben. Die Finanzbehörde verwies in einer schriftlichen Stellungnahme darauf, dass laut vorherrschender Judikatur die Behauptung eines Freundschaftsdienstes ohne nähere Konkretisierung nicht ausreichend sei, einen freiwilligen, unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen. Im gegenständlichen Fall liege kein Gefälligkeitsdienst vor, da als solche nur kurze, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden könnten. Es wurde die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen *** (Erhebungsorgan) und ***, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Ein Vertreter der Finanzbehörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen *** (Erhebungsorgan) und ***, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Ein Vertreter der Finanzbehörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Nach Schluss der Beweisaufnahme verwies die Beschwerdeführerin auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen und beantragte - wie bisher - die Aufhebung des Straferkenntnisses. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Die Beschwerdeführerin war als Mitglied des Weinbauvereines *** Mitveranstalterin und Teilnehmerin des *** Kellergassenfestes. In diesem Rahmen wurden in dem von ihr gepachteten Weinkeller Speisen und Getränke angeboten. Das Fest war öffentlich zu besuchen und nicht nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Der Betrieb im Rahmen der Veranstaltung wurde durch die Beschwerdeführerin, ihrer Tochter, ihren Sohn und ihren Neffen bewerkstelligt. Am Vorfallstag wurde eine Kontrolle durch Erhebungsorgane der Finanzbehörde durchgeführt, in deren Rahmen Herr *** beim Anrichten von zwei Getränken angetroffen und befragt wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dem die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen *** zu Grunde liegen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich verfahrensrelevant ihre Mitgliedschaft im Weinbauverein und die Abhaltung der Veranstaltung in dem von ihr gepachteten Keller. Die Beschwerdeführerin verwies im Zusammenhang mit dem im Keller angetroffenen *** darauf, dass dieser zunächst als Gast anwesend gewesen sei sowie darauf, dass sie ihn auf Grund langjähriger Bekanntschaft angesprochen habe, ob er erforderlichenfalls aushelfen würde. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei er dabei gewesen, zwei Getränke einzuschenken. Mehr habe er nicht gemacht. Ausdrücklich sei zwischen Herrn *** und der Beschwerdeführerin klargestellt gewesen, dass die Aushilfe unentgeltlich sei. Der Zeuge *** bestätigte die Angaben der Beschwerdeführerin und erklärte darüber hinaus glaubwürdig, dass er diese seit seiner Kindheit kenne, er sei in ihrer Nachbarschaft aufgewachsen. Aufgrund des langjährigen guten Verhältnisses sei er ihrer Bitte, bei Bedarf beim Fest auszuhelfen, nachgekommen, wobei er das selbstverständlich unentgeltlich gemacht hätte. Es sei aber lediglich dazu gekommen, dass er zwei Getränke hergerichtet habe. Der Zeuge *** verwies darauf, nach seiner Erinnerung Herrn *** beim Servieren angetroffen zu haben. An Einzelheiten erinnere er sich jedoch nicht mehr. Aktenkundig ist, dass ein Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse, mit welchem wegen nicht erfolgter Anmeldung des Dienstnehmers ein Beitragszuschlag verhängt wurde, mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ behoben und der verhängte Beitragszuschlag storniert wurde. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist weder an die im Beitragszuschlagsverfahren getroffenen Feststellungen noch an die dort vorgenommene rechtliche Beurteilung gebunden. Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war entsprechend den Verfahrensvorschriften des VwGVG ein Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Dabei gelangte das Gericht in freier Beweiswürdigung insbesondere auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen *** zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Absprache betreffend allfällig notwendig werdende Aushilfe mit *** getroffen hat, die jedenfalls unzweifelhaft auch die Unentgeltlichkeit allfälliger Aushilfsleistungen beinhaltete. Von der Erbringung von Leistungen in geringem Umfang ist nach den im Einklang mit den Angaben des Zeugen *** stehenden Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen. Unter Zugrundelegung eines glaubhaft vermittelten, besonderen Naheverhältnisses zwischen den handelnden Personen ist dieser Umstand jedoch im Hinblick auf die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Leistungen somit unerheblich. Die Vereinbarung von Unentgeltlichkeit ist unter den beschriebenen Umständen nachvollziehbar und begegnet im Hinblick auf das dargestellte Naheverhältnis insofern keinen Bedenken. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: § 4 Abs. 2 und 4 ASVG lauten (auszugsweise):Paragraph 4, Absatz 2 und 4 ASVG lauten (auszugsweise):

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. ….
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. … wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
  2. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach 2 Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  3. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
  4. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  5. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  6. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  7. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Die weiteren rechtlich relevanten Bestimmungen des ASVG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung: „§ 33
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 111
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. …“ § 539a ASVG lautet (auszugsweise):Paragraph 539 a, ASVG lautet (auszugsweise): „
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)…“ Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin angelastete Nichtanmeldung von *** wird in Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtlich wie folgt erwogen: Wenn die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen einwendet, es sei von einer arbeitnehmerähnlichen Situation gegenständlich nicht auszugehen, so ist zunächst unter Hinweis auf die umfangreich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu auszuführen, dass es bei der Beurteilung, ob eine Arbeitsleistung sozialversicherungsrechtlich relevant ist, zunächst nicht darauf ankommt, ob es sich lediglich um kurzfristige Tätigkeiten oder Aushilfstätigkeiten handelt, da auch derartige Tätigkeiten die Versicherungspflicht begründen können. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies auch bei den gegenständlichen Aushilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH 2010/08/0091).Gegenständlich ist daher der Einwand der Beschwerdeführerin, die vereinbarten Aushilfstätigkeiten seien aufgrund langjähriger Freundschaft erbracht worden, weshalb sie nicht der Meldepflicht unterlagen, dahin gehend zu untersuchen, ob die von ihr eingewendeten Umstände solche atypischen Umstände sind, die einer Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Dienstverhältnis entgegenstehen. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies auch bei den gegenständlichen Aushilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche , z.B. VwGH 2010/08/0091)., Gegenständlich ist daher der Einwand der Beschwerdeführerin, die vereinbarten Aushilfstätigkeiten seien aufgrund langjähriger Freundschaft erbracht worden, weshalb sie nicht der Meldepflicht unterlagen, dahin gehend zu untersuchen, ob die von ihr eingewendeten Umstände solche atypischen Umstände sind, die einer Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Dienstverhältnis entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichthof hat in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste mehrfach ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven um solche handelt, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 2010/08/0229). , Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein , vergleiche VwGH 2010/08/0229). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 2011/08/0318). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der die Annahme von Arbeitsleistungen im geringfügigen Ausmaß einschließt, ist im gegenständlichen Fall als entscheidungswesentlich zu bezeichnen, dass vom Vorliegen eines zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und Herrn *** andererseits bestehenden spezifischen Naheverhältnisses auszugehen ist, das in nachvollziehbaren persönlichen Beziehungen seinen Grund hat. Unter diesen Umständen hält auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand. Da auf Grund des Vorliegens von unentgeltlichen Gefälligkeitsdiensten somit die Dienstnehmermerkmale im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht zutreffen, war die Beschwerdeführerin auch nicht zur Anmeldung des *** zur Sozialversicherung verpflichtet. Damit geht die vom Gericht getroffene rechtliche Beurteilung im Ergebnis auch mit der Beurteilung der damals noch zuständigen Behörde im Beitragszuschlagsverfahren einher. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.TU.13.0028

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