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{'item': 'LVwG-AB-14-0604'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0604 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird aufgehoben.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: § 83 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 83, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 9, 24 und 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 9, 24 und 28 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, war die Wassergenossenschaft *** anerkannt und deren Satzung genehmigt worden. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für eine Entwässerungsanlage in den KG ***, ***, *** erteilt. Die wasserrechtliche Kollaudierung dieser Anlagen erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, war die Wassergenossenschaft *** anerkannt und deren Satzung genehmigt worden. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für eine Entwässerungsanlage in den KG ***, ***, *** erteilt. Die wasserrechtliche Kollaudierung dieser Anlagen erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***. Im Zusammenhang mit der Bestrebung verschiedener Genossenschaftsmitglieder, eine Auflösung der Genossenschaft herbeizuführen, und nach Rücktritt des bisherigen Obmanns, des nunmehrigen Beschwerdeführers, bestellte die Bezirkshauptmannschaft X als Aufsichtsbehörde einen Sachwalter mit dem Ziel der Neuwahl der satzungsgemäßen Organe und der allfälligen Auflösung der Wassergenossenschaft. Schließlich wurde ein Umlaufbeschluss dahingehend herbeigeführt, dass die Genossenschaft „unter gleichzeitiger Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung der in der Liegenschaft des jeweiligen betroffenen Mitgliedes verlaufenden Entwässerungsanlage“ aufgelöst werden solle. Dieser Beschluss kam gegen die Stimme des nunmehrigen Beschwerdeführers zustande.Im Zusammenhang mit der Bestrebung verschiedener Genossenschaftsmitglieder, eine Auflösung der Genossenschaft herbeizuführen, und nach Rücktritt des bisherigen Obmanns, des nunmehrigen Beschwerdeführers, bestellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Aufsichtsbehörde einen Sachwalter mit dem Ziel der Neuwahl der satzungsgemäßen Organe und der allfälligen Auflösung der Wassergenossenschaft. Schließlich wurde ein Umlaufbeschluss dahingehend herbeigeführt, dass die Genossenschaft „unter gleichzeitiger Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung der in der Liegenschaft des jeweiligen betroffenen Mitgliedes verlaufenden Entwässerungsanlage“ aufgelöst werden solle. Dieser Beschluss kam gegen die Stimme des nunmehrigen Beschwerdeführers zustande. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft X die Auflösung der Wassergenossenschaft *** auf Grund des vorgenannten Umlaufbeschlusses aus und wies gleichzeitig daraufhin, dass den jeweils betroffenen Grundeigentümern die künftige Instandhaltung der Anlage obliege. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes aus, dass die Auflösung der Genossenschaft mit erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen worden sei und keine Verbindlichkeiten mehr bestünden.Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Auflösung der Wassergenossenschaft *** auf Grund des vorgenannten Umlaufbeschlusses aus und wies gleichzeitig daraufhin, dass den jeweils betroffenen Grundeigentümern die künftige Instandhaltung der Anlage obliege. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes aus, dass die Auflösung der Genossenschaft mit erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen worden sei und keine Verbindlichkeiten mehr bestünden.
  2. Beschwerde Mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am ***, erklärte ***, gegen diesen Bescheid „Einspruch“ zu erheben, welchen er dahingehend begründet, dass durch die Instandhaltungsverpflichtung jedes einzelnen Grundeigentümers künftig „auf deren Liegenschaft finanzieller Schaden entstehen“ könne.Mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, erklärte ***, gegen diesen Bescheid „Einspruch“ zu erheben, welchen er dahingehend begründet, dass durch die Instandhaltungsverpflichtung jedes einzelnen Grundeigentümers künftig „auf deren Liegenschaft finanzieller Schaden entstehen“ könne.
  3. Erwägungen des Gerichts 3.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 83.

(1)Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn Paragraph 83,
(1)Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
  1. a)die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (§ 77 Abs. 5) die Auflösung beschließt odera) die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (Paragraph 77, Absatz 5,) die Auflösung beschließt oder
  2. b)der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.
(2)Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 lit. b zu verfügen.
(2)Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung des Absatz eins, Litera b, zu verfügen.
(3)Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(4)Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder VwGVG § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
  1. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall könnte zweifelhaft sein, ob der Schriftsatz des Einschreiters den gesetzlichen Anforderungen des § 9 VwGVG an den Inhalt einer Beschwerde genügt. Das Gericht ist allerdings im Hinblick darauf, dass dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, den Rechtsschutz für die nicht rechtskundigen Bürger erschweren zu wollen, der Auffassung, dass an eine Beschwerde insoweit keine strengeren Anforderungen zu stellen sind, als dies nach der bis zum
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage für Berufungen der Fall war. Es genügt daher im Sinn der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, wenn aus dem Inhalt der Beschwerde zumindest erkennbar ist, ob und aus welchen Gründen der Bescheid bekämpft wird, wobei kein übertriebener Formalismus angebracht ist (vgl. VwGH 4.9.2008, 2007/17/0105). Daher schadet weder die Bezeichnung als „Einspruch“ noch die allgemein gehaltene Behauptung, dass für jeden einzelnen Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Instandhaltungsverpflichtung ein Schaden entstehen könne, kann dies doch nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer für sich selbst einen Rechtsnachteil aus der ihm offensichtlich zugedachten Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung für die auf seinem Grundstück befindlichen Entwässerungsanlagen befürchtet und damit nicht einverstanden ist.Im vorliegenden Fall könnte zweifelhaft sein, ob der Schriftsatz des Einschreiters den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG an den Inhalt einer Beschwerde genügt. Das Gericht ist allerdings im Hinblick darauf, dass dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, den Rechtsschutz für die nicht rechtskundigen Bürger erschweren zu wollen, der Auffassung, dass an eine Beschwerde insoweit keine strengeren Anforderungen zu stellen sind, als dies nach der bis zum
  3. Dezember 2013 geltenden Rechtslage für Berufungen der Fall war. Es genügt daher im Sinn der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, wenn aus dem Inhalt der Beschwerde zumindest erkennbar ist, ob und aus welchen Gründen der Bescheid bekämpft wird, wobei kein übertriebener Formalismus angebracht ist vergleiche VwGH 4.9.2008, 2007/17/0105). Daher schadet weder die Bezeichnung als „Einspruch“ noch die allgemein gehaltene Behauptung, dass für jeden einzelnen Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Instandhaltungsverpflichtung ein Schaden entstehen könne, kann dies doch nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer für sich selbst einen Rechtsnachteil aus der ihm offensichtlich zugedachten Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung für die auf seinem Grundstück befindlichen Entwässerungsanlagen befürchtet und damit nicht einverstanden ist. Das Gericht erachtet die Beschwerde also für zulässig. Sie wurde auch rechtzeitig eingebracht. Es ist daher in der Sache zu entscheiden. Die belangte Behörde hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Auflösung der Genossenschaft gegeben sind. Es ist ihr insoweit beizupflichten, als das Kriterium des § 83 Abs. 1 lit.a WRG 1959, nämlich ein satzungsgemäßer Auflösungsbeschluss, vorliegt. Allerdings folgt aus der Bestimmung im § 83 Abs. 1, wonach die Auflösung von der Wasserrechtsbehörde „nach Sicherstellung der Verbindlichkeit gegenüber Dritten“ auszusprechen ist, in Verbindung mit der Regelung im § 83 Abs. 3 leg.cit, wonach die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläuber und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat, dass die Auflösung der Wassergenossenschaft erst dann verfügt werden darf, wenn alle der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen erfüllt bzw. geregelt sind. Ist die Genossenschaft nämlich einmal aufgelöst, kann sie mangels Rechtsfähigkeit nicht mehr belangt werden. Es ist daher zu fordern, dass spätestens im Zeitpunkt des Auflösungsausspruches sämtliche der Wassergenossenschaft zukommenden Verpflichtungen endgültig geregelt sind.Die belangte Behörde hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Auflösung der Genossenschaft gegeben sind. Es ist ihr insoweit beizupflichten, als das Kriterium des Paragraph 83, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, nämlich ein satzungsgemäßer Auflösungsbeschluss, vorliegt. Allerdings folgt aus der Bestimmung im Paragraph 83, Absatz eins,, wonach die Auflösung von der Wasserrechtsbehörde „nach Sicherstellung der Verbindlichkeit gegenüber Dritten“ auszusprechen ist, in Verbindung mit der Regelung im Paragraph 83, Absatz 3, leg.cit, wonach die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläuber und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat, dass die Auflösung der Wassergenossenschaft erst dann verfügt werden darf, wenn alle der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen erfüllt bzw. geregelt sind. Ist die Genossenschaft nämlich einmal aufgelöst, kann sie mangels Rechtsfähigkeit nicht mehr belangt werden. Es ist daher zu fordern, dass spätestens im Zeitpunkt des Auflösungsausspruches sämtliche der Wassergenossenschaft zukommenden Verpflichtungen endgültig geregelt sind. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Nach den Ausführungen der belangten Behörde ist die Wassergenossenschaft Wasserberechtigte für eine Entwässerungsanlage in den KG ***, ***, ***. Die Anlagen bestehen offensichtlich noch. Es war daher das weitere Schicksal dieser Anlagen bzw. des damit verbundenen Wasserrechtes zu regeln. Solange wasserrechtlich bewilligte Wasseranlagen bestehen, ist auch eine Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten aufrecht; soll das Wasserrecht aufgegeben werden, hat die Behörde die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen (§ 29 WRG 1959) vorzuschreiben. Eine Norm, wonach im Falle der Auflösung einer Wassergenossenschaft die bisherigen Mitglieder an die Stelle der bisher wasserberechtigten Genossenschaft treten würden und damit auch die ihr obliegenden Verpflichtungen übernehmen würden, besteht nicht. Es existiert daher auch keine Rechtsgrundlage, den bisherigen Genossen eine allfällige Instandhaltungsverpflichtung zu überbinden. Dies kann auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss für die widerstrebende Minderheit bewirkt werden.Nach den Ausführungen der belangten Behörde ist die Wassergenossenschaft Wasserberechtigte für eine Entwässerungsanlage in den KG ***, ***, ***. Die Anlagen bestehen offensichtlich noch. Es war daher das weitere Schicksal dieser Anlagen bzw. des damit verbundenen Wasserrechtes zu regeln. Solange wasserrechtlich bewilligte Wasseranlagen bestehen, ist auch eine Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten aufrecht; soll das Wasserrecht aufgegeben werden, hat die Behörde die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen (Paragraph 29, WRG 1959) vorzuschreiben. Eine Norm, wonach im Falle der Auflösung einer Wassergenossenschaft die bisherigen Mitglieder an die Stelle der bisher wasserberechtigten Genossenschaft treten würden und damit auch die ihr obliegenden Verpflichtungen übernehmen würden, besteht nicht. Es existiert daher auch keine Rechtsgrundlage, den bisherigen Genossen eine allfällige Instandhaltungsverpflichtung zu überbinden. Dies kann auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss für die widerstrebende Minderheit bewirkt werden. Da im vorliegenden Fall die Verpflichtungen der Genossenschaft (noch) nicht rechtswirksam geregelt sind, liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch zur Auflösung der Wassergenossenschaft *** (noch) nicht vor. Der angefochtene Bescheid hätte daher zum gegenwertigen Zeitpunkt nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht. Zur weiteren Vorgangsweise sei – unpräjudiziell (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG findet nicht Anwendung) – Folgendes bemerkt:Zur weiteren Vorgangsweise sei – unpräjudiziell (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG findet nicht Anwendung) – Folgendes bemerkt: Der von der Behörde angestrebte Lösungsweg, nämlich die Übernahme von Anlagen durch die einzelnen Genossenschaften, erscheint nur dann gangbar, wenn von den jeweiligen Betroffenen auch entsprechende Wasserrechte (soweit gemäß § 40 WRG 1959 erforderlich) erworben werden; eine automatische Aufteilung eines Wasserrechtes in mehrere selbstständige als Folge der Auflösung der Genossenschaft findet nämlich nicht statt. Überdies wird zu beachten sein, dass eine Aufteilung von Anlagen in rechtlicher Hinsicht nur insoweit in Betracht kommt, als auch eine Teilbarkeit gegeben ist (also die auf den Grundstücken eines bisherigen Mitglieds befindliche auch eine selbstständig existenzfähige Anlage darstellt und nicht für ihre Funktion der Anlagenteile auf den Grundstücken eines anderen ehemaligen Genossen bedarf). Soweit ein bisheriges Mitglied (wie offensichtlich auch der Beschwerdeführer) nicht bereit ist, die auf seinem Grundstück befindlichen Anlagen zu übernehmen sowie die dafür allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu erwerben und die Anlage weiterhin zu erhalten, bleiben als Lösungsmöglichkeiten einerseits der Weiterbestand der Genossenschaft (mit allen damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen) oder der (teilweise) Verzicht auf das Wasserrecht durch die Wassergenossenschaft, die Beseitigung der Anlage/Teilanlage (bzw. sonstige letztmalige Vorkehrungen) und die anschließende Auflösung der Wassergenossenschaft.Der von der Behörde angestrebte Lösungsweg, nämlich die Übernahme von Anlagen durch die einzelnen Genossenschaften, erscheint nur dann gangbar, wenn von den jeweiligen Betroffenen auch entsprechende Wasserrechte (soweit gemäß Paragraph 40, WRG 1959 erforderlich) erworben werden; eine automatische Aufteilung eines Wasserrechtes in mehrere selbstständige als Folge der Auflösung der Genossenschaft findet nämlich nicht statt. Überdies wird zu beachten sein, dass eine Aufteilung von Anlagen in rechtlicher Hinsicht nur insoweit in Betracht kommt, als auch eine Teilbarkeit gegeben ist (also die auf den Grundstücken eines bisherigen Mitglieds befindliche auch eine selbstständig existenzfähige Anlage darstellt und nicht für ihre Funktion der Anlagenteile auf den Grundstücken eines anderen ehemaligen Genossen bedarf). Soweit ein bisheriges Mitglied (wie offensichtlich auch der Beschwerdeführer) nicht bereit ist, die auf seinem Grundstück befindlichen Anlagen zu übernehmen sowie die dafür allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu erwerben und die Anlage weiterhin zu erhalten, bleiben als Lösungsmöglichkeiten einerseits der Weiterbestand der Genossenschaft (mit allen damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen) oder der (teilweise) Verzicht auf das Wasserrecht durch die Wassergenossenschaft, die Beseitigung der Anlage/Teilanlage (bzw. sonstige letztmalige Vorkehrungen) und die anschließende Auflösung der Wassergenossenschaft. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Auflösungsverfahren sowohl die Mitglieder als auch die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung haben (VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150). Damit die Auflösung überhaupt rechtswirksam werden kann, ist der Bescheid der (in dem Zeitpunkt noch existierenden !) Genossenschaft auch zuzustellen (was im vorliegenden Fall unterlassen worden ist). Da die im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen solche von erheblicher Bedeutung sind, für die eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt, war die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0604

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.