GVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Herrn *** die Änderung seiner Betriebsanlage für das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe im Standort ***, ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig nahm die Bezirkshauptmannschaft X den Austausch von näher bezeichneten gewerbebehördlich genehmigten Maschinen zur Kenntnis (Spruchpunkt II.) und schrieb dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten vor (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Herrn *** die Änderung seiner Betriebsanlage für das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe im Standort ***, ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig nahm die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Austausch von näher bezeichneten gewerbebehördlich genehmigten Maschinen zur Kenntnis (Spruchpunkt römisch zwei.) und schrieb dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten vor (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen der Frau *** und des Herrn *** vom ***, welche inhaltsgleich Folgendes ausführten: „
den vorgelegten Unterlagen wird nunmehr die neue Halle als Prüfraum und als Einstellhalle verwendet. Die Erschließung erfolgt grundsätzlich über die hofseitig angeordneten Zufahrtstore sowie Gehtüren in welchem auch die Belichtungsflächen für die Arbeitsbereiche eingebaut wurden. Bei diesen Tür- und Fensterflächen handelt es sich um Alukonstruktionen mit ISO-Verglasungen (lt. Baubeschreibung) und es wurde innenseitig eine Alupaneelverkleidung ausgeführt. Als Dachkonstruktion wurde ein Leichtbaudach in Pultform mit Isolierpaneelen verwendet. Entlang der Außenwandflächen ist eine verputzte Vollwärmeschutzfassade vorgesehen. Als Fußboden wird ein öldichter, geschliffener Estrichboden ausgeführt. Im daran angrenzenden östlichen Grundstücksbereich bzw. der Anrainerparzelle wurde das Sockelmauerwerk für eine zukünftige Erweiterung „Ausstellungsraum“ bereits ausgeführt. Dieser Ausstellungsraum ist jedoch nicht Gegenstand der heutigen Beurteilung. In diesem Bereich wurde weiters ein Reifencontainer für Kundenräder (ca. 2,5 x 8 m) aufgestellt. Dieser ist über ein ostseitig angeordnetes Hubtor zugänglich. Auf der Anrainerparzelle wurde ein Abstellplatz mit Asphaltbelag befestigt. Laut angaben werden dort ca. 28. Ausstellungsplätze und 6 Kundenparkplätze geschaffen. Die Entwässerung erfolgt teilweise durch oberflächige Versickerung auf Eigengrund und teilweise über ein noch zu errichtendes Rigol im Bereich der östlichen Hofzufahrt. Maschinelle Einrichtung: In der neuen Halle wird im südöstlichen Bereich eine 4-Säulenhebebühne der Type Ravaglioli mit 5 t Prüflast aufgestellt. Weiters wurde in dieser Halle auch ein 990 Liter fassender einwandiger ovaler Stahlblechtank ohne Auffangwanne im südwestlichen Teil der Halle für die Lagerung von Altöl vorgefunden. Dieser ist auch im Einreichplan von der Lage her in etwa dargestellt. Im Prüfraum wird eine Hebebühne der Marke Tippo 9251/235X4 mit elektrisch hydraulischem Antrieb von 3,5 kW,weiters eine Absauganlage der Type AU Set RS 100 mit 0,75 kW,ein Rollenbremsprüfstand der Type Bosch,eine Prüfstraße SDL 260 mit Stoßdämpfer und Spurmesslatte mit 5,5, kW Im Prüfraum wird eine Hebebühne der Marke Tippo 9251/235X4 mit elektrisch hydraulischem Antrieb von 3,5 kW,, weiters eine Absauganlage der Type AU Set RS 100 mit 0,75 kW,, ein Rollenbremsprüfstand der Type Bosch,, eine Prüfstraße SDL 260 mit Stoßdämpfer und Spurmesslatte mit 5,5, kW aufgestellt. Im Aufbereitungsraum werden ein Industriestaubsauger sowie diverse Handwerkzeuge für die Scheibenreparatur aufgestellt bzw. verwendet. Im daneben liegenden Magazin erfolgen die Ersatzteillagerung sowie die Lagerung von Frischöl in Fässern und die Manipulation mit demselben im Umfang von ca. 300 Liter innerhalb entsprechender Auffangwannen. Weiters werden hier auch zusätzlich kleinere Ölgebinde sowie Druckgaspackungen in Regalen für den Einsatz in den Werkstätten vorrätig gehalten. In der südwestlichen Werkstatt wurden zwei Hebebühnen der Marke Hofmann MDE 3000 mit je 3 kW ein Reifenmontiergerät mit Wuchtmaschine mit 1,8 kW ein Abgasabsauroller Marke Filcar mit 1,2 kW ein Schleifbock Marke Einhell FSM 125 ein Kompressor 10 bar Type Agre mit 300 Liter aufgestellt. Beim Vergleich mit dem Genehmigungsbescheid vom *** wurde festgestellt, dass auch in diesem bereits solche Geräte angeführt waren. Am heutigen Tag wurde festgestellt, dass die Geräte großteils erneuert wurden (Baujahr nach dem Genehmigungszeitpunkt und CE-Prüfzeichen). Aus maschinenbautechnischer Sicht kann daher unter Zugrundelegung des Sachverhalts von einem Austausch gleichartiger Maschinen ausgegangen werden. Heizung: Die Heizungsanlage wurde in der Zwischenzeit erneuert. Zur Ausführung gelangte eine ölbefeuerte Zentralheizungsanlage. Dazu wurde in der südwestlichen Werkstatt ein Teil der Nebenräume zu je einem Tankraum adaptiert und in diesem in Abänderung zum Projekt zwei Kunststofftanks mit einem Fassungsvermögen von je 1.500 Liter aufgestellt. Die doppelwandige Ausführung laut Projekt der Fa. *** konnte am heutigen Tag nicht festgestellt werden. Weiters wurde der Tankraum nochmals abgemauert, sodass die Tanks direkt eingemauert sind. Im Vorraum wurde ein Pufferspeicher für die Solaranlage aufgestellt. Die Befüllung der Tanks erfolgt direkt im Tankraum, die Tankentlüftung wurde durch den Heizraum und dem Vorraum vor dem Tankraum bis ins Freie geführt. Die Tankraumlüftung endet derzeit im Vorraum vor dem Tankraum. Im Heizraum wurde ein Ölkessel der Fa. *** mit einer Heizleistung von 40 kW laut Typenschild aufgestellt. Die Rauchgase werden über einen Fertigteilschornstein der Fa. *** über dach ausgeblasen. Eine Heizraumlüftung ist derzeit nicht vorhanden. Für die Heizungsanlage existiert bereits eine positive Baubewilligung. Über diese Heizungsanlage wird die komplette Betriebsanlage beheizt. Betriebsablaufbeschreibung: Die Betriebsanlage wird direkt von der Hauptstraße (nur Türzugang) und großteils von dem östlich befindlichen öffentlichen Hintausweg erschlossen. Die Parzelle *** dient als Abstellfläche und wurde mittels Asphaltbelag befestigt. Sie wird weiters als Zufahrt für die Betriebsanlage genutzt, wobei ein Fahrweg entlang der südlichen Grundgrenze ausgeführt wurde. Dieser führt zur südöstlich der neuen Einstellhalle situierten Hofzufahrt (derzeit noch ohne Torkonstruktion). Diese neue Einstellhalle wird für Kundenfahrzeuge, havarierte Fahrzeuge und im südöstlichen Bereich ausschließlich für Begutachtungsarbeiten „§ 57a“ genutzt. Im Anschluss daran wurde die Halle durch einen Prüfraum unterteilt, in welchem ebenfalls Überprüfungen
Diese neue Einstellhalle wird für Kundenfahrzeuge, havarierte Fahrzeuge und im südöstlichen Bereich ausschließlich für Begutachtungsarbeiten „§ 57a“ genutzt. Im Anschluss daran wurde die Halle durch einen Prüfraum unterteilt, in welchem ebenfalls Überprüfungen
Paragraph 57 a, durchgeführt werden. Der daran anschließende bereits 1998 bewilligte Werkstattraum wird als Aufbereitungsraum für Kundenfahrzeuge verwendet, wobei auch Kleinschadenreparaturen und kleine Richtarbeiten durchgeführt werden. Außenreinigungen werden nur an behördlich genehmigten Waschanlagen (z.B. Tankstellen) durchgeführt. Anschließend an diesen Aufbereitungsraum befindet sich der Magazinraum für diverse KFZ-Ersatzteile, in welchem auch Öle und brennbare Flüssigkeiten in geringem Ausmaß gelagert werden. Dieser Raum wird als eigener Brandabschnitt gegenüber dem Aufbereitungsraum ausgeführt. Im Hofbereich wird eine überdachte Entsorgungsinsel entlang der südlichen Grundstücksgrenze im Anschluss an das Zufahrtstor der südwestlichen Werkstatt angeordnet. Hier werden Problemstoffe in dafür geeigneten Gebinden gesammelt und durch konzessionierte Firmen (z.B. Fa. ***, Fa. ***, Fa. ***) entsorgt. Grundsätzlich werden in der Betriebsanlage Mechanikerarbeiten für PKW-KFZ und Landmaschinen durchgeführt, weiters werden Überprüfungen
, Windschutzscheibenreparatur, Reparaturen von Benzin- und Dieselmotoren, Lenkungen, Zündsysteme, Auspuff und Wasserpumpe sowie Reparaturen von Motorrädern und der Reifenhandel mit Reifenwechsel angegeben. Weiters werden auch kleinere Schweißarbeiten insbesondere Auspuff und Blechteile durchgeführt. Diese Arbeiten werden mit Ausnahme der § 57a-Überprpüfungen großteils in der südwestlichen Werkstatt durchgeführt. Grundsätzlich werden in der Betriebsanlage Mechanikerarbeiten für PKW-KFZ und Landmaschinen durchgeführt, weiters werden Überprüfungen
Paragraph 57 a,, Windschutzscheibenreparatur, Reparaturen von Benzin- und Dieselmotoren, Lenkungen, Zündsysteme, Auspuff und Wasserpumpe sowie Reparaturen von Motorrädern und der Reifenhandel mit Reifenwechsel angegeben. Weiters werden auch kleinere Schweißarbeiten insbesondere Auspuff und Blechteile durchgeführt. Diese Arbeiten werden mit Ausnahme der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, p, ü, f, u, n, g, e, n, großteils in der südwestlichen Werkstatt durchgeführt. Spenglerarbeiten und Lackierarbeiten werden in dafür genehmigten Fremdfirmen durchgeführt. Als Öffnungszeiten werden Dienstag bis Freitag von 09.00 bis 18.00 Uhr und Samstag 09.00 bis 17.00 Uhr (unter Einhaltung einer 1-stündigen Mittagspause) angegeben. In der Betriebsanlage werden zusätzlich zum Inhaber und dessen Gattin bis zu 4 weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Für diese Arbeitnehmer stehen die erforderlichen Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleideräume im Bereich der Betriebsanlage sowie im nordwestlich angrenzenden Privatbereich „Wohngebäude“ zur Verfügung. C: Gutachten der Amtssachverständigen für Bau- und Maschinenbautechnik: Über Frage des Verhandlungsleiters, welche Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen durch die Änderung der Betriebsanlage erforderlich sind, wird seitens der Amtssachverständigen folgendes Gutachten abgegeben:Über Frage des Verhandlungsleiters, welche Auflagen zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen durch die Änderung der Betriebsanlage erforderlich sind, wird seitens der Amtssachverständigen folgendes Gutachten abgegeben: Über die Ausführung der Elektroinstallationen der gesamten Betriebsanlage entsprechend den derzeit verbindlichen ÖVE/ÖNORM-Bestimmungen ist ein Prüfbefund für elektrische Anlagen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die elektrischen Installationen, insbesondere die elektrischen Schutzmaßnahmen, sind regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Hierüber ist ein Prüfbefund für elektrische Anlagen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Betriebsanlage ist mit einer zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Anlage den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Blitzschutzanlage auszustatten. Hierüber ist ein Prüfprotokoll (samt Skizze) und Angabe der angewanden ÖVE-Vorschrift,
dieser Vorschrift aufzulegen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass am heutigen Tag Mängel bei der Blitzschutzanlage festgestellt wurden und daher nur ein Blitzschutzattest akzeptiert werden kann, welches nach Mängelbehebung ausgestellt wurde. Die Blitzschutzanlage ist regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüfen zu lassen. Hierüber sind Prüfprotokolle
ÖVE/ÖNORM E 8049 im Betrieb aufzubewahren. Die Betriebsanlage ist mit einer zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Anlage den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Blitzschutzanlage auszustatten. Hierüber ist ein Prüfprotokoll (samt Skizze) und Angabe der angewanden ÖVE-Vorschrift,
dieser Vorschrift aufzulegen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass am heutigen Tag Mängel bei der Blitzschutzanlage festgestellt wurden und daher nur ein Blitzschutzattest akzeptiert werden kann, welches nach Mängelbehebung ausgestellt wurde. , Die Blitzschutzanlage ist regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüfen zu lassen. Hierüber sind Prüfprotokolle
ÖVE/ÖNORM E 8049 im Betrieb aufzubewahren. Für die erste Löschhilfe sind folgende Handfeuerlöscher nach ÖNORM EN 3-7 griffbereit zu montieren und nachweislich alle 2 Jahre nach ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. Einstellhalle: 2 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9)Prüfraum: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9)Aufbereitungsraum: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9)SW-Werkstätte: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9)Die Standorte sind
KennVO zu kennzeichnen. Für die erste Löschhilfe sind folgende Handfeuerlöscher nach ÖNORM EN 3-7 griffbereit zu montieren und nachweislich alle 2 Jahre nach ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. , Einstellhalle: 2 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9), Prüfraum: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9), Aufbereitungsraum: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9), SW-Werkstätte: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9), Die Standorte sind
KennVO zu kennzeichnen. Die Fluchtwege und Ausgänge müssen während der Betriebszeiten gut erkennbar sein. Dies ist durch eine Fluchtwegskennzeichnung in rückleuchtender Ausführung bei den Ausgangstüren zu gewährleisten. Die Türen in brandabschnittsbildenden Wänden sind zumindest in T 30 (EI2 30-C) brandhemmend entsprechend der ÖNORMEN B 3850 und B 3852 (bzw. EN 13501-1) anzuführen. Wenn nicht augenscheinlich erkennbar ist eine Ausführungsbestätigung der Herstellerfirma im Betrieb zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. Die Türen in brandabschnittsbildenden Wänden sind zumindest in T 30 (EI2 30-C) brandhemmend entsprechend der ÖNORMEN B 3850 und B 3852 , (bzw. EN 13501-1) anzuführen. Wenn nicht augenscheinlich erkennbar ist eine Ausführungsbestätigung der Herstellerfirma im Betrieb zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. Die Fußböden der Werkstätten und der Einstellhalle sind flüssigkeitsdicht, mineralölbeständig und rutschsicher auszubilden. Derzeit vorhandene Schäden im Bereich der SW-Werkstatt sind zu beheben. Über die Ausführung ist eine Bestätigung der ausführenden Firma ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. Bei der südöstlichen Hofzufahrt ist noch ein Regenwasserrigol auszuführen und an den öffentlichen Kanal anzuschließen (zur Vermeidung der Oberflächenwasserableitung auf Anrainergrundstücke). Im Tankraum der Heizungsanlage ist eine flüssigkeitsdichte und mineralölbeständige Auffangwanne herzustellen, deren Inhalt mindestens gleich der Gesamtlagermenge ist. Die Art der Ausführung ist durch die Herstellerfirma zu bestätigen und dieses Attest ist ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. Im Tankraum der Heizungsanlage ist eine flüssigkeitsdichte und mineralölbeständige Auffangwanne herzustellen, deren Inhalt mindestens gleich der Gesamtlagermenge ist. Die Art der Ausführung ist durch die Herstellerfirma zu bestätigen und dieses Attest ist ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. , Die Tür des Öltankraumes muss zumindest brandhemmend (T 30) nach ÖNORM B 3850 sein. Sie muss nach außen aufschlagen, selbsttätig ins Schloss fallen und versperrbar sein.An der Außenseite sind folgende Hinweise anzubringen:- Zutrittsverbot für Unbefugte- Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer- Raumwidmung- LagermengeDie Tür des Öltankraumes muss zumindest brandhemmend (T 30) nach , ÖNORM B 3850 sein. Sie muss nach außen aufschlagen, selbsttätig ins Schloss fallen und versperrbar sein., An der Außenseite sind folgende Hinweise anzubringen:, - Zutrittsverbot für Unbefugte, - Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer, - Raumwidmung, - Lagermenge Die Tür des Öllagerraumes (Magazin) muss zumindest brandhemmend (T 30) nach ÖNORM B 3850 sein. Sie muss nach außen aufschlagen, selbsttätig ins Schloss fallen und versperrbar sein.An der Außenseite sind folgende Hinweise anzubringen:- Zutrittsverbot für Unbefugte- Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer- Raumwidmung- LagermengeDie Tür des Öllagerraumes (Magazin) muss zumindest brandhemmend (T 30) nach ÖNORM B 3850 sein. Sie muss nach außen aufschlagen, selbsttätig ins Schloss fallen und versperrbar sein., An der Außenseite sind folgende Hinweise anzubringen:, - Zutrittsverbot für Unbefugte, - Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer, - Raumwidmung, - Lagermenge Unter dem Altöllagertank in der neuen Einstellhalle ist eine mineralölbeständige Auffangwanne auszuführen, deren Inhalt mindestens gleich der Lagermenge ist (z.B. geschweißte Stahlkonstruktion oder Stahlbetonkonstruktion mit innerer Beschichtung sowie nach den Regeln des Behälterbaues). Hierüber ist ein Attest eines Befugten vorzulegen und ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. Der Tankraum ist so abzuändern, dass zwischen Wand und den Tanks an mind. Der Türseite ein 60 cm breiter Abstand zur Beschau freigehalten ist (siehe auch Darstellung im Einreichprojekt) Der Tankraum ist mit einer ständig wirksamen ins Freie führenden Lüftung im Ausmaß von mindestens 400 cm² zu versehen. Führt diese Lüftung durch andere Räume ist sie in diesen brandbeständig herzustellen. Bei der Füllstelle für die Heizöltanks sind der Anschluss für die Überfüllsicherung (Grenzwertgeber) und der Hinweis auf die Ölsorte anzubringen. Für den verwendeten Schornstein sind die positiven Bau- und Eignungsbefund auch im Hinblick auf die angebrachte Wärmedämmung ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. Für die Ölleitungen ist das Dichtheitsattest ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. Für die Tanks sind die Werksprüfbescheinigungen ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen. Der Heizraum ist mit einer ständig ins Freie führenden Lüftungsöffnung im Ausmaß von mindestens 400 cm² zu versehen. Beim Zugang zum Heizraum ist ein Not-Aus-Schalter für die Heizung zu montieren und gut sichtbar und dauerhaft als solcher zu kennzeichnen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Auflagenpunkte 4-6, 8, 17 des Bescheides vom *** sinngemäß auch auf die geänderte Betriebsanlage anzuwenden sind. Die Auflagen 1-3, 7,9-16, 18-19 des Bescheides vom *** können aufgrund der obigen Vorschreibung ersatzlos entfallen. Hinweise der Amtssachverständigen Auf die Verpflichtung der Prüfung der Hubgliedertore (Abnahmeprüfung und jährlich wiederkehrenden Prüfung) und die Führung von Aufzeichnung im Betrieb
Arbeitsmittelverordnung wird hingewiesen. Auf nachstehende Prüfpflichten wird hingewiesen: Hebebühnen, Krananlagen: Abnahme und jährlich wiederkehrende Prüfung Lüftungsanlagen: Jährlich wiederkehrende Prüfung und Reinigung Druckgeräte: Überprüfungen entsprechend der Druckgeräte-Überwachungsverordnung nach einem entsprechend ausgearbeiteten Konzept (Bei Druckgeräten wird auch auf die eventuelle Genehmigungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft hingewiesen) Weiters wird auf die Bestimmungen der VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären) hingewiesen, wonach für den Betrieb ein Explosionsschutzdokument auszuarbeiten und im Betrieb ständig zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen ist. Allgemein wird abschließend auf die Instandhaltungsverpflichtung gem. § 33 NÖ Bauordnung verwiesen. z.B.:Allgemein wird abschließend auf die Instandhaltungsverpflichtung gem. , Paragraph 33, NÖ Bauordnung verwiesen. , z.B.: Prüfung und Erhaltung der Dichtheit von Werkstattböden, Ölauffangwannen, Abscheideranlagen etc.Prüfung und Erhaltung der Dichtheit von Werkstattböden, Ölauffangwannen, , Abscheideranlagen etc. D: Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik: In den Einreichunterlagen liegt ein schalltechnisches Gutachten der *** vom *** auf. Dieses Gutachten wurde in der Form erstellt, als im Bereich der südlich angrenzenden Wohnnachbarschaft Messungen der verschiedenen Betriebsgeräusche durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Andauer der Geräusche wurden Beurteilungspegel
der ÖNORM S 5004 errechnet. Weiter wurde die örtliche Umgebungslärmsituation bei Betriebsstillstand messtechnisch erfasst. Die Messungen der Umgebungslärmsituation sowie der Immissionen wurden im Wohnzimmer sowie im Garten im Freien im Bereich der Wohnnachbarschaft *** durchgeführt. Die Ergebnisse der Messung wurden entsprechend den Ausführungen der ÖNORM S 5004 dargestellt. Im Wohnzimmer *** wurde hierbei ein Basispegel von 15,4 dB, ein äquivalenter Dauerschallpegel von 20,9 dB bei Schallpegelspitzen bis 36,9 dB festgestellt. Im Gartenbereich der Familie *** wurde ein Basispegel von 31,0 dB, ein äquivalenter Dauerschallpegel von 43 dB bei Schallpegelspitzen bis 68,7 dB festgestellt. Im Wohnzimmer der Wohnnachbarschaft *** ergeben sich wesentliche Schallimmissionen durch die direkte Übertragung aus der im Bescheid vom Jahr *** als Bestand anzusehenden Werkstätte. Hierbei wurden sämtliche derzeit in der Werkstätte befindlichen Schallquellen untersucht und ergaben sich Schallpegelspitzen bis 40,2 dB (Reifenumstecken mit Schlagschrauber). Als mittleres Betriebsgeräusch wurde unter Berücksichtigung von Anpassungswerten
ÖNORM S 5004 ein Beurteilungspegel von 23 dB errechnet. Die detaillierten Messergebnisse sind auf Seite 9 des schalltechnischen Gutachtens in Tabellenform dargestellt. Für den Gartenbereich wurden in den verschiedenen Arbeitsbereichen als auch im Freien Arbeiten bzw. Fahrbewegungen durchgeführt und diese im Bereich der Wohnnachbarschaft messtechnisch erfasst. Hierbei zeigten sich Schallpegelspitzen im Gartenbereich bis 69,1 dB sowie ein Beurteilungspegel von 51,5 dB. Dieser Beurteilungspegel wurde für den Gesamtbetrieb zusammengesetzt. Aus den genehmigten Bereichen sowie den am heutigen Tage vorgesehenen Änderungsgegenständen ermittelt. Dieses Geräusch setzt sich in der Form zusammen als 48 dB durch den genehmigten Zustand und 48,9 dB durch die hinzukommenden Schallquellen ermittelt wurden. Da der genehmigte Zustand bereits um mehr als 10 dB über dem örtlichen Basispegel zu liegen kommt und dieser auch den äquivalenten Dauerschallpegel um mehr als 5 dB überschreitet, wurden im schalltechnischen Gutachten auf Seite 14 Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen ausgearbeitet, welche nachfolgend angeführt werden: Bei lärmintensiven Arbeiten in der „alten Werkstätte“ werden das Tor sowie die Tür der Werkstätte geschlossen gehalten. Als lärmintensive Arbeiten wird der Betrieb eines Winkelschleifers, Schlaggeräusche, der Betrieb des Druckluftschraubers, etc. angesehen. Beim Prüfraum wird das Tor während der Durchführung lärmintensiver Arbeiten wie der Betrieb eines Winkelschleifers, Schlaggeräusche, der Betrieb des Druckluftschraubers, Motorprüftest, etc. geschlossen gehalten. Die Werkbank im Freien an der Grundstücksgrenze zur Wohnnachbarschaft *** wurde entfernt. Reparaturarbeiten im Freien sind nicht vorgesehen. Standläufe und Probeläufe sowie Kundengespräche werden im Freien auf das notwendigste Ausmaß reduziert. Diesbezüglich ist im Innenhofbereich die Anbringung eines Hinweisschildes vorgesehen aus welchem hervorgeht, dass ein Standlauf von Motoren oder der Betrieb von Autoradios nicht erlaubt ist. In der „alten Werkstätte“ wurde die Ständerbohrmaschine sowie der Schleifbock auf elastische Matten, also körperschalldämmend aufgestellt. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde weiters besprochen, dass die Abgasführung des Prüfraumes über Dach hochgezogen wird und in diese Abluftführung notwendigenfalls ein Schalldämpfer eingebaut wird, sodass in 1 m von der Mündungsöffnung ein Schalldruckpegel, A-bewertet, von 55 dB nicht überschritten wird. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde weiters besprochen, dass die Abgasführung des Prüfraumes über Dach hochgezogen wird und in diese Abluftführung notwendigenfalls ein Schalldämpfer eingebaut wird, sodass in 1 m von der Mündungsöffnung ein Schalldruckpegel, , A-bewertet, von 55 dB nicht überschritten wird. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen ergibt sich im Gartenbereich der Wohnnachbarschaft ein Beurteilungspegel von 46,6 dB bei Schallpegelspitzen bis 65 dB. Der Beurteilungspegel wird im Wesentlichen durch KFZ-Fahrbewegungen, Standläufe und Kundengespräche im freien Hof sowie durch Tätigkeiten im Prüfraum hervorgerufen. Zusammenfassend zeigt sich, dass bei Umsetzung der obig beschriebenen Maßnahmen die Gesamtimmissionen des derzeit als genehmigt anzusehenden Betriebes von 48 dB durch die nunmehr für den Gesamtbetrieb prognostizierten Immissionen von 46,6 dB nicht erhöht werden. Durch die Erweiterung des Betriebes und der gleichzeitigen Umsetzung der Maßnahmen wird eine geringfügige Reduzierung der Gesamtimmissionen bewirkt. Nachfolgende Auflagen sollten aus lärmtechnischer Sicht in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden: Die Tore sowie die Tür der alten Werkstätte sowie des Prüfraumes sind während der Durchführung lärmintensiver Tätigkeiten wie z.B. Betrieb des Winkelschleifers, des Druckluftschraubers, Ausrichtearbeiten, Motorprüfläufe, etc. geschlossen zu halten. Im Innenhofbereich ist deutlich einsehbar ein Hinweisschild anzubringen auf welchem ersichtlich ist das ein Standlauf von Motoren sowie der Betrieb von Autoradios verboten ist. Über Verlangen der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen, aus welchem hervorgeht, dass die Abgasabsaugung des Prüfraumes derart hergestellt wurde, dass in 1 m Entfernung von der Mündungsöffnung ein Schalldruckpegel von 55 dB nicht überschritten wird. Die Durchführung von Arbeiten an KFZ im Innenhofbereich ist nicht zulässig. E: Stellungnahme der Vertreterin des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk: Die Vertreterin des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk beantragt die Vorschreibung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen auch
Innenschutzgesetz.Die Vertreterin des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk beantragt die Vorschreibung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen auch
Paragraph 93, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Weiters wird die Vorschreibung folgender Auflagen
dieser Gesetzesbestimmung beantragt. Beim Eingang zum Archiv ist eine Einhängevorrichtung für die Aufstiegsleiter anzubringen. Es ist eine der Arbeitsmittelverordnung entsprechende Leiter ebenfalls mit Einhängevorrichtung im Betrieb bereitzuhalten. Hinweise: Im Falle, dass die Werkstättentore und Fenster ständig geschlossen zu halten sind, ist eine mechanische Lüftungsanlage einzurichten. Bei der Anschaffung und Aufstellung des neuen Kompressors ist auf die Lärmemission zu achten. Es wird empfohlen einen Kompressor mit einer Lautstärke unter 80 dB(A) zu verwenden bzw. diesen nicht in einem Arbeitsraum aufzustellen. Kompressoren mit einer Lautstärke von über 85 dB(A) sind in Arbeitsräumen nicht erlaubt. F: Stellungnahme der Anrainer ***/***: Im Zuge der Verhandlung wurden von den Anrainern ***/*** Einwände bezüglich Lärmbelästigung aus dem Betrieb der Anlage geltend gemacht. Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme inkl. Bilddokumentation wurde der Behörde übergeben. Die Stellungnahme wurde als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. G: Erklärungen: Die Verhandlung wurde in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr zur Einnahme des Mittagessens unterbrochen. Die erschienene Anrainerin Frau *** hat sich ohne Erhebung von Einwänden nach Durchführung des Lokalaugenscheines um ca. 13.00 Uhr entfernt. Der lärmtechnische Amtssachverständigen hat sich um 13.00 Uhr von der Verhandlung entfernt. Der maschinenbautechnische Amtssachverständigen hat sich um 15.30 Uhr von der Verhandlung entfernt. Vom Verhandlungsleiter wird darauf hingewiesen, dass vor Bescheiderlassung noch Unterlagen über den neu anzuschaffenden Kompressor vorzulegen sind. Diese Unterlagen müssen Leistungsangaben- und Emissionsangaben sowie den Aufstellungsort und die Typenbezeichnung des neuen Gerätes enthalten. Sollten diese Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von max. 4 Wochen ab Verhandlungsdatum einlangen, kann dieser Kompressor im gegenständlichen Bescheid nicht behandelt werden. Vom Rechtsvertreter des Gewerbeinhabers wird um Übersendung einer Verhandlungsschrift ersucht, da erst nach Überprüfung der Einwendungen der Anrainer ***/*** eine detaillierte Stellungnahme zu den darin enthaltenen Vorbringen erstattet werden kann. Sonstige Erklärungen werden nicht abgegeben. Das Verhandlungsergebnis wird von den Verhandlungsteilnehmern zur Kenntnis genommen. Auf die Verlesung der laut diktierten Verhandlungsschrift wird einvernehmlich verzichtet. Sämtliche Personen, die die Verhandlungsschrift nicht unterfertigen, haben sich während der Aufnahme der Niederschrift ohne Einwendungen zu erheben, von der Verhandlung aus terminlichen Gründen entfernt. Der Verhandlungsleiter bestätigt die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe der Amtshandlung.“ Sodann wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X der nunmehr angefochtene Bescheid vom ***, ***, erlassen.Sodann wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der nunmehr angefochtene Bescheid vom ***, ***, erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffer eins, bis 5 dieser Bestimmung angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen. Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung der genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung der genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage setzt ein diesbezügliches Ansuchen voraus, denn es handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (§ 353 GewO 1994). Der Antrag muss auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten.Die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage setzt ein diesbezügliches Ansuchen voraus, denn es handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Paragraph 353, GewO 1994). Der Antrag muss auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten. Die Behörde hat im darauffolgenden Verfahren zunächst festzustellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt. Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 anzusehen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0305, mwN und vom 29. Mai 2002, Zl. 2002/04/0050).Die Behörde hat im darauffolgenden Verfahren zunächst festzustellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt. Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1994 anzusehen vergleiche , zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0305, mwN und vom 29. Mai 2002, Zl. 2002/04/0050). Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, welcher Bindungswirkung zukommt, ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei, dass gegenständlich ein Genehmigungskonsens vorliegt, welcher auch auf Grund des gegenständlichen Antrages einer Abänderung des Konsens zugänglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt im Punkt 5. des Erkenntnisses wie folgt aus: „Nach dem bisher Gesagten kommt die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag
O 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen (vgl. dazu etwa auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Rz 1 zu § 81, mwN).„Nach dem bisher Gesagten kommt die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag
Paragraph 81, GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen vergleiche , dazu etwa auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Rz 1 zu Paragraph 81,, mwN). Es trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, dass für die Betriebsanlage des Beschwerdeführers nach der Aktenlage kein Genehmigungskonsens vorgelegen ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde, die auch in den Verwaltungsakten Deckung finden, wurde die Betriebsanlage des Beschwerdeführers jedenfalls mit Bescheid der BH vom *** genehmigt (Zitat: "Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage"). Dass diese Genehmigung nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Ob die Betriebsanlage in der Folge entsprechend sämtlichen Vorgaben des Genehmigungsbescheides vom *** errichtet und betrieben wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass - nach dem für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Verfahrensstand - eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegen dürfte, auf die sich die gegenständlichen Änderungen beziehen sollen. Dass damit eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des sachlichen oder örtlichen Zusammenhangs mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage erfolgen würde (auch in diesem Fall könnte nach der zitierten Rechtsprechung nicht mehr von einer Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 gesprochen werden), ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen nicht; Derartiges wird von der belangten Behörde auch nicht dargestellt.“Nach den Feststellungen der belangten Behörde, die auch in den Verwaltungsakten Deckung finden, wurde die Betriebsanlage des Beschwerdeführers jedenfalls mit Bescheid der BH vom *** genehmigt (Zitat: "Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage"). Dass diese Genehmigung nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Ob die Betriebsanlage in der Folge entsprechend sämtlichen Vorgaben des Genehmigungsbescheides vom *** errichtet und betrieben wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass - nach dem für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Verfahrensstand - eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegen dürfte, auf die sich die gegenständlichen Änderungen beziehen sollen. Dass damit eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des sachlichen oder örtlichen Zusammenhangs mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage erfolgen würde (auch in diesem Fall könnte nach der zitierten Rechtsprechung nicht mehr von einer Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1994 gesprochen werden), ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen nicht; Derartiges wird von der belangten Behörde auch nicht dargestellt.“ Der Einwand der Beschwerdeführer im Punkt 2. der Berufungen geht daher ins Leere. Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs. 1 GewO hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (vgl. VwGH vom 10.2.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des § 81 Abs. 1 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Emissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtemissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid über die Genehmigung der Änderung zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Emissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, so hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (u.a. VwGH vom 27.2.1991, 90/04/0199).Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein vergleiche VwGH vom 10.2.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Emissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtemissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid über die Genehmigung der Änderung zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Emissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, so hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen , (u.a. VwGH vom 27.2.1991, 90/04/0199). Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurden für die Beurteilung technische Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, Maschinenbautechnik und Lärmtechnik beigezogen. Von diesen wurden Auflagen vorgeschlagen, welche auch seitens der Bezirkshauptmannschaft X vorgeschrieben wurden, sodass aus Sicht der Amtssachverständigen die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen durch die Änderung der Betriebsanlage geschützt werden.Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurden für die Beurteilung technische Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, Maschinenbautechnik und Lärmtechnik beigezogen. Von diesen wurden Auflagen vorgeschlagen, welche auch seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgeschrieben wurden, sodass aus Sicht der Amtssachverständigen die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen durch die Änderung der Betriebsanlage geschützt werden. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik führte auch aus, dass durch die Erweiterung des Betriebes und der gleichzeitigen Umsetzung der Maßnahmen eine geringfügige Reduzierung der Gesamtimmissionen bewirkt wird. Es war daher davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage die Beschwerdeführer nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO ausreichend geschützt werden. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführer eingewandten Lärmimmissionen ergab sich zweifelsfrei, dass es durch die gegenständliche Änderung sogar zu einer Reduktion dieser kommt.Es war daher davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage die Beschwerdeführer nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO ausreichend geschützt werden. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführer eingewandten Lärmimmissionen ergab sich zweifelsfrei, dass es durch die gegenständliche Änderung sogar zu einer Reduktion dieser kommt. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Gesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens des Berufungswerbers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. In dem schlüssigen Sachverständigengutachten kann nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumente auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden (vgl. z.B. VwGH vom 13.11.1990, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Gesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens des Berufungswerbers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. In dem schlüssigen Sachverständigengutachten kann nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumente auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden vergleiche z.B. VwGH vom 13.11.1990, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Abschließend wird ausgeführt, dass ein Änderungsgenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Die seitens der Beschwerdeführer gemachten Einwendungen, wonach die Betriebsanlage nicht entsprechend der Änderungsgenehmigung betrieben werden könne, gehen daher ins Leere. Die Genehmigungsbehörde hat von dem beantragten Projekt des Genehmigungswerbers auszugehen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0186
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.