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{'item': 'LVwG-AB-13-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-13-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass das auf Dauer verfügte Verbot der Tierhaltung auf landwirtschaftliche Nutztiere (§ 4 Z 6 TschG) beschränkt wird.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass das auf Dauer verfügte Verbot der Tierhaltung auf landwirtschaftliche Nutztiere (Paragraph 4, Ziffer 6, TschG) beschränkt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid verbot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer. Begründend ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünfmal rechtskräftig wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes bestraft worden sei, in zwei Fällen wegen Tierquälerei i.S.d. § 5 TSchG. Schlussendlich seien am *** von der Amtstierärztin auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zwei verendete Schafe vorgefunden worden. Die drei überlebenden Schafe hätten weder Futter noch Wasser gehabt. Der Stall sowie der Unterstand seien mit Schafkot stark verunreinigt gewesen und sei die Einstreu offenbar längere Zeit nicht erneuert worden. Aus dem Sektionsbefund vom *** ergebe sich weiters, dass der Tod der beiden verendeten Tiere durch Nahrungs- und Wassermangel eingetreten sei. Mit dem angefochtenen Bescheid verbot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer. Begründend ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünfmal rechtskräftig wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes bestraft worden sei, in zwei Fällen wegen Tierquälerei i.S.d. Paragraph 5, TSchG. Schlussendlich seien am *** von der Amtstierärztin auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zwei verendete Schafe vorgefunden worden. Die drei überlebenden Schafe hätten weder Futter noch Wasser gehabt. Der Stall sowie der Unterstand seien mit Schafkot stark verunreinigt gewesen und sei die Einstreu offenbar längere Zeit nicht erneuert worden. Aus dem Sektionsbefund vom *** ergebe sich weiters, dass der Tod der beiden verendeten Tiere durch Nahrungs- und Wassermangel eingetreten sei. Zum genannten Verbot hielt der Beschwerdeführer fest, die Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz als außenvertretungsbefugtes Organ der *** begangen zu haben. Auch habe ihn offenbar Frau *** angezeigt, die von seinem Rehabilitationsaufenthalt in *** gewusst habe. Schließlich beabsichtige der Beschwerdeführer auch nicht mehr, Nutztiere zu halten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab er an, die entsprechenden Vorstrafen zu kennen. Die Bestrafung sei stets im Zusammenhang mit der Schafhaltung erfolgt und habe er sich damals de facto alleine um die Tiere gekümmert. Seine damalige Lebensgefährtin habe jedoch manchmal mitgeholfen. Die Zeugin *** gab an, am *** vor Ort weder Futter noch Wasser bei den Tieren vorgefunden zu haben. Ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, sich seit *** auf Kur befunden zu haben. Am *** seien die Tiere letztmalig gefüttert worden. Im Übrigen habe er sich – seinen damaligen Angaben zufolge – jeweils Samstag und Sonntag um die Tiere gekümmert; von einer zweimal wöchentlichen Kontrolle vor Ort sei keine Rede gewesen. Als der Beschwerdeführer den Tieren anlässlich der Kontrolle Futter verabreicht hätte, hätten sich diese auf das Futter gestürzt. Die Zeugin *** hielt fest, auch bei der Nachkontrolle am *** weder Futter noch Wasser vorgefunden zu haben. Sie habe den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und die Tiere danach mit Futter versorgt. Zur Wasserversorgung habe er gemeint, dass die Tiere kein Wasser bräuchten bzw. ohnehin Schnee fressen oder zum Bach gelangen könnten. Letzteres sei aufgrund der Schneelage jedoch nicht möglich gewesen. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer die Tierhaltung aufgegeben. Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, der Zeuginnen und des Sektionsbefundes führte der veterinärmedizinische Amtssachverständige aus, dass alleine die Möglichkeit, Schnee zu fressen, keine hinreichende Wasserversorgung darstelle. Auch ergebe sich aus dem Sektionsbefund, dass der Wassermangel zu Leiden, Schmerzen und Schäden, namentlich schließlich zum Tod der Tiere geführt habe. Die notwendige Kontrolldichte hänge von Tierzahl ab, wobei – lege artis – jedenfalls bei Frost eine zumindest tägliche Kontrolle erforderlich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Absatz 2,). Die Verhängung eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund damals zweier rechtskräftiger Bestrafungen nach § 5 TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Die Verhängung eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach Paragraph 222, StGB bzw. wiederholte nach den Paragraphen 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund damals zweier rechtskräftiger Bestrafungen nach Paragraph 5, TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis in jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von den strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert, aber auch, wenn sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vergleiche VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis in jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von den strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert, aber auch, wenn sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Wendet man sich im Lichte des Gesagten dem konkreten Fall zu, ist zunächst festzustellen, dass es trotz der durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren bis zu den letzten Beanstandungen am *** und *** nicht einmal ansatzweise zu Verbesserungen der Haltungsbedingungen vor Ort kam. Namentlich traf dies selbst auf den Tag der Nachkontrolle am *** zu, was insoweit besonders schwer wirkt, als erst tags zuvor die völlig unzureichende Futter- und Wasserversorgung beanstandet wurde. Beides lässt auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl der betroffenen Tiere und – in Zusammenschau mit den Vorstrafen – auf eine Überforderung des Beschwerdeführers mit landwirtschaftlichen Tierhaltungen schließen. Demnach kann der belangten Behörde auch hinsichtlich ihrer (negativen) Prognose nicht entgegen getreten werden, wobei aufgrund der langen Zeitspanne, auf die sich die Anlasstaten erstrecken, nicht anders als mit einem dauerhaften Tierhalteverbot vorgegangen werden konnte. Im Hinblick darauf, dass sämtliche Straftaten landwirtschaftliche Nutztiere (Schafe) betrafen und die Beanstandungen auf eine völlige Überforderung des Beschwerdeführers mit der Haltung derartiger Tiere schließen lassen, war das Verbot auf die genannte Tiergruppe einzuschränken (vgl. i.d.S. schon UVS NÖ 18.7.2013, Senat-AB-13-0148).Im Hinblick darauf, dass sämtliche Straftaten landwirtschaftliche Nutztiere (Schafe) betrafen und die Beanstandungen auf eine völlige Überforderung des Beschwerdeführers mit der Haltung derartiger Tiere schließen lassen, war das Verbot auf die genannte Tiergruppe einzuschränken vergleiche i.d.S. schon UVS NÖ 18.7.2013, Senat-AB-13-0148). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich der Anlasstaten auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl. RIS-Justiz RS0042656) und es im Übrigen lediglich eine – auf den Einzelfall abstellende – Wertung zu treffen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vgl. insb. 8 Ob 79/10s).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich der Anlasstaten auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vergleiche RIS-Justiz RS0042656) und es im Übrigen lediglich eine – auf den Einzelfall abstellende – Wertung zu treffen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vergleiche insb. 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.