GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G) iVm § 38 VwGVG eingestellt. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, , Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer *** wegen Übertretung des § 15 Abs. 3 Z 1 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 AWG
2 Z 3 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von € 36,-- auferlegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer *** wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von € 36,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: KG ***, Grundstücke Nr. *** bis ***, *** und *** Tatbeschreibung: Sie haben es zu verantworten, dass die außerhalb vom Ortsbereich, nämlich auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, Abfälle, nämlich ca. 250 m3 Bodenaushubmaterial, welches aufgrund seiner Beschaffenheit und mangels Verwertungszweck als Abfall zu werten ist, auf einer Fläche von ca. 750 m2 in einer Höhe von 0,20 bis 0,40 m, widerrechtlich abgelagert haben, obwohl Abfälle nicht außerhalb von hierfür genehmigten Abfallbehandlungsanlagen abgelagert werden dürfen. Diese Ablagerungen wurden am *** durch den Amtssachverständigen für Naturschutz vorgefunden. Bis dato das mit den Schreiben vom ***, *** und *** geforderte Abfallinformationsblatt zur Prüfung, ob eine zulässige Verwertungsmaßnahme zum AWG 2002 “Aufbringung von Bodenaushubmaterial zum Nutzen der Landwirtschaft und Ökologie“ vorliegt, nicht ausgefüllt der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt worden ist, war von einer Abfallablagerung auszugehen.“Diese Ablagerungen wurden am *** durch den Amtssachverständigen für Naturschutz vorgefunden. Bis dato das mit den Schreiben vom ***, *** und *** geforderte Abfallinformationsblatt zur Prüfung, ob eine zulässige Verwertungsmaßnahme zum AWG 2002 “Aufbringung von Bodenaushubmaterial zum Nutzen der Landwirtschaft und Ökologie“ vorliegt, nicht ausgefüllt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt worden ist, war von einer Abfallablagerung auszugehen.“ Dagegen richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der begründend ausgeführt wurde, dass es sich um eine Mindestmenge und um keinen Abfall gehandelt habe. Bei dem Aushubmaterial habe es sich eben um einen Bodenaushub vom Stallbau gehandelt. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft X ein Formblatt mehrmals übermittelt worden sei, wo er genau bekanntgeben hätte müssen, um welches Material es sich gehandelt habe. Er sei hier sehr nachlässig gewesen. Das Formular sei erst jetzt von ihm ausgefüllt worden und der Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden. Aus diesem Formular gehe hervor, dass es sich um keinen Abfall gehandelt habe. Dagegen richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der begründend ausgeführt wurde, dass es sich um eine Mindestmenge und um keinen Abfall gehandelt habe. Bei dem Aushubmaterial habe es sich eben um einen Bodenaushub vom Stallbau gehandelt. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Formblatt mehrmals übermittelt worden sei, wo er genau bekanntgeben hätte müssen, um welches Material es sich gehandelt habe. Er sei hier sehr nachlässig gewesen. Das Formular sei erst jetzt von ihm ausgefüllt worden und der Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden. Aus diesem Formular gehe hervor, dass es sich um keinen Abfall gehandelt habe. Zu diesem Beschwerdevorbringen und auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
GVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie des Naturschutzaktes der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers Beweis erhoben wurde. Zu diesem Beschwerdevorbringen und auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Paragraph 44, VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie des Naturschutzaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zahl ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer betreibt an der Adresse ***, ***, eine Landwirtschaft (KG ***, Grundstücke Nr. *** bis ***, *** und ***). Auf den oben bezeichneten Grundstücken hat der nunmehrige Beschwerdeführer am *** 250 m3 Bodenaushubmaterial, das aus dem Bau eines Stierstalles stammt, auf einer Fläche von 750 m2 in einer Höhe von 0,20 bis 0,40 m aufgebracht. Laut Aushubinformation für Kleinmengen vom *** und nach einem Erhebungsbericht des Amtssachverständigen für Naturschutz vom *** handelte es sich bei dem Aushub um reines Erdmaterial. Das Bodenaushubmaterial enthält keine bodenfremden Bestandteile. Das Material wurde zum Nutzen der Landwirtschaft und der Ökologie auf den Grundstücken des Beschwerdeführers aufgebracht. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem darin enthaltenen, im Zuge der Beschwerde vorgelegten Aushubinformationsblatt vom *** sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
2 Z 3 AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 360,-- bis € 7.270,-- zu betrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder im sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; (sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist); wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 1.800,-- bedroht.
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 360,-- bis € 7.270,-- zu betrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder im sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt; (sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist); wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 1.800,-- bedroht.
1 Z 1 und 2 AWG sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfallsGemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfalls Z 1 die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,Ziffer eins, die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, Z 2 Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,Ziffer 2, Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können, Z3 die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, Z 4 die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,Ziffer 4, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, Z 5 Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,Ziffer 5, Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, Z 6 Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,Ziffer 6, Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, Z 7 das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,Ziffer 7, das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, Z 8 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder Ziffer 8, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder Z 9 Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.Ziffer 9, Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG dürfen Abfälle außerhalb von Z 1 hierfür genehmigten Anlagen oderZiffer eins, hierfür genehmigten Anlagen oder Z 2 für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten OrtenZiffer 2, für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
4 AWG sind Abfälle
oder nach Maßgabe einer Verordnung
1 oder § 23 zu verwerten.
Paragraph 15, Absatz 4, AWG sind Abfälle
Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
4a AWG ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1005/XXIV GP zu § 15 Abs. 4 AWG 2002 ist zur Zulässigkeit von Verfüllungen Folgendes angeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1005/XXIV Gesetzgebungsperiode zu , Paragraph 15, Absatz 4, AWG 2002 ist zur Zulässigkeit von Verfüllungen Folgendes angeführt: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (z.B. Sicherung der Böschung oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird. (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird. vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, …) eingehalten werden und insbesondere die erfolgreichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ Ein Abfallende kann bei Bodenaushub bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4a AWG erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Ein Abfallende kann bei Bodenaushub bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im konkreten Fall ist wesentlich, ob das gelagerte Bodenaushubmaterial den subjektiven Abfallbegriff erfüllt. Dies wäre auf den festgestellten Sachverhalt bezogen dann gegeben, wenn das verwendete Material von einem Dritten übernommen worden wäre und dieser das Bodenaushubmaterial in Entledigungsabsicht übergeben hätte. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer selbst das Material auf Grund eines Stallbaus einem seiner Grundstücke entnommen und auf die im Spruch genannten Grundstücke aufgebracht. Zu keinem Zeitpunkt dieser Tätigkeiten hatte er einen Entledigungswillen am Material gefasst. Der subjektive Abfallbegriff ist somit nicht erfüllt. Ob eine Behandlung des Bodenaushubmaterials als Abfall im öffentlichen Interesse notwendig ist, also der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, konnte mangels Vorlage entsprechender Prüfberichte nicht ausgeschlossen werden. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern nicht aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0154). Insbesondere auf Grund der Aushubinformation für Kleinmengen von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial vom *** sowie auf Grund des Erhebungsberichtes des Amtssachverständigen für Naturschutz vom *** ist im verfahrensgegenständlichen Fall davon auszugehen, dass keine konkrete Gefahrensituation nachweisbar war, sodass auch der objektive Abfallbegriff als nicht erfüllt anzusehen war. Der Rechtsmittelwerber hat das abgelagerte Bodenaushubmaterial für die Herstellung bzw. Verbesserung seiner landwirtschaftlichen Flächen verwendet. Aus diesem Grund ist, selbst wenn der objektive Abfallbegriff gegeben gewesen wäre, jedenfalls von einer zulässigen Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG auszugehen. Das Ausmaß der Ablagerungen zog auch keine nach landesrechtlichen Bestimmungen determinierte Bewilligungspflicht nach sich. Es liegt im gegenständlichen Fall eine zulässige Verwertungsmaßnahme nach den abfallrechtlichen Bestimmungen vor.Der Rechtsmittelwerber hat das abgelagerte Bodenaushubmaterial für die Herstellung bzw. Verbesserung seiner landwirtschaftlichen Flächen verwendet. Aus diesem Grund ist, selbst wenn der objektive Abfallbegriff gegeben gewesen wäre, jedenfalls von einer zulässigen Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG auszugehen. Das Ausmaß der Ablagerungen zog auch keine nach landesrechtlichen Bestimmungen determinierte Bewilligungspflicht nach sich. Es liegt im gegenständlichen Fall eine zulässige Verwertungsmaßnahme nach den abfallrechtlichen Bestimmungen vor. Da ein Abfallende bereits mit dem Aufbringen auf dem Boden eingetreten ist, ist das Material im Tatzeitpunkt (***) jedenfalls nicht mehr als Abfall anzusprechen gewesen. Der Beschwerdeführer hat somit keine Abfälle im Tatzeitpunkt gelagert oder widerrechtlich abgelagert, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.PL.13.0027
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.