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{'item': 'LVwG-SW-13-1140'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 99§ 64Art. 151§ 38§ 7§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlLVwG-SW-13-1140 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten. 2. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 82 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 82 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom ***, GZ. ***, erkannte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den Beschwerdeführer der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO für schuldig und verhängte über ihn

§ 99Abs. 3 lit.a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden), weil er am *** um 6.09 Uhr in ***, A***, Strkm. *** bis Strkm. ***, Richtung ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nicht soweit rechts gefahren ist, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er den zweiten Fahrstreifen benutzt hat, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom ***, GZ. ***, erkannte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO für schuldig und verhängte über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden), weil er am *** um 6.09 Uhr in ***, A***, Strkm. *** bis Strkm. ***, Richtung ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nicht soweit rechts gefahren ist, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er den zweiten Fahrstreifen benutzt hat, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde

§ 64VSt

G mit 10 Euro festgesetzt. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde

Paragraph 64, VStG mit 10 Euro festgesetzt. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass sich § 7 Abs. 1 StVO auf das Rechtsfahren auf einer Richtungsfahrbahn beziehe und somit von der Behörde falsch zitiert und rechtswidrig angewendet worden sei. Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen wäre § 7

(3)zur Anwendung zu bringen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass sich Paragraph 7, Absatz eins, StVO auf das Rechtsfahren auf einer Richtungsfahrbahn beziehe und somit von der Behörde falsch zitiert und rechtswidrig angewendet worden sei. Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen wäre Paragraph 7,
(3)zur Anwendung zu bringen. Der Fahrbahnabschnitt km *** bis km *** befinde sich auf der A*** zwischen *** und Abfahrt *** bei km ***, sei durch Überkopfanzeiger die rechte Fahrspur als alleinige Fahrspur zur *** und die mittlere Fahrspur als Abbiegespur sowie Geradeausfahrspur gekennzeichnet und bereits ab km *** gut sichtbar. Sowohl ihm als Berufskraftfahrer als auch den anzeigenden Exekutivorganen müsse die Problematik dieses Straßenabschnittes mit auch bereits um die Tatzeit erheblichen Verkehr bewusst sein. Einerseits beschleunige der vom *** auffahrende Verkehr und wechsle auf die mittlere Spur, um im Bereich *** geradeaus zu fahren, andererseits wechsle überwiegend Schwerverkehr auf der zweiten und dritten Spur aus Richtung *** kommend, auf die kommende Abbiegespur, wobei auch mit einer Geschwindigkeitsreduzierung zu rechnen sei. Auch bei aufgelockertem Verkehr sei unter Bedachtnahme der Verkehrssituationen in diesem Straßenbereich bei Spurwechsel eine Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers möglich. Laut Urteil des OLG Wien vom 30.08.1976, 11Bs 290/76, müsse ein Wechsel des Fahrstreifen schon bei bloßer Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers unterbleiben. Im Kurzbrief vom *** bestätige der anzeigende Beamte Gr.Insp. ***, dass er mit seinem Dienstfahrzeug am rechten Fahrstreifen mit höherer Geschwindigkeit auf sein, auf dem zweiten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug, aufgeschlossen habe. Um ein zweifelsfreies Ablesen des Kennzeichens zu gewährleisten, müsse eine Annäherung auf mindestens 50 Metern an sein Fahrzeug erfolgt sein. Aus Sicherheitsgründen habe verständlicherweise ein Fahrstreifenwechsel durch ihn unterbleiben müssen. Dass an einem Werktag um 6.00 Uhr auf dieser Einfallstrecke nach *** über einige hunderte Meter, wie von den Beamten angegeben, kein Verkehr geherrscht hätte, müsse bezweifelt werden. Es werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis zu beheben.
  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Vertreters durchgeführt, den Beschwerdeführer und den Zeugen GI *** einvernommen, des Weiteren den Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verlesen. Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er sich an den *** nicht mehr hundert prozentig erinnern könne, halte er seine Sachverhaltsschilderung in der Berufung aufrecht. Er habe den zweiten Fahrstreifen befahren, da bereits um 6.00 Uhr starker LKW-Verkehr herrsche, sei ab km *** der Überkopfwegweiser sichtbar und zwar zu den Abbiegespuren auf die *** und zur Geradeausfahrspur Richtung ***. Der Zeuge GI *** sagte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er sich aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes und der Vielzahl der gleichartigen Anzeigen, die gelegt würden, an den konkreten Fall nicht mehr erinnern könne, verweise er auf seine Anzeige. Der Straßenkilometer *** befinde sich nach der Auffahrt *** Richtung ***, auf Höhe des Strkm. *** befinde sich der Überkopfwegweiser, wo die Ausfahrt zur *** angezeigt werde. Generell werde nur dann angezeigt, wenn deutlich erkennbar sei, dass der erste Fahrstreifen über eine größere Distanz von rund 300 bis 400 Meter frei sei, und der Fahrzeuglenker trotzdem den zweiten Fahrstreifen benützt. Die Situation habe sich wie im Kurzbrief vom *** zugetragen, sei das Dienstkraftfahrzeug auf Höhe des Strkm *** auf das am zweiten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug aufgeschlossen und sei am rechten Fahrstreifen schräg hinter dem später Angezeigten nachgefahren. Der Angezeigte sei auf dem zweiten Fahrstreifen bis Strkm *** gefahren.
  2. Feststellungen Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zugrunde: Der Beschwerdeführer lenkte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am ***, um 6.09 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der A***, Richtungsfahrbahn *** vom Strkm. *** bis Strkm. ***, auf dem zweiten Fahrstreifen, obwohl der erste Fahrstreifen frei war, lenkte sohin das Kraftfahrzeug nicht soweit rechts, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.
  3. Beweiswürdigung: Aufgrund der Aussage des Zeugen GI *** steht fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat und das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 1 StVO verletzte. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass der Zeuge einen Anlass gehabt hätte, eine ihm fremde Person ungerechtfertigt zur Anzeige zu bringen, legte der Zeuge glaubwürdig dar, dass ein Kraftfahrzeuglenker wegen der Verletzung des Rechtsfahrgebotes nur dann angezeigt werde, wenn er über eine größere Distanz von rund 300 bis 400 Metern auf der Autobahn auf dem zweiten Fahrstreifen fahre, obwohl der erste Fahrstreifen frei sei. Einem im Verkehrsüberwachungsdienst geschulten und eingesetzten Polizeibeamten ist zuzumuten, einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er nicht auf dem rechten Fahrstreifen wechseln hätte können, da das Polizeifahrzeug auf diesem Fahrstreifen hinter ihm gefahren sei, so ist dazu auszuführen, dass auf einer Strecke von über einem Kilometer sehr wohl ein Wechsel nach rechts möglich gewesen wäre, schließlich darf ein Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen, dass sich ein anderer Kraftfahrzeuglenker an das Verbot des Rechtsüberholens hält. Aufgrund der Aussage des Zeugen GI *** steht fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat und das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO verletzte. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass der Zeuge einen Anlass gehabt hätte, eine ihm fremde Person ungerechtfertigt zur Anzeige zu bringen, legte der Zeuge glaubwürdig dar, dass ein Kraftfahrzeuglenker wegen der Verletzung des Rechtsfahrgebotes nur dann angezeigt werde, wenn er über eine größere Distanz von rund 300 bis 400 Metern auf der Autobahn auf dem zweiten Fahrstreifen fahre, obwohl der erste Fahrstreifen frei sei. Einem im Verkehrsüberwachungsdienst geschulten und eingesetzten Polizeibeamten ist zuzumuten, einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er nicht auf dem rechten Fahrstreifen wechseln hätte können, da das Polizeifahrzeug auf diesem Fahrstreifen hinter ihm gefahren sei, so ist dazu auszuführen, dass auf einer Strecke von über einem Kilometer sehr wohl ein Wechsel nach rechts möglich gewesen wäre, schließlich darf ein Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen, dass sich ein anderer Kraftfahrzeuglenker an das Verbot des Rechtsüberholens hält.
  4. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG wurde mit 01.01.2014 u. a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 01.01.2014 u.

a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 38Vw

GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs. 1 St

VO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Paragraph 7, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO begangen hat und das Rechtsfahrgebot verletzte, da er über einen Kilometer auf dem zweiten Fahrstreifen fuhr, obwohl der erster Fahrstreifen frei war. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich § 7 Abs. 1 StVO auf Fahrbahnen mit einer Richtungsfahrbahn beziehe, auf Straßen mit wenigsten zwei Fahrstreifen § 7 Abs. 3 StVO anzuwenden wäre, geht ins Leere, da die Norm des § 7 Abs. 3 StVO das Nebeneinanderfahren regelt. Damit das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf der selben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug als Nebeneinanderfahren gilt, muss es sich um eine Fahrzeugreihe handeln, die sich auf dem zweiten Fahrstreifen bewegt. Auch die vom Beschwerdeführer zitierte OLG-Entscheidung bezieht sich auf § 7 Abs. 3 StVO und das Nebeneinanderfahren. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO begangen hat und das Rechtsfahrgebot verletzte, da er über einen Kilometer auf dem zweiten Fahrstreifen fuhr, obwohl der erster Fahrstreifen frei war. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich Paragraph 7, Absatz eins, StVO auf Fahrbahnen mit einer Richtungsfahrbahn beziehe, auf Straßen mit wenigsten zwei Fahrstreifen Paragraph 7, Absatz 3, StVO anzuwenden wäre, geht ins Leere, da die Norm des Paragraph 7, Absatz 3, StVO das Nebeneinanderfahren regelt. Damit das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf der selben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug als Nebeneinanderfahren gilt, muss es sich um eine Fahrzeugreihe handeln, die sich auf dem zweiten Fahrstreifen bewegt. Auch die vom Beschwerdeführer zitierte OLG-Entscheidung bezieht sich auf Paragraph 7, Absatz 3, StVO und das Nebeneinanderfahren. Auch ohne einen möglichen Gegenverkehr (Autobahnen) darf in einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen in einer Richtung nur dann der zweite oder dritte Fahrstreifen benützt werden, wenn am rechten (ersten) Fahrstreifen sich ebenfalls Fahrzeuge befinden. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist die Benützung eines anderen als des rechtens Fahrstreifens gesetzlich nicht zulässig (ausgenommen freie Fahrstreifenwahl im Ortsgebiet). Das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird, und zwar unabhängig davon, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wird (VwGH 12.09.1980, 677/79). Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Autobahnen; der linke oder mittlere Fahrstreifen darf daher außer beim Überholen oder beim zulässigen Nebeneinanderfahren nicht benützt werden. Befährt ein Lenker auf einer dreispurigen Autobahn den linken Fahrstreifen, obwohl der zweite Fahrstreifen vor ihm frei ist, so verstößt er gegen § 7 Abs. 1 StVO. Auch ohne einen möglichen Gegenverkehr (Autobahnen) darf in einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen in einer Richtung nur dann der zweite oder dritte Fahrstreifen benützt werden, wenn am rechten (ersten) Fahrstreifen sich ebenfalls Fahrzeuge befinden. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist die Benützung eines anderen als des rechtens Fahrstreifens gesetzlich nicht zulässig (ausgenommen freie Fahrstreifenwahl im Ortsgebiet). Das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird, und zwar unabhängig davon, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wird (VwGH 12.09.1980, 677/79). Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Autobahnen; der linke oder mittlere Fahrstreifen darf daher außer beim Überholen oder beim zulässigen Nebeneinanderfahren nicht benützt werden. Befährt ein Lenker auf einer dreispurigen Autobahn den linken Fahrstreifen, obwohl der zweite Fahrstreifen vor ihm frei ist, so verstößt er gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht trifft ihn zumindest grob fahrlässiges Verschulden. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht trifft ihn zumindest grob fahrlässiges Verschulden. 7. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat in der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass er verheiratet ist und als selbständiger Taxifahrer rund € 1.200,-- monatlich verdiene, monatliche Kreditraten in der Höhe von € 578,-- zu leisten habe. Eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführte Vorstrafenabfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt eine Verwaltungsvorstrafe aufwies, die mittlerweile getilgt ist. Strafmildernd war daher die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs war als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch das Verhalten des Beschwerdeführers als nicht unerheblich einzustufen. Zumal die über den Beschwerdeführer verhänge Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen) liegt, sowie unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen bemessen ist, aus diesem Grund zu bestätigen ist.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.SW.13.1140

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.