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{'item': 'LVwG-PP-13-0054'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 9Art. 151§ 101§ 103§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.05.2014 GeschäftszahlLVwG-PP-13-0054 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 300,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 30,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 60,-- Euro sowie der von der Verwaltungsbehörde auferlegten Wägegebühr von 6,-- Euro, sohin den Gesamtbetrag von 396,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 300,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 30,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 60,-- Euro sowie der von der Verwaltungsbehörde auferlegten Wägegebühr von 6,-- Euro, sohin den Gesamtbetrag von 396,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer *** für schuldig befunden, dass er am *** gegen 09.30 Uhr im Gemeindegebiet von ***, B ***, in Höhe ONr. ***, Fahrtrichtung Norden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma ***, ***, ***, etabliert, als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen ***, gelenkt von Hrn. ***, nicht dafür gesorgt hätte, dass der LKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, da im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. Wiegekontrolle gegen 09.45 Uhr in ***, ***, Areal des ***, festgestellt worden wäre, dass der beladene LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.910 kg (= 54,57 %) überladen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte seine Pflicht als Zulassungsbesitzer verletzt, da der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hätte, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Die Firma *** werde verpflichtet,

§ 9Abs. 7 VSt

G über die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand zu haften. Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer *** für schuldig befunden, dass er am *** gegen 09.30 Uhr im Gemeindegebiet von ***, B ***, in Höhe ONr. ***, Fahrtrichtung Norden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma ***, ***, ***, etabliert, als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen ***, gelenkt von Hrn. ***, nicht dafür gesorgt hätte, dass der LKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, da im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. Wiegekontrolle gegen 09.45 Uhr in ***, ***, Areal des ***, festgestellt worden wäre, dass der beladene LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.910 kg (= 54,57 %) überladen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte seine Pflicht als Zulassungsbesitzer verletzt, da der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hätte, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Die Firma *** werde verpflichtet,

Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand zu haften. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des § 9 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Z 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage + 6 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage + 6 Stunden) verhängt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige vom *** aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes im Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei. Die verhängte Strafe erscheine in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst. Im Rahmen der Strafbemessung sei zudem mangels Bekanntgabe des Beschwerdeführers von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von ca. € 1.000,-- bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht auszugehen gewesen. Die Tat hätte zwar keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen; eine Beeinträchtigung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, wäre jedoch gegeben gewesen. Erschwerend wäre nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Rechtsvertreter eingebrachten Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und sodann, der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer führte dazu begründend aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz grob mangelhaft geblieben sei, zumal dem angefochtenen Bescheid ausreichende Feststellungen fehlen würden, vom Beschwerdeführer gestellte Beweisanträge unbegründet nicht abschließend behandelt worden wären und auf wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet nicht eingegangen worden wäre. Es ergebe sich aus dem Akt eindeutig, dass der Fahrer des Beschwerdeführers wider besseres Wissen, dass sein Fahrzeug überladen sei, dieses in Betrieb genommen und somit ein vorsätzliches Fehlverhalten gesetzt hätte. Demnach sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schlichtweg kein subjektiver Unrechtsvorwurf zu machen. Der Meldungsleger GI *** sei in keiner Weise zum eigentlichen Sachverhalt befragt worden, aufgrund dessen seine Einvernahme beantragt wurde. Es sei auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden, wonach die Dienstnehmer des sie beschäftigenden Unternehmens darüber belehrt worden wären, dass sie die Fahrzeuge nicht überladen dürften, sondern im Zweifel eher weniger Material beladen sollten, ansonsten dienstrechtliche Konsequenzen eintreten würden. Diese Anweisung weise eindeutig auf ein vorhandenes und konsequent betriebenes Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers hin. Sohin dürfte dem Beschwerdeführer als Organ der Zulassungsbesitzerin das vorsätzliche Fehlverhalten des Lenkers nicht zugerechnet werden.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Antragsgemäß führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die allerdings nicht nur von der Verwaltungsbehörde – dies entschuldigt - , sondern auch unentschuldigt vom Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter unbesucht blieb. In dieser Verhandlung wurde Einsicht genommen durch Verlesung des Aktes der Verwaltungsbehörde GZ *** sowie durch Einvernahme des Zeugen GI ***. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das spruchgemäße Erkenntnis verkündet.
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer *** ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und das

§ 9VSt

G 1991 nach außen berufene Organ der ***, FN ***, welche ihrerseits jedenfalls am *** Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** war.Der Beschwerdeführer *** ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und das

Paragraph 9, VStG 1991 nach außen berufene Organ der ***, FN ***, welche ihrerseits jedenfalls am *** Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** war. Am *** lenkte gegen 09.30 Uhr Herr *** eben diesen LKW im Gemeindegebiet von *** auf der B *** auf Höhe ONr. *** in Fahrtrichtung Norden und wurde im Rahmen einer daraufhin erfolgten Abwaage des Fahrzeuges festgestellt, dass durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 3.500 kg um 1.910 kg überschritten war. Dem Lenker des LKWs war bewusst, dass das Fahrzeug überladen war, wenngleich nicht im festgestellten Ausmaß. Er nahm dies jedoch deshalb in Kauf, da er einen weiteren Termin einhalten wollte. Es kann nicht festgestellt werden, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigten Lenker unterwiesen wurden bzw. sind, die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, somit insbesondere auch die Beladevorschriften einzuhalten. Ein wirksames Kontrollsystem liegt jedenfalls im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Die (ohnehin vom Beschwerdeführer unbestrittene) Feststellung, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer und das nach § 9 VStG nach außen berufene Organ der ***, ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Firmenbuchauszug.Die (ohnehin vom Beschwerdeführer unbestrittene) Feststellung, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer und das nach Paragraph 9, VStG nach außen berufene Organ der ***, ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Firmenbuchauszug. Die ebenso vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Feststellung, dass die *** jedenfalls zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKWs war, ergibt sich aus der Anzeige vom ***. Ebenso aus dieser Anzeige ergibt sich und ebenso vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, dass dieser LKW zum Tatzeitpunkt von Herrn *** als Arbeitnehmer der *** im festgestellten überladenen Zustand gelenkt wurde. Dem Beschwerdevorbringen war in diesem Zusammenhang auch durchaus dahingehend zu folgen, dass die Überladung an sich dem Lenker des LKWs bewusst war. Er zeigte sich lediglich über das Ausmaß der Überladung überrascht, was der glaubwürdigen Aussage des Zeugen *** entnommen wurde. Dieser Aussage wurde zudem auch entnommen, dass die Überladung des LKWs vom Lenker deshalb in Kauf genommen wurde, um den nächsten Termin einhalten zu können. Mangels jeglicher Beweisergebnisse war eine Negativfeststellung dahingehend zu treffen, dass die Mitarbeiter im Unternehmen des Beschwerdeführers, somit auch der Lenker des verfahrensgegenständlichen LKWs, unterwiesen worden wären, insbesondere die Beladevorschriften einzuhalten. So hat sich vor allem auch der Beschwerdeführer selbst durch Nichterscheinen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung das Beweismittel seiner eigenen Einvernahme genommen. Sehr wohl festgestellt wurde aber, dass generell kein wirksames Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers vorliegt bzw. jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht vorlag, um derartige Übertretungen - wie die verfahrensgegenständliche – zu vermeiden. Dies ergibt sich schon alleine aus dem Faktum, dass es zur gegenständlichen Übertretung in Form der Überladung des Fahrzeuges kommen konnte. Vom Beschwerdeführer wurde außerdem dazu keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet, worin ein wirksames Kontrollsystem (mit Ausnahme der vorgebrachten Weisungen und dienstrechtlicher Konsequenzen im Falle von Verstößen) liegen soll. Vom Beschwerdeführer wurde vor allem dazu auch gar nicht vorgebracht, dass es etwa auch im konkreten Fall zu dienstrechtlichen Konsequenzen gegenüber dem betreffenden Lenker gekommen wäre. Bezeichnend ist vielmehr dazu, dass vom Zeugen *** darauf hingewiesen wurde, dass der Lenker des Fahrzeuges im Zuge der Anhaltung lediglich Sorge um die Nichteinhaltung eines weiteren Termines, nicht jedoch Sorge um allfällige (dienstrechtliche) Konsequenzen vom Beschwerdeführer als seinen Vorgesetzten infolge der vorgenommenen Überladung hatte.
  2. Rechtslage: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeht.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des , 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeht.

§ 101Abs.

1 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

§ 103Abs.

1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 134 Abs. 1 KFG lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. § 5 VStG lautet schließlich:Paragraph 5, VStG lautet schließlich:

(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Absatz 2,Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte 7. Erwägungen: Die Tatsache der Überladung des verfahrensgegenständlichen LKWs im festgestellten Ausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist daher als erwiesen anzusehen. Festgestellt wurde zudem auch, dass der Beschwerdeführer der nach außen Berufene der Zulassungsbesitzerin dieses LKWs ist, sodass vom Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Übertretung erfüllt hat. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf die subjektive Tatseite. Unter Zugrundelegung des § 5 VStG hatte diesbezüglich der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (VwGH 27.11.1995, 93/10/0061, u.v.a.).Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf die subjektive Tatseite. Unter Zugrundelegung des Paragraph 5, VStG hatte diesbezüglich der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (VwGH 27.11.1995, 93/10/0061, u.v.a.). Der Beschwerdeführer hat sich dazu primär auf (Dienst-)Anweisungen gegenüber seinen Mitarbeitern, so auch gegenüber dem Lenker des verfahrensgegenständlichen LKWs berufen. Dienstanweisungen können allerdings den Zulassungsbesitzer (bzw. das Organ

§ 9Abs. 1 VSt

G) von seiner Verantwortung

§ 103Abs.

1 Z 1 KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489).Der Beschwerdeführer hat sich dazu primär auf (Dienst-)Anweisungen gegenüber seinen Mitarbeitern, so auch gegenüber dem Lenker des verfahrensgegenständlichen LKWs berufen. Dienstanweisungen können allerdings den Zulassungsbesitzer (bzw. das Organ

Paragraph 9, Absatz eins, VStG) von seiner Verantwortung

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489). Auch die Behauptung, einen Lenker „wiederholt anzuweisen“ reicht nach der ständigen Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung über das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems bei weitem nicht aus, so etwa selbst auch, wenn der Lenker regelmäßig belehrt, geschult und stichprobenartig überwacht wird, was ohnehin vom Beschwerdeführer gegenständlich gar nicht behauptet wurde (siehe VwGH 12.7.1995, 95/03/0049; 30.10.2006, 2006/02/0253). Selbst allfällige dienstrechtliche Konsequenzen (welche gegenständlich ebenso nicht erwiesen sind) würden nicht ausreichen, zumal ein wirksames Kontrollsystem nur dann vorliegt, wenn wie im konkreten Fall eine Überladung von Vornherein vermieden wird. Daraus resultiert, dass es gegenständlich auch völlig unerheblich ist, ob der Lenker des verfahrensgegenständlichen LKWs gar vorsätzlich eine Überladung des Fahrzeuges veranlasste. Gerade dann würde sich ja im Gegenteil bestätigen, dass ein vom Beschwerdeführer eingerichtetes Kontrollsystem keinerlei Wirkung hätte und demnach nicht ausreichend wäre. Nach einhelliger Judikatur liegt ein wirksames Kontrollsystem eben nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Dieses wirksame Kontrollsystem hat sich natürlich auch für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften außerhalb des Betriebsgeländes zu erstrecken. Wenn dies durch den Beschwerdeführer selbst nicht zu bewerkstelligen ist, hat er sich dazu entsprechender Personen zu bedienen (siehe etwa VwGH 30.5.1997; 97/02/0042). Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht erwiesen. 8. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 und 2 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB, in deren Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur die Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Verkehr gewährleisten (OGH 17.4.1975, 2 Ob 38/75; VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090).Die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, in deren Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur die Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Verkehr gewährleisten (OGH 17.4.1975, 2 Ob 38/75; VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Durch überladene Fahrzeuge wird insbesondere deren Fahrverhalten geändert und der Bremsweg verlängert. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat erheblich sind. Zu Recht wurde bereits von der Verwaltungsbehörde bereits auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers verwiesen. Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Demgegenüber liegen auch keinerlei ersichtlichen Erschwerungsgründe vor. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es nun jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe. Gerade durch das Vorbringen des Beschwerdeführers wird offenkundig, dass der Beschwerdeführer darauf zu drängen ist, für ein wirksames Kontrollsystem Sorge zu tragen, um derartige Übertretungen hintanzuhalten. Zudem ist auch in generalpräventiver Hinsicht die Allgemeinheit vor derartigen Verwaltungsübertretungen abzuschrecken. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, deren Einschätzung der Verwaltungsbehörde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde, unter Berücksichtigung dessen, dass von der Verwaltungsbehörde die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, und unter Berücksichtigung dessen, dass von einer Überladung des Fahrzeuges von über 50 % auszugehen ist, kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht, sondern ist vielmehr von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde auszugehen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird dazu verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird dazu verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.PP.13.0054

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.