GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
1 Z 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt und über ihn
2 erster Strafsatz i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt und über ihn
Paragraph 10, Absatz 2, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt. Demnach soll der Beschwerdeführer als Halter eines Hundes am ***, um 11.00 Uhr, in ***, ***, diesen nicht in einer Weise verwahrt haben, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet und unzumutbar belästigt werden können. Der Hund, ein Irish Setter-Rüde, lief aus dem Heurigenlokal „***“, wodurch ein Radfahrer der diesen zu spät sah, zu Sturz kam und sich dabei verletzte. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben und führte dieser Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die gegenständliche Strafverfügung der BH X vom *** erhebe ich, ***, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, fristgemäßgegen die gegenständliche Strafverfügung der BH römisch zehn vom *** erhebe ich, ***, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, fristgemäß EINSPRUCH und begründe diesen wie folgt: Ich bin mir keiner Schuld bewusst. Ich fordere Sie zur Vorlage von Beweisen auf. Mit freundlichen Grüßen ***“ Die Bezirkshauptmannschaft X wertete diesen Einspruch als solchen gegen die Strafhöhe und hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, dem Einspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe neu mit € 30,-- festgesetzt wurde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wertete diesen Einspruch als solchen gegen die Strafhöhe und hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, dem Einspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe neu mit € 30,-- festgesetzt wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** fristgerecht Berufung erhoben. Im Wesentlichen führte er aus, dass die Annahme, sein Einspruch richtete sich lediglich gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe, falsch gewesen sei. Er habe niemals nur einen Einspruch gegen die Höhe der Strafe erhoben, sondern insgesamt gegen den gesamten Bescheid der ihm ein schuldbares Verhalten anlastete. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des , Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des
GVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufzugreifen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides war
Paragraph 27, VwGVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufzugreifen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird aufgrund der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG in der Folge das ordentliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und zu führen haben.Die belangte Behörde wird aufgrund der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG in der Folge das ordentliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und zu führen haben. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0146
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