RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0243 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, geb. ***, ***, ***, gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, geb. ***, ***, ***, gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
- Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom *** auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom *** auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde in diesem angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe am *** einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Schüler/Studierende“ gestellt. Dem Antrag seinen keine ausreichenden Nachweise über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung, kein Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt und auch kein Nachweis über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung beigelegt worden. Seitens der Bezirkshauptmannschaft X sei der Beschwerdeführerin am *** ein Verbesserungsauftrag gesendet worden.Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei der Beschwerdeführerin am *** ein Verbesserungsauftrag gesendet worden. Dieser Verbesserungsauftrag sei am *** am Postamt *** hinterlegt worden und gelte somit als zugestellt. Auf dieses Schreiben habe die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht reagiert und keine der angeführten Dokumente der Behörde vorgelegt bzw. übermittelt. Der Antrag sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.Der Antrag sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. Frau ***, wohnhaft ***, ***, hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass wider den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die Nachweise über das Studium, den Krankenversicherungsschutz und die finanziellen Mittel erbracht worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen wie folgt: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) wird bei dem Erfordernis nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. § 7 Abs. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302) wird bei dem Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. Paragraph 7, Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. 1 Ziffer 7, NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Diese Judikatur ist übertragbar auf die gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geforderten Nachweise, da auch hier nicht ausreichend konkret festgelegt ist, welche Urkunden im Einzelfall dem Antrag anzuschließen sind.Diese Judikatur ist übertragbar auf die gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geforderten Nachweise, da auch hier nicht ausreichend konkret festgelegt ist, welche Urkunden im Einzelfall dem Antrag anzuschließen sind. Insoweit liegt auch kein inhaltlicher Mangel vor, der die Behörde zu einer Zurückweisung des Antrags berechtigt, sondern allenfalls ein Mangel einer Erteilungsvoraussetzung, welcher zur Abweisung des Antrags hätte führen können. Spricht eine Behörde mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2
- Satz Aufenthaltsgesetz 1992 die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, so handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung derselben vorliegt (Hinweis E 18.09.1996, 96/19/1584, 3188). Wurde hingegen der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 zurückgewiesen, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0081).Spricht eine Behörde mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2,
- Satz Aufenthaltsgesetz 1992 die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, so handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung derselben vorliegt (Hinweis E 18.09.1996, 96/19/1584, 3188). Wurde hingegen der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zurückgewiesen, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrags zu Recht verweigert worden ist (VwGH vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0081). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht ausdrücklich hervor, dass die belangte Behörde den Antrag mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zurückweisen, somit keine inhaltliche Entscheidung treffen wollte und sich nicht bloß im Ausdruck vergriffen hat. Diese Judikatur zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden nach § 66 Abs. 4 AVG ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden übertragbar und anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden übertragbar und anzuwenden. Wie § 66 Abs. 4 AVG bietet auch § 28 VwGVG keine Grundlage dafür, unter Übergehung einer Instanz aus Anlass einer Berufung bzw. Beschwerde in der Beschwerdeentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren (VwGH 06.05.1954 Slg. 3403A)Wie Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet auch Paragraph 28, VwGVG keine Grundlage dafür, unter Übergehung einer Instanz aus Anlass einer Berufung bzw. Beschwerde in der Beschwerdeentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren (VwGH 06.05.1954 Slg. 3403A) Es war daher der angefochtene Bescheid entsprechend zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0243