← Österreich

{'item': 'LVwG-BN-13-0080'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 25a§§ 28Art. 133§ 3§ 19§ 5§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-13-0080 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Vw

GVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf den Betrag von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf den Betrag von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit 25 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 25 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  1. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
  2. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Weiters ergeht nachstehender BESCHLUSS Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird

§§ 28, 31, 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird

Paragraphen 28,, 31, 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am *** um 19.50 Uhr am näher beschriebenen Tatort insoferne die Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes verletzt, da er Strauch- und Baumschnitt verbrannt habe, obwohl sowohl das punktuelle als auch das flächenmäßige Verbrennen biogener sowie nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen verboten ist. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er ein sogenanntes Schwendfeuer durchgeführt habe. Es handle sich um schwer zugängliches alpines Gelände, welches landwirtschaftlich genutzt werde. Kleine Buschteile würden geschwendet. Es seien alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten worden und auch für Löschwasser gesorgt worden. Ebenso wäre die örtliche Feuerwehr verständigt worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: An der gegenständlichen Örtlichkeit wurde zur Tatzeit festgestellt, dass Strauch- und Baumschnitt vom Beschuldigten verbrannt wurde. Die Brandfläche hatte einen Durchmesser von etwa 4 m. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 3Abs.

1 Bundesluftreinhaltegesetz ist sowohl das punktuelle als auch flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesluftreinhaltegesetz ist sowohl das punktuelle als auch flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach § 8 Abs. 1 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesluftreinhaltegesetz als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen. § 3 Abs. 3 Z 5 sieht von diesem Verbot eine Ausnahme für das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung vor. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, sieht von diesem Verbot eine Ausnahme für das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung vor. Unter „Schwenden“ ist das periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses (Jungbäume, Gebüsch und Zwergsträucher) auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes zu verstehen. Aus dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom *** ergibt sich, dass der gegenständliche Tatort auf einer Höhe von 341 m liegt. Der anschließende Kogel ist 541 m hoch. Von einer alpinen Lage kann erst ab einer Höhenlage von etwa 1.500 Höhenmetern gesprochen werden. Darunterliegende Lagen sind als subalpin zu bezeichnen. Im Hinblick darauf, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 5 ausdrücklich auf alpine Lagen abstellt, es sich beim gegenständlichen Tatort jedoch keinesfalls um eine alpine Lage handelt, kommt schon aus diesem Grund die Anwendung der gegenständlichen Ausnahmebestimmung nicht in Betracht.Im Hinblick darauf, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, ausdrücklich auf alpine Lagen abstellt, es sich beim gegenständlichen Tatort jedoch keinesfalls um eine alpine Lage handelt, kommt schon aus diesem Grund die Anwendung der gegenständlichen Ausnahmebestimmung nicht in Betracht. Auch die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 können nicht in Betracht gezogen werden, zumal es sich bei der Brandstelle um eine Fläche von einem Durchmesser von etwa 4 m gehandelt hat und schon diese Dimension zweifellos die Beurteilung als Lagerfeuer oder Grillfeuer bei weitem überschreitet. Auch die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 können nicht in Betracht gezogen werden, zumal es sich bei der Brandstelle um eine Fläche von einem Durchmesser von etwa 4 m gehandelt hat und schon diese Dimension zweifellos die Beurteilung als Lagerfeuer oder Grillfeuer bei weitem überschreitet. Zur Strafbemessung ist festzustellen:

§ 19Verwaltungsstrafgesetz VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständlichen Übertretungen wurde den Intentionen des Gesetzes zur Luftreinhaltung zuwider gehandelt. Zu berücksichtigen sind die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Verhältnisse. Im Straferkenntnis wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe angenommen. Da jedoch keine Vorstrafen aktenkundig sind, ist von bisheriger Unbescholtenheit auszugehen und dies als mildernd zu werten, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe ist somit eine Herabsetzung des Strafausmaßes im spruchgemäßen Umfang gerechtfertigt.

§ 5VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Somit liegt zumindest Fahrlässigkeit im Sinn des § 5 VStG vor.Somit liegt zumindest Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 5, VStG vor.

§ 40Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes, die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Demzufolge ist Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe (Beistellung eines kostenlosen Verteidigers) einerseits der Umstand, dass diese Kosten vom Beschuldigten nicht getragen werden können und andererseits, dass die Bestellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Diese Regelung orientiert sich an § 41 StPO (vgl. aber auch § 452 Z. 7 StPO, sowie § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. Thienel, „Das Verfahren der Verwaltungssenate“, zweite Auflage, Seiten 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, § 64 ZPO Anm. 10; MGA ZPO,

  1. Auflage, § 64 E 5).Demzufolge ist Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe (Beistellung eines kostenlosen Verteidigers) einerseits der Umstand, dass diese Kosten vom Beschuldigten nicht getragen werden können und andererseits, dass die Bestellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Diese Regelung orientiert sich an Paragraph 41, StPO vergleiche aber auch Paragraph 452, Ziffer 7, StPO, sowie Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein vergleiche Thienel, „Das Verfahren der Verwaltungssenate“, zweite Auflage, Seiten 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Paragraph 64, ZPO Anmerkung 10; MGA ZPO,
  2. Auflage, Paragraph 64, E 5). Im vorliegenden Fall sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben. Die Beigebung eines Verteidigers ist daher keineswegs im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich, weshalb die Voraussetzungen des § 40 VwGVG nicht vorliegen.Die Beigebung eines Verteidigers ist daher keineswegs im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 40, VwGVG nicht vorliegen. Der Antrag war daher mangels Interesse der Verwaltungsrechtspflege abzuweisen. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die finanzielle Komponente des § 40 VwGVG.Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die finanzielle Komponente des Paragraph 40, VwGVG. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.0080

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.