GVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.
G) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.1. Der Berufung wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft X über *** wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 2 NÖ BO
2 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe von 600 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden.Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über *** wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. eine Geldstrafe von 600 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden.
G wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 60 Euro auferlegt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 60 Euro auferlegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschuldigten angelastet, er habe am *** in der Zeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr entlang der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** KG *** in *** ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt, indem er eine Strohballenwand, Höhe 3,60 m und Länge ca. 50 m, (§ 4 Z 4 NÖ BO) errichtet habe. Eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z 2 NÖ BO sei gegeben, da eine Gefährdung für Personen und Sachen per se nicht ausgeschlossen werden und ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könne.Mit diesem Bescheid wurde dem Beschuldigten angelastet, er habe am *** in der Zeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr entlang der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** KG *** in *** ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt, indem er eine Strohballenwand, Höhe 3,60 m und Länge ca. 50 m, (Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ BO) errichtet habe. Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO sei gegeben, da eine Gefährdung für Personen und Sachen per se nicht ausgeschlossen werden und ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könne. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben.
3 (gemeint war offensichtlich: NÖ Feuerwehrgesetz) gelagert seien.Mit Schreiben vom *** wies Frau ***, ***, ***, die Marktgemeinde *** darauf hin, dass die in der Grünanlage (vor deren Wiese, neben der Halle des Beschuldigten) liegenden Strohballen zu nah an einem Gebäude
Paragraph 10, Absatz 3, (gemeint war offensichtlich: NÖ Feuerwehrgesetz) gelagert seien. Mit Schreiben vom *** forderte die Marktgemeinde *** den Beschuldigten auf, die nahe dem Ortsgebiet gelagerten Strohballen bis spätestens Samstag, den ***, zu entfernen.
3 NÖ Feuerwehrgesetz müsse bei der Lagerung von leicht brennbaren Erntegütern ein Mindestabstand zu Bauwerken von mindestens 100 m eingehalten werden. Diesbezüglich wurde der betreffende Ausschnitt aus dem NÖ Feuerwehrgesetz übermittelt. Die Marktgemeinde *** wies darauf hin, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde, sofern die gelagerten Strohballen nicht bis zur genannten Frist entfernt werden würden.Mit Schreiben vom *** forderte die Marktgemeinde *** den Beschuldigten auf, die nahe dem Ortsgebiet gelagerten Strohballen bis spätestens Samstag, den ***, zu entfernen.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ Feuerwehrgesetz müsse bei der Lagerung von leicht brennbaren Erntegütern ein Mindestabstand zu Bauwerken von mindestens 100 m eingehalten werden. Diesbezüglich wurde der betreffende Ausschnitt aus dem NÖ Feuerwehrgesetz übermittelt. Die Marktgemeinde *** wies darauf hin, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde, sofern die gelagerten Strohballen nicht bis zur genannten Frist entfernt werden würden. Mit Schreiben vom *** suchte *** bei der Marktgemeinde *** um Genehmigung eines Strohlagers in Ortsnähe auf dem Grundstück *** in der KG *** an. Die genaue Lage der Strohballen hielt er zeichnerisch in einem Lageplan, den er übermittelte, fest. Dazu legte er ein Konvolut von Lichtbildern vor, welche die errichtete Strohballenwand zeigen. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X eine anonyme Anzeige betreffend die Errichtung einer Sichtschutzmauer aus Strohballen auf dem Grundstück des Beschuldigten in *** sowie das Schreiben der NÖ Landesregierung vom *** zur Kenntnis und ersuchte um Übermittlung einer Stellungnahme der Marktgemeinde *** zwecks Weiterleitung an das Büro des Landeshauptmannes *** bis längstens ***. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine anonyme Anzeige betreffend die Errichtung einer Sichtschutzmauer aus Strohballen auf dem Grundstück des Beschuldigten in *** sowie das Schreiben der NÖ Landesregierung vom *** zur Kenntnis und ersuchte um Übermittlung einer Stellungnahme der Marktgemeinde *** zwecks Weiterleitung an das Büro des Landeshauptmannes *** bis längstens ***. Das anonyme Schreiben an das Amt der NÖ Landesregierung hat nachstehenden Inhalt: „Gefahr in Verzug! Seit Mitte August wurde in einer Nacht- und Nebel-Aktion in dem kleinen Dorf *** eine Sichtschutzmauer aus Strohballen errichtet (Höhe 3,60 m Länge beträgt ca. 40 m). Die Distanz zum nächsten Wohngebäude ist nur 40 m entfernt.
des Feuerwehrgesetzes sollte ein Mindestabstand von 100 m zum nächst angrenzenden Gebäude bestehen. Wie kann das sein, dass der Besitzer, selbst Brandschutzwart, diese nicht entfernt und das Dorf durch seine gewollte Fahrlässigkeit in Gefahr bringt? Wo sind die zuständigen Behörden, die ihm Einhalt gebieten?Seit Mitte August wurde in einer Nacht- und Nebel-Aktion in dem kleinen Dorf *** eine Sichtschutzmauer aus Strohballen errichtet (Höhe 3,60 m Länge beträgt ca. 40 m). Die Distanz zum nächsten Wohngebäude ist nur 40 m entfernt.
Paragraph 10, des Feuerwehrgesetzes sollte ein Mindestabstand von 100 m zum nächst angrenzenden Gebäude bestehen. Wie kann das sein, dass der Besitzer, selbst Brandschutzwart, diese nicht entfernt und das Dorf durch seine gewollte Fahrlässigkeit in Gefahr bringt? Wo sind die zuständigen Behörden, die ihm Einhalt gebieten? Besorgte Bürger“ Dem Schreiben lag ein Lichtbild bei, das die Strohballenwand zeigt. Mit Schreiben vom *** teilte die Landesstelle für Brandverhütung des Landes Niederösterreich der Marktgemeinde *** über deren Anfrage vom *** mit, dass es sich bei der Aneinanderreihung von gepressten Strohballen vermutlich um keine Lagerung im Sinne der Bevorratung von Waren für eine Weiterverwendung, sondern vielmehr um eine Art Einfriedung handle. Sofern die Genehmigungsbehörde diese aus der Anordnung der Rundballen abzuleitende Ansicht teile, sei die Anordnung nicht als Lager
3 des NÖ FG zu bewerten und daher auch nicht nach dessen Vorgaben zu beurteilen. Unbeschadet der zutreffenden Einordnung der gegenständlichen Strohballen sei unbestritten, dass diese brennbar seien, eine spezifische Brandlast von ca. 17 MJ/kg aufwiesen und im Freien aufgestellt seien. Im Falle eines Brandes der Strohballen (Selbstentzündung sei auszuschließen) infolge Fremdzündung sei daher von einer möglichen Gefährdung von Bauwerken, Lagerungen oder sonstigen brennbaren Nutzungen (Abstandsituation) auszugehen. Für gewerbliche und industrielle Lagerungen von brennbaren Stoffen werde österreichweit die TRVB C141 als Regelwerk herangezogen. Diese sehe vor, dass brennbare Lagerungen zu Grundgrenzen und zu Gebäuden des eigenen Betriebes einen Mindestabstand von 10 m aufweisen müssten und Lagereinzelflächen nicht mehr als 100 m² umfassen dürften. Sofern sich die Genehmigungsbehörde der Ansicht anschließe, dass es sich bei der zu genehmigenden Strohwand um keine Lagerungen im Sinne des Wortes handle, so seien die Ausführungsvorgaben des § 10 Abs. 3 NÖ FG nicht zwingend zutreffend und die Umsetzung der Empfehlungen der bundesweit herangezogenen TRVB C141 zulässig. In diesem Fall könnte aus brandschutztechnischer Sicht die Strohwand behördlich genehmigt werden, sofern nachfolgende Vorgaben der zitierten TRVB eingehalten würden:Mit Schreiben vom *** teilte die Landesstelle für Brandverhütung des Landes Niederösterreich der Marktgemeinde *** über deren Anfrage vom *** mit, dass es sich bei der Aneinanderreihung von gepressten Strohballen vermutlich um keine Lagerung im Sinne der Bevorratung von Waren für eine Weiterverwendung, sondern vielmehr um eine Art Einfriedung handle. Sofern die Genehmigungsbehörde diese aus der Anordnung der Rundballen abzuleitende Ansicht teile, sei die Anordnung nicht als Lager
Paragraph 10, Absatz 3, des NÖ FG zu bewerten und daher auch nicht nach dessen Vorgaben zu beurteilen. Unbeschadet der zutreffenden Einordnung der gegenständlichen Strohballen sei unbestritten, dass diese brennbar seien, eine spezifische Brandlast von ca. 17 MJ/kg aufwiesen und im Freien aufgestellt seien. Im Falle eines Brandes der Strohballen (Selbstentzündung sei auszuschließen) infolge Fremdzündung sei daher von einer möglichen Gefährdung von Bauwerken, Lagerungen oder sonstigen brennbaren Nutzungen (Abstandsituation) auszugehen. Für gewerbliche und industrielle Lagerungen von brennbaren Stoffen werde österreichweit die TRVB C141 als Regelwerk herangezogen. Diese sehe vor, dass brennbare Lagerungen zu Grundgrenzen und zu Gebäuden des eigenen Betriebes einen Mindestabstand von 10 m aufweisen müssten und Lagereinzelflächen nicht mehr als 100 m² umfassen dürften. Sofern sich die Genehmigungsbehörde der Ansicht anschließe, dass es sich bei der zu genehmigenden Strohwand um keine Lagerungen im Sinne des Wortes handle, so seien die Ausführungsvorgaben des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ FG nicht zwingend zutreffend und die Umsetzung der Empfehlungen der bundesweit herangezogenen TRVB C141 zulässig. In diesem Fall könnte aus brandschutztechnischer Sicht die Strohwand behördlich genehmigt werden, sofern nachfolgende Vorgaben der zitierten TRVB eingehalten würden: 1. Die Strohwand ist standsicher auszuführen. 2. Zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück und zu den Grundstücksgrenzen ist jeweils ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. 3. Zu brennbaren Lagerungen auf demselben Grundstück sind Sicherheitsabstände von mindestens 8 m einzuhalten. Mit Schreiben vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft X die Marktgemeinde *** darauf hin, dass
NÖ Feuerwehrgesetz bei einer Lagerung von Erntegütern zu Bauwerken mindestens ein Abstand von 100 m einzuhalten sei. Die Entfernung der Strohballenlagerung betrage zum nächsten Nachbargebäude nur ca. 25 m. Es wurde ersucht, sofortige Maßnahmen zu veranlassen und alle Strohballen umgehend entfernen zu lassen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Strohballenwand als Einfriedung keiner Bewilligungspflicht nach der NÖ Bauordnung unterliege, zumal
Z 3 NÖ BO lediglich Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen den Tatbestand erfüllen. Dasselbe gelte auch für eine Anzeigepflicht
1 Z 17 NÖ BO. Zu prüfen sei jedoch, ob es sich bei der Aufstellung einer Strohballenwand um ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 3 NÖ BO handle, zumal aufgrund des erheblichen Gewichtes eine kraftflüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sei. Kraftschlüssig sei nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht werde (VwGH vom 26.04.1990, 89/06/0159, vom 17.02.1994, 93/06/0235 und vom 30.05.1995, 95/05/0042).Mit Schreiben vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Marktgemeinde *** darauf hin, dass
Paragraph 10, NÖ Feuerwehrgesetz bei einer Lagerung von Erntegütern zu Bauwerken mindestens ein Abstand von 100 m einzuhalten sei. Die Entfernung der Strohballenlagerung betrage zum nächsten Nachbargebäude nur ca. 25 m. Es wurde ersucht, sofortige Maßnahmen zu veranlassen und alle Strohballen umgehend entfernen zu lassen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Strohballenwand als Einfriedung keiner Bewilligungspflicht nach der NÖ Bauordnung unterliege, zumal
Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO lediglich Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen den Tatbestand erfüllen. Dasselbe gelte auch für eine Anzeigepflicht
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO. Zu prüfen sei jedoch, ob es sich bei der Aufstellung einer Strohballenwand um ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO handle, zumal aufgrund des erheblichen Gewichtes eine kraftflüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sei. Kraftschlüssig sei nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht werde (VwGH vom 26.04.1990, 89/06/0159, vom 17.02.1994, 93/06/0235 und vom 30.05.1995, 95/05/0042). Des Weiteren müsse man davon ausgehen, dass für die Aufstellung einer Strohballenwand ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, gelte es doch, Gefahren - insbesondere durch Umstürzen oder Abrutschen etwa auch bei Windstößen - zu vermeiden, weshalb die Strohballenwand entsprechend der hohen Ausführung von drei Strohballen übereinander auch sicher ausgeführt werden müsse. Nachdem es sich bei der Strohballenwand um kein Gebäude handle, stelle diese eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 4 NÖ BO dar. Eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z 2 NÖ BO sei gegeben, da eine Gefährdung für Personen und Sachen per se nicht ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen sei die Frage zu klären, ob ein Widerspruch zum Ortsbild im Sinne des § 56 NÖ BO vorliege. Seitens des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz müsse nunmehr geklärt werden, welchen Zweck die Strohballenwand tatsächlich habe. Komme man zum Ergebnis, dass keine Lagerung beabsichtigt sei und die Aufstellung der Strohballenwand tatsächlich eine dauerhafte sein soll, so wäre ein baubehördliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung sei seitens der Baubehörde nach § 29 NÖ BO (Baueinstellung) vorzugehen.Des Weiteren müsse man davon ausgehen, dass für die Aufstellung einer Strohballenwand ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, gelte es doch, Gefahren - insbesondere durch Umstürzen oder Abrutschen etwa auch bei Windstößen - zu vermeiden, weshalb die Strohballenwand entsprechend der hohen Ausführung von drei Strohballen übereinander auch sicher ausgeführt werden müsse. Nachdem es sich bei der Strohballenwand um kein Gebäude handle, stelle diese eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ BO dar. Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO sei gegeben, da eine Gefährdung für Personen und Sachen per se nicht ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen sei die Frage zu klären, ob ein Widerspruch zum Ortsbild im Sinne des Paragraph 56, NÖ BO vorliege. Seitens des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz müsse nunmehr geklärt werden, welchen Zweck die Strohballenwand tatsächlich habe. Komme man zum Ergebnis, dass keine Lagerung beabsichtigt sei und die Aufstellung der Strohballenwand tatsächlich eine dauerhafte sein soll, so wäre ein baubehördliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung sei seitens der Baubehörde nach Paragraph 29, NÖ BO (Baueinstellung) vorzugehen. Der vom Beschuldigten gestellte Antrag vom *** sei nicht ausreichend präzisiert, da sich daraus nicht ergebe, nach welchem Materiengesetz eine Bewilligung beantragt werde. Diesbezüglich sei ein Verbesserungsauftrag
3 AVG erforderlich, wobei Herr *** im Detail festzulegen habe, ob er die Genehmigung eines Lagers beantrage oder die Strohballenwand eine dauerhafte Einfriedung darstelle. Fest stehe, dass Herr *** ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO begangen habe. Nachdem Herr *** bislang trotz Aufforderung durch die Marktgemeinde *** nicht dem formlosen Auftrag nachgekommen sei, habe die Marktgemeinde als zuständige Behörde
1 NÖ Feuerwehrgesetz die Behebung von Missständen, d.h. die Entfernung der Strohballen, dem Eigentümer
4 NÖ Feuerwehrgesetz mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG erforderlich, wobei Herr *** im Detail festzulegen habe, ob er die Genehmigung eines Lagers beantrage oder die Strohballenwand eine dauerhafte Einfriedung darstelle. Fest stehe, dass Herr *** ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt und daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO begangen habe. Nachdem Herr *** bislang trotz Aufforderung durch die Marktgemeinde *** nicht dem formlosen Auftrag nachgekommen sei, habe die Marktgemeinde als zuständige Behörde
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz die Behebung von Missständen, d.h. die Entfernung der Strohballen, dem Eigentümer
Paragraph 10, Absatz 4, NÖ Feuerwehrgesetz mit Bescheid aufzutragen. Mit Bescheid vom *** ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als örtliche Feuerpolizei
4 NÖ Feuerwehrgesetz die Entfernung der auf dem Grundstück *** KG *** gelagerten Strohballen bis *** an. Im Falle der Nichtentfernung wurde eine Ersatzvornahme angedroht.Mit Bescheid vom *** ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als örtliche Feuerpolizei
Paragraph 10, Absatz 4, NÖ Feuerwehrgesetz die Entfernung der auf dem Grundstück *** KG *** gelagerten Strohballen bis *** an. Im Falle der Nichtentfernung wurde eine Ersatzvornahme angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob *** mit Schreiben vom *** eine Berufung. Er führte dazu aus, dass es sich gegenständlich nicht um ein leicht brennbares Erntegutes handle, zumal das Stroh gleich nach der Lagerung täglich mit Wasser besprengt worden sei. Es unterliege momentan den örtlichen Witterungseinflüssen. Von einer Selbstentzündung und einem leicht brennbaren Stoff wie im NÖ Feuerwehrgesetz § 10 Abs. 3 gesprochen werde, könne keine Rede sein.Er führte dazu aus, dass es sich gegenständlich nicht um ein leicht brennbares Erntegutes handle, zumal das Stroh gleich nach der Lagerung täglich mit Wasser besprengt worden sei. Es unterliege momentan den örtlichen Witterungseinflüssen. Von einer Selbstentzündung und einem leicht brennbaren Stoff wie im NÖ Feuerwehrgesetz Paragraph 10, Absatz 3, gesprochen werde, könne keine Rede sein. Mit Schreiben vom *** führte die Landesstelle für Brandverhütung des Landes Niederösterreich zur Berufung aus, dass Stroh als leicht brennbar im Sinne des NÖ Feuerwehrgesetzes zu bewerten sei. Daran könne auch das Benetzen der Oberfläche mit Wasser nichts ändern, da das Balleninnere infolge der Pressung vor dem Eindringen von Wasser geschützt sei. Mit Bescheid vom *** hob der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** auf Grund der von Herrn *** eingebrachten Berufung den Bescheid des Bürgermeisters vom *** auf, zumal die gegenständlichen Strohballen zwischenzeitlich entfernt worden seien und somit niemandem ein Recht aus dem Bescheid erwachsen sei.
51 Z 8 B-VG wurde mit
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Das gegenständliche Verfahren war am *** zur Zl. *** beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängig. In der Person des Organwalters trat keine Änderung ein. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO) lauten wie folgt:
Z 3 NÖ BO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Z 4 NÖ BO ist eine bauliche Anlage ein Bauwerk, das kein Gebäude ist.
Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ BO ist eine bauliche Anlage ein Bauwerk, das kein Gebäude ist.
Z 7 NÖ BO ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Z 2 NÖ BO bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. Die Bezirkshauptmannschaft X ging davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Strohballenwand um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 4 NÖ BO handle. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ging davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Strohballenwand um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ BO handle. Dies ist nicht der Fall. Aus der Begriffsdefinition des Bauwerkes im Sinne des § 4 Z 3 NÖ BO ergibt sich, dass für dessen fachgerechte Herstellung u. a. ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist.Dies ist nicht der Fall. Aus der Begriffsdefinition des Bauwerkes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO ergibt sich, dass für dessen fachgerechte Herstellung u. a. ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist. Wie aus der nachvollziehbaren bautechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen hervorgeht, ist ein solches wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen zur Errichtung der Strohballenwand nicht erkennbar und war auch nicht gegeben. Auch wenn der kraftschlüssige Verbund mit dem Untergrund aufgrund des Eigengewichtes zu bejahen ist, so liegt gegenständlich nur eine der beiden Voraussetzungen vor, damit von einem Bauwerk gesprochen werden kann. Somit ist die gegenständliche Strohballenwand nicht als Bauwerk im Sinne des § 4 Z 3 NÖ BO zu qualifizieren. Es handelt sich daher auch um keine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 4 NÖ BO, weshalb kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BO vorlag. Somit ist die gegenständliche Strohballenwand nicht als Bauwerk im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO zu qualifizieren. Es handelt sich daher auch um keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ BO, weshalb kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO vorlag. Da somit der Beschuldigte den ihm angelasteten Tatbestand nicht begangen hat, musste das Straferkenntnis aufgehoben werden und hatte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen.
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal im Rechtsmittel nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die belangte Behörde keine Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal im Rechtsmittel nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die belangte Behörde keine Verhandlung beantragt hat. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WT.13.1001
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.