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§ 28§ 25a§ 15§ 19§ 35§ 66Art. 18Art. 151Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-370-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur
§ 28Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat diesbezüglich wie folgt zu lauten:
- Der Beschwerde wird, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen wurde,
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat diesbezüglich wie folgt zu lauten: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. ersatzlos aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
- Der Beschwerde wird, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes
- und
- des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen wurde,
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Der Beschwerde wird, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes
- und
- des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen wurde,
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision zulässig. Entscheidungsgründe: A Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und Beschwerdevorbringen:
- Mit Ladung vom *** wurde der Beschwerdeführer zur Vornahme der baubehördlichen Überprüfung auf näher genannten Grundstücken „zur Feststellung des Zustandes der Baulichkeiten in *** und zwar ‚konsenslose Bautätigkeiten im Grünland bzw. Bauland-Agrargebiet‘“ zu einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle geladen. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung dieses Termins, da er an diesem nicht anwesend sei. Mit Schreiben vom *** erwiderte der Bürgermeister der belangten Behörde in Beantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers vom ***, dass aufgrund der bereits durchgeführten Sachverhaltsdarstellung der Bezirksverwaltungsbehörde X und dem Umstand, dass auf die Baulichkeiten auch außerhalb seines Grundstückes Einsicht genommen werden könne, seitens der Behörde die „besondere Beschau“ auch ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe aber die Möglichkeit, einen mit einer Vollmacht ausgestatteten Vertreter zu ernennen.
- Mit Ladung vom *** wurde der Beschwerdeführer zur Vornahme der baubehördlichen Überprüfung auf näher genannten Grundstücken „zur Feststellung des Zustandes der Baulichkeiten in *** und zwar ‚konsenslose Bautätigkeiten im Grünland bzw. Bauland-Agrargebiet‘“ zu einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle geladen. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung dieses Termins, da er an diesem nicht anwesend sei. Mit Schreiben vom *** erwiderte der Bürgermeister der belangten Behörde in Beantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers vom ***, dass aufgrund der bereits durchgeführten Sachverhaltsdarstellung der Bezirksverwaltungsbehörde römisch zehn und dem Umstand, dass auf die Baulichkeiten auch außerhalb seines Grundstückes Einsicht genommen werden könne, seitens der Behörde die „besondere Beschau“ auch ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe aber die Möglichkeit, einen mit einer Vollmacht ausgestatteten Vertreter zu ernennen. In der Folge fand am *** eine baubehördliche Überprüfung statt. Im Rahmen der Niederschrift wurde festgehalten, dass die Baulichkeiten auf den gegenständlichen Grundstücken vom öffentlichen Gut aus begutachtet worden seien, da ein Betreten der Grundstücke aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Eine Befundaufnahme sei jedoch auch ohne Betreten der Grundstücke möglich, da die Liegenschaften gut einsehbar seien und bereits eine detaillierte Bestandsaufnahme seitens der Bezirkshauptmannschaft X in der Verhandlungsschrift vom *** erfolgt sei.
dem Bauakt sei ein Baubescheid für ein Einfamilienwohnhaus sowie ein Baubescheid für Zu- und Umbauarbeiten bei dem Einfamilienhaus vorhanden. Weiters seien bereits diverse baupolizeiliche Aufträge seitens der Baubehörde erteilt worden. Für die Ölzentralheizungsanlage einschließlich der Lagerung von Heizöl sowie für die Aufstellung des Festbrennstoffkessels seien bis dato die fehlenden Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige (Emissionstypenprüfbericht für Ölkessel bzw. Ausführungsbestätigung des Installateurs) nicht eingelangt. Die betroffenen Grundstücke lägen im nördlichen Teil im Bauland-Agrargebiet und im südlichen Teil im Grünland-Land- und Forstwirtschaft. Auf den Grundstücken befänden sich mehrere Baulichkeiten, wobei das Einfamilienhaus samt Zu- und Umbau bereits bewilligt sei und daher nicht detailliert begutachtet werde. Im Bauland-Agrargebiet befänden sich am heutigen Tag insgesamt sieben Stück Seecontainer, wobei bei zwei Containern ein Flugdach zwischen den Containern mit Trapezblech ausgeführt sei, weiters befänden sich hier ein nicht mehr fahrtauglicher alter Postautobus, ein Anhänger sowie ein PKW ohne Kennzeichen. Zusätzlich sei eine bauliche Anlage in Form von vier Holzstützen samt Metalldach mit einer Größe von ca. 2 mal 3 m von Bestand. Im südlichen Liegenschaftsbereich und damit im Grünland-Land- und Forstwirtschaft bestehe ein Gebäudekomplex (bestehend aus zwei Metall-Seecontainern sowie einer Überdachung zwischen den Containern mit Wandausbildung aus Holz mit einer Größe von ca. 10 m mal 15 m). Weiters befänden sich hier zwei Holzhütten mit Flächen von kleiner als 10 m2 und weniger als 3 m Höhe und ein Flugdach an der südlichen Außenseite des Wohngebäudes mit Holzstehern und Trapezblecheindeckung. Im Bereich der westlichen Grundgrenze seien sieben offene Unterstände mit Tiefen von ca. 3,5 m und einer Länge von insgesamt ca. 20 m von Bestand. Die gesamten Liegenschaften seien zu den öffentlichen Verkehrsflächen mittels Baustahlgitter bzw. Holzstehern und Gitterzäunen eingefriedet. In der Folge fand am *** eine baubehördliche Überprüfung statt. Im Rahmen der Niederschrift wurde festgehalten, dass die Baulichkeiten auf den gegenständlichen Grundstücken vom öffentlichen Gut aus begutachtet worden seien, da ein Betreten der Grundstücke aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Eine Befundaufnahme sei jedoch auch ohne Betreten der Grundstücke möglich, da die Liegenschaften gut einsehbar seien und bereits eine detaillierte Bestandsaufnahme seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der Verhandlungsschrift vom *** erfolgt sei.
dem Bauakt sei ein Baubescheid für ein Einfamilienwohnhaus sowie ein Baubescheid für Zu- und Umbauarbeiten bei dem Einfamilienhaus vorhanden. Weiters seien bereits diverse baupolizeiliche Aufträge seitens der Baubehörde erteilt worden. Für die Ölzentralheizungsanlage einschließlich der Lagerung von Heizöl sowie für die Aufstellung des Festbrennstoffkessels seien bis dato die fehlenden Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige (Emissionstypenprüfbericht für Ölkessel bzw. Ausführungsbestätigung des Installateurs) nicht eingelangt. Die betroffenen Grundstücke lägen im nördlichen Teil im Bauland-Agrargebiet und im südlichen Teil im Grünland-Land- und Forstwirtschaft. Auf den Grundstücken befänden sich mehrere Baulichkeiten, wobei das Einfamilienhaus samt Zu- und Umbau bereits bewilligt sei und daher nicht detailliert begutachtet werde. Im Bauland-Agrargebiet befänden sich am heutigen Tag insgesamt sieben Stück Seecontainer, wobei bei zwei Containern ein Flugdach zwischen den Containern mit Trapezblech ausgeführt sei, weiters befänden sich hier ein nicht mehr fahrtauglicher alter Postautobus, ein Anhänger sowie ein PKW ohne Kennzeichen. Zusätzlich sei eine bauliche Anlage in Form von vier Holzstützen samt Metalldach mit einer Größe von ca. 2 mal 3 m von Bestand. Im südlichen Liegenschaftsbereich und damit im Grünland-Land- und Forstwirtschaft bestehe ein Gebäudekomplex (bestehend aus zwei Metall-Seecontainern sowie einer Überdachung zwischen den Containern mit Wandausbildung aus Holz mit einer Größe von ca. 10 m mal 15 m). Weiters befänden sich hier zwei Holzhütten mit Flächen von kleiner als 10 m2 und weniger als 3 m Höhe und ein Flugdach an der südlichen Außenseite des Wohngebäudes mit Holzstehern und Trapezblecheindeckung. Im Bereich der westlichen Grundgrenze seien sieben offene Unterstände mit Tiefen von ca. 3,5 m und einer Länge von insgesamt ca. 20 m von Bestand. Die gesamten Liegenschaften seien zu den öffentlichen Verkehrsflächen mittels Baustahlgitter bzw. Holzstehern und Gitterzäunen eingefriedet. Der bau- und agrartechnische Sachverständige habe ausgeführt: Zu den vorgefundenen Baulichkeiten im Bauland-Agrar werde festgestellt, dass diese als Gebäude im Sinne des § 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 einzuordnen seien. Die Überdachung im Ausmaß von ca. 2 mal 3 m ist
§ 15Z 19 der NÖ Bauordnung 1996 anzeigepflichtig.
Weiters sei die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger ebenfalls
§ 15Z 15 der NÖ Bauordnung 1996 anzeigepflichtig.
Die erforderlichen Bewilligungen bzw. Bauanzeigen lägen am heutigen Tag nicht vor. Es werde weiters festgestellt, dass diese Gebäude bzw. baulichen Anlagen im Bauland-Agrargebiet bewilligungsfähig seien. Aus diesem Grund sei seitens der Baubehörde eine Frist für die fehlenden Bewilligungen und Bauanzeigen festzulegen. Die Baulichkeiten im Grünland-Land- und Forstwirtschaft seien aus bautechnischer Sicht als Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 einzustufen. Das Flugdach neben dem Wohngebäude stelle eine bewilligungspflichtige Abänderung dar. Wie der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu entnehmen sei, handle es sich bei der Pferdehaltung des Beschwerdeführers um sieben Reittiere, welche nunmehr auf Grund ihres Alters das Gnadenbrot erhielten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit wird wie bereits angegeben, nicht behauptet. Die Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Widmung
§ 19des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei somit nicht gegeben.
Das bedeute, dass die bewilligungspflichtigen Gebäude im Grünland-land- und forstwirtschaftliche Nutzung aus heutiger Sicht nicht bewilligungsfähig und damit unzulässig seien.Zu den vorgefundenen Baulichkeiten im Bauland-Agrar werde festgestellt, dass diese als Gebäude im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 einzuordnen seien. Die Überdachung im Ausmaß von ca. 2 mal 3 m ist
Paragraph 15, Ziffer 19, der NÖ Bauordnung 1996 anzeigepflichtig. Weiters sei die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger ebenfalls
Paragraph 15, Ziffer 15, der NÖ Bauordnung 1996 anzeigepflichtig. Die erforderlichen Bewilligungen bzw. Bauanzeigen lägen am heutigen Tag nicht vor. Es werde weiters festgestellt, dass diese Gebäude bzw. baulichen Anlagen im Bauland-Agrargebiet bewilligungsfähig seien. Aus diesem Grund sei seitens der Baubehörde eine Frist für die fehlenden Bewilligungen und Bauanzeigen festzulegen. Die Baulichkeiten im Grünland-Land- und Forstwirtschaft seien aus bautechnischer Sicht als Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 einzustufen. Das Flugdach neben dem Wohngebäude stelle eine bewilligungspflichtige Abänderung dar. Wie der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu entnehmen sei, handle es sich bei der Pferdehaltung des Beschwerdeführers um sieben Reittiere, welche nunmehr auf Grund ihres Alters das Gnadenbrot erhielten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit wird wie bereits angegeben, nicht behauptet. Die Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Widmung
Paragraph 19, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei somit nicht gegeben. Das bedeute, dass die bewilligungspflichtigen Gebäude im Grünland-land- und forstwirtschaftliche Nutzung aus heutiger Sicht nicht bewilligungsfähig und damit unzulässig seien. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe ausgeführt: Bei der heutigen Besichtigung sei eine Mistlagerung im Ausmaß von ca. 50 m3 im südöstlichen Eckbereich des Grundstückes Nr. *** in der KG *** festgestellt worden. Der Mist lagere auf ungedichteter Fläche ohne Sickerwasserfassung. Bei der Lagerung von Pferdestrohmist entstünden endogene und exogene Sickerwässer, die organisch hochbelastet seien und dem natürlichen Lauf der Dinge folgend ins Erdreich eindrängen und das Grundwasser nachteilig beeinflussen könnten. Zusätzlich könnten diese Sickerwässer in den unmittelbar östlich der Mistlagerung vorbeifließenden Bach auf Grundstück Nr. ***, KG *** (öffentliches Gewässer der Republik Österreich) gelangen, die das Gewässer in seiner Qualität nachteilig beeinflussen. Zum Schutz der Gewässer sei es daher erforderlich, die gegenständliche Mistlagerung zu entfernen. 2. In der Folge erließ der Bürgermeister einen mit *** datierenden Bescheid. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen daher
§ 35Abs. 2, Z. 3 NÖ Bau
O 1996, folgenden„Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilt Ihnen daher
Paragraph 35, Absatz 2,, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, folgenden baupolizeilichen Auftrag:
- Der noch fehlende Emissionstypenprüfbericht für den Ölkessel sowie die Ausführungsbestätigung des Installateures für die gesamte Zentralheizungsanlage auch für die brandschutztechnischen Maßnahmen sind der Baubehörde bis spätestens *** vorzulegen.
- Für die Aufstellung der 7 Container mit Flugdach zwischen den Containern im Bauland-Agrargebiet ist gem. § 14, Zif. 1 der NÖ BO 1996 unter Vorlage der erforderlichen Projektsunterlagen bis spätestens *** bei der Baubehörde um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung anzusuchen.
- Für die Aufstellung der 7 Container mit Flugdach zwischen den Containern im Bauland-Agrargebiet ist gem. Paragraph 14,, Zif. 1 der NÖ BO 1996 unter Vorlage der erforderlichen Projektsunterlagen bis spätestens *** bei der Baubehörde um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung anzusuchen.
- Für die Überdachung im Ausmaß von ca. 2 m mal 3 m im Bauland-Agrargebiet ist gern. § 15, Zif. 19 der NÖ BO 1996 die erforderliche Bauanzeige bei der Baubehörde einzubringen. Weiters ist für die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger ebenfalls gern. § 15, Zif. 15 der NÖ BO 1996 die erforderliche Bauanzeige bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** einzubringen. Für die Vorlage beider Bauanzeigen wird eine Frist bis längstens *** gewährt.
- Für die Überdachung im Ausmaß von ca. 2 m mal 3 m im Bauland-Agrargebiet ist gern. Paragraph 15,, Zif. 19 der NÖ BO 1996 die erforderliche Bauanzeige bei der Baubehörde einzubringen. Weiters ist für die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger ebenfalls gern. Paragraph 15,, Zif. 15 der NÖ BO 1996 die erforderliche Bauanzeige bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** einzubringen. Für die Vorlage beider Bauanzeigen wird eine Frist bis längstens *** gewährt.
- Die gegenständliche Mistlagerung im Ausmaß von ca. 50 m3 im südöstlichen Eckbereich des Grundstückes Nr. *** der KG. *** ist zum Schutz des östlich vorbei fließenden Gewässers bis spätestens *** restlos zu entfernen.
- Sämtliche Baulichkeiten im Grünland - Land- u. Forstwirtschaft (Gebäudekomplex bestehend aus zwei Metall-Seecontainern einschließlich einer Überdachung zwischen den Containern mit Wandausbildung aus Holz mit einer Größe von ca. 10 m mal 15 m, zwei Holzhütten mit Flächen kleiner als 10 m2, Flugdach an der südlichen Außenseite des Wohngebäudes mit Holzstehern u. Trapezblecheindeckung sowie 7 offene Unterstände mit Tiefen von ca. 3,5 m und einer Länge von ca. 20 m im Bereich der westlichen Grundgrenze sind bis spätestens *** restlos zu entfernen.“
- Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers
§ 66Abs.
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde.3. Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am *** eine baubehördliche Überprüfung stattgefunden habe. Im Zuge dieses Lokalaugenscheines seien die Baulichkeiten auf den gegenständlichen Grundstücken vom öffentlichen Gut aus begutachtet worden, da ein Betreten der Grundstücke trotz erfolgter Ladung aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Eine Befundaufnahme sei jedoch auch ohne Betreten der Grundstücke möglich gewesen, da die Liegenschaften gut einsehbar seien und bereits eine detaillierte Bestandsaufnahme seitens der Bezirkshauptmannschaft X in der Verhandlungsschrift vom *** erfolgt sei. Bei der Begutachtung sei festgestellt worden, dass für die Ölzentralheizungsanlage einschließlich der Lagerung von Heizöl sowie für die Aufstellung des Festbrennstoffkessels bis dato die fehlenden Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige nicht eingebracht worden seien. Zu den vorgefundenen Baulichkeiten im Bauland-Agrargebiet sei festgestellt worden, dass diese als Gebäude einzuordnen seien. Die Überdachung im Ausmaß von ca. 2 m mal 3 m sei anzeigepflichtig. Weiters sei die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger ebenfalls anzeigepflichtig. Die erforderlichen Baubewilligungen bzw. Bauanzeigen seien beim Lokalaugenschein nicht vorgelegen. Es sei festgestellt worden, dass diese Gebäude bzw. baulichen Anlagen im Bauland-Agrargebiet bewilligungsfähig seien und aus diesem Grund seitens der Baubehörde eine Frist für die fehlenden Bewilligungen und Bauanzeigen festzulegen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am *** eine baubehördliche Überprüfung stattgefunden habe. Im Zuge dieses Lokalaugenscheines seien die Baulichkeiten auf den gegenständlichen Grundstücken vom öffentlichen Gut aus begutachtet worden, da ein Betreten der Grundstücke trotz erfolgter Ladung aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Eine Befundaufnahme sei jedoch auch ohne Betreten der Grundstücke möglich gewesen, da die Liegenschaften gut einsehbar seien und bereits eine detaillierte Bestandsaufnahme seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der Verhandlungsschrift vom *** erfolgt sei. Bei der Begutachtung sei festgestellt worden, dass für die Ölzentralheizungsanlage einschließlich der Lagerung von Heizöl sowie für die Aufstellung des Festbrennstoffkessels bis dato die fehlenden Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige nicht eingebracht worden seien. Zu den vorgefundenen Baulichkeiten im Bauland-Agrargebiet sei festgestellt worden, dass diese als Gebäude einzuordnen seien. Die Überdachung im Ausmaß von ca. 2 m mal 3 m sei anzeigepflichtig. Weiters sei die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger ebenfalls anzeigepflichtig. Die erforderlichen Baubewilligungen bzw. Bauanzeigen seien beim Lokalaugenschein nicht vorgelegen. Es sei festgestellt worden, dass diese Gebäude bzw. baulichen Anlagen im Bauland-Agrargebiet bewilligungsfähig seien und aus diesem Grund seitens der Baubehörde eine Frist für die fehlenden Bewilligungen und Bauanzeigen festzulegen sei. Die Baulichkeiten im Grünland-Land- und Forstwirtschaft seien aus bautechnischer Sicht als Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 einzustufen (Gebäudekomplex ca. 10 m mal 15 m, zwei Holzhütten kleiner als 10 m2 sowie 7 offene Unterstände). Das Flugdach neben dem Wohngebäude stelle eine bewilligungspflichtige Abänderung im Sinne der Bauordnung dar. Wie der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu entnehmen sei, handle es sich bei der Pferdehaltung des Herrn *** um 7 Reittiere, welche nunmehr aufgrund ihres Alters das Gnadenbrot erhielten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit sei nicht behauptet worden. Die Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Widmung
§ 19des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei somit nicht gegeben.
Das bedeute, dass die bewilligungspflichtigen Gebäude im Grünland-Land- und Forstwirtschaft aus heutiger Sicht nicht bewilligungsfähig und damit unzulässig seien.Wie der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu entnehmen sei, handle es sich bei der Pferdehaltung des Herrn *** um 7 Reittiere, welche nunmehr aufgrund ihres Alters das Gnadenbrot erhielten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit sei nicht behauptet worden. Die Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Widmung
Paragraph 19, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei somit nicht gegeben. Das bedeute, dass die bewilligungspflichtigen Gebäude im Grünland-Land- und Forstwirtschaft aus heutiger Sicht nicht bewilligungsfähig und damit unzulässig seien. Weiters sei bei der Besichtigung festgestellt worden, dass eine Mistlagerung im Ausmaß von ca. 50 m3 im südöstlichen Eckbereich des Grundstückes Nr. *** erfolge. Der Mist lagere auf ungedichteter Fläche ohne Sickerwasserfassung. Bei der Lagerung von Pferdestrohmist entstünden endogene und exogene Sickerwässer, die organisch hochbelastet seien und dem natürlichen Lauf der Dinge folgend ins Erdreich eindrängen und das Grundwasser nachteilig beeinflussen könnten. Zusätzlich könnten diese Sickerwässer in den unmittelbar östlich der Mistlagerung vorbeifließenden Bach gelangen, und das Gewässer in seiner Qualität nachteilig beeinflussen. Zum Schutz der Gewässer sei es daher erforderlich, die gegenständliche Mistlagerung zu entfernen.
- Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Landesregierung, in welcher er ausführte, dass bereits mehrfach dargelegt worden und bei der Gemeinde amtsbekannt sei, dass die Ölzentralheizungsanlage seit 15 Jahren nicht mehr in Betrieb und auch nicht mehr angeschlossen sei. Seit diesem Zeitpunkt existiere eine Holzzentralheizung. Ohne Betreten der Grundstücke sei es einem mit den Gegebenheiten nicht Vertrauten nicht möglich, einen Betrieb einer Ölzentralheizungsanlage einschließlich der Lagerung von Heizöl festzustellen, der die Vorlage einer Fertigstellungsanzeige nach sich ziehen würde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er den Termin am *** nicht wahrnehmen könne. Die belangte Behörde begründe die angeblich erforderliche Bauanzeige damit, dass es sich um Neu- oder Zubauten im Sinne der Bauhandlung handeln würde. Bei einem Container handle es sich jedoch um ein Fahrnis, welches jederzeit auf einem beliebigen Ort abgestellt werden könne, mit dem Boden nicht kraftschlüssig verbunden sei und auch keinerlei bautechnische Kenntnis zur fachgerechten Herstellung erfordere. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger anzeigepflichtig sei. Richtigerweise sei mit „regelmäßiger Verwendung als Stellplatz“ ein dauerhafter Abstellplatz gemeint, nicht jedoch das bloße Abstellen von Fahrzeugen. Diesbezüglich würden jedoch Feststellungen der belangten Behörde fehlen. Die ursprünglich dem Beschwerdeführer angelastete Ablagerung in einer Mulde bzw. einem „Bachbett“ sei behoben, was durch Überprüfung der Wasserrechtsbehörde erwiesen sei. Als Beweis werde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vorgelegt.Die ursprünglich dem Beschwerdeführer angelastete Ablagerung in einer Mulde bzw. einem „Bachbett“ sei behoben, was durch Überprüfung der Wasserrechtsbehörde erwiesen sei. Als Beweis werde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vorgelegt. Wenn die belangte Behörde die Überdachung im Ausmaß von ca. 2 m mal 3 m für anzeigepflichtig halte, übersehe sie, dass die Errichtung überdachter und höchstens an einer Stelle abgeschossener baulicher Anlagen (zB Carports) anzeigepflichtig seien, sofern die nachweisliche Zustimmung der berührten Nachbarn vorläge. Bei der gegenständlichen Überdachung handle es sich nicht um eine Anzeigepflichtige im Sinne des § 15 Z 19 der NÖ Bauordnung 1996.Wenn die belangte Behörde die Überdachung im Ausmaß von ca. 2 m mal 3 m für anzeigepflichtig halte, übersehe sie, dass die Errichtung überdachter und höchstens an einer Stelle abgeschossener baulicher Anlagen (zB Carports) anzeigepflichtig seien, sofern die nachweisliche Zustimmung der berührten Nachbarn vorläge. Bei der gegenständlichen Überdachung handle es sich nicht um eine Anzeigepflichtige im Sinne des Paragraph 15, Ziffer 19, der NÖ Bauordnung
- Bei den übrigen im Berufungsbescheid genannten Baulichkeiten (Gebäudekomplex ca. 10 m mal 15 m, zwei Holzhütten kleiner als 10 m2 sowie 7 offene Unterstände) werde ausdrücklich bestritten, dass sich sämtliche dieser Gebäude im Grünland-Land- und Forstwirtschaft befänden. Unrichtig sei auch, dass die im Bescheid genannten Baulichkeiten nicht der Widmung
§ 19des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 entsprächen.
Der Beschwerdeführer habe unter anderem die Gewerbeberechtigung für das Einstellen und Vermieten von Pferden sowie den Handel mit Waren aller Art (Reitsportartikel) und betreibe sein Unternehmen derzeit mit sechs Pferden. Lediglich eines sei aufgrund seines Alters eingeschläfert worden, die anderen würden zum Ausreiten, Wanderreiten, für Therapiezwecke, etc. im Sinne des Unternehmens des Beschwerdeführers verwendet. Die Angabe, dass die sieben Reittiere „nunmehr aufgrund ihres Alters das Gnadenbrot erhalten“, entbehre jeder sachlichen Grundlage. Der Vorstellung beigelegt wurde ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, wobei seitens dieser Behörde festgehalten wurde, dass die beanstandete Mistlagerung am Ostrand des Grundstückes Nr. ***, KG ***, laut Bericht der Gewässeraufsicht vom ***, nicht mehr vorgefunden worden sei. Der Aufforderung im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** sei somit nachgekommen worden.Unrichtig sei auch, dass die im Bescheid genannten Baulichkeiten nicht der Widmung
Paragraph 19, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 entsprächen. Der Beschwerdeführer habe unter anderem die Gewerbeberechtigung für das Einstellen und Vermieten von Pferden sowie den Handel mit Waren aller Art (Reitsportartikel) und betreibe sein Unternehmen derzeit mit sechs Pferden. Lediglich eines sei aufgrund seines Alters eingeschläfert worden, die anderen würden zum Ausreiten, Wanderreiten, für Therapiezwecke, etc. im Sinne des Unternehmens des Beschwerdeführers verwendet. Die Angabe, dass die sieben Reittiere „nunmehr aufgrund ihres Alters das Gnadenbrot erhalten“, entbehre jeder sachlichen Grundlage. Der Vorstellung beigelegt wurde ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, wobei seitens dieser Behörde festgehalten wurde, dass die beanstandete Mistlagerung am Ostrand des Grundstückes Nr. ***, KG ***, laut Bericht der Gewässeraufsicht vom ***, nicht mehr vorgefunden worden sei. Der Aufforderung im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** sei somit nachgekommen worden. B Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 1. Rechtslage: 1.1.
Art. 18Abs.
1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.1.1.
Artikel 18
, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. 1.2.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) auf die Verwaltungsgerichte über, weshalb die gegenständliche Vorstellung als Beschwerde zu werten und vom Landesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden ist.1.2.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über, weshalb die gegenständliche Vorstellung als Beschwerde zu werten und vom Landesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden ist. 1.
- Der mit „Anzeigepflichtige Vorhaben“ überschriebene § 15 der NÖ Bauordnung 1996, 8200-23, (in der Folge: BO) lautet auszugsweise:1.
- Der mit „Anzeigepflichtige Vorhaben“ überschriebene Paragraph 15, der NÖ Bauordnung 1996, 8200-23, (in der Folge: BO) lautet auszugsweise: „
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: […]
- Die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;
- Die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach Paragraph 59, Absatz eins,) von Zentralheizungsanlagen; […]
- die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft; […]
(2)[…] Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen. […]
(2)[…] Wird ein Wärmeerzeuger (Absatz eins, Ziffer 3,) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (Paragraph 59, Absatz 3,) gleichzeitig vorzulegen. […]
(3)Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen o dieses Gesetzes, o des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,o des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , o des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,o des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, , o des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, odero des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder o einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen.
(4)Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.“
(4)Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Absatz 3, erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.“ 1.4.
§ 35Abs.
2 Z 3 BO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z 3 sinngemäß.1.4.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. 1.5.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). 1.5.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Abs. 3 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Absatz 3, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
- Zur Abänderung des angefochtenen Bescheides betreffend den ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides: Für die mit Spruchpunkt
- des erstinstanzlichen Bescheides erteilten Aufträge an den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde § 35 Abs. 2 Z 3 BO herangezogen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt diese jedoch keine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Ausspruch dar und ist eine solche der BO auch sonst nicht zu entnehmen. Es bedarf allerdings bereits auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) einer gesetzlichen Grundlage, wenn die Behörde einen baupolizeilichen Auftrag erlassen soll (vgl. VwGH vom
- Oktober 2006, Zl. 2005/05/0254).Für die mit Spruchpunkt
- des erstinstanzlichen Bescheides erteilten Aufträge an den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BO herangezogen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt diese jedoch keine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Ausspruch dar und ist eine solche der BO auch sonst nicht zu entnehmen. Es bedarf allerdings bereits auf Grund des Legalitätsprinzips (Artikel 18, B-VG) einer gesetzlichen Grundlage, wenn die Behörde einen baupolizeilichen Auftrag erlassen soll vergleiche VwGH vom
- Oktober 2006, Zl. 2005/05/0254). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach den Äußerungen der Baubehörde erster Instanz sowie der belangten Behörde, – wonach „festzustellen [sei], dass fehlende Unterlagen für die Bauanzeige bzw. Fertigstellungsanzeige (Emissionstypenbericht f. Ölkessel bzw. Ausführungsbestätigung des Installateurs) trotz mehrmaliger Aufforderung bei der Baubehörde nicht eingelangt sind“ (vgl. den erstinstanzlichen Bescheid) oder „zur Vorlage der noch fehlenden Atteste für die Ölheizungsanlage“ (vgl. die Einleitung des angefochtenen Bescheides) oder, „dass für Ölzentralheizungsanlage einschließlich der Lagerung von Heizöl sowie für die Aufstellung des Brennstoffkessels bis dato die fehlenden Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige nicht eingebracht wurden“ – für das Landesverwaltungsgericht unklar ist, welcher Sachverhalt von den Baubehörden in diesem Zusammenhang überhaupt angenommen wurde. Dies insbesondere deshalb, weil keine Verfahrenserzählung betreffend diesen Spruchpunkt (etwa frühere Baubewilligung bzw. Bauanzeige mit jeweiligem Datum sowie weiterem Verfahrensgang oder ähnliches) erfolgt und sich der diesbezügliche Verfahrensgang auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt. Für den getätigten Ausspruch der belangten Behörde gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, weshalb weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang nicht erforderlich waren.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach den Äußerungen der Baubehörde erster Instanz sowie der belangten Behörde, – wonach „festzustellen [sei], dass fehlende Unterlagen für die Bauanzeige bzw. Fertigstellungsanzeige (Emissionstypenbericht f. Ölkessel bzw. Ausführungsbestätigung des Installateurs) trotz mehrmaliger Aufforderung bei der Baubehörde nicht eingelangt sind“ vergleiche den erstinstanzlichen Bescheid) oder „zur Vorlage der noch fehlenden Atteste für die Ölheizungsanlage“ vergleiche die Einleitung des angefochtenen Bescheides) oder, „dass für Ölzentralheizungsanlage einschließlich der Lagerung von Heizöl sowie für die Aufstellung des Brennstoffkessels bis dato die fehlenden Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige nicht eingebracht wurden“ – für das Landesverwaltungsgericht unklar ist, welcher Sachverhalt von den Baubehörden in diesem Zusammenhang überhaupt angenommen wurde. Dies insbesondere deshalb, weil keine Verfahrenserzählung betreffend diesen Spruchpunkt (etwa frühere Baubewilligung bzw. Bauanzeige mit jeweiligem Datum sowie weiterem Verfahrensgang oder ähnliches) erfolgt und sich der diesbezügliche Verfahrensgang auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt. Für den getätigten Ausspruch der belangten Behörde gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, weshalb weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang nicht erforderlich waren.
- Zur Abänderung des angefochtenen Bescheides betreffend den zweiten und dritten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides: Liegt keine Baubewilligung vor, dann ist die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen und bejahendenfalls dem Eigentümer die Einbringung eines entsprechenden Antrags – bzw. einer entsprechenden Anzeige – innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2011, 2008/05/0193). Sodann liegt es jedoch am Eigentümer, ob er diese Frist dazu nutzt, den erforderlichen Antrag bzw. die Anzeige einzureichen oder diese Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Reagiert der Eigentümer auf dieses Aufforderungsschreiben nicht, hat die Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen.Liegt keine Baubewilligung vor, dann ist die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen und bejahendenfalls dem Eigentümer die Einbringung eines entsprechenden Antrags – bzw. einer entsprechenden Anzeige – innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2011, 2008/05/0193). Sodann liegt es jedoch am Eigentümer, ob er diese Frist dazu nutzt, den erforderlichen Antrag bzw. die Anzeige einzureichen oder diese Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Reagiert der Eigentümer auf dieses Aufforderungsschreiben nicht, hat die Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen. Aus dieser Systematik folgt jedoch, dass die Aufforderung zur Einreichung nicht mittels Bescheid, sondern mit einem formlosen Schreiben zu erfolgen hat (vgl. etwa die Verfahrenserzählungen zu VwGH vom
- September 2009, Zl. 2006/05/0225, oder auch vom
- Juli 2007, Zl. 2005/05/0368 aus welchen sich dies unzweifelhaft ergibt). Würde dieser Auftrag nämlich mit Bescheid erteilt, hätte dies – sofern der Bescheid unbekämpft bliebe – die Vollstreckbarkeit der diesbezüglichen Aufforderung zur Folge. Bei einer derartigen Interpretation wäre es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesetz bei Verstreichen der von der Baubehörde gesetzten Frist – und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zwingend den Ausspruch betreffend den Abbruch des betroffenen Bauwerks mittels Bescheid vorsieht, könnte die mit Bescheid vorgeschriebene Einreichung doch im Wege des Vollstreckungsverfahrens erzwungen werden.Aus dieser Systematik folgt jedoch, dass die Aufforderung zur Einreichung nicht mittels Bescheid, sondern mit einem formlosen Schreiben zu erfolgen hat vergleiche etwa die Verfahrenserzählungen zu VwGH vom
- September 2009, Zl. 2006/05/0225, oder auch vom
- Juli 2007, Zl. 2005/05/0368 aus welchen sich dies unzweifelhaft ergibt). Würde dieser Auftrag nämlich mit Bescheid erteilt, hätte dies – sofern der Bescheid unbekämpft bliebe – die Vollstreckbarkeit der diesbezüglichen Aufforderung zur Folge. Bei einer derartigen Interpretation wäre es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesetz bei Verstreichen der von der Baubehörde gesetzten Frist – und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zwingend den Ausspruch betreffend den Abbruch des betroffenen Bauwerks mittels Bescheid vorsieht, könnte die mit Bescheid vorgeschriebene Einreichung doch im Wege des Vollstreckungsverfahrens erzwungen werden. Eine gesetzliche Grundlage für die hier ausgesprochene, bescheidmäßige Verpflichtung zur Einreichung eines Antrags und einer Anzeige
§ 35Abs.
2 Z 3 BO binnen einer bestimmten Frist ist daher nicht gegeben.Eine gesetzliche Grundlage für die hier ausgesprochene, bescheidmäßige Verpflichtung zur Einreichung eines Antrags und einer Anzeige
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BO binnen einer bestimmten Frist ist daher nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides betreffend die damit ausgesprochene Bestätigung des vierten Spruchpunktes des erstinstanzlichen Bescheides: Auch bei einem Lagerungsvorhaben
§ 15Abs.
1 Z 16 BO ist – wie sich aus dem Schlusssatz des § 35 Abs. 2 BO ergibt – zu prüfen, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist und – für den Fall der Zulässigkeit – zur Einreichung einer nachträglichen Anzeige aufzufordern, bevor ein Entfernungsauftrag rechtmäßig erteilt werden kann.Auch bei einem Lagerungsvorhaben
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16, BO ist – wie sich aus dem Schlusssatz des Paragraph 35, Absatz 2, BO ergibt – zu prüfen, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist und – für den Fall der Zulässigkeit – zur Einreichung einer nachträglichen Anzeige aufzufordern, bevor ein Entfernungsauftrag rechtmäßig erteilt werden kann. Aus Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Entfernungsauftrag aus Gewässerschutzgründen ausgesprochen wurde. Baupolizeiliche Aufträge
§ 35BO haben jedoch nicht den Schutz der Gewässer vor Augen.
Auch mit § 153 Abs. 5 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 kann im gegebenen Zusammenhang nicht argumentiert werden, zumal sich diese Bestimmung – wie sich schon aus ihrer Überschrift ergibt – auf Stallmist in Stallungen bezieht, gegenständlich aber gerade keine Stallung vorliegt. Die gegenständliche Mistlagerung wäre somit ausschließlich dahingehend zu überprüfen gewesen, ob eine Unzulässigkeit nach der BO vorliegt. Sollte die betreffende Mistlagerung nach der BO zulässig aber zB anzeigepflichtig sein, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eine nachträglichen Anzeige einzuräumen gewesen, bevor ein auf § 35 BO gestützter Entfernungsauftrag erteilt hätte werden dürfen. Aus Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Entfernungsauftrag aus Gewässerschutzgründen ausgesprochen wurde. Baupolizeiliche Aufträge
Paragraph 35, BO haben jedoch nicht den Schutz der Gewässer vor Augen. Auch mit Paragraph 153, Absatz 5, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 kann im gegebenen Zusammenhang nicht argumentiert werden, zumal sich diese Bestimmung – wie sich schon aus ihrer Überschrift ergibt – auf Stallmist in Stallungen bezieht, gegenständlich aber gerade keine Stallung vorliegt. Die gegenständliche Mistlagerung wäre somit ausschließlich dahingehend zu überprüfen gewesen, ob eine Unzulässigkeit nach der BO vorliegt. Sollte die betreffende Mistlagerung nach der BO zulässig aber zB anzeigepflichtig sein, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eine nachträglichen Anzeige einzuräumen gewesen, bevor ein auf Paragraph 35, BO gestützter Entfernungsauftrag erteilt hätte werden dürfen. Da seitens der Baubehörden – im Gefolge der verfehlten Auffassung, dass ein Entfernungsauftrag
§ 35BO betreffend eine Mistlagerung schon wegen der Gefährdung eines Gewässers bzw.
des Grundwassers auszusprechen war – keinerlei Ermittlungen erfolgt sind, ob die gegenständliche Mistlagerung iSd BO zulässig oder unzulässig ist, müssten dahingehende Ermittlungen erstmalig vom Landesverwaltungsgericht durchgeführt werden.Da seitens der Baubehörden – im Gefolge der verfehlten Auffassung, dass ein Entfernungsauftrag
Paragraph 35, BO betreffend eine Mistlagerung schon wegen der Gefährdung eines Gewässers bzw. des Grundwassers auszusprechen war – keinerlei Ermittlungen erfolgt sind, ob die gegenständliche Mistlagerung iSd BO zulässig oder unzulässig ist, müssten dahingehende Ermittlungen erstmalig vom Landesverwaltungsgericht durchgeführt werden. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (vgl. 1618 BlgNR
- GP 14 bzw. 2009 BlgNR
- GP 6f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Es ist somit nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). So statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren (vgl. Art. 132 Abs. 6 B-VG) mit nachgeordneter Kontrolle durch Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es (primär) den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und der Baubehörde II. Instanz – zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Schritte des Ermittlungsverfahrens in erster und zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Ermittlungsverfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. ebenfalls zur vergleichbaren Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat vergleiche 1618 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 14 bzw. 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Es ist somit nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). So statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren vergleiche Artikel 132, Absatz 6, B-VG) mit nachgeordneter Kontrolle durch Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es (primär) den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde römisch eins. Instanz und der Baubehörde römisch zwei. Instanz – zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Schritte des Ermittlungsverfahrens in erster und zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Ermittlungsverfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche ebenfalls zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides betreffend die damit ausgesprochene Bestätigung des fünften Spruchpunktes des erstinstanzlichen Bescheides: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass nicht alle, der vom Entfernungsauftrag zu Spruchpunkt
- des erstinstanzlichen Bescheides genannten Baulichkeiten im Grünland- Land- und Forstwirtschaft liegen würden. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht an keiner Stelle zweifelsfrei hervor, dass sich die diesbezüglichen Baulichkeiten tatsächlich zur Gänze im Grünland- Land- und Forstwirtschaft befinden. Vielmehr finden sich lediglich Aussagen, dass sich die vom Entfernungsauftrag betroffenen Baulichkeiten „[i]m südlichen Liegenschaftsbereich und damit im Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ befänden (vgl. zB die Niederschrift vom ***), welchen der Beschwerdeführer aber nunmehr entgegentritt.Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht an keiner Stelle zweifelsfrei hervor, dass sich die diesbezüglichen Baulichkeiten tatsächlich zur Gänze im Grünland- Land- und Forstwirtschaft befinden. Vielmehr finden sich lediglich Aussagen, dass sich die vom Entfernungsauftrag betroffenen Baulichkeiten „[i]m südlichen Liegenschaftsbereich und damit im Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ befänden vergleiche zB die Niederschrift vom ***), welchen der Beschwerdeführer aber nunmehr entgegentritt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich keine nachvollziehbare Zuordnung der vom Abbruchauftrag betroffenen Baulichkeiten zu einer konkreten Liegenschaft und Grundstücksnummer. Es finden sich keinerlei Unterlagen, wie zB Lagepläne der betreffenden Baulichkeiten, aus denen sich in Zusammenschau mit dem Flächenwidmungsplan klar ergeben würde, dass die Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend ist. Das Landesverwaltungsgericht hätte demnach erstmalig eine Zuordnung der betroffenen Baulichkeiten zu den Grundstücken vorzunehmen und festzustellen, ob die betroffenen Baulichkeiten in der Tat im Grünland situiert sind, wozu in Ermangelung von aktenkundigen Ermittlungsschritten dieser Art eine mündliche Verhandlung vor Ort notwendig wäre. Gerade diese umfangreiche Ermittlungsnotwendigkeit führt jedoch dazu, dass der Sachverhalt gegenständlich weder feststeht noch die Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Daher kann auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG die Aufhebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides ausgesprochen werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Punkt 3. verwiesen.Das Landesverwaltungsgericht hätte demnach erstmalig eine Zuordnung der betroffenen Baulichkeiten zu den Grundstücken vorzunehmen und festzustellen, ob die betroffenen Baulichkeiten in der Tat im Grünland situiert sind, wozu in Ermangelung von aktenkundigen Ermittlungsschritten dieser Art eine mündliche Verhandlung vor Ort notwendig wäre. Gerade diese umfangreiche Ermittlungsnotwendigkeit führt jedoch dazu, dass der Sachverhalt gegenständlich weder feststeht noch die Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Daher kann auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Aufhebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides ausgesprochen werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Punkt
- verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zu den Aussprüchen betreffend die Revision: 5.
- Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der unter Spruchpunkt I ausgesprochenen Aufhebung nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5.
- Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch eins ausgesprochenen Aufhebung nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie dargestellt erfolgt die diesbezügliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da sich dieser auf keine gesetzliche Grundlage zu stützen vermag, was sich auch aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. 5.
- Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der unter Spruchpunkt II ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung zur Entscheidung an die belangte Behörde zulässig, da es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Vorgehen
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG gibt.5.2. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch zwei ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung zur Entscheidung an die belangte Behörde zulässig, da es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Vorgehen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.370.2014