← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0578'}

Obsah (5)§ 279§ 25a§ 252§ 28bArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0578 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 279BAO als unbegründet abgewiesen.1.

Die Beschwerde wird

Paragraph 279, BAO als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Herr *** (in weiterer Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, Gst.Nr. ***). Aufgrund einer Änderung des Einheitswertes wurde vom Finanzamt *** mit einem Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) vom ***, EW-AZ ***, dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft (Steuergegenstand: Geschäftsgrundstück) der Grundsteuermessbetrag mit € 95,95 neu ab *** festgesetzt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Grundsteuermessbescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbescheides bzw. des vom Finanzamt neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Grundsteuerbescheid vom ***, Grundsteuer-Nr.: Konto-Nr. ***, die Grundsteuer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ab *** im Jahresbetrag von € 479,75 neu festgesetzt. Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 95,95 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt: Grundsteuer B (Geschäftsgrundstück): € 95,95 mal 500 % = € 479,75Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 95,95 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt: , Grundsteuer B (Geschäftsgrundstück): € 95,95 mal 500 % = € 479,75 Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Grundsteuerbescheid vom *** das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich an der steuergegenständlichen Liegenschaft nichts geändert habe. Die Erhöhung sei willkürlich und werde nicht akzeptiert. Der Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass die Erhöhung der Grundsteuer erst ab dem
  2. Quartal des Jahres *** berücksichtigt werden solle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, Zahl ***, entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde *** über die Berufung vom ***. Die Berufung wurde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Grundsteuertatbestand vollinhaltlich erfüllt worden sei und die erstinstanzliche Grundsteuerfestsetzung zu Recht erfolgt sei. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte folgendes vor: …. „Der Verfahrensmangel liegt beim Finanzamt; Siehe meine Berufung vom *** (in Kopie beiliegend) mit Hinweis auf die Allhaltung des Ortstermins und dessen kurzfristige Ankündigung, drei Werktage vor dem Termin. Mein Bruder und ich wollten den Finanzbeamten gegenüber nicht unfreundlich sein und haben den Termin trotz Schwierigkeiten wahrgenommen. Der Hausbesuch mit Begehung und Protokollaufnahme für die Veranlagung war für beide Häuser und den landwirtschaftlichen Grund in einer halben Stunde erledigt. Eine Erklärung der Berechnungsmodalitäten oder Belehrung über die Folgen einer Vermietung an einen Gewerbetreibenden fand nicht statt. Lediglich Beteuerungen in der Art, es würde sich kaum was ändern. Fakt ist, dass ich jetzt als Erbe eines Zweifamilienwohnhauses bestraft werde dafür, dass ich einen Mieter gesucht habe der die Privatsphäre meines Vaters und meines Bruders mit Frau und Kindern möglichst wenig stört. Eben weil er hier nicht wohnt, sondern nur sein Büro betreibt. Nebenbei fällt dabei auch noch Kommunalsteuer für die Gemeinde und 20% USt. statt 10% USt. fürs Finanzamt an. Das Haus ist dem Bestand nach ein Wohnhaus mit zwei gesonderten Wohnungen mit je eigenem Zugang. Würde ich das Haus als zwei Wohneinholten vermieten, was jederzeit nach Auszug des Mieters unverzüglich möglich wäre, weil kein Umbau nötig ist, könnte ich um gut € 500 pro Monat Mehrertrag erwarten. Weiters halte ich es für ein Unrecht, dass ich von dieser Einstufung, als Gewerbeobjekt nicht mehr herunter komme. Ich habe, soweit ich informiert bin, keinen Rechtsanspruch auf Änderung der Veranlagung, wenn mein Mieter auszieht und danach das Haus zu Wohnzwecken vermietet wird. Darüber hinaus bewirkt diese Einstufung auch noch eine empfindliche Verteuerung der Gebühren/Steuern im Erbfall oder im Fall des Verkaufes. Überhaupt halte ich es für einen Missstand, dass den Gemeinden Einhebung und Administrierung einer Steuer aufgebürdet wird, während eine andere Behörde -·das Finanzamt- deren Festlegung quasi als Geheimwissenschaft betreibt Bis zum Erhalt der Grundsteuervorschreibung hatte ich keine Gelegenheit zu erfahren, wie sich das Ergebnis der Veranlagung in Euros bewertet auswirken würde. Man erhält vom Finanzamt lediglich abstrakte Messzahlen und Hebesätze, dagegen Einspruch versäumt man und kommt erst darauf, wenn man mit der "Steuerschuld" konfrontiert ist.“ … Beantragt wurde vom Beschwerdeführer eine Sachentscheidung, mit der er nicht schlechter gestellt werde, als würde er das Haus zu Wohnzwecken vermieten.
  3. Rechtsgrundlagen: 2.
  4. Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013:Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, , in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2013: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 252.
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252,
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, , Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.
  1. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer: §1 Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:
  2. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H
  3. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.H 2.
  4. Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010:Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt 149 aus 1955,, , in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 34/2010: § 9.
(1)Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Paragraph 9,
(1)Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. § 18.
(1)Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …Paragraph 18,
(1)Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. … § 27.
(1)Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …Paragraph 27,
(1)Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. … § 28. Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.Paragraph 28, Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist. § 28b.
(1)Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 28 b,
(1)Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
(3)Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
(4)Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1:

§ 252

BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Paragraph 252, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom ***, EW-AZ ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab *** festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO.Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom ***, EW-AZ ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab *** festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des Paragraph 252, BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 28.4.2005, Zl. 2004/16/0229).Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu Paragraph 194, BAO; VwGH 28.4.2005, Zl. 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Grundsteuer-Nr.: Konto-Nr. ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom *** getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid zum ***) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab ***. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren

§ 28bAbs.

2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten.Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid zum ***) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab ***. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren

Paragraph 28 b, Absatz 2, Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom 20.1.1992, ZI. 91/15/0134).Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom 20.1.1992, ZI. 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH vom 24.1.2001, ZI. 2000/16/0579).Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet vergleiche VwGH vom 24.1.2001, ZI. 2000/16/0579). Mit seinem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf. Mit dem Grundsteuerbescheid vom *** wurde dem Beschwerdeführer auf Basis des Grundsteuermessbescheides vom *** dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer zum *** für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0578

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.