RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-3011 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, *** wohnhaft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, *** wohnhaft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.
- Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig.Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
- Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig., Rechtsgrundlagen: Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 24 Führerscheingesetz – FSG Paragraph 24, Führerscheingesetz – FSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom ***, Zl. ***, Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Vorlage der vom Amtsarzt geforderten verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom ***, Zl. ***, Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Vorlage der vom Amtsarzt geforderten verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt Herr *** im Wesentlichen aus, dass die Aussage des Herrn *** widerlegt und nicht ersichtlich sei, ob er sein Fahrzeug jäh und überraschend abgebremst habe. Das Oberlandesgericht *** habe das Urteil des Landesgerichtes *** aufgehoben. Die verkehrspsychologische Untersuchung habe er nicht verweigert, sondern könne sich diese nicht leisten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. § 24 Abs. 4 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 4, FSG lautet: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Vorlage der vom Amtsarzt geforderten verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft X oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich bis spätestens *** amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung nachgekommen und wurde am *** amtsärztlich untersucht und zu einer verkehrspsychologischen Begutachtung zugewiesen. Die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde wurden nicht erbracht, da der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Vorladung des Instituts nicht zu den Terminen erschienen ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Vorlage der vom Amtsarzt geforderten verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich bis spätestens *** amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung nachgekommen und wurde am *** amtsärztlich untersucht und zu einer verkehrspsychologischen Begutachtung zugewiesen. Die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde wurden nicht erbracht, da der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Vorladung des Instituts nicht zu den Terminen erschienen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis spätestens *** amtsärztlich untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde die Beschwerde abgewiesen und die Frist für die amtsärztliche Untersuchung neu festgesetzt. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wird dezidiert angeführt und wird dies auch durch die beigebrachten Aktenunterlagen bestätigt, dass der Beschwerdeführer am ***, sohin innerhalb der gesetzten Frist, der Aufforderung nachgekommen ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis spätestens *** amtsärztlich untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde die Beschwerde abgewiesen und die Frist für die amtsärztliche Untersuchung neu festgesetzt. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird dezidiert angeführt und wird dies auch durch die beigebrachten Aktenunterlagen bestätigt, dass der Beschwerdeführer am ***, sohin innerhalb der gesetzten Frist, der Aufforderung nachgekommen ist. Die im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung erfolgte Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung durch den Amtsarzt rechtfertigt jedoch nicht die „Formalentziehung“ nach § 24 Abs. 4 FSG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Auch die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme stellen keine geringeren Anforderungen. Daher ist ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur dann zulässig, wenn im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder (wie in der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgeführt wurde) an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Ein bloßes Verlangen des Amtsarztes reicht nicht für solche Bedenken (siehe VwGH vom 17.6.2009, Zl. 2009/11/0052). Nach § 1 Abs. 1 Z
- FSG-Gesundheitsverordung (FSG-GV) ist ein ärztliches Gutachten ein von einem Amtsarzt oder ein von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. Die verkehrspsychologische Untersuchung besteht nach § 1 Z
- FSG-GV aus der Prüfung der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und der Untersuchung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.Die im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung erfolgte Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung durch den Amtsarzt rechtfertigt jedoch nicht die „Formalentziehung“ nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für einen Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Auch die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme stellen keine geringeren Anforderungen. Daher ist ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur dann zulässig, wenn im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder (wie in der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgeführt wurde) an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Ein bloßes Verlangen des Amtsarztes reicht nicht für solche Bedenken (siehe VwGH vom 17.6.2009, Zl. 2009/11/0052). Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-Gesundheitsverordung (FSG-GV) ist ein ärztliches Gutachten ein von einem Amtsarzt oder ein von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. Die verkehrspsychologische Untersuchung besteht nach Paragraph eins, Ziffer 3, FSG-GV aus der Prüfung der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und der Untersuchung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde in der Begründung auch angeführt, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Rahmen der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch eine allenfalls verkehrspsychologische Untersuchung zu beurteilen sind. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme jedoch nicht angeordnet und war daher auch nicht Spruchgegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Es ist auch kein (weiterer) rechtskräftiger Bescheid aktenkundig, der den Beschwerdeführer zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auffordert.Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde in der Begründung auch angeführt, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Rahmen der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch eine allenfalls verkehrspsychologische Untersuchung zu beurteilen sind. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme jedoch nicht angeordnet und war daher auch nicht Spruchgegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Es ist auch kein (weiterer) rechtskräftiger Bescheid aktenkundig, der den Beschwerdeführer zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auffordert. Bemerkt werden darf, dass die Beschwerdeausführungen betreffend jener Umstände, die zur Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung geführt haben, im Rahmen einer Formalentziehung nach § 24 Abs. 4 FSG nicht mehr zu untersuchen sind. Die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Weiters ist es ohne Belang, ob die Befolgung (hier: Nichtbefolgung durch den Beschwerdeführer) allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Beschwerdeführer darstellt. Wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, sind die notwendigen Befunde auf Kosten des zu Untersuchenden zu erbringen (siehe VwGH vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0217).Bemerkt werden darf, dass die Beschwerdeausführungen betreffend jener Umstände, die zur Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung geführt haben, im Rahmen einer Formalentziehung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht mehr zu untersuchen sind. Die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Weiters ist es ohne Belang, ob die Befolgung (hier: Nichtbefolgung durch den Beschwerdeführer) allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Beschwerdeführer darstellt. Wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, sind die notwendigen Befunde auf Kosten des zu Untersuchenden zu erbringen (siehe VwGH vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0217). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher einzugehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher einzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.3011