51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Herr ***, ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wegen Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts –Anpassungsgesetz Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.,
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass durch diese Firma als Arbeitgeberin am *** auf der Baustelle in ***, ***, vier Dienstnehmer beschäftigt wurden, ohne die Unterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeitsort bereitgehalten zu haben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des , Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass durch diese Firma als Arbeitgeberin am *** auf der Baustelle in ***, ***, vier Dienstnehmer beschäftigt wurden, ohne die Unterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeitsort bereitgehalten zu haben. In der als Berufung ausgeführten Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die spruchgegenständlichen Personen seien erst 4 Tage in Österreich tätig, sodass es unmöglich sei, Lohnzettel und Banküberweisungen mit sich zu führen, dies, zumal die Lohnabrechnungen für Dienstzeiten im April erst im Folgemonat Mai abgerechnet werden. Ein Nachweis über die tatsächliche Bezahlung sei daher erst nach Erfassung der geleisteten Stunden und deren Lohnabrechnung möglich. Daher sei auch die Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort unter den gegebenen Umständen nicht nur nicht zumutbar, sondern gänzlich unmöglich. Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse sei auf die Sorgepflicht für 2 minderjährige Kinder zu verweisen.In der als Berufung ausgeführten Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die spruchgegenständlichen Personen seien erst 4 Tage in Österreich tätig, sodass es unmöglich sei, Lohnzettel und Banküberweisungen mit sich zu führen, dies, zumal die Lohnabrechnungen für Dienstzeiten im April erst im Folgemonat Mai abgerechnet werden. Ein Nachweis über die tatsächliche Bezahlung sei daher erst nach Erfassung der geleisteten Stunden und deren Lohnabrechnung möglich. Daher sei auch die Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort unter den gegebenen Umständen nicht nur nicht zumutbar, sondern gänzlich unmöglich. , Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse sei auf die Sorgepflicht für 2 minderjährige Kinder zu verweisen. Der Hinweis auf Spezial- und Generalprävention sei nicht angebracht, da seit Jahren alle Meldungen, Beiträge und Abgaben etc. im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften entrichtet würden. Dies sei auch durch zahlreiche Baustellenkontrollen durch Finanzpolizei (KIAB) und die BUAK erwiesen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass somit keiner der Tatbestände erfüllt sei. Es wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt. Der Hinweis auf Spezial- und Generalprävention sei nicht angebracht, da seit Jahren alle Meldungen, Beiträge und Abgaben etc. im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften entrichtet würden. Dies sei auch durch zahlreiche Baustellenkontrollen durch Finanzpolizei (KIAB) und die BUAK erwiesen. , Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass somit keiner der Tatbestände erfüllt sei. Es wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwGVG in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** und ***, weiters durch Einsicht in die Akten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** und ***, weiters durch Einsicht in die Akten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Nach Schluss der Beweisaufnahme verwies der Vertreter der Finanzbehörde auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen (dessen Inhalt sich im Wesentlichen aus zwei schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen des behördlichen Verfahrens zusammengefasst wie folgt ergibt: zur Überprüfung der in § 7d Abs. 1 AVRAG bezeichneten Unterlagen wären sowohl der Arbeitsvertrag, der Lohnzettel, der Dienstzettel als auch Banküberweisungen geeignet; die angetroffenen Arbeitnehmer seien bei der Kontrolle aufgefordert worden, sämtliche sich am Arbeitsort befindliche Dokumente vorzuweisen; den Arbeitsverträgen sei zwar die theoretische Entlohnung zu entnehmen, die tatsächliche Bezahlung könne damit jedoch nicht nachgewiesen werden; die Nachreichung der Unterlagen binnen 24 Stunden sei seitens des Finanzamtes nicht verlangt worden).Der Beschwerdeführer verwies ebenfalls auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und hielt den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses aufrecht. Nach Schluss der Beweisaufnahme verwies der Vertreter der Finanzbehörde auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen (dessen Inhalt sich im Wesentlichen aus zwei schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen des behördlichen Verfahrens zusammengefasst wie folgt ergibt: zur Überprüfung der in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG bezeichneten Unterlagen wären sowohl der Arbeitsvertrag, der Lohnzettel, der Dienstzettel als auch Banküberweisungen geeignet; die angetroffenen Arbeitnehmer seien bei der Kontrolle aufgefordert worden, sämtliche sich am Arbeitsort befindliche Dokumente vorzuweisen; den Arbeitsverträgen sei zwar die theoretische Entlohnung zu entnehmen, die tatsächliche Bezahlung könne damit jedoch nicht nachgewiesen werden; die Nachreichung der Unterlagen binnen 24 Stunden sei seitens des Finanzamtes nicht verlangt worden)., Der Beschwerdeführer verwies ebenfalls auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und hielt den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses aufrecht. , Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Am *** führten Erhebungsorgane der Finanzpolizei des Finanzamtes *** eine Kontrolle der Baustelle ***, ***, durch, aus deren Anlass vier Arbeitskräfte der *** mit dem Sitz in ***, ***, deren vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer ist, in Ausführung eines von *** übernommenen Auftrages (Durchführung von Renovierungsarbeiten) arbeitend angetroffen wurden. Nach Aufforderung durch die Erhebungsorgane wurden auf der Baustelle folgende verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt: Zusätze zu den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer in deutscher Sprache jeweils vom *** und Formulare *** zum Nachweis der Sozialversicherung in der Slowakei. Die Meldungen
3 und 4 AVRAG an die Zentrale Koordinationsstelle datieren mit ***. Die Arbeitskräfte standen in einem (bereits länger dauernden) Arbeitsverhältnis zur ***, sie waren erstmals zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendet. Ihre Lohnzahlung im Rahmen des zur *** bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt monatlich im Nachhinein. Am *** führten Erhebungsorgane der Finanzpolizei des Finanzamtes *** eine Kontrolle der Baustelle ***, ***, durch, aus deren Anlass vier Arbeitskräfte der *** mit dem Sitz in ***, ***, deren vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer ist, in Ausführung eines von *** übernommenen Auftrages (Durchführung von Renovierungsarbeiten) arbeitend angetroffen wurden. Nach Aufforderung durch die Erhebungsorgane wurden auf der Baustelle folgende verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt: , Zusätze zu den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer in deutscher Sprache jeweils vom *** und Formulare *** zum Nachweis der Sozialversicherung in der Slowakei. , Die Meldungen
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG an die Zentrale Koordinationsstelle datieren mit ***. , Die Arbeitskräfte standen in einem (bereits länger dauernden) Arbeitsverhältnis zur ***, sie waren erstmals zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendet. Ihre Lohnzahlung im Rahmen des zur *** bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt monatlich im Nachhinein. Dieser Sachverhalt ist sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Finanzbehörde unbestritten. Den Angaben des Beschwerdeführers ist dahin gehend zu folgen, dass die Arbeitskräfte am Kontrolltag erst etwa den 4. Tag in Österreich tätig waren. Er erklärte nachvollziehbar, dass sich der Beginn der Arbeiten in Österreich von Seiten des Auftraggebers verzögert habe. Der Beschwerdeführer verwies weiter auf bereits im Akt enthaltene Ergänzungen zum Arbeitsvertrag, jeweils vom ***, die die gültigen Vertragsgrundlagen darstellen würden, die nach seiner Darstellung ebenfalls am Vorfallstag auf der Baustelle aufgelegen seien. Das Verwaltungsgericht folgt bezüglich der Frage, welche Urkunden den Erhebungsorganen aus Anlass der Kontrolle tatsächlich vorgelegt wurden, den Angaben des Zeugen *** (Erhebungsorgan), die im Einklang mit der Aktenlage stehen. Demnach wurden die Ergänzungen zum Arbeitsvertrag jeweils vom *** in deutscher Sprache der Anzeige angeschlossen. Diese Ergänzungen enthalten neben dem Namen des jeweiligen Arbeitnehmers, dessen Wohnort, Geburtsdatum und Arbeitsposition (Bauarbeiter), jeweils gleichlautend, dass der Beschäftigte zur Arbeit nach Österreich entsendet wird und dass bei Arbeiten im EU-Ausland die jeweiligen dortigen gesetzlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen gelten. Die Entlohnung der dort angefallenen Stunden erfolge mindestens zu den dort geltenden Kollektivvertragslöhnen in der letztgültigen Fassung. Der Lohn sei zum letzten Tag des folgenden Monats fällig. Für die Einordnung auf einem Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gelte der im Werkvertrag vereinbarte Lohn. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes widersprechen diese Zusatzvereinbarungen nicht den – erst später im Verfahren beigebrachten, möglicherweise auf der Baustelle geführten, jedoch bei der Kontrolle nicht vorgewiesenen – Zusatzvereinbarungen jeweils vom ***, die neben den relevanten persönlichen Daten die Bestimmungen enthalten, dass der Beschäftigte einen Bruttolohn für in Österreich geleistete Arbeit in Höhe des mindestens dort zur Zeit aktuell gültigen Kollektivvertrages erhalte, wobei die Höhe des gültigen Kollektivvertragslohnes in dieser Vereinbarung ausdrücklich bezeichnet wurde. Ausgehend davon, dass (nur) die Zusatzvereinbarungen vom *** im Zuge der Amtshandlung vorgelegt wurden, dem gegenüber keine weiteren Urkunden, die verfahrensrelevant als Lohnunterlagen im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG in Betracht kämen, ist rechtlich wie folgt auszuführen:Ausgehend davon, dass (nur) die Zusatzvereinbarungen vom *** im Zuge der Amtshandlung vorgelegt wurden, dem gegenüber keine weiteren Urkunden, die verfahrensrelevant als Lohnunterlagen im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Betracht kämen, ist rechtlich wie folgt auszuführen:
1 AVRAG haben Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Die Überschrift zu § 7f AVRAG lautet:„Erhebungen zur Kontrolle des Grundlohns“Die Überschrift zu Paragraph 7 f, AVRAG lautet:, „Erhebungen zur Kontrolle des Grundlohns“
1 Z 3 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörde berechtigt, die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen.
Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörde berechtigt, die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen.
2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält.
Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis , € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält. Aus den ErlRV (1076 der Blg.XXIV.GP) ergibt sich (verfahrensrelevant verkürzt wiedergegeben):Aus den ErlRV (1076 der Blg.XXIV.Gesetzgebungsperiode ergibt sich (verfahrensrelevant verkürzt wiedergegeben): „Die §§ 7d bis 7m enthalten eine Reihe von Maßnahmen, um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten. So verpflichtet § 7d den/die Arbeitgeber im Sinne des § 7, § 7a Abs. 1 oder des § 7b Abs. 1 im Fall einer Entsendung, die zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache … am Arbeits(Einsatz)ort bereit zu halten. ...Die Unterlagen sind für die Dauer der Beschäftigung in Österreich bereit zu halten. …„Die Paragraphen 7 d bis 7 m enthalten eine Reihe von Maßnahmen, um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten. So verpflichtet Paragraph 7 d, den/die Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7,, Paragraph 7 a, Absatz eins, oder des Paragraph 7 b, Absatz eins, im Fall einer Entsendung, die zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache … am Arbeits(Einsatz)ort bereit zu halten. ..., Die Unterlagen sind für die Dauer der Beschäftigung in Österreich bereit zu halten. … Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitsaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgebers/in (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen.“ Daraus ergibt sich zunächst, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes Lohnunterlagen solche Unterlagen sind, die erforderlich sind, um das nach österreichischen Rechtsvorschriften zustehende, dem Arbeitnehmer gebührende, Entgelt zu überprüfen, mithin, um zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommt, dem entsendeten Arbeitnehmer ein Entgelt für die Tätigkeit in jener Höhe zu zahlen, das nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, zusteht. Die Regelung zum Bereithalten von Lohnunterlagen folgt der Annahme, dass Kontrollen zur Einhaltung von Entgeltnormen bei aus dem Ausland entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern besonders schwierig sind. Was unter den erforderlichen Lohnunterlagen zu verstehen ist, bereitet auch unter Heranziehung der ErlRV insofern Probleme, als davon auch beispielhaft für die Ermittlung der korrekten Einstufung erforderliche Nachweise umfasst sind (vgl. Felten, RdW 2011,410). Da nicht nur der Grundlohn von der Bereithaltepflicht erfasst ist, müssen Nachweise hinsichtlich aller Entgeltbestandteile vorliegen. [vgl. Firlei in Resch (Hrsg.), Lohn- und Sozialdumpinggesetz, 2012]. Die Regelung zum Bereithalten von Lohnunterlagen folgt der Annahme, dass Kontrollen zur Einhaltung von Entgeltnormen bei aus dem Ausland entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern besonders schwierig sind. Was unter den erforderlichen Lohnunterlagen zu verstehen ist, bereitet auch unter Heranziehung der ErlRV insofern Probleme, als davon auch beispielhaft für die Ermittlung der korrekten Einstufung erforderliche Nachweise umfasst sind vergleiche Felten, RdW 2011,410). Da nicht nur der Grundlohn von der Bereithaltepflicht erfasst ist, müssen Nachweise hinsichtlich aller Entgeltbestandteile vorliegen. [vgl. Firlei in Resch (Hrsg.), Lohn- und Sozialdumpinggesetz, 2012]. Die Pflicht zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache trifft Arbeitgeber, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit tätig werden. Dazu führen die ErlRV aus: „Die Bereithaltung der Unterlagen in deutscher Sprache stellt nach dem Urteil des EuGH „Kommission gegen Deutschland“ (RS C-490/04, Randnr. 63
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die in Paragraph 7 f, AVRAG normierte Kontrollbefugnis der Abgabenbehörde der Kontrolle des in Österreich zustehenden Grundlohnes dient. Dazu stehen die in Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVRAG normierten Mittel zur Verfügung. Die Pflicht zur Bereithaltung von Unterlagen
Paragraph 7 d, AVRAG geht über diesen Zweck hinaus. Im konkreten Fall ist daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt im Kontext mit einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation von der Erfüllung der dem Arbeitgeber im § 7d Abs. 1 AVRAG normierten Pflicht zur Bereithaltung von Unterlagen, die der Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach österreichischem Recht gebührenden Entgelts dienen, auszugehen. Im konkreten Fall ist daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt im Kontext mit einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation von der Erfüllung der dem Arbeitgeber im Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG normierten Pflicht zur Bereithaltung von Unterlagen, die der Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach österreichischem Recht gebührenden Entgelts dienen, auszugehen. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einzustellen., Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil es zur Frage, welche Unterlagen im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG von einem ausländischen Arbeitgeber am Arbeits(Einsatz)ort der von ihm entsandten Arbeitnehmer bereitzuhalten sind, an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt.insbesondere, weil es zur Frage, welche Unterlagen im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG von einem ausländischen Arbeitgeber am Arbeits(Einsatz)ort der von ihm entsandten Arbeitnehmer bereitzuhalten sind, an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0064
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.