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LVwG-ME-13-0156

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-ME-13-0156 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft im *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** wegen der Bestrafung nach § 134 Abs. 1 KFG 1967, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft im *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** wegen der Bestrafung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  4. Gang des Verfahrens: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Strafen, ***,*** Ort: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachgebiet Strafen, ***,, *** Fahrzeug: ***, KFZ Tatbeschreibung: Als vom Zulassungsbesitzer benannte Person, welche die Auskunft erteilen kann und die die Auskunftspflicht trifft, der BH X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 09:49 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Bei der am *** erteilten Auskunft haben Sie mitgeteilt, dass Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen können, weil der Vorfall so lange her ist. Als vom Zulassungsbesitzer benannte Person, welche die Auskunft erteilen kann und die die Auskunftspflicht trifft, der BH römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 09:49 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Bei der am *** erteilten Auskunft haben Sie mitgeteilt, dass Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen können, weil der Vorfall so lange her ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 75,00 15 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967 € 75,00 15 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 10.--Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 10.-- Gesamtbetrag: € 85.-- Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren anfallen und der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte vor, dass er nicht der Fahrzeugbesitzer sei. Es seien keine Fotos übermittelt worden, weshalb der Beschwerdeführer keine Stellung zu dem Vorfall abgeben könne.
  5. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom *** brachte der Zulassungsbesitzer vor, dass die Familie *** und *** das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt verwendet hat. Aufgrund dieser Angabe hat die Bezirkshauptmannschaft X eine Anfrage auf Lenkerauskunft adressiert an *** und *** gestellt. Aufgrund dieser Angabe hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Anfrage auf Lenkerauskunft adressiert an *** und *** gestellt. Mit E-Mail vom *** gab Herr *** bekannt, dass er die gewünschte Auskunft nicht erteilen könne, da er sich nicht soweit zurück erinnern könne. In weiterer Folge wurde letztendlich das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Im vorliegenden Fall wurde die Anfrage auf Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 an die Personen *** und *** gestellt. Eine Verpflichtung zur Beantwortung einer Lenkeranfrage, welche sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, besteht nicht. Vielmehr fehlt es einem Verlangen nach Auskunft an mehrere Personen an der notwendigen Deutlichkeit. Es ist für jede der betroffenen Personen nicht erkennbar, ob eine andere Person der Verpflichtung nachkommt, bzw. gegen welche Person(en) das im Hinweis angeführten Strafverfahren eingeleitet werden würde.Im vorliegenden Fall wurde die Anfrage auf Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 an die Personen *** und *** gestellt. Eine Verpflichtung zur Beantwortung einer Lenkeranfrage, welche sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, besteht nicht. Vielmehr fehlt es einem Verlangen nach Auskunft an mehrere Personen an der notwendigen Deutlichkeit. Es ist für jede der betroffenen Personen nicht erkennbar, ob eine andere Person der Verpflichtung nachkommt, bzw. gegen welche Person(en) das im Hinweis angeführten Strafverfahren eingeleitet werden würde. Es ist erforderlich, dass das Verlangen nach Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweist (Hinweis E 26.1.2000, 99/03/0294).Es ist erforderlich, dass das Verlangen nach Erteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweist (Hinweis E 26.1.2000, 99/03/0294). Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Strafverfahren einzustellen, da bereits das Verlangen nach Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG nicht ordnungsgemäß an den Beschwerdeführer gestellt wurde, sondern sich dieses an eine Mehrzahl an Personen gerichtet hat. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Strafverfahren einzustellen, da bereits das Verlangen nach Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht ordnungsgemäß an den Beschwerdeführer gestellt wurde, sondern sich dieses an eine Mehrzahl an Personen gerichtet hat.
  6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0156

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