RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0597 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Anton Gibisch als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnden Berufung der Frau ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen die Zurückweisung eines Bauansuchens durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Anton Gibisch als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnden Berufung der Frau ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen die Zurückweisung eines Bauansuchens durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vom ***, , Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser aufgehoben wird.
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser aufgehoben wird.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGRechtsgrundlagen: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Ansuchen vom *** beantragte Frau *** (im Folgenden Beschwerdeführerin) bei der Marktgemeinde *** die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer mit Vorsatzschale in der Katastralgemeinde *** auf dem Grundstück Nr. *** samt Einreichplänen und Baubeschreibung. Diesen Beilagen kann entnommen werden, dass die Stützmauer aus zwei Teilen bestehen soll: Aus der „eigentlichen“ Mauer, deren zum Nachbargrundstück Nr. *** gerichtete Außenseite mit der Grundstücksgrenze zusammenfallen soll, und einer auf dieser Außenseite aufgebrachten Vorsatzschale, die zur Gänze auf dem genannten Nachbargrundstück errichtet werden soll. Eine Zustimmungserklärung seitens der Eigentümer des genannten Nachbargrundstücks liegt dem Bauansuchen nicht bei. Mit ohne weiteres Verfahren ergangenem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dieses Bauansuchen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister aus, dass lediglich die bestehende, konsenslos errichtete Stützmauer planlich dargestellt worden sei. Aufgrund der mangelhaften Ausführung der Stützmauer und der damit verbundenen offensichtlichen statischen Probleme und der Errichtung auf Fremdgrund ohne Zustimmung des Grundeigentümers könne die Stützmauer nachträglich nicht bewilligt werden. Ein Abbruchbescheid gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 sei bereits am *** erlassen worden.Begründend führte der Bürgermeister aus, dass lediglich die bestehende, konsenslos errichtete Stützmauer planlich dargestellt worden sei. Aufgrund der mangelhaften Ausführung der Stützmauer und der damit verbundenen offensichtlichen statischen Probleme und der Errichtung auf Fremdgrund ohne Zustimmung des Grundeigentümers könne die Stützmauer nachträglich nicht bewilligt werden. Ein Abbruchbescheid gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sei bereits am *** erlassen worden. Im Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, sei bestätigt worden, dass die Mauer nicht bewilligungsfähig sei und unter Vorlage geeigneter Unterlagen um die nachträgliche Bewilligung nach den tatsächlichen statischen Erfordernissen anzusuchen sei, wobei die „Vorsatzschalenmauer“ auf dem Grundstück Nr. *** als Stütze für diese Mauer nicht mehr erforderlich und zu entfernen sein würde. Es liege daher eine rechtskräftige Entscheidung vor, weshalb ohne Vorprüfung spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom *** bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zu der von der Baubehörde ins Treffen geführten Entscheidung eine Bescheidbeschwerde beim VwGH anhängig sei. Dieser Bescheid behaupte nicht, dass die Mauer nicht bewilligungsfähig sei, sondern, dass um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen sei. Die Zurückweisung sei daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 6 NÖ Bauordnung 1996 vor, da die Einbeziehung des Eigentümers des Grundstücks Nr. *** als Partei geboten gewesen wäre und gegebenenfalls festgestellt worden wäre, dass eine allfällig gebotene Zustimmung vorliege oder erteilt werde, weshalb die Entfernung der Vorsatzschalenmauer weder geboten noch zweckmäßig sei. Der Bescheid sei mangelhaft, da keine Feststellungen zur Zustimmung des Eigentümers jenes Baugrundstücks getroffen hätten werden können. Bei vermeintlichem Fehlen dessen Zustimmung hätte die Behörde gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 den Bauwerber unter Fristsetzung zur entsprechenden Vorlage dazu benötigter Angaben oder Beilagen aufzufordern gehabt.Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 vor, da die Einbeziehung des Eigentümers des Grundstücks Nr. *** als Partei geboten gewesen wäre und gegebenenfalls festgestellt worden wäre, dass eine allfällig gebotene Zustimmung vorliege oder erteilt werde, weshalb die Entfernung der Vorsatzschalenmauer weder geboten noch zweckmäßig sei. Der Bescheid sei mangelhaft, da keine Feststellungen zur Zustimmung des Eigentümers jenes Baugrundstücks getroffen hätten werden können. Bei vermeintlichem Fehlen dessen Zustimmung hätte die Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 den Bauwerber unter Fristsetzung zur entsprechenden Vorlage dazu benötigter Angaben oder Beilagen aufzufordern gehabt. Die Rechtsansicht der Baubehörde, es liege entschiedene Sache vor, sei unrichtig, da es sich bei der rechtskräftigen Entscheidung um einen Abbruchauftrag handle. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wird diese Berufung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet abgewiesen, dass der bereits errichtete Bewilligungsgegenstand in einem formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht bewilligungsfähig erkannt worden sei und verweist die belangte Behörde dazu auf die oben zitierte Vorstellungsentscheidung der NÖ Landesregierung. Hinsichtlich der Zustimmung der Nachbarn sei es eine notorische Tatsache, dass diese nicht vorliege, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, eine Zustimmung vorzulegen. Das Verfahren sei aus Sicht der Gemeinde formell rechtskräftig abgeschlossen. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – analog zum Berufungsvorbringen – vor, bei dem unter dem Gesichtspunkt einer rechtskräftig entschiedenen Sache von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bescheid der NÖ Landesregierung handle es sich um eine Entscheidung über einen Abbruchauftrag, in der von der fehlenden Bewilligungsfähigkeit des Verfahrensgegenstandes nie gesprochen worden sei. Im Übrigen sei die genannte Vorstellungsentscheidung beim VwGH angefochten und der dazu protokollierten Beschwerde mit in Kopie beigelegtem Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde in den von der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache ins Treffen geführten Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, Einsicht genommen und ist dazu Folgendes festzuhalten: Demnach hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** aufgefordert, die Bauarbeiten im Bereich der Böschung ihres Grundstückes Nr. ***, KG ***, sofort einzustellen, da bei diesen Arbeiten technische und statische Konstruktionen verwendet würden, weshalb aus seiner Sicht zumindest eine Bauanzeige eingereicht werden müsse. Im Akt fände sich dann eine Bauanzeige der bauausführenden Firma ***, in welcher mitgeteilt werde, dass eine bestehende Stützmauer der Standsicherheit entsprechend verstärkt werden solle. Den Aktenunterlagen sei weiter zu entnehmen, dass die Sanierung der Stützmauer durch spätere, sich auf die Statik negativ auswirkende Baumaßnahmen der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück erforderlich geworden und von ihr beauftragt worden sei. Eine Zustimmung des damaligen Unterliegers fände sich nur für die vorübergehende Benutzung seines Grundstückes für die Durchführung der Bauarbeiten. Aufgrund einer Anzeige der Nachbarn auf dem Grundstück Nr. *** sei am *** eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt worden, bei welcher der bautechnische Amtssachverständige in seinem Befund ausgeführt habe, dass die Stützmauer circa 2 m das Gelände auf dem Nachbargrundstück Nr. *** überrage; der Anzeige der bauausführenden Firma *** zufolge sei eine Mauer zur Verstärkung der seinerzeit errichteten Mauer auf dem Grundstück Nr. *** errichtet worden, um die Standsicherheit des darauf befindlichen Objektes und der Außenanlagen zu gewährleisten; einem Teilungsplan zufolge befinde sich diese Mauer überwiegend auf dem Nachbargrundstück Nr. ***. Im östlichen Bereich sei erkennbar, dass die Stützmauer kein Fundament aufweise, vom Grundstück Nr. *** sei ersichtlich, dass die Mauer mit Erdankern, welche in Richtung Nordosten führten, im Grundstück Nr. *** verankert sei. Eine Bewilligung liege nicht vor. Er habe empfohlen, abgesehen von dem Abbruchauftrag, bauordnungsgemäße Unterlagen zur Sanierung der Mauer auf dem Grundstück Nr. *** vorzulegen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, habe der Bürgermeister der Beschwerdeführerin den Abbruchauftrag für die konsenslos hergestellte Stützmauer mit einer Frist bis *** erteilt und seine Entscheidung mit der fehlenden Baubewilligung begründet. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin auf die von der bauausführenden *** eingebrachte Bauanzeige vom *** hingewiesen, sodass keine konsenslos hergestellte Stützmauer vorliege. Auch wäre der Tatbestand des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung nicht erfüllt, da eine Bauanzeige vorliege, das Bauwerk nicht unzulässig wäre und ihr auch keine Frist zur Erwirkung der fehlenden Baubewilligung eingeräumt worden sei. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin auf die von der bauausführenden *** eingebrachte Bauanzeige vom *** hingewiesen, sodass keine konsenslos hergestellte Stützmauer vorliege. Auch wäre der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung nicht erfüllt, da eine Bauanzeige vorliege, das Bauwerk nicht unzulässig wäre und ihr auch keine Frist zur Erwirkung der fehlenden Baubewilligung eingeräumt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid habe der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet abgewiesen und als neue Leistungsfrist den *** festgesetzt; eine – rechtlich nicht mögliche – Bauanzeige habe die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen können, es habe allenfalls von einer Anzeigemöglichkeit gemäß § 16 NÖ Bauordnung ausgegangen werden können und sei eine nachträgliche Bewilligung aufgrund des Fehlens eines Fundaments nicht möglich gewesen, da im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages auch keine Aufforderung zur Stellung eines nachträglichen Antrags auf Baubewilligung einschließlich einer Unterfangung bzw. nachträglichen Fundamentierung erfolgen könne, da es sich hierbei dann um ein anderes Bauvorhaben gehandelt habe.Mit dem angefochtenen Bescheid habe der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet abgewiesen und als neue Leistungsfrist den *** festgesetzt; eine – rechtlich nicht mögliche – Bauanzeige habe die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen können, es habe allenfalls von einer Anzeigemöglichkeit gemäß Paragraph 16, NÖ Bauordnung ausgegangen werden können und sei eine nachträgliche Bewilligung aufgrund des Fehlens eines Fundaments nicht möglich gewesen, da im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages auch keine Aufforderung zur Stellung eines nachträglichen Antrags auf Baubewilligung einschließlich einer Unterfangung bzw. nachträglichen Fundamentierung erfolgen könne, da es sich hierbei dann um ein anderes Bauvorhaben gehandelt habe. In der dagegen erhobenen Vorstellung habe die Beschwerdeführerin das Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt und gerügt, dass das Vorhaben nicht binnen 3 Monaten bescheidmäßig untersagt worden sei, weshalb sie auf einen Baukonsens vertraut hätte und habe eingewendet, dass die ursprüngliche Schalstein-Mauer auf einem im Erdreich situierten horizontalen Stahlbeton-Fundament aufruhe, das in einer Stärke von 40 cm und einer Hangtiefe von 130 cm ausgeführt worden sei. Die optische ersichtliche Betonvorsatzschale verfüge daher über kein eigenständiges Fundament, welche nur bis zur Oberkante des Erdstützkeiles der Schalstein-Stützmauer fortgesetzt worden sei, weshalb die Annahmen der Behörde unrichtig wären. Dazu hielt die Aufsichtsbehörde in ihrer zitierten Vorstellungsentscheidung fest: Nach § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 bedürfe die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder in Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. Nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 bedürfe die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder in Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. Den seinerzeitigen Einreichunterlagen sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die auf dem Grundstück Nr. *** (gemeint offenbar: Nr. ***) befindliche Stützmauer Gegenstand der Baubewilligung für das Wohnhaus gewesen sei und sei auch keine weitere Bewilligung dem Akt inneliegend. Festzustellen sei weiters, dass die nunmehr zur Sanierung bzw. Absicherung der erstgenannten Mauer notwendig gewordene, größtenteils auf dem Grundstück Nr. *** befindliche Vorsatzschalenmauer eine Baubewilligung benötigt hätte, da zu deren Errichtung ebenso ein wesentliches Maß an bautechnischen bzw. statischen Kenntnissen erforderlich sei. Darüber hinaus könnten die gegenständlichen Einfriedungs- bzw. Stützmauern auch aufgrund der taxativen Aufzählung im § 15 NÖ Bauordnung 1996 nicht im Anzeigeverfahren abgehandelt werden. Festzustellen sei weiters, dass die nunmehr zur Sanierung bzw. Absicherung der erstgenannten Mauer notwendig gewordene, größtenteils auf dem Grundstück Nr. *** befindliche Vorsatzschalenmauer eine Baubewilligung benötigt hätte, da zu deren Errichtung ebenso ein wesentliches Maß an bautechnischen bzw. statischen Kenntnissen erforderlich sei. Darüber hinaus könnten die gegenständlichen Einfriedungs- bzw. Stützmauern auch aufgrund der taxativen Aufzählung im Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 nicht im Anzeigeverfahren abgehandelt werden. Doch könne – selbst wenn die Baubehörde seinerzeit nicht mit einer Untersagung vorgegangen sei – für die Beschwerdeführerin daraus nichts gewonnen werden, da der Erstattung einer Bauanzeige und deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde keine Bescheidqualität zukomme (siehe VwGH-Erkenntnis vom
- Mai 2005, Zl. 2003/05/0181), zumal aus einem bewilligungspflichtigen kein anzeigepflichtiges Vorhaben werden könne, sodass das diesbezügliche Vorhaben ins Leere gehe. Wie aus den im Akt inneliegenden Lichtbildern erhelle, sei auch die Stützmauer samt „Vorsatzschale“ schon nicht entsprechend der der Bauanzeige beigelegten Skizze des *** errichtet worden – die Mauer hänge sogar teilweise in der Luft, anstatt entsprechend fundamentiert zu sein, von den Mängeln der Unterlagen und der Bauausführung selbst ganz abgesehen. Die Ausführung der verrosteten Anker (Erdnägel) sei, wie zweifelsfrei erkennbar sei, auch nicht in der Lage, dem Wand- und Erddruck standzuhalten. Der im Gerichtsverfahren zur Zahl *** beauftragte gerichtlich beeidete bautechnische Sachverständige habe hierzu auch in seinem Ergänzungsgutachten vom *** schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass es sich bei Ausführung nur einer Ankerlage ohne weitere Auflagerpunkte um ein kinematisches System handle, wobei eine unsymmetrische Belastung mit einer biegeweichen Verankerung auf einer Höhe nicht abgeleitet werden könne. Daher sei die Ausführung einer Ankerlage nicht ausreichend, da ein Verdrehen bzw. Verkippen der verankerten Stützmauer hierdurch nicht verhindert werden könne. Wären zwei Ankerlagen auf unterschiedlichen Niveaus ausgeführt worden, hätte man dadurch ein statisch bestimmtes System (Träger auf 2 Stützen) erhalten, sodass auch bei einer ungleichmäßigen Belastung ein Verdrehen der Stützmauer verhindert worden wäre. Es wäre lediglich zu einer ungleichmäßigen Belastung der verschiedenen Ankerhorizonte gekommen, die aber, eine entsprechende Dimensionierung vorausgesetzt, von den Ankern aufgenommen worden wären. Aber sogar für einen bautechnischen Laien sei einwandfrei ersichtlich, dass es sich um eine fragile Konstruktion handle, deren statische Sicherheit bezweifelt werden müsse. „Offensichtlich“ heiße in diesem Zusammenhang wirklich, dass die bestehenden Mängel tatsächlich offen ersichtlich seien und würden sich die Behauptungen in der Vorstellung nicht als geeignet erweisen, die Sachverständigen-Aussagen zu entkräften. Auch die statische Nachrechnung vermöge eine nachträgliche Bewilligungsfähigkeit sowohl der Stützmauer, die ohne Stütze nicht standsicher sei, als auch dieser Vorsatzschale nicht darzutun; darüber hinaus befände sich letztere ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers teilweise auf Fremdgrund. Die Standsicherheit des Wohngebäudes und der Außenanlagen der Beschwerdeführerin sei sohin nicht gegeben, auch wenn sie behaupte, dass die Mauer seit längerem so stehe, doch würden weitere Lichtbilder im Akt Abrisse im Erdreich zeigen. Aufgrund dieser Feststellungen kam die Vorstellungsbehörde zur Schlussfolgerung, die Baubehörde sei zu Recht mit einem Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung vorgegangen, da weder die Stützmauer noch die zu deren Stützung errichtete „Vorsatzschale“ baubehördlich bewilligt sei und sich in dieser Form aufgrund der mangelhaften Ausführung und der damit verbundenen offensichtlichen statischen Probleme und der Errichtung auf Fremdgrund ohne Zustimmung des Grundeigentümers auch nicht als nachträglich bewilligungsfähig erweisen würden.Aufgrund dieser Feststellungen kam die Vorstellungsbehörde zur Schlussfolgerung, die Baubehörde sei zu Recht mit einem Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung vorgegangen, da weder die Stützmauer noch die zu deren Stützung errichtete „Vorsatzschale“ baubehördlich bewilligt sei und sich in dieser Form aufgrund der mangelhaften Ausführung und der damit verbundenen offensichtlichen statischen Probleme und der Errichtung auf Fremdgrund ohne Zustimmung des Grundeigentümers auch nicht als nachträglich bewilligungsfähig erweisen würden. Abschließend gab die Vorstellungsbehörde ihrer Rechtsansicht Ausdruck, der zufolge die Beschwerdeführerin in der Folge aufzufordern sein werde, unter Vorlage geeigneter Unterlagen um die nachträgliche Baubewilligung der von ihr nach den tatsächlichen statischen Erfordernissen zu modifizierenden Stützmauer anzusuchen, wobei die „Vorsatzschalenmauer“ auf dem Grundstück Nr. *** als Stütze für diese Mauer nicht mehr erforderlich und jedenfalls zu entfernen sein würde. Rechtslage: Gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erwägungen: Der ständigen Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 AVG kommt die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur in Betracht, wenn die Abänderung in derselben Sache beantragt ist (VwGH 16.1.1990, 89/08/00163).Der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur in Betracht, wenn die Abänderung in derselben Sache beantragt ist (VwGH 16.1.1990, 89/08/00163). Aus dem Akt geht hervor, dass die von der belangten Behörde als vermeintlich entschiedene Sache ins Treffen geführte Entscheidung einen Bauauftrag betrifft, der aus folgenden Gründen keinesfalls als selbe Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG angesehen werden kann:Aus dem Akt geht hervor, dass die von der belangten Behörde als vermeintlich entschiedene Sache ins Treffen geführte Entscheidung einen Bauauftrag betrifft, der aus folgenden Gründen keinesfalls als selbe Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG angesehen werden kann: Die Feststellung, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist anhand des Abspruches einer Entscheidung einer Behörde zu prüfen, zumal sich aus einer solchen Entscheidung die objektiven Grenzen einer bestimmten Verwaltungssache ergeben. Entschiedene Sache kann also nur vorliegen, wenn in einer Entscheidung rechtskräftig über dieselbe Sache abgesprochen worden ist, die in einem weiteren Verfahren noch zu behandeln ist.Die Feststellung, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist anhand des Abspruches einer Entscheidung einer Behörde zu prüfen, zumal sich aus einer solchen Entscheidung die objektiven Grenzen einer bestimmten Verwaltungssache ergeben. Entschiedene Sache kann also nur vorliegen, wenn in einer Entscheidung rechtskräftig über dieselbe Sache abgesprochen worden ist, die in einem weiteren Verfahren noch zu behandeln ist. Im gegenständlichen Erkenntnis wurde bereits im Sachverhalt dargelegt, dass der Beschwerdeführerin ein Abbruchauftrag für eine Stützmauer erteilt worden ist. Im Spruch dieses Abbruchauftrages wurde jedoch nicht ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin nunmehr beantragte Stützmauer keiner baubehördlichen Bewilligung zugänglich sein kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem ausschließlich die beantragte Stützmauer und nicht die bereits errichtete Stützmauer zu beurteilen ist, während in einem Abbruchverfahren nur die tatsächlich errichtete Stützmauer Gegenstand sein kann. Dazu kommt, dass in der zitierten Vorstellungsentscheidung vom *** im obiter dictum selbst von einer möglichen nachträglichen Bewilligungsfähigkeit einer Stützmauer gesprochen wurde. Da im vorerwähnten Abbruchauftrag die Bewilligungsfähigkeit der nunmehr beantragten Stützmauer nicht rechtskräftig verneint worden ist, kann hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Stützmauer keine entschiedene Sache vorliegen, weshalb sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig erweist. Ist Sache der Entscheidung der Berufungsbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf die Berufungsbehörde demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die erste Instanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat sie dementsprechend bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Da es der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt ist, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
- 1995, 93/08/0207; s auch VwSlg 2066 A/1951; VwGH
- 1965, 929/65), konnte vom Landesverwaltungsgericht keine Sachentscheidung über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin getroffen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und die Baubehörde I. Instanz über das Bauansuchen neuerlich zu entscheiden hat.Ist Sache der Entscheidung der Berufungsbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf die Berufungsbehörde demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die erste Instanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat sie dementsprechend bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Da es der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt ist, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
- 1995, 93/08/0207; s auch VwSlg 2066 A/1951; VwGH
- 1965, 929/65), konnte vom Landesverwaltungsgericht keine Sachentscheidung über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin getroffen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und die Baubehörde römisch eins. Instanz über das Bauansuchen neuerlich zu entscheiden hat. Wenngleich der Baubehörde am verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom *** zu Recht auffällt, dass er
- abweichend von der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Verfahren über den Bauauftrag neuerlich eine Vorsatzschale über Fremdgrund vorsieht und
- keine Zustimmungserklärung des von dieser projektierten Überbauung betroffenen Grundeigentümers enthält, rechtfertigen diese Auffälligkeiten keine unmittelbare Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache. Stattdessen hätte die Baubehörde erster Instanz unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG die Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Antragsbeilagen um die fehlende Zustimmungserklärung der von der projektierten Überbauung betroffenen Grundeigentümers aufzufordern gehabt (VwGH 2.12.1997, 97/05/0263). Hinweise auf die Aussichtslosigkeit dieser Vorgehensweise können dem Akt nicht entnommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst eine derartige Zustimmung in Aussicht stellt und andererseits aus dem beschriebenen Verfahren über den Abbruchauftrag immerhin eine Zustimmung zur vorübergehenden Benutzung des Grundstückes für die Durchführung der Bauarbeiten bekannt ist. Sollte die Beschwerdeführerin diesen Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig erfüllen, wäre das Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Verbesserung zurückzuweisen.Stattdessen hätte die Baubehörde erster Instanz unter Anwendung des , Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Antragsbeilagen um die fehlende Zustimmungserklärung der von der projektierten Überbauung betroffenen Grundeigentümers aufzufordern gehabt (VwGH 2.12.1997, 97/05/0263). Hinweise auf die Aussichtslosigkeit dieser Vorgehensweise können dem Akt nicht entnommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst eine derartige Zustimmung in Aussicht stellt und andererseits aus dem beschriebenen Verfahren über den Abbruchauftrag immerhin eine Zustimmung zur vorübergehenden Benutzung des Grundstückes für die Durchführung der Bauarbeiten bekannt ist. Sollte die Beschwerdeführerin diesen Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig erfüllen, wäre das Bauansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Verbesserung zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Bürgermeister wird daher das Verfahren über den offenen Antrag vom *** fortzusetzen haben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0597