RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlLVwG-WN-13-1011 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des , Herrn ***, geb. ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom *** wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Verwaltungsbehörde führt im Bescheid begründend aus, dass der Beschwerdeführer die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages nicht gewahrt habe. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Übermittlung der Mahnung vom *** und jedenfalls aufgrund des E-Mail-Verkehrs mit der Behörde ab dem *** Kenntnis vom Nicht-Einlangen des Einspruches gehabt habe. Spätestens mit dieser Kenntnis habe die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen. Somit sei der erst am *** gestellte Wiedereinsetzungsantrag nach Ansicht der Verwaltungsbehörde verspätet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits am *** via E-Mail Einspruch erhoben habe und diesen sowohl an die Verwaltungsbehörde als auch an den Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt adressiert habe. Eine Negativbestätigung des Servers, dass dieses E-Mail an die Behörde nicht zugestellt worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht zugegangen. Aufgrund der Tatsache, dass dem zweiten Empfänger des E-Mails der gegenständliche Einspruch zugegangen sei, werde unter Beweis gestellt, dass der Einspruch des Beschwerdeführers versendet und von dessen Server verschickt worden sei und damit auch auf dem Server der Verwaltungsbehörde eingelangt sei. Der Einspruch habe sich somit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befunden. Aufgrund einer eingelangten Mahnung vom *** habe der Beschwerdeführer schließlich der Sachbearbeiterin Frau *** telefonisch das Faktum, dass der Einspruch schon per E-Mail am *** übermittelt worden sei, mitgeteilt und sei schließlich dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, den Nachweis einer Lese- oder Sendebestätigung zu erbringen. Mit E-Mail vom *** sei diese Verbesserung vom Beschwerdeführer durchgeführt worden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom *** – in welcher darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, den Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen – sei am *** vom Beschwerdeführer behoben worden. Die Hinterlegungsanzeige sei ursprünglich in den falschen Briefkasten eingelegt worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Verständigung der Beweisaufnahme vom *** früher zu beheben. Ihn treffe diesbezüglich kein Verschulden. Der Beschwerdeführer habe somit die zweiwöchige Frist ab *** zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages eingehalten. Er beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben, das Strafverfahren einzustellen, in eventu das ordentliche Verfahren einzuleiten und anschließend das Strafverfahren einzustellen, die Strafe auf das Mindestmaß herabzusetzen, in eventu den Beschwerdeführer bescheidmäßig abzumahnen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (zur GZ: *** und zur GZ: ***) durch, zu der der Beschwerdeführer, die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Zeuge *** sowie die Sachbearbeiterin Frau *** geladen wurden. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen selbiges an, wie in seiner Beschwerde. Er habe am *** den Einspruch via E-Mail an die Verwaltungsbehörde übermittelt. Selbiges Schreiben erging auch an ***. Am *** habe er eine Mahnung der Verwaltungsbehörde erhalten. Daraufhin habe er mit Frau *** telefoniert. Er glaube, dass es bei dem Gespräch um die Übermittlung einer Sende- oder Lesebestätigung gegangen sei. Genauere Angaben könne er diesbezüglich nicht machen. Sowohl am *** als auch am *** habe der Beschwerdeführer den ursprünglichen Einspruch vom *** an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet. Eine Negativbestätigung hinsichtlich der Übermittlung des Einspruches habe er nie erhalten. Der in der Verhandlung ebenfalls einvernommene Zeuge *** gab an, dass er den Einspruch des Beschwerdeführers vom *** an jenem Tag per E-Mail erhalten habe. Die in der Verhandlung einvernommene Zeugin *** schilderte in der Verhandlung den Ablauf hinsichtlich der internen Bearbeitung eines Einspruches. Sie selbst habe damals Nachschau gehalten, ob der Einspruch im Posteingangsordner vorhanden sei, habe es jedoch nicht finden können. Es sei auch während ihrer Dienstzeit noch nie vorgekommen, dass E-Mails nicht von der jeweiligen Abteilung an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte in der Verhandlung im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers und zwar, dass dieser am *** Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben habe. Sie sei beim Versenden des E-Mails zwar nicht dabei gewesen, doch habe ihr der Beschwerdeführer an jenem Tag mitgeteilt, schriftlich Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Mit Strafverfügung vom *** der Bundespolizeidirektion ***, Zl.***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 125 Stunden) verhängt. Mit Strafverfügung vom *** der Bundespolizeidirektion ***, Zl.***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 125 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am *** zugestellt. Das Schriftstück lag zur Abholung erstmals am *** beim Postamt „***“ zur Abholung bereit. Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügung am selbigen Tag behoben. Er verfasste per E-Mail einen Einspruch, den er sowohl an die Verwaltungsbehörde als auch an Herrn *** am *** um 10:03 Uhr versandte. Der Einspruch ist bei der Verwaltungsbehörde nicht eingelangt bzw. wurde der Einspruch nicht vom Server der Verwaltungsbehörde empfangen. Aufgrund einer Mahnung durch die Verwaltungsbehörde vom *** hat der Beschwerdeführer mit der Sachbearbeiterin Frau *** telefonisch Kontakt aufgenommen und wurde besprochen, dass der Einspruch des Beschwerdeführers nicht eingelangt ist. Der Beschwerdeführer leitete den bereits verfassten Einspruch vom *** am *** an die Verwaltungsbehörde weiter. Am *** wurde der Beschwerdeführer per E-Mail von Frau *** ersucht, einen Nachweis (Lese- oder Sendebestätigung) über den von ihm am *** eingebrachten Einspruch zu erbringen, da dieser bei der Behörde bislang nicht eingegangen ist. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Umstand, dass der Einspruch bei der Verwaltungsbehörde nicht eingelangt ist. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte der Beschwerdeführer am ***. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere aufgrund der im Akt befindlichen Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und Frau ***. Dass die Strafverfügung am *** durch Hinterlegung zugestellt wurde, konnte aufgrund der im Akt befindlichen Zustellurkunde, an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand, konstatiert werden. Das erkennende Gericht folgte zwar den Angaben des Beschwerdeführers – die auch durch die Aussage des Zeugen *** und seiner Ehefrau glaubwürdig waren – dass er tatsächlich am *** Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hat. Es lagen aber keine Gründe vor, die Aussage der Zeugin *** in Zweifel zu ziehen. Diese schilderte schlüssig das Prozedere im Falle der Erhebung eines Einspruchs. Auch schenkte das Gericht der Zeugin Glauben, dass sie selbst wegen des Einspruchs Nachschau gehalten hat, dieser aber in keinem Ordner zu finden war. Diese Angaben wurden auch durch den im Akt befindlichen Aktenvermerk und den E-Mail Verkehr untermauert. Anhaltspunkte dafür, dass der Einspruch von der Verwaltungsbehörde irrtümlich gelöscht wurde, fanden sich im gesamten Verfahren nicht. Bei den diesbezüglichen Schlussausführungen des Beschwerdeführervertreters handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die jedoch durch keine Beweise (Lese- oder Übermittlungsbestätigung) gestützt werden konnte, sodass für das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung, dass der Einspruch vom *** vom Server der Behörde nicht empfangen wurde, bestanden. Darüber hinaus wurde bereits im Verfahren *** festgestellt, dass der Einspruch nicht vom Server der Verwaltungsbehörde empfangen wurde. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit *** Kenntnis vom Umstand hatte, dass sein Einspruch bei der Behörde nicht eingegangen ist, konnte zweifelsfrei aufgrund des im Akt befindlichen E-Mails der Zeugin *** vom *** festgestellt werden, zumal in diesem E-Mail dezidiert darauf hingewiesen wird, dass der Einspruch bei der Verwaltungsbehörde nicht eingegangen ist. Dass der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag erst am *** stellte, konnte aufgrund des im Akt befindlichen Antrages vom *** – via Telefax am *** übermittelt – zweifelsfrei konstatiert werden. Darüber hinaus findet diese Feststellung auch in den Angaben des Beschwerdeführers ihre Stütze. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeht. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, ändert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, ändert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen. Bereits der Wiedereinsetzungsantrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten. Handelt es sich bei dem „Ereignis“, das ursächlich für die Versäumung der Frist war, um einen Irrtum der Partei, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei den Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (vgl. VwGH 24.2.2011, Zl. 2010/10/0232). In diesem Fall beginnt die Frist somit zu laufen, sobald die Partei erkennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass ihr Einspruch nicht wirksam eingebracht wurde. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens mit *** schriftlich auf den Umstand hingewiesen, dass sein Einspruch nicht bei der Behörde eingelangt ist. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher spätestens – ausgehend von der zweiwöchigen Frist – am *** zu stellen gewesen. De facto hat der Beschwerdeführer erst am *** den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und war der Wiedereinsetzungsantrag somit verspätet, sodass das erkennende Gericht im Bescheid der Verwaltungsbehörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen vermochte. Vielmehr teilt das erkennende Gericht die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist – und somit verspätet – eingebracht wurde. Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen. Bereits der Wiedereinsetzungsantrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten. Handelt es sich bei dem „Ereignis“, das ursächlich für die Versäumung der Frist war, um einen Irrtum der Partei, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei den Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste vergleiche VwGH 24.2.2011, Zl. 2010/10/0232). In diesem Fall beginnt die Frist somit zu laufen, sobald die Partei erkennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass ihr Einspruch nicht wirksam eingebracht wurde. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens mit *** schriftlich auf den Umstand hingewiesen, dass sein Einspruch nicht bei der Behörde eingelangt ist. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher spätestens – ausgehend von der zweiwöchigen Frist – am *** zu stellen gewesen. De facto hat der Beschwerdeführer erst am *** den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und war der Wiedereinsetzungsantrag somit verspätet, sodass das erkennende Gericht im Bescheid der Verwaltungsbehörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen vermochte. Vielmehr teilt das erkennende Gericht die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist – und somit verspätet – eingebracht wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einholung einer Bestätigung des Servers/Providers der Verwaltungsbehörde, dass das E-Mail vom ***, 10:03 Uhr, bei der Behörde eingelangt ist, war nicht stattzugeben, zumal die Beweislast bezüglich des Einlangens des Einspruchs am Server der Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer trifft und darüber hinaus in diesem Verfahren der Wiedereinsetzungsantrag gegenständlich war, sodass der diesbezügliche Beweisantrag keine Relevanz für die Entscheidung in dieser Sache hatte. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WN.13.1011