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{'item': 'LVwG-AB-14-0585'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0585 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Röper als Einze

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-21:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-21: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; …
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; … Wohngebäude: Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden; … Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden; Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
  2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  3. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
  5. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß.
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. 2.4. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBl. 8000-25:2.4. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000-25: Bauland § 16.
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:Paragraph 16,
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: … 4. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind unzulässig.
(2)In Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten sind Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein muß.
(3)Soferne die besondere Zweckbindung von Kerngebieten, Betriebsgebieten und Sondergebieten dies nicht ausschließt, können erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten auch Bauwerke und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes, der öffentlichen Sicherheit sowie für die religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden. …
(5)Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Kerngebiet können erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z.B.: Verwaltungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u. dgl.). Im Bauland-Agrargebiet können erforderlichenfalls im Übergang zum Grünland Bereiche festgelegt werden (“Hintausbereiche”), in denen jegliche Wohnnutzung unzulässig ist. Zur Sicherung des strukturellen Charakters, darf die Widmungsart Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohneinheiten im Sinne des § 40 bzw. § 108 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–1, pro Grundstück errichtet werden.
(5)Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Kerngebiet können erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z.B.: Verwaltungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u. dgl.). Im Bauland-Agrargebiet können erforderlichenfalls im Übergang zum Grünland Bereiche festgelegt werden (“Hintausbereiche”), in denen jegliche Wohnnutzung unzulässig ist. Zur Sicherung des strukturellen Charakters, darf die Widmungsart Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohneinheiten im Sinne des Paragraph 40, bzw. , Paragraph 108, NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–1, pro Grundstück errichtet werden. 2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 66.
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Paragraph 66,
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück, das sich im (Mit)Eigentum des Beschwerdeführers befindet, ein bereits *** bewilligtes Gartenhaus errichtet wurde. Dieses befindet sich im (Mit)Eigentum des Beschwerdeführers. *** erfolgte – behördlich bewilligt – die Errichtung eines Zubaus sowie eines Kamines. Die gegenständliche Liegenschaft weist die Widmung Bauland-Betriebsgebiet auf. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Stadtrates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung idF LGBl. 8200-21 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBI. 8000-25, anzuwenden. Nach ständiger Judikatur muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich der von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein (vgl. VwGH vom
  4. September 2011, Z
  5. 2009/05/0348).Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Stadtrates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung in der Fassung LGBl. 8200-21 und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung LGBI. 8000-25, anzuwenden. Nach ständiger Judikatur muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich der von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein vergleiche VwGH vom
  6. September 2011, Z
  7. 2009/05/0348). 3.1.
  8. Es ist zwischen den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde und dem Beschwerdeführer unstrittig, dass das in rede stehende Gartenhaus nur zur Lagerung von Gartengeräten - und nicht zu Wohnzwecken - genutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund muss angesichts der im Bauakt befindlichen Fotos – die vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen werden – festgestellt werden, dass sich im Gartenhaus zahlreiche Möbel und Einrichtungsgegenstände (i.e. eine Vitrine mit Gläsern, ein Schaukelstuhl, ein Tisch mit 4 Sesseln, eine Kommode, ein 4-türiger Kleiderschrank, ein Bücherregal, ein Schreibtisch mit Sessel, ein Hocker, eine Glasvitrine mit Modellautos, ein Doppelbett, eine rote Eckcouch (Wohnlandschaft) mit Couchtisch, eine Einbauküche mit E-Herd, Spüle, Geschirrspüler und zahlreichen Hängekästen und Verstaumöglichkeiten) befinden. Unzweifelhaft handelt es sich bei den angeführten Gegenständen nicht um Gartengeräte, sodass die Lagerung dieser Objekte im Gartenhaus, welches nur als Lagerraum für Gartengeräte bewilligt worden ist, zu Recht von den Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde kritisiert worden ist, zumal durch das Überwiegen von Objekten mit Wohnnutzen der bewilligte Charakter als Lagerraum verloren gegangen ist (vgl. VwGH vom
  9. September 1996, Zl. 95/05/0243). Unzweifelhaft handelt es sich bei den angeführten Gegenständen nicht um Gartengeräte, sodass die Lagerung dieser Objekte im Gartenhaus, welches nur als Lagerraum für Gartengeräte bewilligt worden ist, zu Recht von den Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde kritisiert worden ist, zumal durch das Überwiegen von Objekten mit Wohnnutzen der bewilligte Charakter als Lagerraum verloren gegangen ist vergleiche VwGH vom
  10. September 1996, Zl. 95/05/0243). 3.1.
  11. Diesen Überlegungen folgt, dass die Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 nur dann dem Beschwerdeführer die Nutzung eines errichteten Bauwerkes zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck untersagen dürfen, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist (vgl. VwGH vom
  12. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387). In concreto wurde aber nur rudimentär dargelegt, dass zum einen die Abstände zwischen den einzelnen Gartenhäusern zu gering sind und zum anderen die Bauphysik (Wärme-, Schall-, Brandschutz, Holzverwendung) als unzureichend und nicht den Anforderungen entsprechend zu werten ist, die an Wohngebäude zu stellen sind. Da im Gebäude des Beschwerdeführers Koch- und Küchen- sowie sonstige Haushaltsgeräte, und eine fixe Feuerstätte verwendet wird, bestehe nach Ansicht der Baubehörden vor diesem Hintergrund ein wesentlich höheres Brandüberschlagsrisiko. Nähere Begründungen und Erläuterungen finden sich dazu weder im Bauakt noch in den im Instanzenzug bekämpften Bescheiden.Diesen Überlegungen folgt, dass die Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 nur dann dem Beschwerdeführer die Nutzung eines errichteten Bauwerkes zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck untersagen dürfen, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist vergleiche VwGH vom
  13. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387). In concreto wurde aber nur rudimentär dargelegt, dass zum einen die Abstände zwischen den einzelnen Gartenhäusern zu gering sind und zum anderen die Bauphysik (Wärme-, Schall-, Brandschutz, Holzverwendung) als unzureichend und nicht den Anforderungen entsprechend zu werten ist, die an Wohngebäude zu stellen sind. Da im Gebäude des Beschwerdeführers Koch- und Küchen- sowie sonstige Haushaltsgeräte, und eine fixe Feuerstätte verwendet wird, bestehe nach Ansicht der Baubehörden vor diesem Hintergrund ein wesentlich höheres Brandüberschlagsrisiko. Nähere Begründungen und Erläuterungen finden sich dazu weder im Bauakt noch in den im Instanzenzug bekämpften Bescheiden. Der bewilligte Verwendungszweck „Lagerraum für Gartengeräte“ für das gegenständliche Gebäude wurde zweifelsfrei festgestellt und kann auch dem Verwaltungsakt entnommen werden. Der konkret vorliegende und umfangreich dokumentierte Widerspruch (i.e. Wohnnutzung) zur tatsächlichen Nutzung wurde aufgezeigt und entsprechend dargelegt. Diese Feststellung ist Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden kann. Erst dann kann ein allfälliger Widerspruch zu der tatsächlichen Nutzung aufgezeigt werden und ist bei einem Widerspruch eine Gefahr für Menschen oder Sachen oder eine unzumutbare Belästigung, allenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten, zu prüfen (vgl. VwGH vom
  14. Februar 2006, Zl. 2004/05/0004).Der bewilligte Verwendungszweck „Lagerraum für Gartengeräte“ für das gegenständliche Gebäude wurde zweifelsfrei festgestellt und kann auch dem Verwaltungsakt entnommen werden. Der konkret vorliegende und umfangreich dokumentierte Widerspruch (i.e. Wohnnutzung) zur tatsächlichen Nutzung wurde aufgezeigt und entsprechend dargelegt. Diese Feststellung ist Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden kann. Erst dann kann ein allfälliger Widerspruch zu der tatsächlichen Nutzung aufgezeigt werden und ist bei einem Widerspruch eine Gefahr für Menschen oder Sachen oder eine unzumutbare Belästigung, allenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten, zu prüfen vergleiche VwGH vom
  15. Februar 2006, Zl. 2004/05/0004). Dahingehend hat die Baubehörde somit kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und somit diesbezüglich jegliche Ermittlungen unterlassen, sodass diese gänzlich fehlende Sachverhaltsermittlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge hat und diese auch rechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
  16. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
  17. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
  18. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
  19. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
  20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
  21. Juni 1996, Zl. 95/05/0293).Dahingehend hat die Baubehörde somit kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und somit diesbezüglich jegliche Ermittlungen unterlassen, sodass diese gänzlich fehlende Sachverhaltsermittlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge hat und diese auch rechtfertigt vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
  22. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
  23. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
  24. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
  25. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
  26. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
  27. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Da die belangte Behörde diese Verfahrensmängel nicht wahrnahm, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben.Da die belangte Behörde diese Verfahrensmängel nicht wahrnahm, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben. 3.1.
  28. Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweiinstanzliches Verfahren – mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht (vormals der Vorstellungsbehörde) und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – eingerichtet hat. In einem Bauverfahren hat bereits die Baubehörde I. Instanz – jedenfalls aber auch die Baubehörde II. Instanz – den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wie im gegenständlichen Fall vor allem die Frage, ob die Untersagung wegen Gefahren für Menschen und Sachen oder zur Verwmeidung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist – vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde. Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweiinstanzliches Verfahren – mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht (vormals der Vorstellungsbehörde) und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – eingerichtet hat. In einem Bauverfahren hat bereits die Baubehörde römisch eins. Instanz – jedenfalls aber auch die Baubehörde römisch zwei. Instanz – den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wie im gegenständlichen Fall vor allem die Frage, ob die Untersagung wegen Gefahren für Menschen und Sachen oder zur Verwmeidung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist – vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Institution ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. u.a. sinngemäß VwGH vom
  29. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Institution ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche u.a. sinngemäß VwGH vom
  30. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden. 3.1.
  31. Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind, sodass sich die Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens durch die Gemeindebehörden nicht nur als schneller erweist, sondern auch als kostengünstiger, da z.B. zum einen keine Kommissionsgebühr durch eine Erkundung der örtlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht anfallen und zum anderen können die Gemeindebehörden mit der Angelegenheit auch ihre Sachverständige oder jene, die ihnen beigegeben sind, betrauen, sodass auch dadurch rascher und kostengünstiger ermittelt werden kann (vgl. auch VwGH vom
  32. September 2003, Zl. 2002/07/0006).Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind, sodass sich die Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens durch die Gemeindebehörden nicht nur als schneller erweist, sondern auch als kostengünstiger, da z.B. zum einen keine Kommissionsgebühr durch eine Erkundung der örtlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht anfallen und zum anderen können die Gemeindebehörden mit der Angelegenheit auch ihre Sachverständige oder jene, die ihnen beigegeben sind, betrauen, sodass auch dadurch rascher und kostengünstiger ermittelt werden kann vergleiche auch VwGH vom
  33. September 2003, Zl. 2002/07/0006). 3.1.
  34. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
  35. August 2000, 2000/07/0083, und vom
  36. Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
  37. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
  38. August 2000, 2000/07/0083, und vom
  39. Mai 2003, 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom ,
  40. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.
  41. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0585

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