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{'item': 'LVwG-PP-13-0046'}

Obsah (7)§ 52§ 17§ 4§ 99§ 2§ 20Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.05.2014 GeschäftszahlLVwG-PP-13-0046 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Herrn ***, ***, ***, gegen die Spruchpunkte 2. bis 5.

Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro zu leisten.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die (in den Spruchpunkten
  3. – 5.

Straferkenntnisses verhängten) Strafbeträge von insgesamt 250,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge

verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 40,-- Euro und

Beschwerdeverfahrens von 50,-- Euro, somit den Gesamtbetrag von 340,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die im nicht mit Beschwerde angefochtenen Spruchpunkt 1.

Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro zuzüglich

diesbezüglichen Kostenbeitrages von 10,-- Euro mangels Beschwerdeerhebung nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses bildet.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die (in den Spruchpunkten 2. – 5.

Straferkenntnisses verhängten) Strafbeträge von insgesamt 250,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge

verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 40,-- Euro und

Beschwerdeverfahrens von 50,-- Euro, somit den Gesamtbetrag von 340,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die im nicht mit Beschwerde angefochtenen Spruchpunkt 1.

Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro zuzüglich

diesbezüglichen Kostenbeitrages von 10,-- Euro mangels Beschwerdeerhebung nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses bildet. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer *** für schuldig befunden, dass er am ***, um 16:40 Uhr, in ***, ***, vor Hintereingang zum ***, als Lenker

Herrenfahrrades der Marke Texas Yakima, silber lackiert, 1) das deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“ an der Kreuzung *** missachtet hätte und entgegen der Einbahn in die *** gefahren sei. Danach wäre er zwischen abgestellten PKWs zum Haupteingang

EKZ eingebogen und hierbei zu nahe an die Front eines PKWs gekommen, wodurch er die vordere Stoßstange dieses Fahrzeuges gestreift hätte. Er hätte sein Fahrrad ausbalanciert, sei jedoch nicht stehen geblieben, sondern in den Eingangsbereich

EKZ *** weitergefahren. 2) Sohin sei der Beschwerdeführer bei einem PKW zu knapp vorbeigefahren, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen wäre, wobei er beim Vorbeifahren keinen entsprechenden seitlichen Abstand von dem Fahrzeug, an dem er vorbeigefahren sei, eingehalten hätte, obwohl das Vorbeifahren nur gestattet sei, wenn dabei andere Straßenbenützer, insbesondere Entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden würden. Der Beschwerdeführer hätte zudem beim Vorbeifahren einen geparkten PKW beschädigt und hätte nach diesem Verkehrsunfall, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden wäre, da durch sein Fahrverhalten das gegnerische Fahrzeug geschädigt worden wäre, 3) nicht sofort angehalten, 4) nicht an der Feststellung

Sachverhaltes mitgewirkt, da er die Fahrt fortgesetzt hätte, obwohl alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stünde, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und an der Feststellung

Sachverhaltes mitzuwirken hätten und 5) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, da kein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten erfolgt sei und nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden sei, eine solche Verständigung nur unterbleiben dürfe, wenn sich die am Unfall beteiligten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften zu 1.

§ 52lit. a Z 2 St

VO, zu 2.

§ 17Abs. 1 St

VO, zu 3.

§ 4Abs. 1 lit. a St

VO, zu 4.

§ 4Abs. 1 lit. c St

VO und zu 5.

§ 4Abs. 5 St

VO verletzt und wurde über ihn zu

  1. und
  2. unter Zugrundelegung

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine Geldstrafe von je 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 25 Stunden), zu 3. und 4. unter Zugrundelegung

§ 99Abs. 2 lit. a St

VO eine Geldstrafe von ebenso je 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 33 Stunden) und zu 5. unter Zugrundelegung

§ 99Abs. 3 lit. b St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften zu 1.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO, zu 2.

Paragraph 17, Absatz eins, StVO, zu 3.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, zu 4.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und zu 5.

Paragraph 4, Absatz 5, StVO verletzt und wurde über ihn zu 1. und 2. unter Zugrundelegung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von je 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 25 Stunden), zu 3. und 4. unter Zugrundelegung

Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe von ebenso je 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 33 Stunden) und zu 5. unter Zugrundelegung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige vom *** auf Grund eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, mit seinem Fahrrad an der Stoßstange

zweitbeteiligten PKWs angefahren zu sein. Er hätte dies laut eigenen Angaben gemacht, um sein Fahrrad abbremsen zu können. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Niederschrift vom *** angegeben, dass er nach dem gegenständlichen Vorfall nicht stehengeblieben sei, da kein Schaden entstanden sei. Der Lenker

beschädigten PKWs hätte nach dem Verkehrsunfall den Beschwerdeführer aufgefordert, stehenzubleiben, doch wäre dieser einfach weitergefahren. Die verhängten Strafen würden auch in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst erscheinen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Beschwerdeführers sei Bedacht genommen worden. Die Tat hätte zwar keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, eine Beeinträchtigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, sei jedoch gegeben gewesen. Erschwerend bzw. mildernd sei nichts zu werten gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner mit Schreiben vom *** erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass zu Punkt
  2. die Polizeibehörde einen Polizeispitzel auf ihn angesetzt hätte, welcher ihm persönlich am Hintereingang

*** aufgelauert hätte. Zu Punkt 2. seien die Angaben

Polizeispitzels schlechthin unrichtig. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbeigefahren. Richtig sei vielmehr, dass er sein Fahrrad durch eine senkrechte Berührung mit der altersschwachen vorderen Stoßstange

PKWs abgebremst hätte und dann zwischen der Stoßstange und der hinteren Stoßstange eines weiteren nicht vorschriftsmäßig geparkten Fahrzeuges auf dem Sattel

Fahrrades sitzend im Schritttempo durchgeschoben hätte. Es hätte keinen entgegenkommenden Straßenbenützer gegeben, zumal der Polizeispitzel sein KFZ nicht in Betrieb genommen hätte. Es sei auch niemand gefährdet oder behindert worden. Es sei dieser geparkte PKW auch nicht beschädigt worden und hätte vielmehr dieser PKW älteren Baujahres bereits bei äußerlicher Betrachtung zahlreiche Beschädigungen aufgewiesen, die nicht von der Fahrradberührung hergerührt hätten. Da sohin kein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegen würde, hätte der Beschwerdeführer auch nicht anhalten müssen. Außerdem sei es dem Polizeispitzel bekannt gewesen, dass er immer zu dieser Zeit das Restaurant

*** besuche und hätte sich der Beschwerdeführer noch mindestens eine halbe Stunde dort aufgehalten. Diese Erreichbarkeit sei mit „sofort anhalten“ gleichzusetzen. Eine Mitwirkung an der Feststellung

Sachverhaltes sei demnach auch nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei ein Fahrrad kein motorbetriebenes Fahrzeug. Es sei ein gerichtlich beeideter Sachverständiger beizuziehen, um feststellen zu lassen, dass kein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorgelegen wäre. Eine Sachverhaltsfeststellung durch einen Polizeispitzel unterliege der Willkür und reiche keinesfalls aus. Auch die sodann beigezogenen Polizeiorgane hätten keinerlei Beschädigungen oder Spuren am Fahrrad feststellen können. Demnach sei auch nicht die nächste Polizeiinspektion zu verständigen gewesen. Insgesamt seien die Punkte

  1. bis
  2. völlig haltlos und willkürliche Anschuldigungen ohne jegliche rechtliche Grundlage.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung blieb von der Verwaltungsbehörde entschuldigt unbesucht. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zunächst konkretisierend vorgebracht, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte
  4. bis 5.

gegenständlichen Straferkenntnisses richte. Diesbezüglich beantrage er ausdrücklich die Aufhebung

Straferkenntnisses und die Einstellung

Verwaltungsstrafverfahrens. In der Verhandlung wurde sodann Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt *** der Verwaltungsbehörde, auf

sen Verlesung seitens

Beschwerdeführers verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahmen

Beschwerdeführers und

Zeugen *** sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten

dem Verfahren beigezogenen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ***. 4. Feststellungen: Am *** gegen 16:40 Uhr hatte Herr *** als Lenker

PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** diesen in ***, *** vor dem Hintereingang zum *** hinter einem weiteren PKW abgestellt, um seine Ehegattin als Beifahrerin aussteigen zu lassen. Unmittelbar als er daraufhin mit dem PKW etwas zurücksschob, bemerkte er einen Anstoß von vorne. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer *** als Lenker

Herrenfahrrades der Marke Texas Yakima, silber lackiert, zunächst mit dem Vorderreifen

Fahrrades gegen die vordere Stoßstange eben dieses PKWs gestoßen war. In weiterer Folge bewegte sich der Beschwerdeführer weiterhin auf dem Sattel

Fahrrades sitzend, jedoch mit den Beinen am Boden, zwischen eben diesen beiden PKWs hindurch, wobei er mit dem Pedal seines Fahrrades an der vorderen Kennzeichenhalterung eben dieses PKWs zusätzlich hängen blieb. Dadurch wurde zumindest insofern ein Schaden an diesem PKW herbeigeführt, als die vordere Kennzeichenhalterung

PKWs zerbrach. Sowohl die Kontakte

Fahrrades mit der Vorderseite

PKWs als auch die Möglichkeit, dass es dadurch zu Beschädigungen am PKW kam, waren dem Beschwerdeführer bewusst. Obgleich der Beschwerdeführer sofort vom Lenker

PKWs auch aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, hielt der Beschwerdeführer das Fahrrad nicht an und verständigte auch nicht die nächste Polizeiinspektion von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, obwohl die am Unfall beteiligten Person ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hatten, sondern begab er sich in das Innere

***. Die vom Geschädigten aufgrund

sen verständigte Polizei konnte den Beschwerdeführer sodann im Restaurant

Marktes ausfindig machen. 5. Beweiswürdigung: Auszugehen ist zunächst davon, dass in den vielen wesentlichen Bereichen die Aussagen

Beschwerdeführers und

Zeugen *** nicht voneinander abwichen. So wurde im Konkreten vom Beschwerdeführer zusammenfassend ausgeführt, dass am Tatort die beiden PKWs hintereinander abgestellt gewesen wären, wobei er den Abstand zwischen 0,50 m und 1 m bezifferte. Er sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und hätte vorgehabt, zwischen den beiden Fahrzeugen durchzufahren. Dazu hätte er zunächst abbremsen müssen, was er dadurch bewerkstelligt hätte, dass er seine Fahrradbremse betätigt hätte und mit dem Vorderrad zusätzlich vertikal gegen die Stoßstange

hinteren Fahrzeuges gefahren sei. Die Erstkontaktstelle hätte sich demnach rechts neben dem Kennzeichen

PKWs befunden. Er hätte dann auch im Rahmen der weiteren Vorbeifahrt mit dem Pedal auch das Fahrzeug im Bereich

Kennzeichens berührt, wobei zum Zeitpunkt dieses Kontaktes er die Beine bereits am Boden gehabt hätte. Es könne demnach sein, dass er mit den Pedalen hängengeblieben sei, wobei das Kennzeichen dadurch nicht heruntergefallen sei. Der Fahrzeuglenker hätte ihm dann auch etwas nachgerufen, er müsse jedoch nicht bei jedem Unfall anhalten und hätte auch keine Haftpflichtversicherung. Auf Grund der geringen Geschwindigkeit hätte auch „fast nichts“ passieren können. Er würde ausschließen, dass es beim Erstkontakt zu einem Schaden gekommen sei. Nicht ausschließen könne er, dass tatsächlich durch das Pedal eine Beschädigung der Kennzeichenhalterung eingetreten sei. Der Zeuge *** schilderte den Hergang im Wesentlichen so, dass er lediglich kurz im Halte- und Parkverbot stehengeblieben sei, um seine Frau aussteigen zu lassen. Er hätte dann etwas zurückschieben wollen und nach hinten gesehen. Auf einmal hätte er einen Stoß von vorne bekommen und hätte dann den Beschwerdeführer halb lehnend auf seinem Auto wahrgenommen. Er sei dann sofort ausgestiegen und hätte den Beschwerdeführer auf seinem Fahrrad sitzend und mit einem Bein auf seiner Stoßstange stehend gesehen. Der Beschwerdeführer sei jedoch dann sofort weitergefahren, aufgrund

sen der Zeuge die Polizei verständigt hätte. Im Rahmen der Nachschau hätte der Zeuge festgestellt, dass seine Stoßstange einen Riss hätte und die Kennzeichenhalterung auf einer Seite abgerissen gewesen wäre und dadurch schräg heruntergehangen wäre. Diese beiden Beschädigungen seien vor diesem Vorfall sicher noch nicht vorhanden gewesen. Der Schaden sei noch nicht repariert, die Reparaturkosten hätte er jedoch auf Basis eines Kostenvoranschlages gerichtlich in einem derzeit vor dem Bezirksgericht *** anhängigen Verfahren geltend gemacht. Aus diesen Aussagen ergibt sich somit übereinstimmend, dass es zunächst zu einem heftigeren, jedenfalls deutlich spürbaren Kontakt

Vorderrades

vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrrades mit der Stoßstange

vom Zeugen *** gelenkten PKWs kam. Vom Beschwerdeführer wurde zudem eingestanden, dass es in weiterer Folge jedenfalls auch noch zu einem Kontakt zwischen dem Pedal seines Fahrrades und der Kennzeichenhalterung

PKWs kam. Eine wesentliche Diskrepanz in den Aussagen liegt in diesem Zusammenhang nur darin, dass vom Zeugen zwei Schäden an seinem PKW (Riss in der Stoßstange und zerbrochene Kennzeichenhalterung) behauptet werden, der Beschwerdeführer seinerseits eine Beschädigung der Stoßstange

PKWs dezidiert abstreitet, dahingegen eine Beschädigung der Kennzeichenhalterung nicht ausschließen kann. Zumal diesbezüglich auch vom beigezogenen Amtssachverständigen in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten keine Aufklärung mehr erfolgen konnte, wurde die Feststellung getroffen, dass zumindest von einem Bruch der Kennzeichenhalterung auszugehen ist. Es erscheint zudem auch lebensnah, dass durch ein Hängenbleiben der Pedale es zu einer derartigen Beschädigung kommen kann. Übereinstimmung besteht

Weiteren in den beiden Aussagen auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen

Zeugen, stehenzubleiben, nicht nachkam, sondern ohne anzuhalten und ohne die nächste Polizeiinspektion zu verständigen das Innere

angrenzenden ***-Marktes aufsuchte. Dies wird auch durch den Inhalt der Anzeige vom *** bestätigt. Dass schlussendlich der Beschwerdeführer die Kollisionen mit der Vorderseite

PKWs bemerkte, wurde von ihm selbst auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer gestand sogar zu, dass auch der Lenker

PKWs den Erstkontakt durch die dadurch hervorgerufene Erschütterung bemerkt haben musste. Vom Amtssachverständigen wurde dazu ergänzend nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch in weiterer Folge eine Beschädigung am PKW nicht mehr ausschließen konnte.

  1. Rechtslage: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit
  2. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf

  1. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit
  2. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf

31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet: Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige

Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug,

sen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige

Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (Paragraph 15,). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug,

sen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (Paragraph 13, Absatz 2,), ist rechts vorbeizufahren. § 2 Abs. 1 Z 30 StVO lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, StVO lautet: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug. § 4 Abs. 1 lit. a und lit. c StVO lauten:Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Litera c, StVO lauten: Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben (a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten (…) (c) und an der Feststellung

Sachverhaltes mitzuwirken. § 4 Abs. 5 StVO lautet:Paragraph 4, Absatz 5, StVO lautet: Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. § 99 Abs. 2 lit. a StVO lautet:Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges,

sen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen

§ 4Abs.

1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges,

sen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen

Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. § 99 Abs. 3 lit. a und b StVO lauten:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a und b StVO lauten: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, (

  1. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,(
  2. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, (
  3. b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen

§ 4

verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, (…)(b) wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen

Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, (…) 7. Erwägungen: Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte 2. bis 5.

angefochtenen Straferkenntnisses richtet. Mangels Anfechtung ist somit der Spruchpunkt 1.

Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist dieser demnach auch nicht Gegenstand

gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und dieses Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, an einem PKW überhaupt vorbeigefahren zu sein, dies insbesondere

halb, da er lediglich auf dem Sattel seines Fahrrades sitzend, jedoch mit seinen Beinen auf dem Boden befindlich sich an diesem PKW vorbeibewegt zu haben. Dieses Beschwerdevorbringen geht jedoch

halb ins Leere, da sich aus der Definition

§ 2Abs. 1 Z 30 St

VO bereits ergibt, dass als „Vorbeifahren“ jegliches Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug verstanden wird. Es steht demnach für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass auch die vom Beschwerdeführer dargestellte Art und Weise ein „Vorbeibewegen“ im Sinne der gesetzlichen Definition ist, ganz abgesehen davon, dass auch dann, wenn sich die Beine

Fahrradlenkers auf dem Boden befinden, das Fahrrad dennoch als solches gelenkt wird.Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, an einem PKW überhaupt vorbeigefahren zu sein, dies insbesondere

halb, da er lediglich auf dem Sattel seines Fahrrades sitzend, jedoch mit seinen Beinen auf dem Boden befindlich sich an diesem PKW vorbeibewegt zu haben. Dieses Beschwerdevorbringen geht jedoch

halb ins Leere, da sich aus der Definition

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, StVO bereits ergibt, dass als „Vorbeifahren“ jegliches Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug verstanden wird. Es steht demnach für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass auch die vom Beschwerdeführer dargestellte Art und Weise ein „Vorbeibewegen“ im Sinne der gesetzlichen Definition ist, ganz abgesehen davon, dass auch dann, wenn sich die Beine

Fahrradlenkers auf dem Boden befinden, das Fahrrad dennoch als solches gelenkt wird. Soweit unter dem Beschwerdevorbringen subsumiert werden kann, dass es sich bei dem gegenständlichen PKW gar nicht um eine sich nicht fortbewegende Sache im Sinne

§ 2Abs. 1 Z 30 St

VO handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dann, wenn ein Fahrzeug etwa nur für wenige Augenblicke verkehrsbedingt angehalten wird, an diesem vorbeigefahren wird. Ebenso wird aus einem Vorbeifahren kein Überholen, wenn sich ein anderes Fahrzeug während

Vorbeibewegens in Bewegung setzt, wenn die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen geringer als der Reaktionsweg ist. In der konkreten Situation besteht sohin kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als Lenker

Fahrrades an dem verfahrensgegenständlichen PKW im Sinne

§ 17Abs. 1 St

VO vorbeigefahren ist, auch wenn es sich unmittelbar davor reversierend in Bewegung gesetzt hatte. Das Tatbestandsmerkmal

nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes im Sinne

§ 17Abs. 1 St

VO ist durch die zudem eingetretene Beschädigung am PKW beim Vorbeifahren hinreichend konkretisiert (vgl. VwGH 13.03.1991, 90/03/0216). Soweit unter dem Beschwerdevorbringen subsumiert werden kann, dass es sich bei dem gegenständlichen PKW gar nicht um eine sich nicht fortbewegende Sache im Sinne

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, StVO handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dann, wenn ein Fahrzeug etwa nur für wenige Augenblicke verkehrsbedingt angehalten wird, an diesem vorbeigefahren wird. Ebenso wird aus einem Vorbeifahren kein Überholen, wenn sich ein anderes Fahrzeug während

Vorbeibewegens in Bewegung setzt, wenn die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen geringer als der Reaktionsweg ist. In der konkreten Situation besteht sohin kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als Lenker

Fahrrades an dem verfahrensgegenständlichen PKW im Sinne

Paragraph 17, Absatz eins, StVO vorbeigefahren ist, auch wenn es sich unmittelbar davor reversierend in Bewegung gesetzt hatte. Das Tatbestandsmerkmal

nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes im Sinne

Paragraph 17, Absatz eins, StVO ist durch die zudem eingetretene Beschädigung am PKW beim Vorbeifahren hinreichend konkretisiert vergleiche VwGH 13.03.1991, 90/03/0216). Nicht zuletzt ist auch ohne Bedeutung, dass – wie auch vom Zeugen eingestanden – er den von ihm gelenkten PKW vorschriftswidrig (nämlich innerhalb eines Straßenabschnittes „Halten und Parken verboten“) abgestellt hatte, zumal unabhängig davon beim Vorbeifahren der erforderliche Sicherheitsabstand jedenfalls einzuhalten ist. Der Beschwerdeführer hat somit zusammenfassend das objektive Tatbild

§ 17Abs. 1 St

VO erfüllt.Nicht zuletzt ist auch ohne Bedeutung, dass – wie auch vom Zeugen eingestanden – er den von ihm gelenkten PKW vorschriftswidrig (nämlich innerhalb eines Straßenabschnittes „Halten und Parken verboten“) abgestellt hatte, zumal unabhängig davon beim Vorbeifahren der erforderliche Sicherheitsabstand jedenfalls einzuhalten ist. Der Beschwerdeführer hat somit zusammenfassend das objektive Tatbild

Paragraph 17, Absatz eins, StVO erfüllt. Was die Übertretungen nach § 4 StVO betrifft, ist grundsätzlich Voraussetzung für die Mitwirkung dieser Pflichten das Zustandekommen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden. Dabei ist die Höhe der mit dem Sachschaden verbundenen Reparaturkosten an sich jedoch irrelevant, zumal auch geringfügige Beschädigungen bereits zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 StVO führen (siehe VwGH 25.04.2001, 2001/03/0100).Was die Übertretungen nach Paragraph 4, StVO betrifft, ist grundsätzlich Voraussetzung für die Mitwirkung dieser Pflichten das Zustandekommen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden. Dabei ist die Höhe der mit dem Sachschaden verbundenen Reparaturkosten an sich jedoch irrelevant, zumal auch geringfügige Beschädigungen bereits zur Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 4, StVO führen (siehe VwGH 25.04.2001, 2001/03/0100). Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zufolge hat. Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht auch das Verhalten von Personen, die nicht unmittelbar vom Verkehrsunfall betroffen sind, die aber den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zu einem Verkehrsunfall geführt hat. Auch dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf das verkehrswidrige Verhalten

Beschwerdeführers nicht richtig oder nicht rechtzeitig reagiert hat, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallursache und dem eingetretenen Erfolg gegeben. Die Frage

Verschuldens ist somit ohne jegliche Bedeutung (VwGH 22.03.2000, 99/03/0469). Auch daraus ergibt sich zunächst nicht nur, dass es zum einen völlig irrelevant ist, ob der Lenker

PKWs widerrechtlich diesen in einem Halte- und Parkverbot abgestellt hatte, und zum anderen auch, dass es sich bei einem Fahrrad nicht um ein motorisiertes Fahrzeug handelt. Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen

§ 4St

VO ist, ob das Verhalten der betreffenden Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch eben, dass vom Beschwerdeführer durch die Kontaktierung von Fahrradteilen ein Sachschaden zumindest an der vorderen Kennzeichenhalterung

PKWs herbeigeführt wurde, womit von einem Verkehrsunfall im Sinne

§ 4St

VO auszugehen ist.Auch daraus ergibt sich zunächst nicht nur, dass es zum einen völlig irrelevant ist, ob der Lenker

PKWs widerrechtlich diesen in einem Halte- und Parkverbot abgestellt hatte, und zum anderen auch, dass es sich bei einem Fahrrad nicht um ein motorisiertes Fahrzeug handelt. Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen

, Paragraph 4, StVO ist, ob das Verhalten der betreffenden Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch eben, dass vom Beschwerdeführer durch die Kontaktierung von Fahrradteilen ein Sachschaden zumindest an der vorderen Kennzeichenhalterung

PKWs herbeigeführt wurde, womit von einem Verkehrsunfall im Sinne

Paragraph 4, StVO auszugehen ist. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch für das gegenständliche Verfahren, ob nicht nur im Rahmen

sen die vordere Kennzeichenhalterung

PKWs beschädigt wurde, sondern auch ein Riss in der vorderen Stoßstange hervorgerufen wurde. Einzig der Schaden an der Kennzeichenhalterung ist als ausreichender Sachschaden anzusehen, um den Bestimmungen

§ 4St

VO zuwider handeln zu können.Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch für das gegenständliche Verfahren, ob nicht nur im Rahmen

sen die vordere Kennzeichenhalterung

PKWs beschädigt wurde, sondern auch ein Riss in der vorderen Stoßstange hervorgerufen wurde. Einzig der Schaden an der Kennzeichenhalterung ist als ausreichender Sachschaden anzusehen, um den Bestimmungen

Paragraph 4, StVO zuwider handeln zu können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall nicht angehalten hat, sondern sich vielmehr ins Innere

angrenzenden Einkaufsmarktes begab. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in weiterer Folge innerhalb

Einkaufsmarktes befand, ändert dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer ohne Anhalten von der Unfallstelle entfernte, damit das objektive Tatbild

§ 4Abs. 1 lit. a St

VO erfüllte.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall nicht angehalten hat, sondern sich vielmehr ins Innere

angrenzenden Einkaufsmarktes begab. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in weiterer Folge innerhalb

Einkaufsmarktes befand, ändert dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer ohne Anhalten von der Unfallstelle entfernte, damit das objektive Tatbild

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllte. Durch dieses Verhalten wurde zudem vom Beschwerdeführer der objektive Tatbestand

§ 4Abs. 1 lit. c St

VO gesetzt. Die Verpflichtung

§ 4Abs. 1 lit. c St

VO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme

Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild

Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes am Unfallsort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person der beteiligten Fahrzeuglenker in der Richtung treffen zu können, ob diese zur Lenkung der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge berechtigt waren und äußerlich den Anschein erwecken, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme

Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich

sen eine Verständigungspflicht im Sinne

§ 4Abs. 2 St

VO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes

öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. In diesen Fällen ist die amtliche Aufnahme

Tatbestandes an der Unfallstelle bzw. die Notwendigkeit einer solchen von dieser von wesentlicher Bedeutung. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Anzeige durch den am Unfall geschädigten Zeugen erstattet wurde und die Polizei Ermittlungen an Ort und Stelle durchführte. Das Verlassen der Unfallstelle durch den Beschwerdeführer war somit im Sinne

§ 4Abs. 1 lit. c St

VO tatbildmäßig, da es dem oben angeführten Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft. Durch dieses Verhalten wurde zudem vom Beschwerdeführer der objektive Tatbestand

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO gesetzt. Die Verpflichtung

Paragraph 4, Absatz eins, , Litera c, StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme

Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild

Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes am Unfallsort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person der beteiligten Fahrzeuglenker in der Richtung treffen zu können, ob diese zur Lenkung der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge berechtigt waren und äußerlich den Anschein erwecken, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme

Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich

sen eine Verständigungspflicht im Sinne

Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes

öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. In diesen Fällen ist die amtliche Aufnahme

Tatbestandes an der Unfallstelle bzw. die Notwendigkeit einer solchen von dieser von wesentlicher Bedeutung. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Anzeige durch den am Unfall geschädigten Zeugen erstattet wurde und die Polizei Ermittlungen an Ort und Stelle durchführte. Das Verlassen der Unfallstelle durch den Beschwerdeführer war somit im Sinne

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO tatbildmäßig, da es dem oben angeführten Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft. Schlussendlich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, obwohl ein Datenaustausch im Sinne

§ 4Abs. 5 St

VO nicht stattfand, sodass der Beschwerdeführer auch das objektive Tatbild dieser Norm erfüllt hat.Schlussendlich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, obwohl ein Datenaustausch im Sinne

Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht stattfand, sodass der Beschwerdeführer auch das objektive Tatbild dieser Norm erfüllt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vom Beschwerdeführer wurde gegenständlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an den gegenständlichen Übertretungen treffen würde. Insbesondere was das Verschulden der Verpflichtungen

§ 4St

VO betrifft, ist eben nicht das positive Wissen von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zwingend erforderlich, sondern es genügt bereits, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.Vom Beschwerdeführer wurde gegenständlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an den gegenständlichen Übertretungen treffen würde. Insbesondere was das Verschulden der Verpflichtungen

Paragraph 4, StVO betrifft, ist eben nicht das positive Wissen von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zwingend erforderlich, sondern es genügt bereits, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Im konkreten Fall wurde vom Beschwerdeführer sogar bewusst wahrgenommen bzw. wurde dies von ihm sogar bewusst herbeigeführt, dass es zu einer Kontaktierung

von ihm gelenkten Fahrrades mit der Vorderseite

PKWs kam und wurde von ihm selbst eingestanden sowie ergibt sich dies auch aus den Ausführungen

dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, dass er dadurch eine Beschädigung

PKWs zumindest nicht mehr ausschließen konnte. Aus dem ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat. 8. Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung

strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß

Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart

Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35

Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung

strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß

Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart

Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35

Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck

§ 17Abs. 1 St

VO liegt darin, die Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer zu vermeiden. Im konkreten Fall hat die Nichteinhaltung

erforderlichen Sicherheitsabstandes gegenständlich gerade diese Gefahr insofern verwirklicht, als dadurch ein Sachschaden vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Der Schutzzweck

Paragraph 17, Absatz eins, StVO liegt darin, die Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer zu vermeiden. Im konkreten Fall hat die Nichteinhaltung

erforderlichen Sicherheitsabstandes gegenständlich gerade diese Gefahr insofern verwirklicht, als dadurch ein Sachschaden vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Der Schutzzweck der Bestimmungen

§ 4St

VO liegt insbesondere darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern und Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten zu eruieren, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen hat. Auch dieser Schutzzweck wurde vom Beschwerdeführer gegenständlich verletzt. Wäre der Verkehrsunfall vom Zeugen *** selbst nicht beobachtet worden, wäre möglicherweise der Beschwerdeführer unbekannt geblieben, dies unabhängig davon, ob der Zeuge in dem von ihm eingeleiteten Zivilverfahren den geltend gemachten Schadenersatzbetrag zugesprochen erhält.Der Schutzzweck der Bestimmungen

Paragraph 4, StVO liegt insbesondere darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern und Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten zu eruieren, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen hat. Auch dieser Schutzzweck wurde vom Beschwerdeführer gegenständlich verletzt. Wäre der Verkehrsunfall vom Zeugen *** selbst nicht beobachtet worden, wäre möglicherweise der Beschwerdeführer unbekannt geblieben, dies unabhängig davon, ob der Zeuge in dem von ihm eingeleiteten Zivilverfahren den geltend gemachten Schadenersatzbetrag zugesprochen erhält. Zusammenfassend sind somit die Bedeutung

jeweils strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung alle vier Delikte betreffend hoch. Der Beschwerdeführer hat zudem alle vier verfahrensgegenständlichen Delikte betreffend - wie oben bereits ausgeführt - zumindest grob fahrlässig gehandelt. Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Demgegenüber liegen auch keine Erschwerungsgründe vor. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen € 1.300,--, kein Vermögen, Schulden in der Höhe von rund € 20.000,-- und keine Sorgepflichten) ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung der Verwaltungsbehörde alle vier Delikte betreffend auszugehen. Eine Herabsetzung der Geldstrafen ist auch sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht nicht möglich, gilt es doch dem Beschwerdeführer und der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass die gegenständlichen Übertretungen zu den schwersten Übertretungen im Verkehrsrecht zählen. Derartige Strafen haben auch eine abschreckende Wirkung zu erfüllen. Im Übrigen wurden die Geldstrafen von der Verwaltungsbehörde ohnehin bereits im untersten Bereich

gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt. Die Anwendung

§ 20VSt

G (dies soweit es die Spruchpunkt

  1. und
  2. betrifft), wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht Jugendlicher ist und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht, geschweige denn beträchtlich, überwiegen. Die Anwendung

Paragraph 20, VStG (dies soweit es die Spruchpunkt

  1. und
  2. betrifft), wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht Jugendlicher ist und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht, geschweige denn beträchtlich, überwiegen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung

strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden

Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine

halb aus, da weder die Bedeutung

strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat

Beschwerdeführers gering waren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung

strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden

Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine

halb aus, da weder die Bedeutung

strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat

Beschwerdeführers gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne

Art. 133Abs.

4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.PP.13.0046

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