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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0413 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass aufgrund sämtlicher vorliegender Berichte bzw. Meldungen keinerlei Missbrauch von Waffen und Munition sowie keinerlei Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums vorliege. Die Zeugin *** habe bei ihrer Einvernahme am *** selbst angegeben, aufgrund ihrer Erkrankung einer psychischen Belastung ausgesetzt zu sein und ihn deshalb provoziert zu haben. Sie habe ausdrücklich festgehalten, von ihm weder geschlagen noch in irgendeiner Weise bedroht worden zu sein. Er habe seine Ehefrau nur kurz mit der Hand festgehalten, um sie am weiteren Herumtoben zu hindern. Dadurch habe er seine Frau in keiner Weise verletzt. Es habe lediglich der Beruhigung der Situation gedient, was schließlich auch gelungen sei. Seine Ehegattin habe vor der Polizei angegeben, diese lediglich deshalb verständigt zu haben, um ihm zu schaden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen *** und GrInsp *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X *** Nachstehendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen *** und GrInsp *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** Nachstehendes erwogen: Der Beschwerdeführer führte im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** aus, seit 15 Jahren in *** das Gasthaus „***“ zu betreiben. Seit *** sei er mit seiner Frau *** verheiratet. Diese sei selbständig gewesen und habe in *** eine Confiserie betrieben. Im Juni *** habe seine Frau die Diagnose Brustkrebs bekommen und sei im September *** operiert worden. Jeden Montag sei er mit seiner Frau nach *** zur Bestrahlung gefahren. Die übrigen Tage sei seine Frau mit der Rettung gefahren. Diese Situation sei für sie belastend gewesen. Weiters habe er seit April *** im Lokal eine tschechische Kellnerin beschäftigt. Seine Frau habe im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung geglaubt, dadurch weniger Wert zu sein. Am *** sei es mit seiner Frau zu einer Diskussion gekommen, wobei diese gesagt hätte, dass Männer Frauen immer schlagen würden. Daraufhin habe er geantwortet, dass das nicht stimme und er auch sie noch nie geschlagen hätte. Im Zuge dieser Diskussion habe er die Polizei gerufen, da er sich diesen Vorwurf nicht gefallen lassen wollte. Dabei habe es sich um einen sogenannten „Schuss nach hinten“ gehandelt. Seine Frau habe sich nämlich kurz danach schlafen gelegt. Die Polizei sei erschienen, Frau GrInsp *** sei in das Schlafzimmer seiner Frau gegangen und habe gefragt, ob etwas gewesen sei. Da nichts vorgefallen sei, seien die Polizeibeamten wieder gefahren. Am *** sei es wieder zu einer Diskussion gekommen, wo es weniger um die tschechische Kellnerin als um die Kinder gegangen sei. Sowohl seine Frau als auch er hätten mehrere Biere zusammen getrunken. Im Zuge der Diskussion habe seine Frau zu schimpfen begonnen und er habe versucht, diese zu beruhigen. Dabei habe er seine Gattin bei der linken Hand genommen, gegen die Wand gedrückt und aufgefordert, mit den Beschimpfungen aufzuhören. Daraufhin habe seine Frau gesagt, dass sie auch könne, was er könne, und die Polizei verständigt. Von zwei Polizeibeamte seien sie getrennt zur Polizeiinspektion *** gebracht worden, wo Einvernahmen stattgefunden hätten. Er habe ein Betretungsverbot für die Wohnung in *** bekommen. Dieses Verbot sei auch zweimal von der Polizei kontrolliert worden. Schließlich habe er auch ein vorläufiges Waffenverbot bekommen und seine beiden Faustfeuerwaffen sowie die Waffenbesitzkarte abgeben müssen. Bei dem Streit mit seiner Frau sei nie eine Waffe dabei gewesen. Diese seien verschlossen im Tresor aufbewahrt worden. Er habe seine Frau weder geschlagen noch bedroht. Nach den beiden Vorfällen habe er sich mit seiner Frau ausgesöhnt und es gebe keine Streitigkeiten mehr. Nach wie vor wohnen sie gemeinsam in ***. Während der 14 Tage des Betretungsverbotes habe er im Lokal geschlafen. Im Jahre *** und im Jahr *** sei ihm die Lenkberechtigung jeweils auf die Dauer von vier Wochen entzogen worden. Die Zeugin GrInsp *** führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass am *** gegen 02.15 Uhr Herr *** telefonisch mitgeteilt hätte, dass ihn seine Gattin *** beschuldige, dass er sie schlage. Daraufhin hätte sie sich mit GrInsp *** der Polizeiinspektion *** vor Ort nach *** begeben. Als sie dort eingetroffen seien, habe beim dortigen Lokal und auch in der Wohnung darüber kein Licht mehr gebrannt. Sie habe mit Herrn *** telefonisch Kontakt aufgenommen, worauf dieser vermeint hätte, dass alles in Ordnung sei. Sie habe darauf bestanden, dass er die Tür öffne und sie nachschauen könne, ob etwas passiert sei. Herr *** habe anstandslos geöffnet und sie habe Nachschau halten können. Dabei sei sie auch in die Wohnung oberhalb des Lokals zur Gattin *** gegangen und habe diese befragt. Frau *** habe ihr bestätigt, nicht verletzt zu sein sowie dass es auch keine Handgreiflichkeiten ihres Gatten gegeben hätte. Sowohl Herr *** als auch Frau *** hätten ihr gegenüber bestätigt, dass es bei dem Streit um die beschäftigte tschechische Kellnerin gegangen sei. Da alles in Ordnung gewesen sei, sei sie wieder gefahren. Eine Woche später, nämlich am ***, sei sie telefonisch verständigt worden, dass Frau *** von ihrem Mann geschlagen worden sei. Sie habe sich mit einer Kollegin vor Ort begeben, wobei zum Zeitpunkt des Eintreffens das Lokal beleuchtet und die Tür geöffnet gewesen sei. Beim Betreten des Lokals sei innen alles ruhig gewesen. Herr *** sei hinter der Schank gestanden und Frau *** gegenüber auf einem Barhocker gesessen. Das Handy und die Handtasche der Frau seien am Boden gelegen. Sie habe Frau *** gefragt, was passiert sei, worauf ihr Herr *** gesagt hätte, seine Frau mit dem Unterarm gegen die Wand gedrückt zu haben. Da es sich bereits um den zweiten Einsatz innerhalb einer Woche gehandelt hatte, hätten sie sowohl Herrn *** als auch seine Frau unter Zuhilfenahme einer zweiten Streife zur Polizeiinspektion *** gebracht und dort niederschriftlich einvernommen. Mit beiden Personen sei ein Alkotest durchgeführt worden, wobei beide Tests positiv gewesen seien. Ihre Kollegin habe Frau *** niederschriftlich einvernommen. Sie selbst habe gegenüber Herrn *** ein Betretungsverbot zunächst für die Wohnung und das Lokal ausgesprochen, wobei dieses in weiterer Folge auf die Wohnung eingeschränkt worden sei. Die beiden Faustfeuerwaffen und die Waffenbesitzkarte seien noch in der gleichen Nacht durch zwei Kollegen eingezogen und der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt worden. Sie kenne Herrn *** schon sehr lange. Vor diesen beiden Vorfällen sei ihr nichts Negatives bekannt gewesen. Auch nach den beiden Vorfällen im Dezember *** sei ihr kein weiterer Vorfall mehr bekannt, wo sie oder Kollegen hätten einschreiten müssen. Eine Woche später, nämlich am ***, sei sie telefonisch verständigt worden, dass Frau *** von ihrem Mann geschlagen worden sei. Sie habe sich mit einer Kollegin vor Ort begeben, wobei zum Zeitpunkt des Eintreffens das Lokal beleuchtet und die Tür geöffnet gewesen sei. Beim Betreten des Lokals sei innen alles ruhig gewesen. Herr *** sei hinter der Schank gestanden und Frau *** gegenüber auf einem Barhocker gesessen. Das Handy und die Handtasche der Frau seien am Boden gelegen. Sie habe Frau *** gefragt, was passiert sei, worauf ihr Herr *** gesagt hätte, seine Frau mit dem Unterarm gegen die Wand gedrückt zu haben. Da es sich bereits um den zweiten Einsatz innerhalb einer Woche gehandelt hatte, hätten sie sowohl Herrn *** als auch seine Frau unter Zuhilfenahme einer zweiten Streife zur Polizeiinspektion *** gebracht und dort niederschriftlich einvernommen. Mit beiden Personen sei ein Alkotest durchgeführt worden, wobei beide Tests positiv gewesen seien. Ihre Kollegin habe Frau *** niederschriftlich einvernommen. Sie selbst habe gegenüber Herrn *** ein Betretungsverbot zunächst für die Wohnung und das Lokal ausgesprochen, wobei dieses in weiterer Folge auf die Wohnung eingeschränkt worden sei. Die beiden Faustfeuerwaffen und die Waffenbesitzkarte seien noch in der gleichen Nacht durch zwei Kollegen eingezogen und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegt worden. Sie kenne Herrn *** schon sehr lange. Vor diesen beiden Vorfällen sei ihr nichts Negatives bekannt gewesen. Auch nach den beiden Vorfällen im Dezember *** sei ihr kein weiterer Vorfall mehr bekannt, wo sie oder Kollegen hätten einschreiten müssen. Die Zeugin *** führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, mit Herrn *** seit *** verheiratet zu sein und gemeinsam mit diesem in *** in einer Wohnung über dem Gasthof ***“ zu wohnen. Im Jahre *** sei sie an Brustkrebs erkrankt und operiert worden. Diese Krankheit habe für sie eine starke Belastung dargestellt. Dadurch sei es öfters zu Diskussionen bzw. Streitigkeiten gekommen, so auch am ***. Warum ihr Mann an diesem Tag die Polizei gerufen habe, könne sie nicht sagen. Sie sei jedenfalls nach dem Streit schlafen gegangen. Etwas später habe sie Frau GrInsp *** im Schlafzimmer aufgeweckt und gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe der Beamtin bestätigt, dass es ihr gut gehe und alles in Ordnung sei. Am *** sei es wieder zu einem Streit mit ihrem Mann gekommen, wobei sie zuvor mehrere Biere getrunken hätten. Warum sie gestritten hätten, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie sei jedenfalls sehr zornig geworden, worauf sie ihr Mann beruhigen hätte wollen und gegen die Wand gedrückt habe. Daraufhin habe sie die Polizei gerufen, da ihr Mann eine Woche zuvor ebenfalls die Polizei verständigt habe. Es sei quasi eine „Retourkutsche“ von ihr gewesen. Kurz später sei die Polizei erschienen und habe sie beide mitgenommen, obwohl sie das gar nicht mehr gewollt hätte. Sie habe einen Alkotest machen müssen und sei niederschriftlich einvernommen worden. Am *** sei sie durch ihren Mann weder geschlagen noch bedroht worden und habe auch keine Verletzungen gehabt. Nunmehr wohnen sie wieder gemeinsam und sei die Situation in Ordnung. Durch das Betretungsverbot seien sie 14 Tage getrennt gewesen. Seitens ihres Ehemannes sei es bis dato noch zu keinen Drohungen bzw. Gewalttätigkeiten gegen sie gekommen. Am *** wurde ein gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 StGB unter der Zahl *** geführtes Verfahren durch die Staatsanwaltschaft *** gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.Am *** wurde ein gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB unter der Zahl *** geführtes Verfahren durch die Staatsanwaltschaft *** gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer weder am *** bzw. am *** noch davor bzw. danach seine Gattin bedroht, geschlagen oder sogar verletzt hat. Die als Zeugin einvernommene Ehegattin hat nicht nur im Zuge der mündlichen Verhandlung, sondern bereits bei ihrer ersten Einvernahme vor der Polizei ausdrücklich ausgeführt, von ihrem Mann weder bedroht noch geschlagen worden zu sein, sondern dass es sich bei der telefonischen Anzeige um eine Art „Retourkutsche“ gehandelt hätte. Auch die als Zeugin einvernommene Polizeibeamtin GrInsp *** führte auf Befragung aus, dass es bei ihrem zweimaligen Einschreiten jedes Mal ruhig gewesen sei und die Ehegattin ausgeführt hätte, weder bedroht noch geschlagen worden zu sein. Sie kenne den Beschwerdeführer schon sehr lange und seien ihr keine negativen Vorfälle bekannt. Das gemäß § 83 StGB geführte Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft *** am *** gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.Das gemäß Paragraph 83, StGB geführte Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft *** am *** gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin weder geschlagen, verletzt bzw. bedroht und im Übrigen auch die Auflagen im Zuge des 14-tägigen Betretungsverbotes anstandslos eingehalten hat und es auch seit der letzten Anzeige vom *** zu keinem weiteren Vorfall mehr gekommen ist, kann die Prognose der Behörde, es werde zu einem künftigen Missbrauch von Waffen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum kommen, nicht aufrecht erhalten werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0413

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.