RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0365 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Übereinkommen von Aarhus Art.9
(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.Artikel 9,
(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat. Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (
- a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (
- b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. AVG § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) .§ 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden..Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
(6)Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren. § 1 Landes-KommissinsgebührenverordnungParagraph eins, Landes-Kommissinsgebührenverordnung Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. 4.2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat der Fischereiberechtigte Beschwerde sowohl gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als auch der naturschutzbehördliche Genehmigung erhoben. Im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich beschränkt sich die vorliegende Entscheidung aber auf die Anfechtung der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Die Rechtstellung des Fischereiberechtigten ist im § 15 WRG 1959 geregelt. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine beschränkte. Zur Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen, sondern er kann nur geltend machen, dass seinem Begehren zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen werden (z.B. VwGH 25.05.2000, 99/07/0072). § 12 Abs. 2 WRG 1959 findet in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die lex specialis des § 15 leg.cit nicht Anwendung (VwGH 29.10.1998, 98/07/0124).Die Rechtstellung des Fischereiberechtigten ist im Paragraph 15, WRG 1959 geregelt. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine beschränkte. Zur Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen, sondern er kann nur geltend machen, dass seinem Begehren zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen werden (z.B. VwGH 25.05.2000, 99/07/0072). , Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 findet in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die lex specialis des Paragraph 15, leg.cit nicht Anwendung (VwGH 29.10.1998, 98/07/0124). Soweit der Fischereiberechtigte im vorliegenden Fall die Versagung der Bewilligung aus dem Titel seiner wasserrechtlichen Parteistellung geltend macht, muss seinem diesbezüglichen Vorbringen von vornherein ein Erfolg versagt bleiben. Auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Aarhus wird noch gesondert einzugehen sein. Vorschreibungen zugunsten der Fischerei setzen ein dementsprechend konkretes Begehren des Fischereiberechtigten voraus. Über dies ist dem Begehren auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. nur dann Rechnung zu tragen, sofern das Vorhaben hiedurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird.Vorschreibungen zugunsten der Fischerei setzen ein dementsprechend konkretes Begehren des Fischereiberechtigten voraus. Über dies ist dem Begehren auf Grund der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. nur dann Rechnung zu tragen, sofern das Vorhaben hiedurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Zum einen hat der Fischereiberechtigte eine erhöhte Restwasserdotation (über die Fischaufstiegshilfe) im Ausmaß von 80 l/s statt der vorgesehenen 50 l/s begehrt. Aus der gewässerökologischen Begutachtung, welcher der Beschwerdeführer nicht mit fachlich fundierten Ausführungen, sondern mit einer bloßen Behauptung entgegen getreten ist, und die durch die plausiblen Ausführungen der vom Gericht beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt wurden, ergibt sich, dass die Fischaufstiegshilfe dem Stand der Technik entsprechend geplant wurde und daher nach fachlicher Voraussicht funktionsfähig sein wird. Zur Restwasserstrecke selbst hat der Amtssachverständige für Gewässerbiologie im verwaltungsbehördlichen Verfahren dargelegt, dass mit 80 % des MJNQT eine ausreichende Wasserführung zur Erhaltung der Lebensraumfunktion und zur Fischpassierbarkeit sichergestellt wird. Es ist daher für das Gericht kein Grund ersichtlich, weshalb diese Aussage in Zweifel gezogen werden sollte, ganz abgesehen davon, dass eine zusätzliche Wasserabgabe im Ausmaß von 30 l/s dem geplanten Kraftwerk bei einer Ausbauwassermenge von 120 l/s einen erheblichen Anteil entziehen würde, was zwangsläufig eine wesentliche Erschwerung des Vorhabens darstellte. Was das Vorbringen in Bezug auf die Funktion der Fischaufstiegshilfe betreffend den Aufstieg von sogenannten Laichforellen anbelangt, hat die gewässerbiologische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts dargelegt, dass auch solchen der Fischaufstieg bei der gewählten Konstruktion (die entsprechende Wassertiefen mit sich bringt) ermöglicht werden wird. Abgesehen von der schon diskutierten Frage der Verhältnismäßigkeit besteht daher auch kein sachlich begründeter Anlass, weitergehende Maßnahmen in Bezug auf die Fischaufstiegshilfe zu fordern. Auch zur Befürchtung des Fischereiberechtigten in Bezug auf das Einziehen von Fischen durch die Lochblende hat die Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass diese Gefahr auf Grund der Konstruktion des Entsandungsbeckens und des damit verbundenen Stillwasserbereiches nicht als wahrscheinlich bzw. der Ausfall nicht als signifikant einzuschätzen sein wird. Auch die Ausführungen zum Stand der Technik in Bezug auf den Fischabstieg sind nachvollziehbar. Aus den Erfahrungen mit Großkraftwerken in Deutschland kann nicht zwangsläufig auf ein derart kleines Gewässer wie die *** geschlossen werden bzw. können diese Erfahrungen nicht ohne weitere Erkenntnisse übertragen werden. Eine Forderung nach einer Vorschreibung, deren Wirksamkeit nicht erprobt und die nicht Stand der Technik ist und deren Erfolg fraglich ist, kann vom Fischereiberechtigten nicht mit Recht begehrt werden. Der Amtssachverständigen ist beizupflichten, dass bei den mit der Problematik „Fischabstieg“ verbundenen fachlichen Unsicherheiten eine Vorschreibung gegenüber dem Projektswerber nicht vertreten werden kann. Das Gericht ist somit zum Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall keine praktikablen Vorkehrungen in Betracht kommen, die mit der zu fordernden Sicherheit einen weiteren Beitrag zum Schutz der Fischerei leisten würden und dem Konsenswerber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zugemutet werden könnten. Aus diesem Grunde muss dem Begehren des Fischereiberechtigten auf Maßnahmen zu Gunsten der Fischerei der Erfolg versagt bleiben. Die Nichtzuerkennung einer Entschädigung wäre gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 durch Anrufung der ordentlichen Gerichte geltend zu machen (vgl. LVwG NÖ, 29.1.2014, LVwG-AV-48-2014/001)Die Nichtzuerkennung einer Entschädigung wäre gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 durch Anrufung der ordentlichen Gerichte geltend zu machen vergleiche LVwG NÖ, 29.1.2014, LVwG-AV-48-2014/001) Zum Beschwerdevorbringen betreffend aus Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus resultierenden Rechten sei Folgendes ausgeführt: Aus der Formulierung des Art. 9 Aarhus-Konvention ergibt sich eindeutig, dass es eines entsprechenden gesetzgeberischen Aktes der jeweiligen Vertragsstaaten bedarf, durch welchen die Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln durch interessierte Bürger geregelt werden. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist. So hat auch der VwGH ausgesprochen (27.4.2012, 2009/02/0239), dass dieses Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist und daraus subjektive Rechte nicht ableitbar sind.Aus der Formulierung des Artikel 9, Aarhus-Konvention ergibt sich eindeutig, dass es eines entsprechenden gesetzgeberischen Aktes der jeweiligen Vertragsstaaten bedarf, durch welchen die Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln durch interessierte Bürger geregelt werden. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist. So hat auch der VwGH ausgesprochen (27.4.2012, 2009/02/0239), dass dieses Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist und daraus subjektive Rechte nicht ableitbar sind. Nach herrschender Auffassung (vgl. Schulev-Steindl, Rechtliche Optionen zur Verbesserung des Zugangs zu Gerichten im österreichischen Umweltrecht gemäß der Aarhus-Konvention (Artikel 9 Absatz 3), Studie im Auftrag des Bundes-ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2009) ist die Einräumung einer sogenannten actio popularis in der Aarhus-Konvention nicht gefordert. Somit kann der Fischereiberechtigte sich auch darauf nicht berufen.Nach herrschender Auffassung vergleiche Schulev-Steindl, Rechtliche Optionen zur Verbesserung des Zugangs zu Gerichten im österreichischen Umweltrecht gemäß der Aarhus-Konvention (Artikel 9 Absatz 3), Studie im Auftrag des Bundes-ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2009) ist die Einräumung einer sogenannten actio popularis in der Aarhus-Konvention nicht gefordert. Somit kann der Fischereiberechtigte sich auch darauf nicht berufen. Verfehlt wäre die Auffassung, § 15 Abs. 1 WRG 1959 verschaffe dem Fischerei-berechtigten in Verbindung mit gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eine privilegierte Stellung, die ihm die Wahrnehmung öffentlicher Interessen erlaube. Aus der Bestimmung des § 15 WRG 1959 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass das Gesetz ausschließlich die subjektiven geldwerten Interessen des Fischerei-berechtigten schützt, zumal ihm das Gesetz einen Entschädigungsanspruch für jene Nachteile einräumt, die durch Vorkehrungen zum Schutz der Fischerei nicht abgewendet werden können. Der Fischereiberechtigte kann daher über die Bestimmung des § 15 WRG 1959 hinaus keine prozessuale Sonderstellung geltend machen.Verfehlt wäre die Auffassung, Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 verschaffe dem Fischerei-berechtigten in Verbindung mit gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eine privilegierte Stellung, die ihm die Wahrnehmung öffentlicher Interessen erlaube. Aus der Bestimmung des Paragraph 15, WRG 1959 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass das Gesetz ausschließlich die subjektiven geldwerten Interessen des Fischerei-berechtigten schützt, zumal ihm das Gesetz einen Entschädigungsanspruch für jene Nachteile einräumt, die durch Vorkehrungen zum Schutz der Fischerei nicht abgewendet werden können. Der Fischereiberechtigte kann daher über die Bestimmung des Paragraph 15, WRG 1959 hinaus keine prozessuale Sonderstellung geltend machen. Es bleibt daher dabei, dass das Verwaltungsgericht wie die Wasserrechtsbehörde die Ansprüche des Fischereiberechtigten nur im Rahmen der schon dargelegten wasserrechtlichen Bestimmungen zu prüfen hat und wahrzunehmen berechtigt ist. Der Beschwerde des *** gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung war daher abzuweisen. Da das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden hat, kommen auch die im V. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zum Tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichtes außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß § 1 Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei drei Amtsorganen und drei halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündliche Verhandlung in *** erschien dem Gericht erforderlich, um im Bedarfsfall auch einen Lokalaugenschein durchführen zu können.Da das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden hat, kommen auch die im römisch fünf. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zum Tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichtes außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß , Paragraph eins, Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei drei Amtsorganen und drei halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündliche Verhandlung in *** erschien dem Gericht erforderlich, um im Bedarfsfall auch einen Lokalaugenschein durchführen zu können. Es könnte zweifelhaft sein, ob der Konsensweber die Verfahrenskosten zu tragen hat, obgleich die Amtshandlung durch die Beschwerde des Fischereiberechtigten ausgelöst wurde. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass als verfahrens-einleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG der das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren in Gang setzende Genehmigungsantrag anzusehen ist.Es könnte zweifelhaft sein, ob der Konsensweber die Verfahrenskosten zu tragen hat, obgleich die Amtshandlung durch die Beschwerde des Fischereiberechtigten ausgelöst wurde. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass als verfahrens-einleitender Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG der das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren in Gang setzende Genehmigungsantrag anzusehen ist. Aus diesem Grund waren die Kommissionsgebühren der *** aufzuerlegen. Zur Zulassung der Revision: Im vorliegenden Fall waren mit Ausnahme der Frage nach der Kostentragung im Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen zu lösen, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren. Da die Judikatur insoweit weder widersprüchlich ist noch im Gegensatz zur getroffenen Entscheidung steht, war die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen. Was die Verpflichtung zur Kostentragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anlangt, liegt nach Kenntnis des Gerichts noch keine Entscheidung des VwGH vor. Es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Daher war in diesem Punkt die ordentliche Revision zuzulassen.Im vorliegenden Fall waren mit Ausnahme der Frage nach der Kostentragung im Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen zu lösen, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren. Da die Judikatur insoweit weder widersprüchlich ist noch im Gegensatz zur getroffenen Entscheidung steht, war die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. Was die Verpflichtung zur Kostentragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anlangt, liegt nach Kenntnis des Gerichts noch keine Entscheidung des VwGH vor. Es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Daher war in diesem Punkt die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0365