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{'item': 'LVwG-AB-14-0589'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 87§ 13§ 152bArt. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0589 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent Haupttätigkeit: KFZ-Handel, im Standort ***, ***, Registernummer ***,

§ 87Abs. 1 Z 2 i

Vm § 13 Abs. 4 GewO 1994 entzogen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt *** der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent Haupttätigkeit: KFZ-Handel, im Standort ***, ***, Registernummer ***,

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 entzogen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass

§ 13Abs. 4 Gew

O 1994 Rechtsträger von der Begründung eines Gewerberechtes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen seien, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet würde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen sei.Begründend dazu wurde ausgeführt, dass

Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 Rechtsträger von der Begründung eines Gewerberechtes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen seien, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet würde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Aktenzeichen ***, sei über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Zeitpunkt dieser Erledigung sei der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen. Mit Schreiben der Gewerbebehörde vom *** sei der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Entziehung nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und sei sie aufgefordert worden binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben bzw. ein Gläubigerinteresse am Fortbestand dieser Gewerbeberechtigung nachzuweisen. Dies sei innerhalb der Frist nicht erfolgt. Lediglich Herr *** als Masseverwalter im Konkursverfahren, das jedoch bereits mit *** beendet worden sei, habe mit Schreiben vom *** ausgeführt, dass aus Sicht des Insolvenzverwalters die Entziehung der Gewerbeberechtigung dem Unternehmen lediglich Schaden zufügen würde und auf Grund der Tatsache, dass der Fahrzeugverkauf oftmals mit dem Verkauf von dazugehörigen Haftpflichtversicherungen verbunden sie, sohin im Interesse der Kunden, aber in erster Linie auch in Interesse der Gläubiger gelegen sei. Die Behörde führte weiter aus, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, da der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Autohandel bzw. in der KFZ-Reparatur liege und die Versicherungsvermittlung nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung habe. Darüber hinaus habe die Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Derartige Kriterien, wie beispielsweise Bilanzen, Kostenaufstellungen, der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen in Gegenüberstellung der zu erwartenden Einnahmen, seien der Behörde allerdings nicht vorgelegt worden. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordere weiters, dass der Gewerbetreibende entweder bereits alle gegen ihn bestehenden Forderungen abgedeckt oder hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehender Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen habe und diese auch pünktlich erfülle.Die Behörde führte weiter aus, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, da der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Autohandel bzw. in der KFZ-Reparatur liege und die Versicherungsvermittlung nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung habe. Darüber hinaus habe die Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Derartige Kriterien, wie beispielsweise Bilanzen, Kostenaufstellungen, der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen in Gegenüberstellung der zu erwartenden Einnahmen, seien der Behörde allerdings nicht vorgelegt worden. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 erfordere weiters, dass der Gewerbetreibende entweder bereits alle gegen ihn bestehenden Forderungen abgedeckt oder hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehender Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen habe und diese auch pünktlich erfülle. Die Wirtschaftskammer NÖ sowie die Arbeiterkammer NÖ seien im Verfahren zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert gewesen und hätten sich nicht gegen eine Entziehung ausgesprochen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der handelsrechtliche Geschäftsführer der *** als Vertreter der *** vor, dass die Rechtsansicht der Gewerbebehörde betreffend Nichtabgabe einer Stellungnahme innerhalb der angegebenen Frist von vier Wochen, unrichtig sei. Da im Sanierungsverfahren der Masseverwalter die Geschäfte zu führen habe, habe auch dieser mit Schreiben vom *** ausgeführt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung dem Unternehmen lediglich Schaden zufügen würde und auf Grund der Tatsache, dass der Fahrzeugverkauf oftmals mit dem Verkauf von der zugehörigen Haftpflichtversicherung verbunden sei, sohin im Interesse der Kunden, aber in erster Linie auch in Interesse der Gläubiger gelegen sei. Der Argumentation der Behörde könne auch nicht gefolgt werden, dass der Versicherungsvermittlung nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Was den Ertrag im Autohandel anbelange, so ist das bezogen auf den Ertrag einzelner Fahrzeuge falsch, bezogen auf den Ertrag aus vermittelten Versicherungsverträgen im Verhältnis zum Ertrag aus dem gesamten Fahrzeuggeschäft richtig. Dabei übersehe die Behörde, dass heute sehr viele Hersteller eigene Leasinggesellschaften und in Kooperation mit großen Versicherungsgesellschaften auch eigene Versicherungsgesellschaften hätten. Daher sei es üblich, dass der Kunde durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages beim KFZ-Händler verbesserte Konditionen im Leasing oder z.B. die Verlängerung der Werksgarantie erhalte. Wenn nun die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form von Versicherungsagent Haupttätigkeit KFZ-Handel entzogen würde, hätte das einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge, da sie diese Angebote nicht mehr anbieten könnte und der Kunde somit bei einem anderen Händler kaufen würde. Auch sei das Beiziehen eines befugten Versicherungsvermittlers bzw. den Autokauf an einer solchen zu vermitteln nicht möglich, da für die vom Hersteller angebotene Versicherung kein Außendienst vorgesehen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass mit Beendigung des Sanierungsverfahrens bezüglich aller bestehenden Forderungen und Zahlungsvereinbarungen bei Gericht abgeschlossen worden seien und diese bisher auch alle pünktlich erfüllt worden seien. Der Nachweis darüber könne seitens des Masseverwalter *** erbracht werden. Es werde daher abschließend um Aufhebung des Bescheides betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung ersucht. Auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes sowie nach Einsicht in den Konkurs- und Sanierungsakt des Landesgericht ***, zur Zl. ***, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist zur Firmenbuchnummer *** als Kommanditgesellschaft mit der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin, der Firma ***, Firmenbuchnummer ***, eingetragen. Unternehmenssitz ist in der ***, ***. In ***, ***, betreibt die Beschwerdeführerin eine Zweigniederlassung. Die Firma *** wurde im Jahr *** durch Übernahme des Teilbetriebes der Fiat/Alfa der *** gegründet. Die *** verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent Haupttätigkeit: KFZ-Handel, im Standort ***, ***, Registernummer ***. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin auf Antrag der Beschwerdeführerin das Sanierungsverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde *** bestellt. Es handelte sich dabei um ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Mit Beschluss des Landesgerichts *** zur Zl. ***, vom ***, wurde die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters genehmigt. Der am *** angenommene Sanierungsplan wurde bestätigt. Die wesentlichen Bestimmungen des Sanierungsplans lauten: „Die Gläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung eine Quote von 20 %, zahlbar wie folgt: 6 % binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung, wobei das Erfordernis hiefür bis spätestens *** beim Insolvenzverwalter zu erlegen ist, 7 % binnen einem Jahr, 7 % binnen zwei Jahren ab Annahme. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ist das Verfahren aufgehoben (§ 152b Abs. 2 IO). Die Anmerkung der Konkurseröffnung vom Bezirksgericht *** als Buchgericht ob der Liegenschaft EZ ***, GB *** unter Angabe des Aufhebungsgrundes zu löschen.“Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans ist das Verfahren aufgehoben (Paragraph 152 b, Absatz 2, IO). Die Anmerkung der Konkurseröffnung vom Bezirksgericht *** als Buchgericht ob der Liegenschaft EZ ***, GB *** unter Angabe des Aufhebungsgrundes zu löschen.“ Begründend wurde im Beschluss des Landesgerichtes *** ausgeführt, dass bei der Abstimmung über den Sanierungsplan beide erforderlichen Mehrheiten erreicht worden seien. Der Insolvenzverwalter habe nunmehr berichtet, dass der für die Bestätigung erforderliche Betrag erlegt worden sei. Da auch keine Versagungsgründe bekannt seien, sei der Sanierungsplan zu bestätigen gewesen. Dieser Beschluss ist seit *** rechtskräftig. Auf Grund dieses Sanierungsplanes wurde in der Folge in der Firmenbuchsache, mit der Firmenbuchnummer ***, als nachstehende amtswegige Eintragung mit der Eintragungsnummer ***, Folgendes angeordnet: „Beschluss des Gerichtes vom ***, ***, Landesgericht ***, der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben. Masseverwalter/in *** Funktion gelöscht (eingetragen am ***).“ Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes, der Beschwerde, sowie nach Einsicht in den Insolvenzakt des Landesgerichtes *** zur Zl. ***, sowie Einsichtnahme in Firmenbuchauszüge zur Zl. ***, betreffend die *** und ***, betreffend die ***, In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu erwägen:

§ 13Abs. 4 Gew

O 1994 sind Rechtsträger von der Begründung eines Gewerberechtes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist.

Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Begründung eines Gewerberechtes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Absatz 3, auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist.

§ 87Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer die im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer die im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 152bAbs.

1 IO ist, wird der Sanierungsplan bestätigt, zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).

Paragraph 152 b, Absatz eins, IO ist, wird der Sanierungsplan bestätigt, zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,). Nach Abs. 2 leg. cit. ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.Nach Absatz 2, leg. cit. ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken. Nach Abs. 3 leg. cit. tritt, soweit der Sanierungsplan nicht anderes bestimmt, der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.Nach Absatz 3, leg. cit. tritt, soweit der Sanierungsplan nicht anderes bestimmt, der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu klären, ob der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 4 GewO 1994 sowohl bei der Eröffnung eines Sanierungsverfahrens wie auch eines Konkursverfahrens gegeben ist oder ob der Ausschlussgrund des Abs. 4 lediglich bei Eröffnung des Konkursverfahrens, nicht aber bei Eröffnung des Sanierungsverfahrens vorliegt, zumal der Sanierungsplan in Wahrheit dem früheren Zwangsausgleich entspricht. Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) wurde die Doppelgleisigkeit zwischen Konkurs und Ausgleich beseitigt und ein einheitliches Insolvenzverfahren festgelegt. Vorgesehen ist nunmehr ein Sanierungsverfahren und ein Konkursverfahren, beides unterschiedliche Arten des (einheitlichen) Insolvenzverfahrens. Das entscheidende Abgrenzungskriterium besteht im Vorliegen eines Sanierungsplanes. Liegt ein Sanierungsplan bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, wird das Verfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten heißt es Konkursverfahren (vgl. Mohr, ÖJZ 2010, 887).Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu klären, ob der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 sowohl bei der Eröffnung eines Sanierungsverfahrens wie auch eines Konkursverfahrens gegeben ist oder ob der Ausschlussgrund des Absatz 4, lediglich bei Eröffnung des Konkursverfahrens, nicht aber bei Eröffnung des Sanierungsverfahrens vorliegt, zumal der Sanierungsplan in Wahrheit dem früheren Zwangsausgleich entspricht. Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) wurde die Doppelgleisigkeit zwischen Konkurs und Ausgleich beseitigt und ein einheitliches Insolvenzverfahren festgelegt. Vorgesehen ist nunmehr ein Sanierungsverfahren und ein Konkursverfahren, beides unterschiedliche Arten des (einheitlichen) Insolvenzverfahrens. Das entscheidende Abgrenzungskriterium besteht im Vorliegen eines Sanierungsplanes. Liegt ein Sanierungsplan bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, wird das Verfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten heißt es Konkursverfahren vergleiche Mohr, ÖJZ 2010, 887). Im § 13 Abs. 4 GewO 1994 ist allgemein von Eröffnung des „Insolvenzverfahrens“ die Rede und zwar ohne Einschränkung auf das Konkursverfahren.Im Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 ist allgemein von Eröffnung des „Insolvenzverfahrens“ die Rede und zwar ohne Einschränkung auf das Konkursverfahren.

Insolvenzrechtsgesetz (IRÄG 2010) ist das „Insolvenzverfahren“ der sowohl das Sanierungs- als auch das Konkursverfahren umfassende Begriff. Bei einer ausschließlich wörtlich-grammatikalischen Interpretation könnte man daher zur Ansicht gelangen, dass die Einleitung sowohl eines Sanierungs- als auch eines Konkursverfahrens den Gewerbeaufschlussgrund des Abs. 4 begründen. Dabei wird jedoch der Zweck eines Sanierungsverfahrens außer Acht gelassen. Sinn der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form des Sanierungsverfahrens ist es, ein Unternehmen fortzuführen, um dadurch die Schulden eines Unternehmens der Versicherungsvermittlung begleichen zu können (vgl. § 169 Abs. 1 IO; ferner Mohr, ÖJZ 2010, 890ff).

Insolvenzrechtsgesetz (IRÄG 2010) ist das „Insolvenzverfahren“ der sowohl das Sanierungs- als auch das Konkursverfahren umfassende Begriff. Bei einer ausschließlich wörtlich-grammatikalischen Interpretation könnte man daher zur Ansicht gelangen, dass die Einleitung sowohl eines Sanierungs- als auch eines Konkursverfahrens den Gewerbeaufschlussgrund des Absatz 4, begründen. Dabei wird jedoch der Zweck eines Sanierungsverfahrens außer Acht gelassen. Sinn der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form des Sanierungsverfahrens ist es, ein Unternehmen fortzuführen, um dadurch die Schulden eines Unternehmens der Versicherungsvermittlung begleichen zu können vergleiche Paragraph 169, Absatz eins, IO; ferner Mohr, ÖJZ 2010, 890ff). Dieser Zweck der Schuldentilgung durch Weiterführung eines Unternehmens verlangt aber, dass ein Unternehmen der Versicherungsvermittlung nach Einleitung eines Sanierungsverfahrens auch gewerberechtlich fortgeführt werden kann. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Eröffnung des Sanierungsverfahrens nicht als Gewerbeausschlussgrund gedeutet wird. Bezieht man also den Zweck eines Sanierungsverfahrens in die Überlegungen mit ein, gelangt man zur Ansicht, dass unter „Insolvenzverfahren“ im Sinne des Abs. 4 nur ein Konkursverfahren im Sinne des IRÄG 2010, nicht aber auch ein Sanierungsverfahren im Sinne des IRÄG 2010 zu verstehen ist. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form eines Sanierungsverfahrens bildet danach keinen Gewerbeausschlussgrund (siehe dazu Kommentar zur Gewerbeordnung Grabler, Stolzlechner, Wendl, dritte vollständig überarbeitete Auflage Seite 314 Anmerkung zu § 13).Dieser Zweck der Schuldentilgung durch Weiterführung eines Unternehmens verlangt aber, dass ein Unternehmen der Versicherungsvermittlung nach Einleitung eines Sanierungsverfahrens auch gewerberechtlich fortgeführt werden kann. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Eröffnung des Sanierungsverfahrens nicht als Gewerbeausschlussgrund gedeutet wird. Bezieht man also den Zweck eines Sanierungsverfahrens in die Überlegungen mit ein, gelangt man zur Ansicht, dass unter „Insolvenzverfahren“ im Sinne des Absatz 4, nur ein Konkursverfahren im Sinne des IRÄG 2010, nicht aber auch ein Sanierungsverfahren im Sinne des IRÄG 2010 zu verstehen ist. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form eines Sanierungsverfahrens bildet danach keinen Gewerbeausschlussgrund (siehe dazu Kommentar zur Gewerbeordnung Grabler, Stolzlechner, Wendl, dritte vollständig überarbeitete Auflage Seite 314 Anmerkung zu Paragraph 13,). Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 13 Abs. 4 GewO 1994 im Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren im Sinne des IRÄG 2010 fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 im Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren im Sinne des IRÄG 2010 fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0589

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.