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{'item': 'LVwG-KO-13-2059'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 103Art. 130§ 134§ 7§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlLVwG-KO-13-2059 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 10,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 70,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)2. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 10,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 70,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.) 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wurde mit Schreiben vom *** aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Auskunft darüber zu geben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** vor dem ***, 11.38 Uhr, gelenkt und dann am Ort ***, in *** abgestellt hat. Mit Strafverfügung vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterteilung dieser Auskunft innerhalb von zwei Wochen

§ 103Abs. 2 i

Vm § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 50,-- bestraft. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung nach dem KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) bestraft, wobei Verfahrenskosten in Höhe von € 10,-- auferlegt wurden.Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wurde mit Schreiben vom *** aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Auskunft darüber zu geben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** vor dem ***, 11.38 Uhr, gelenkt und dann am Ort ***, in *** abgestellt hat. Mit Strafverfügung vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterteilung dieser Auskunft innerhalb von zwei Wochen

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 50,-- bestraft. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung nach dem KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) bestraft, wobei Verfahrenskosten in Höhe von € 10,-- auferlegt wurden. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „Zeit: Siehe Tatbeschreibung Ort: Bezirkshauptmannschaft XOrt: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Als Zulassungsbesitzer der BH X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem *** um 11:38 Uhr im Ortsgebiet von *** auf der *** abgestellt hat.Als Zulassungsbesitzer der BH römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem *** um 11:38 Uhr im Ortsgebiet von *** auf der *** abgestellt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“ Das Straferkenntnis wurde auf §§ 103 Abs. 2 iVm 134 Abs. 1 KFG 1967 gestützt.Das Straferkenntnis wurde auf Paragraphen 103, Absatz 2, in Verbindung mit 134 Absatz eins, KFG 1967 gestützt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und vorgebracht, dass es der Behörde nicht freigestellt sei, sich auf irgendeine gesetzliche Bestimmung zur Erlangung einer Lenkerauskunft zu stützen. Bei der Lenkerauskunft handle es sich um eine Durchbrechung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verbotes des Zwanges zur Selbstbezichtigung. Der Beschwerdeführer sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Auskunft zu erteilen, weil schon aus der Aufforderung zur Lenkerauskunft vom *** sich ergeben hätte, dass ein Strafverfahren wegen Verkürzung einer Kurzparkzonenabgabe zu führen beabsichtigt sei. Hätte das Lenkerauskunftsersuchen einen Sachverhalt genannt, der in die Vollziehung des Kraftfahrgesetzes fallen würde, wäre der Beschwerdeführer selbstverständlich zur Auskunftsleistung verpflichtet gewesen. Auch würden die Rechtsschutzmöglichkeiten betroffen sein, je nach dem ob die Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung von Bundes- oder Landesrecht tätig werde. Die Landesverwaltung könne sich zur Vollziehung von Landesrecht nicht auf eine Eingriffsbefugnis in einem nicht zur Vollziehung gelangenden Gesetz stützen. Zur Einhebung von Abgaben seien nur die dafür vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigungen heranzuziehen. Die Heranziehung des Kraftfahrgesetzes als Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen angeblicher Verkürzung einer Kurzparkzonenabgabe sei daher untauglich. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Am *** war um 11.38 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz ohne Parkschein abgestellt. Dazu wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** von der Bezirkshauptmannschaft X schriftlich aufgefordert, eine Auskunft

§ 103Abs.

2 des Kraftfahrgesetzes 1967 darüber zu geben, wer dieses Fahrzeug vor dem genannten Zeitpunkt gelenkt und am genannten Ort abgestellt hat. Das Schreiben wurde am *** nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Eine Lenkerauskunft wurde nicht erteilt.Dazu wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schriftlich aufgefordert, eine Auskunft

Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 darüber zu geben, wer dieses Fahrzeug vor dem genannten Zeitpunkt gelenkt und am genannten Ort abgestellt hat. Das Schreiben wurde am *** nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Eine Lenkerauskunft wurde nicht erteilt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt rechtlich erwogen: Aufgrund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit

  1. Jänner 2014 ist dieses anhängige Berufungsverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerdeverfahren fortzuführen.Aufgrund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) mit
  2. Jänner 2014 ist dieses anhängige Berufungsverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden.Nach Paragraph 50, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden.

§ 103Abs.

2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

§ 134Abs.

1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.Wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

§ 7Absatz 1 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, LGBl.

3706-7, hat (haben) der (die) Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Abstellen eine Abgabe zu entrichten war, der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Nötigenfalls sind dafür von dem(

  1. n)Zulassungsbesitzer(
  2. n)Aufzeichnungen zu führen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Paragraph 7, Absatz 1 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, Landesgesetzblatt 3706, -7, hat (haben) der (die) Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Abstellen eine Abgabe zu entrichten war, der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Nötigenfalls sind dafür von dem(

  1. n)Zulassungsbesitzer(
  2. n)Aufzeichnungen zu führen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Zweck der Vorschrift des Absatz 2 (Anmerkung: des § 103 KFG 1967) ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat (vgl. VwGH vom 11.12.2002, 2000/03/0025, vom 28.02.2003, 2002/02/0168).Zweck der Vorschrift des Absatz 2 (Anmerkung: des Paragraph 103, KFG 1967) ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat vergleiche VwGH vom 11.12.2002, 2000/03/0025, vom 28.02.2003, 2002/02/0168). Die Regelungen des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes (nunmehr NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes) nehmen Bezug auf die StVO 1960. Geregelt wird die Parkraumnutzung durch mehrspurige Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen

§ 25St

VO 1960.Die Regelungen des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes (nunmehr NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes) nehmen Bezug auf die StVO 1960. Geregelt wird die Parkraumnutzung durch mehrspurige Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen

Paragraph 25, StVO 1960. Zum Straßenverkehr gehört neben dem fließenden auch der ruhende Verkehr. Der Schutzzweck des § 103 Abs. 2 KFG ist, die im Verdacht einer Übertretung der Straßenverkehrsregelungen stehenden Personen ohne unnötige Verzögerungen ermitteln zu können. Damit soll eine rasche Strafverfolgung gewährleistet werden.Zum Straßenverkehr gehört neben dem fließenden auch der ruhende Verkehr. Der Schutzzweck des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist, die im Verdacht einer Übertretung der Straßenverkehrsregelungen stehenden Personen ohne unnötige Verzögerungen ermitteln zu können. Damit soll eine rasche Strafverfolgung gewährleistet werden. Damit ist auch eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung zur Aufforderung einer Lenkerauskunft im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird festgehalten, dass § 7 Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz inhaltlich dasselbe regelt wie § 103 Abs. 2 KFG 1967, nämlich die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, Name und Anschrift derjenigen Person zu nennen, der das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verwendung überlassen wurde. Diese Auskunft ist bei schriftlicher Aufforderung jeweils binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.Im Übrigen wird festgehalten, dass Paragraph 7, Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz inhaltlich dasselbe regelt wie Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, nämlich die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, Name und Anschrift derjenigen Person zu nennen, der das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verwendung überlassen wurde. Diese Auskunft ist bei schriftlicher Aufforderung jeweils binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom *** wird auch richtig die verletzte Rechtsvorschrift genannt, wegen welcher die Bestrafung erfolgt. Der Beschwerdeführer erteilt die Auskunft bewusst nicht und handelt damit schuldhaft. Bei der Strafbemessung wird von für den Beschwerdeführer nicht nachteiligen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen und wurde auch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Straferschwerend war kein Umstand und befindet sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Geldstrafe ist angemessen und aus general- sowie spezialpräventiven Gründen zur Vermeidung der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen geeignet.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vom *** war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 10,-- festzulegen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KO.13.2059

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.