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LVwG-AB-14-0573

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0573 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 1 unter dem Vorsitz von HR Mag. Dr. Wilhelm Becksteiner sowie durch HR Mag. Veit Kuchar und Mag. Lukas Marzi als weitere Richter in der Vergaberechtssache „***, Gewerk: *** Fliesen- und Plattenlegearbeiten, öffentlicher Auftraggeber: ***“ über den als „Einspruch gegen die Bekanntgabe des Ausscheidens aus dem Vergabeverfahren und der Widerrufungsentscheidung“ bezeichneten Antrag der *** vom *** wie folgt entschieden:

  1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 12, 19 NÖ Vergabe-NachprüfungsgesetzRechtsgrundlagen: Paragraphen 9, 12, 19, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz i.V.m. § 31 VwGVGin Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG § 25a VwGG Paragraph 25 a, VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die ***, ***, ***, hat durch die ***, ***, *** mit Schreiben vom *** im Vergabeverfahren betreffend das Bauvorhaben ***, Gewerk: *** Fliesen- und Plattenlegearbeiten, öffentlicher Auftraggeber: ***, bekannt gegeben, dass das Angebot der Fa. *** gem. § 129

(2)Z.2 BVergG mangels finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschieden wird und weiters beabsichtigt sei, das Vergabeverfahren gemäß § 139 Abs. 1 Z. 4 BVergG 2006 zu widerrufen, da nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibe. Die Stillhaltefrist gemäß § 140 BVergG 2006 ende mit Ablauf des ***. Es sei, der fernmündlichen Information durch die Fa. *** zufolge, beabsichtigt, hinsichtlich des Vorhabens ein neues Vergabeverfahren in Gestalt eines Verhandlungsverfahrens zu eröffnen.Die ***, ***, ***, hat durch die ***, ***, *** mit Schreiben vom *** im Vergabeverfahren betreffend das Bauvorhaben ***, Gewerk: *** Fliesen- und Plattenlegearbeiten, öffentlicher Auftraggeber: ***, bekannt gegeben, dass das Angebot der Fa. *** gem. Paragraph 129 (, 2,) Ziffer 2, BVergG mangels finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschieden wird und weiters beabsichtigt sei, das Vergabeverfahren gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 zu widerrufen, da nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibe. Die Stillhaltefrist gemäß Paragraph 140, BVergG 2006 ende mit Ablauf des ***. Es sei, der fernmündlichen Information durch die Fa. *** zufolge, beabsichtigt, hinsichtlich des Vorhabens ein neues Vergabeverfahren in Gestalt eines Verhandlungsverfahrens zu eröffnen. Die *** hat mit Schriftsatz vom ***, gerichtet an die ***, „Einspruch gegen die Bekanntgabe des Ausscheidens aus dem Vergabeverfahren und der Widerrufsentscheidung“ eingebracht, wobei der Volltext dieser Eingabe wie folgt lautet: „Wir erheben gegen Die Bekanntgabe des Ausscheidens aus dem Vergabeverfahren und der Widerrufungsentscheidung in offener Frist Einspruch und begründen diesen Einspruch wie folgt: Sie begründen das Ausscheiden unseres Unternehmens mit einem Rating des *** welches <390 beträgt und Sie ein *** Rating von 395 erhalten haben. Dazu folgender Sachverhalt: Es entspricht nicht den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, unter Anlehnung der Bestimmungen der Europäischen Union, dass ein Rating von einer Privatgesellschaft wie es der *** darstellt eine Entscheidung bzw. Aussagekraft über die Zuverlässigkeit eines Unternehmens darstellt. Uns ist nicht bekannt, wie der *** überhaupt zu einem Rating kommt, da wir mit dem *** nichts zu tun haben und es auch nicht möglich ist, dass über unsere Muttergesellschaft in Großbritannien, eine österreichische Privatgesellschaft eine Beurteilung abgeben kann. Die Zuverlässigkeit eines Unternehmens richtet sich in erster Linie, in welcher Qualität Objekte durchgeführt werden, ob Personal ordentlich bezahlt und ob die Abgaben (gesetzliche Abgaben) ordnungsgemäß abgeführt werden. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes verwiesen die aufgrund von Problematiken mit diversen ausschreibenden Stellen bzw. Fantastereien von ausschreibenden Architekten ausdrücklich darauf hinweist, dass die einschlägigen in Österreich gültigen Normen verbindlich einzuhalten sind und Abweichung von diesen triftige Gründe benötigt. Die *** und deren Muttergesellschaft sind ein Unternehmen mit einer mehr als 40 jährigen Geschichte und sind Hauptauftraggeber die öffentliche Hand und werden Großobjekte zum Beispiel die Kaserne in *** mit einem Abrechnungsvolumen von rund 800.000€ welches zur vollsten Zufriedenheit, nur als Beispiel geführt, angeführt wird, oder viele andere Objekte, die von unserem Unternehmungen durchgeführt werden, als Leistungszuverlässig von jedermann gesehen und hat das Unternehmen alleine in den letzten 5 Jahren durch Eigenkapital Investitionen in der Größenordnung von rund 3 Millionen Euro vorgenommen, welches seinesgleichen in Österreich zu betrachten ist. Die *** führt ihre Objekte auch nicht mit Personal durch, welches durch erpresserische Methoden durch Selbständigkeit gezwungen werden, um so Lohn- und Abgabenhinterziehungen zu bewirken und in der Regel all diese selbstständigen Unternehmungen nach relativ kurzer Zeit (1-2 Jahren) Bankrott sind, da sie die steuerlichen Abgaben und sonstigen Aufwendungen nicht bezahlen können. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf weitere Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ausdrücklich verwiesen, dass die ausschreibende Stelle nicht berechtigt ist, Passagen in einer Ausschreibung aufzunehmen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für den Investor, im konkreten Fall für die öffentliche Hand, daraus resultierende Verteuerungen mit sich zu bringen. Unser Unternehmen zählt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu den führenden Unternehmen in Österreich und Europa und betrachten wir jede andere Behauptung als Ruf- und Kreditschädigung, welches wir mit allen gesetzlichen Mitteln bekämpfen müssten. Wir stellen daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über die Zuverlässigkeit unseres Unternehmens in Verbindung der ANKÖ Bestimmungen der Vorlage der Bilanzen, der Saldenlisten der zuständigen GKK und der zuständigen Finanzbehörden eine Überprüfung vornehmen, ob das Unternehmen als Zuverlässig zu betrachten ist, in Verbindung der durchgeführten Objekte aus dem Jahr ***/***. Wie aus den Krankenkassameldungen ersichtlich ist, beschäftigte die *** alleine über die Wintermonate rund 50 Mitarbeiter und sind dies Spitzenwerte, die kaum ein zweites Unternehmen in Österreich hat. Daher liegen allfällige Unstimmigkeiten ausschließlich in der Ausschreibungsformulierung von nicht gesetzeskonformen Textierungen oder Fantastereien, die dem Bundesvergabegesetz und der Europäischen Union wiedersprechen.“ Der oben zitierte Schriftsatz wurde in weiterer Folge an das Verwaltungsgericht *** weitergeleitet und von diesem mit Schreiben vom ***, ***, an das erkennende Gericht übermittelt. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich langte der Antrag am *** und somit innerhalb der Stillhaltefrist (Ablauf des ***) ein. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl 7200-3, die Durchführung von Nachprüfungsverfahren in Vergabeverfahren. Vor Befassung des LVwG NÖ hat ein Unternehmer jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Vergabe-Nachprüfungsgesetz bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eine nachträgliche Prüfung (z.B. der Zuschlagsentscheidung) zu beantragen. Eine Anfrage bei der Schlichtungsstelle hat ergeben, dass seitens der *** kein solcher Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle gestellt und daher auch kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 7200-3, die Durchführung von Nachprüfungsverfahren in Vergabeverfahren. Vor Befassung des LVwG NÖ hat ein Unternehmer jedoch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Vergabe-Nachprüfungsgesetz bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eine nachträgliche Prüfung (z.B. der Zuschlagsentscheidung) zu beantragen. Eine Anfrage bei der Schlichtungsstelle hat ergeben, dass seitens der *** kein solcher Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle gestellt und daher auch kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Mit Schriftsatz vom *** hat das gefertigte Gericht gegenüber der Antragstellerin einen Verbesserungsauftrag i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG mit folgender Begründung erlassen:Mit Schriftsatz vom *** hat das gefertigte Gericht gegenüber der Antragstellerin einen Verbesserungsauftrag i.S.d. Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit folgender Begründung erlassen: „Wollte man das Schreiben vom *** als Nachprüfungsantrag an das LVwG NÖ gemäß § 5 Abs. 1 Vergabe-Nachprüfungsgesetz werten, so mangelt es diesem nach der derzeitigen Aktenlage an den folgenden der gesetzlich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Nachprüfungsantrag, nämlich:„Wollte man das Schreiben vom *** als Nachprüfungsantrag an das LVwG NÖ gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Vergabe-Nachprüfungsgesetz werten, so mangelt es diesem nach der derzeitigen Aktenlage an den folgenden der gesetzlich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Nachprüfungsantrag, nämlich:
  1. der nachgewiesenen vorherigen Befassung der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge (§ 3, § 9 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz) undder nachgewiesenen vorherigen Befassung der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge (Paragraph 3,, Paragraph 9, Absatz 3, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz) und
  2. der Entrichtung der Pauschalgebühr von € 5.000,-- durch die Antragstellerin an das LVwG NÖ (§ 9 Abs. 2 Z. 3, § 19 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz; § 1 Abs. 1 Z. 7 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung).der Entrichtung der Pauschalgebühr von € 5.000,-- durch die Antragstellerin an das LVwG NÖ (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 19, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung). Aus diesen Gründen wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die *** wird daher aufgefordert, binnen zwei Wochen schriftlich, per E-mail oder Telefax eine Stellungnahme einzubringen, wobei insbesondere ausgeführt werden möge, ob das Schreiben vom *** einen Nachprüfungsantrag darstellen soll (sollte dies nicht der Fall sein, entfällt die Gebührenpflicht) oder ob der (gebührenpflichtige) Antrag zurückgezogen oder aufrechterhalten wird; im letzteren Fall ergeht die Aufforderung, in der gesetzten Frist die Befassung der Schlichtungsstelle und die (Nach-)Entrichtung der genannten Pauschalgebühr (***, BIC: ***, IBAN: ***) zu belegen.“ Der Verbesserungsauftrag ist der Antragstellerin mit *** mittels RSb-Brief rechtswirksam zugestellt worden. Die Antragstellerin hat sich dazu innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Trotz erfolgter Aufforderung zur Verbesserung hat die Antragstellerin bis dato weder den Antrag vom *** inhaltlich dahingehend verbessert, dass er den Erfordernissen des § 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz entspricht, noch die Pauschalgebühr gemäß § 19 leg.cit. entrichtet bzw. einen diesbezüglichen Nachweis vorgelegt.Trotz erfolgter Aufforderung zur Verbesserung hat die Antragstellerin bis dato weder den Antrag vom *** inhaltlich dahingehend verbessert, dass er den Erfordernissen des Paragraph 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz entspricht, noch die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, leg.cit. entrichtet bzw. einen diesbezüglichen Nachweis vorgelegt. Da ein Nachprüfungsantrag gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. unter anderem unzulässig ist, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, war der Antrag jedenfalls als unzulässig zu beurteilen und auf die weiteren – nicht verbesserten – Antragsmängel gar nicht mehr näher einzugehen. Der Antrag war daher mit Beschluss zurückzuweisen.Da ein Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. unter anderem unzulässig ist, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, war der Antrag jedenfalls als unzulässig zu beurteilen und auf die weiteren – nicht verbesserten – Antragsmängel gar nicht mehr näher einzugehen. Der Antrag war daher mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, da der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war und dem Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, da der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war und dem Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entgegensteht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsmittelbelehrung
  3. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Der Beschwerdeschriftsatz unterliegt einer pauschalen Eingabengebühr in Höhe von € 240,- (§ 17a Z 1 VfGG).Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Der Beschwerdeschriftsatz unterliegt einer pauschalen Eingabengebühr in Höhe von € 240,- (Paragraph 17 a, Ziffer eins, VfGG).
  4. Gegen diesen Beschluss kann außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Die Revision unterliegt einer pauschalen Eingabengebühr in Höhe von € 240,- (§ 24a Z 1 VwGGGegen diesen Beschluss kann außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Die Revision unterliegt einer pauschalen Eingabengebühr in Höhe von € 240,- (Paragraph 24 a, Ziffer eins, VwGG European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0573

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