RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG-ME-12-0164 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, ***, *** (***), vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, ***, *** (***), vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid vom ***, GZ. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) die Einziehung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Aktenkennzeichen *** vom *** gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit.a Glücksspielgesetz beschlagnahmten Eingriffsgegenstände, nämlichMit dem Bescheid vom ***, GZ. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) die Einziehung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Aktenkennzeichen *** vom *** gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz beschlagnahmten Eingriffsgegenstände, nämlich
- dem elektronischen Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung ***, Seriennummer ***, vom Finanzamt *** mit der Kennnummer *** versehen, und
- dem elektronischen Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung ***, Seriennummer ***, vom Finanzamt *** mit der Kennnummer *** versehen, sowie einer Chip-Karte (weiß), an, mit denen von der Firma ***, ***, ***, ***, als Unternehmer Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden hätte können, seit zumindest 1 ½ Jahren vor dem *** bis zum *** im Verkaufsraum der ***, ***, ***, veranstaltet worden wären. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass im Rahmen der durch die Organe der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht am *** durchgeführten Kontrolle in diesem Lokal die angeführten Glücksspielegeräte betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig gewesen wären. Im Rahmen durchgeführter Testspiele in Form von virtuellen Walzenspielen sei festgestellt worden, dass die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen worden wäre. Die Spieler hätten nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten können. Die Entscheidung über das Spielergebnis hinge somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und sei daher als Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren. Es sei ferner festgestellt worden, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden hätten können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden wäre. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden wäre. Die Glücksspiele seien somit in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt worden und sei die Firma *** als Eigentümer der gegenständlichen Eingriffsgegenstände ermittelt worden. Der Verstoß sei auch nicht geringfügig, da in gegenständlichem Fall in geradezu typischer Art und Weise, nämlich durch die öffentlich zugängliche Aufstellung der Glücksspielgeräte, in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre. Es sei somit die Einziehung anzuordnen gewesen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass im Rahmen der durch die Organe der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht am *** durchgeführten Kontrolle in diesem Lokal die angeführten Glücksspielegeräte betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig gewesen wären. Im Rahmen durchgeführter Testspiele in Form von virtuellen Walzenspielen sei festgestellt worden, dass die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen worden wäre. Die Spieler hätten nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten können. Die Entscheidung über das Spielergebnis hinge somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und sei daher als Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren. Es sei ferner festgestellt worden, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden hätten können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden wäre. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden wäre. Die Glücksspiele seien somit in Form von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt worden und sei die Firma *** als Eigentümer der gegenständlichen Eingriffsgegenstände ermittelt worden. Der Verstoß sei auch nicht geringfügig, da in gegenständlichem Fall in geradezu typischer Art und Weise, nämlich durch die öffentlich zugängliche Aufstellung der Glücksspielgeräte, in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre. Es sei somit die Einziehung anzuordnen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Rechtsvertreter eingebrachten Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte die Beschwerdeführerin, nach Durchführung einer Verhandlung der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2011, Zl. 2011/17/0158-5, festgelegt hätte, dass, auch wenn der bloße Verdacht, dass unzulässige Ausspielungen durchgeführt werden würden, ausreiche, um eine Beschlagnahme zu verfügen, dennoch im Beschlagnahmebescheid ausreichend begründet werden müsse, warum sich nach Meinung der Behörde bei den durchgeführten Spielen um dem GSpG unterliegende Glücksspiele handle. Dies setze voraus, dass bei jedem der beschlagnahmten Geräte festgestellt werde, welche Spiele möglich seien und wie im Einzelnen diese Spiele ablaufen. Im vorliegenden Bescheid finde sich keine dementsprechende ausreichende Begründung. Außerdem sei die ***, welche Veranstalterin der „unzulässigen Ausspielungen“ sei, mit Sitz in *** und somit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bei deren Tätigwerden Begünstigte der Grundfreiheiten des Unionsrechtes. So gelte für sie insbesondere die Freiheit der Niederlassung und könnten die Bestimmungen des Österreichischen GSpG der *** nur dann entgegengehalten werden, wenn die Monopolregelung als solche mit den Grundfreiheiten des Unionsrechtes vereinbar sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dementsprechend könne die Monopolregelung und –praxis in Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug auch nicht weiter angewendet werden. Das schlage unter anderem auch auf die diversen Verwaltungsaktionen, so auch auf die Einziehung gemäß § 54 GSpG durch.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2011, Zl. 2011/17/0158-5, festgelegt hätte, dass, auch wenn der bloße Verdacht, dass unzulässige Ausspielungen durchgeführt werden würden, ausreiche, um eine Beschlagnahme zu verfügen, dennoch im Beschlagnahmebescheid ausreichend begründet werden müsse, warum sich nach Meinung der Behörde bei den durchgeführten Spielen um dem GSpG unterliegende Glücksspiele handle. Dies setze voraus, dass bei jedem der beschlagnahmten Geräte festgestellt werde, welche Spiele möglich seien und wie im Einzelnen diese Spiele ablaufen. Im vorliegenden Bescheid finde sich keine dementsprechende ausreichende Begründung. Außerdem sei die ***, welche Veranstalterin der „unzulässigen Ausspielungen“ sei, mit Sitz in *** und somit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bei deren Tätigwerden Begünstigte der Grundfreiheiten des Unionsrechtes. So gelte für sie insbesondere die Freiheit der Niederlassung und könnten die Bestimmungen des Österreichischen GSpG der *** nur dann entgegengehalten werden, wenn die Monopolregelung als solche mit den Grundfreiheiten des Unionsrechtes vereinbar sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dementsprechend könne die Monopolregelung und –praxis in Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug auch nicht weiter angewendet werden. Das schlage unter anderem auch auf die diversen Verwaltungsaktionen, so auch auf die Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG durch.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde GZ. ***, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, GZ. *** (Beschlagnahmeverfahren gegen die ***). Mit Schreiben vom *** brachte zudem das Finanzamt *** vor, dass eben schon im Beschlagnahmeverfahren auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich festgestellt worden wäre, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um Eingriffsgegenstände handle, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre. Zur Frage der Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit hätte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.06.2011, Zl. 2011/17/0068 ausführlich geäußert. Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufforderungsgemäß mit, dass gegen *** als vertretungsbefugtes Organ des Inhabers unter dem Aktenkennzeichen ***, und gegen *** als vertretungsbefugtes Organ der *** als unternehmerische Beteiligung unter dem Aktenkennzeichen *** derzeit noch Verwaltungsstrafverfahren anhängig seien.
- Feststellungen: Im Verkaufsraum der *** in ***, ***, waren seit zumindest 1 ½ Jahren vor dem *** bis zum ***
- das elektronische Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung ***, Seriennummer ***, vom Finanzamt *** mit der Kennnummer *** versehen und
- das elektronische Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung ***, Seriennummer ***, vom Finanzamt *** mit der Kennnummer *** versehen aufgestellt. Die ***, sohin die Beschwerdeführerin, ist Eigentümerin dieser beiden Eingriffsgegenstände samt einer Chip-Karte (weiß). Auf diesen Geräten wurden virtuelle Walzenspiele samt vorgeschaltetem Würfelspiel angeboten. Diese Walzenspiele laufen im Wesentlichen derart ab, dass nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages und Aufrufung zur Durchführung ein Spieleinsatz ausgewählt werden konnte, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wurde mit der Start-Taste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Dabei hat der Spieler keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, sondern ist das jeweilige Spielergebnis rein zufallsabhängig. Im Rahmen einer Gamble-Funktion hatte der Spieler zudem danach die Möglichkeit, den erzielten, jedoch noch nicht ausbezahlten Gewinn neuerlich einzusetzen. Außerdem verfügten beide Geräte über eine jeweils funktionsfähige Automatik-Start-Taste. Mit Drücken dieser Taste laufen die oben beschriebenen Abläufe insofern kontinuierlich hintereinander ab, als der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung von Spielguthaben und Walzenlauf so lange fortgesetzt und nacheinander erfolgt, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird. Auch im Rahmen des Automatik-Modus bestand für den Spieler keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Symbolkombinationen zu nehmen. Dadurch wurden somit insgesamt Rahmenbedingungen geschaffen, einen Spieler dazu zu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlauf einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist. Beide Geräte waren im Lokal frei zugänglich aufgestellt und wurden von Gästen des Lokales auch laufend bespielt. Am *** führten Organe des Finanzamtes *** eine Kontrolle in diesem Lokal durch, im Rahmen derer die Geräte ebenso eingeschalten und betriebsbereit vorgefunden wurden. Es wurden auf beiden Geräten jeweils ein Probespiel durchgeführt und dabei Einsatzmöglichkeiten von bis zu maximal 5,-- Euro festgestellt. Für die in Niederösterreich mittels dieser Geräte stattgefundenen Ausspielungen liegen keine Bewilligungen bzw. Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die Beschlagnahme eben dieser Eingriffsgegenstände gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet und einer gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die Beschlagnahme eben dieser Eingriffsgegenstände gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet und einer gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, keine Folge gegeben.
- Beweiswürdigung: Der Mitteilung der Beschwerdeführerin durch deren Schreiben vom ***, wonach diese Eigentümerin der beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte samt Chip-Karte ist, stehen keinerlei widerstreitenden Beweisergebnisse entgegen, sodass das erkennende Gericht von der Richtigkeit dieser Mitteilung ausgeht. Dass seitens des Geschäftsführers der Lokalinhaberin dazu im Rahmen dessen Einvernahme vor den Organen der Finanzbehörde am *** andere Angaben gemacht wurden (nämlich Eigentümerin sei die Veranstalterin), ist insofern nicht verwunderlich, als dieser offensichtlich nur mit seiner Vertragspartnerin, der Veranstalterin der auf diesen Geräten durchgeführten Ausspielungen, Kontakt hatte, nicht mit der Beschwerdeführerin selbst. Dieser Aussage des Geschäftsführers der Lokalinhaberin sehr wohl waren jedoch die glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, was den Aufstellungszeitpunkt der Geräte betrifft, sowie dass die Geräte vom Zeitpunkt des Aufstellens an bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzbehörde auch eingeschalten und betriebsbereit waren sowie auch laufend bespielt wurden. Unbestritten ist, dass auf diesen Geräten virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten. Der Ablauf von virtuellen Walzenspielen ist dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Dass die Geräte zusätzlich auch über eine Gamble-Funktion verfügten, ergibt sich aus dem von den Organen der Finanzbehörde während der Kontrolle ausgefüllten GSp26-Formularen und ist auch die Gamble-Funktion dem erkennenden Gericht amtsbekannt. Zudem geht das erkennende Gericht davon aus, dass beide Geräte jeweils über eine funktionsfähige Automatik-Start-Taste verfügten. Hinsichtlich des Gerätes
- wurde dies ebenso auf dem GSp26-Formular vermerkt. Ein dementsprechender Vermerk findet sich nun zwar nicht das Gerät
- betreffend auf dem bezughabenden GSp26-Formular. Jedoch wurde von den Organen der Finanzbehörde sehr wohl im der Anzeige zu Grunde liegenden Aktenvermerk vom *** festgehalten, dass beide Geräte über eine Automatik-Start-Taste verfügten, was im Hinblick auf die Bauart des Gerätes auch im Übrigen zu erwarten ist, sodass auch hinsichtlich dieses Gerätes von einer dementsprechenden Automatik-Start-Taste auszugehen war. Auch die Funktionsweise der Automatik-Start-Taste ist dem erkennenden Gericht außerdem amtsbekannt. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet, dass eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder dem NÖ Spielautomatengesetz für die in Niederösterreich stattgefundenen Ausspielungen vorgelegen wäre. Das Ergebnis des Beschlagnahmeverfahrens wurde dem bezughabenden Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich entnommen.
- Rechtslage: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Folgende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) sind von Relevanz: § 1 Abs. 1 und 2 GSpG:Paragraph eins, Absatz eins und 2 GSpG: „
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 2 Abs. 1, 2 und 3 GSpG:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 GSpG: „
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.“ § 4 Abs. 1 und 2 GSpG:Paragraph 4, Absatz eins und 2 GSpG: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
- nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
- nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
- a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 52 GSpG in der zum Kontrollzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 52, GSpG in der zum Kontrollzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010:
(1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1.Ziffer eins wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
(2)Absatz 2,Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.“Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraphen 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt.“ § 54 GSpG:Paragraph 54, GSpG: „
(1)Absatz eins,Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Absatz 2,Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)Absatz 4,§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 168 StGB lautet zudem wie folgt:Paragraph 168, StGB lautet zudem wie folgt: „
(1)Absatz eins,Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2)Absatz 2,Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Schließlich lautet § 1 VStG wie folgt:Schließlich lautet Paragraph eins, VStG wie folgt: „
(1)Absatz eins,Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Absatz 2,Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“
- Erwägungen: Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte ist, die Beschwerdeführerin somit unzweifelhaft ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände hat, daher von der Einziehung betroffen ist. Der Bescheid ist auch an die Beschwerdeführerin adressiert, sodass diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Voraussetzung für eine Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG ist, dass es sich hierbei um einen Gegenstand handelt, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mit Erkenntnis vom 22.08.2012, Zl. 2011/17/0323, unter anderem ausgesprochen, dass die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, auch wenn die Einziehung unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und nach den Erläuterungen zu § 54 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll. Die Einziehung wird nach eben diesen Erläuterungen als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist. Ein Zusammenhang mit einem Strafverfahren besteht eben nicht. Im Hinblick auf diese Tatbestandsvoraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 GSpG unterscheidet sich das Einziehungsverfahren nach § 54 GSpG auch von einem Beschlagnahmeverfahren mit Sicherungsfunktion (siehe auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0056).Voraussetzung für eine Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ist, dass es sich hierbei um einen Gegenstand handelt, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mit Erkenntnis vom 22.08.2012, Zl. 2011/17/0323, unter anderem ausgesprochen, dass die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, auch wenn die Einziehung unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und nach den Erläuterungen zu Paragraph 54, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll. Die Einziehung wird nach eben diesen Erläuterungen als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist. Ein Zusammenhang mit einem Strafverfahren besteht eben nicht. Im Hinblick auf diese Tatbestandsvoraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG unterscheidet sich das Einziehungsverfahren nach Paragraph 54, GSpG auch von einem Beschlagnahmeverfahren mit Sicherungsfunktion (siehe auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0056). Daraus ergibt sich sohin, dass im Rahmen des Einziehungsverfahrens selbständig zu beurteilen ist, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gegenstand gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wurde, dies unabhängig von einem (anhängigen oder bereits abgeschlossenen) Verwaltungsstrafverfahren.Daraus ergibt sich sohin, dass im Rahmen des Einziehungsverfahrens selbständig zu beurteilen ist, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gegenstand gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wurde, dies unabhängig von einem (anhängigen oder bereits abgeschlossenen) Verwaltungsstrafverfahren. Grundsätzlich ist dazu davon auszugehen, dass mit diesen Geräten Walzenspiele angeboten wurden, bei denen das Spielergebnis rein zufallsabhängig war. Die auf dem Gerät angebotenen Spiele wurden nach Leistung des entsprechenden Einsatzes gestartet und je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Damit wären die grundsätzlichen Voraussetzungen des Vorliegens von verbotenen Ausspielungen erfüllt. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes gemäß Artikel 4 des
- Zusatzprotokolles zur EMRK von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Strafbestand des § 168 StGB auszugehen (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/17/0181).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes gemäß Artikel 4 des
- Zusatzprotokolles zur EMRK von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Strafbestand des Paragraph 168, StGB auszugehen vergleiche VwGH 8.9.2009, 2009/17/0181). Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach § 168 StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes kann nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden. Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach Paragraph 168, StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes kann nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden. In seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013/9, hat der Verfassungsgerichtshof daran anschließend unter Bezugnahme auf die bis zu dem Zeitpunkt herrschende (gegenteilige) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass bei Ausspielungen, die entweder mit Einsätzen über 10,-- Euro pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 168 StGB anzunehmen ist. Diese Rechtsansicht des bedingungslosen Vorrangs des konkurrierenden Gerichtsdeliktes wird auch durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 VStG i.d.g.F. gestützt, wonach eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.In seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013/9, hat der Verfassungsgerichtshof daran anschließend unter Bezugnahme auf die bis zu dem Zeitpunkt herrschende (gegenteilige) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass bei Ausspielungen, die entweder mit Einsätzen über 10,-- Euro pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB anzunehmen ist. Diese Rechtsansicht des bedingungslosen Vorrangs des konkurrierenden Gerichtsdeliktes wird auch durch die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG i.d.g.F. gestützt, wonach eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die bis zu diesem Zeitpunkt vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156) widerspricht nämlich unter Zugrundelegung eben dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dem oben bereits angesprochenen Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4 Abs. 1
- Zusatzprotokoll zur EMRK. Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens der über 10,-- Euro) abhängt. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht an das Verhalten des konkurrierenden Spielers - also daran, ob er in diesem Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter 10,-- Euro an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht.Die bis zu diesem Zeitpunkt vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156) widerspricht nämlich unter Zugrundelegung eben dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dem oben bereits angesprochenen Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4 Absatz eins,
- Zusatzprotokoll zur EMRK. Ungeachtet der Formulierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens der über 10,-- Euro) abhängt. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht an das Verhalten des konkurrierenden Spielers - also daran, ob er in diesem Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter 10,-- Euro an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht. Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und nach § 168 StGB, damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit entsprechend einer verfassungskonformen Auslegung darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens 10,-- Euro oder mehr als 10,-- Euro ermöglicht. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10,-- Euro pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in den gemäß § 168 Abs. 1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten-)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über 10,-- Euro.Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und nach , Paragraph 168, StGB, damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit entsprechend einer verfassungskonformen Auslegung darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens 10,-- Euro oder mehr als 10,-- Euro ermöglicht. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10,-- Euro pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in den gemäß Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten-)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über 10,-- Euro. Dieser Rechtsansicht hat sich daraufhin der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.07.2013, 2012/17/0249, erstmalig angeschlossen und wird diese Rechtsansicht seither vom Verwaltungsgerichtshof einhellig vertreten. Ausgehend von dieser Judikatur ergibt sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach zwar keine Feststellungen über etwaige Einsatzmöglichkeiten von über 10,-- Euro pro Spiel getroffen werden konnten, jedoch die Geräte jedenfalls neben einer Gamble-Funktion auch über eine funktionsfähige Automatik-Start-Taste verfügten, dass zumindest der strafbare Versuch einer gemäß § 168 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tathandlung vorliegt, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit vorliegen und – dies eben in Zusammenschau mit der in § 22 Abs. 1 VStG geregelten generellen Subsidiarität – keine strafbare Verwaltungsübertretung vorliegen könnte bzw. eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen würde.Ausgehend von dieser Judikatur ergibt sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach zwar keine Feststellungen über etwaige Einsatzmöglichkeiten von über 10,-- Euro pro Spiel getroffen werden konnten, jedoch die Geräte jedenfalls neben einer Gamble-Funktion auch über eine funktionsfähige Automatik-Start-Taste verfügten, dass zumindest der strafbare Versuch einer gemäß Paragraph 168, StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tathandlung vorliegt, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit vorliegen und – dies eben in Zusammenschau mit der in Paragraph 22, Absatz eins, VStG geregelten generellen Subsidiarität – keine strafbare Verwaltungsübertretung vorliegen könnte bzw. eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen würde. Mit 01.03.2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wurde der § 52 GSpG jedoch insofern geändert, als nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen ist, sofern durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist. Mit 01.03.2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wurde der Paragraph 52, GSpG jedoch insofern geändert, als nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen ist, sofern durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG ist ein Günstigkeitsvergleich heranzuziehen, wobei allerdings durch die Novelle dieser Bestimmung BGBl. I Nr. 33/2013 die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende zeitliche Begrenzung des Günstigkeitsprinzips auf bestimmte Stadien des Strafverfahrens entfallen ist. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist ein Günstigkeitsvergleich heranzuziehen, wobei allerdings durch die Novelle dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende zeitliche Begrenzung des Günstigkeitsprinzips auf bestimmte Stadien des Strafverfahrens entfallen ist. Die nunmehrige in Geltung stehende Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG stellt darauf ab, dass grundsätzlich sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Die nunmehrige in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG stellt darauf ab, dass grundsätzlich sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Ausgehend davon ergibt sich für den konkreten Fall, dass die gegenständliche Tathandlung unter Zugrundelegung der Gesetzeslage vor dem 1.3.2014 und der darauf basierenden einhelligen Judikatur jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahnden war, da aufgrund ausschließlicher Gerichtszuständigkeit eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung dem Doppelbestrafungsverbot widersprach. Aufgrund dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Einziehungsverfahren selbständig zu beurteilen ist, ob eine Übertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG vorliegt, ist auch irrelevant, dass die den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahren (so auch jenes gegen das vertretungsbefugte Organ der Beschwerdeführerin) noch anhängig, demnach noch nicht rechtskräftig beendet sind. Ausgehend davon ergibt sich für den konkreten Fall, dass die gegenständliche Tathandlung unter Zugrundelegung der Gesetzeslage vor dem 1.3.2014 und der darauf basierenden einhelligen Judikatur jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahnden war, da aufgrund ausschließlicher Gerichtszuständigkeit eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung dem Doppelbestrafungsverbot widersprach. Aufgrund dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Einziehungsverfahren selbständig zu beurteilen ist, ob eine Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliegt, ist auch irrelevant, dass die den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahren (so auch jenes gegen das vertretungsbefugte Organ der Beschwerdeführerin) noch anhängig, demnach noch nicht rechtskräftig beendet sind. Da nach dieser (alten) Rechtslage mit den verfahrensgegenständlichen Gegenständen sohin nicht gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, scheidet aber auch eine Einziehung dieses Gegenstandes nach § 54 Abs. 1 GSpG unter Zugrundlegung dieser (alten) Rechtslage aus. Demnach ergibt sich zweifellos, dass – dies jedenfalls, soweit es das Einziehungsverfahren betrifft – diese (alte) Rechtslage für die Beschwerdeführerin günstiger ist, ohne darauf weiter eingehen zu müssen, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage überhaupt von einer Verwaltungsübertretung auszugehen wäre. Da nach dieser (alten) Rechtslage mit den verfahrensgegenständlichen Gegenständen sohin nicht gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, scheidet aber auch eine Einziehung dieses Gegenstandes nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG unter Zugrundlegung dieser (alten) Rechtslage aus. Demnach ergibt sich zweifellos, dass – dies jedenfalls, soweit es das Einziehungsverfahren betrifft – diese (alte) Rechtslage für die Beschwerdeführerin günstiger ist, ohne darauf weiter eingehen zu müssen, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage überhaupt von einer Verwaltungsübertretung auszugehen wäre. Zusammenfassend steht somit fest, dass die maßgebliche Voraussetzung, wonach mit dem gegenständlichen Eingriffsgegenstand gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, nicht vorliegt und somit der angefochtene Bescheid aufzuheben war, ohne weiter auf die Frage eingehen zu müssen, ob ein geringfügiger Verstoß im Sinne des § 54 Abs. 1 GSpG vorliegt.Zusammenfassend steht somit fest, dass die maßgebliche Voraussetzung, wonach mit dem gegenständlichen Eingriffsgegenstand gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, nicht vorliegt und somit der angefochtene Bescheid aufzuheben war, ohne weiter auf die Frage eingehen zu müssen, ob ein geringfügiger Verstoß im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist deshalb zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, da insbesondere eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend fehlt, ob in einem Einziehungsverfahren nach dem GSpG unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips gemäß § 1 Abs. 2 VStG 1991 im gegenständlichen Verfahren die vor dem 01.03.2014 geltende Rechtslage samt der dazu ergangenen Judikatur anzuwenden ist.Die ordentliche Revision ist deshalb zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, da insbesondere eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend fehlt, ob in einem Einziehungsverfahren nach dem GSpG unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1991 im gegenständlichen Verfahren die vor dem 01.03.2014 geltende Rechtslage samt der dazu ergangenen Judikatur anzuwenden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.12.0164