Obsah (7)
Art. 151Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 49RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-139/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu regeln, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu regeln, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 49Abs.
1 FLG ist die Behörde Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften.
Paragraph 49, Absatz eins, FLG ist die Behörde Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften. 5 .
- Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer stützt die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf den Umstand, dass die Ladung zur Vollversammlung entgegen den Bestimmungen in der Satzung der Agrargemeinschaft nicht nachweislich, sondern nur im normalen Postweg erfolgte und dieses Vorgehen des Obmanns zu einer Behebung der in dieser Vollversammlung gefassten Beschlüsse durch die NÖ ABB als Aufsichtsbehörde zur Folge haben müsste, sofern sie nicht von vorne herein ungültig seien. Die geltend gemachten Gründe sind wie im Folgenden ausgeführt wird nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Mit seinem Standpunkt, dass jegliche Verletzung einer in der Satzung enthaltenen Vorschrift über die für die Anberaumung oder auch Durchführung einer Vollversammlung einzuhaltenden Vorgangsweise zwangsläufig zur aufsichtsbehördlichen Aufhebung der in dieser Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu führen habe, befindet sich der Beschwerdeführer im Irrtum. Die durch Erlassung einer Satzung für die Agrargemeinschaft geschaffenen Organisationsvorschriften über die Organe dieser Agrargemeinschaft und die Herbeiführung ihrer Willensbildung zählen unbestritten – hier ist dem Beschwerdeführer rechtzugeben - zum Rechtsbestand. Die den Vorgang der Ladung und in weiterer Folge der Willensbildung regelnden Bestimmungen sind aber nicht Selbstzweck, sondern dienen der Verwirklichung der körperschaftlichen Autonomie, indem sie die anteilsentsprechende Teilhabe des einzelnen Körperschaftsmitglieds am Willensbildungsprozess ebenso gewährleisten sollen wie die Handlungsfähigkeit der Körperschaft selbst. Wie prozessuale Rechte der optimalen Verwirklichung der im jeweiligen Verfahren zu verfechtenden materiellen Rechte dienen, so sind auch körperschaftsrechtliche Organisationsvorschriften vor dem Hintergrund der ihnen jeweils innewohnenden Schutzzwecke zu betrachten. Wie die einer der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit ihres Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach den einschlägigen Bestimmungen des VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde nur unter der Bedingung ihrer Relevanz für das materiell-rechtliche Ergebnis des Bescheides führen kann, so zieht auch die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft die Aufhebung körperschaftlicher Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisationsvorschrift geltend macht. Konnte die Verletzung einer körperschaftsrechtlichen Organisationsvorschrift materielle Rechte im konkreten Fall des Agrargemeinschaftsmitglieds *** aus dem Körperschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass dessen Rechtsposition durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisationsvorschrift nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund. Die aufsichtsbehördliche Behebung von Gemeinschaftsbeschlüssen aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Organisationsnorm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen lässt, verfehlte den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten wohlverstandenen Schutzzweck. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einem Einzelmitglied oder auch einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzende Verstöße von Organisationsnormen zu beeinträchtigen sucht (vgl. VwGH vom
- 2003, 2003/07/0138).Mit seinem Standpunkt, dass jegliche Verletzung einer in der Satzung enthaltenen Vorschrift über die für die Anberaumung oder auch Durchführung einer Vollversammlung einzuhaltenden Vorgangsweise zwangsläufig zur aufsichtsbehördlichen Aufhebung der in dieser Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu führen habe, befindet sich der Beschwerdeführer im Irrtum. Die durch Erlassung einer Satzung für die Agrargemeinschaft geschaffenen Organisationsvorschriften über die Organe dieser Agrargemeinschaft und die Herbeiführung ihrer Willensbildung zählen unbestritten – hier ist dem Beschwerdeführer rechtzugeben - zum Rechtsbestand. Die den Vorgang der Ladung und in weiterer Folge der Willensbildung regelnden Bestimmungen sind aber nicht Selbstzweck, sondern dienen der Verwirklichung der körperschaftlichen Autonomie, indem sie die anteilsentsprechende Teilhabe des einzelnen Körperschaftsmitglieds am Willensbildungsprozess ebenso gewährleisten sollen wie die Handlungsfähigkeit der Körperschaft selbst. Wie prozessuale Rechte der optimalen Verwirklichung der im jeweiligen Verfahren zu verfechtenden materiellen Rechte dienen, so sind auch körperschaftsrechtliche Organisationsvorschriften vor dem Hintergrund der ihnen jeweils innewohnenden Schutzzwecke zu betrachten. Wie die einer der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit ihres Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach den einschlägigen Bestimmungen des VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde nur unter der Bedingung ihrer Relevanz für das materiell-rechtliche Ergebnis des Bescheides führen kann, so zieht auch die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft die Aufhebung körperschaftlicher Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisationsvorschrift geltend macht. Konnte die Verletzung einer körperschaftsrechtlichen Organisationsvorschrift materielle Rechte im konkreten Fall des Agrargemeinschaftsmitglieds *** aus dem Körperschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass dessen Rechtsposition durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisationsvorschrift nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund. Die aufsichtsbehördliche Behebung von Gemeinschaftsbeschlüssen aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Organisationsnorm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen lässt, verfehlte den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten wohlverstandenen Schutzzweck. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einem Einzelmitglied oder auch einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzende Verstöße von Organisationsnormen zu beeinträchtigen sucht vergleiche VwGH vom
- 2003, 2003/07/0138). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist im Beschwerdefall klarzustellen, dass die abweisende Entscheidung der NÖ Agrarbezirksbehörde dann nicht rechtswidrig war, wenn die bei der Anberaumung der Vollversammlung dem Obmann unterlaufenen Verstöße gegen die Satzung nicht geeignet sein konnten, den Beschwerdeführer in seinen materiellen Mitgliedschaftsrechten an der Agrargemeinschaft zu verletzen. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit war nach den oben angestellten Erwägungen dann zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz seiner Mitgliedschaftsrechte nicht diente, oder aber seine Rechtsposition im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre (vgl. VwGH vom
- 1994, 94/07/0045). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund konnte in diesem Sinne die Weigerung der NÖ ABB, im Rahmen ihres Aufsichtsrechts keine Behebung der in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse auszusprechen, nicht rechtswidrig erscheinen lassen. Selbst unter der Annahme des für den Beschwerdeführer günstigsten Falls der Wertung der Stimmen aller nicht anwesenden Agrargemeinschaftsmitglieder als Gegenstimmen wäre kein anderes Abstimmungsergebnis erzielbar gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist im Beschwerdefall klarzustellen, dass die abweisende Entscheidung der NÖ Agrarbezirksbehörde dann nicht rechtswidrig war, wenn die bei der Anberaumung der Vollversammlung dem Obmann unterlaufenen Verstöße gegen die Satzung nicht geeignet sein konnten, den Beschwerdeführer in seinen materiellen Mitgliedschaftsrechten an der Agrargemeinschaft zu verletzen. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit war nach den oben angestellten Erwägungen dann zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz seiner Mitgliedschaftsrechte nicht diente, oder aber seine Rechtsposition im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre vergleiche VwGH vom
- 1994, 94/07/0045). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund konnte in diesem Sinne die Weigerung der NÖ ABB, im Rahmen ihres Aufsichtsrechts keine Behebung der in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse auszusprechen, nicht rechtswidrig erscheinen lassen. Selbst unter der Annahme des für den Beschwerdeführer günstigsten Falls der Wertung der Stimmen aller nicht anwesenden Agrargemeinschaftsmitglieder als Gegenstimmen wäre kein anderes Abstimmungsergebnis erzielbar gewesen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich wird auf die oben angeführte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich wird auf die oben angeführte Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.139.001.2014