LVwG-AB-14-0649
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0649 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, nunmehr vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, Zl. ***, mit welchem der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Zl. ***, aufgehoben wurde, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nunmehr zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, nunmehr vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, Zl. ***, mit welchem der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Zl. ***, aufgehoben wurde, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nunmehr zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde gegen den zu diesem Zeitpunkt in Österreich inhaftierten Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen, wobei angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Justizanstalt unverzüglich auszureisen hat und während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen darf.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde gegen den zu diesem Zeitpunkt in Österreich inhaftierten Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen, wobei angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Justizanstalt unverzüglich auszureisen hat und während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen darf.
Das Aufenthaltsverbot wurde auf die damals in Geltung stehenden Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt.Das Aufenthaltsverbot wurde auf die damals in Geltung stehenden Bestimmungen der Paragraphen 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt.
Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen serbischen Staatsbürger handle und dieser seit dem Jahre *** ständig in Österreich aufhältig sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer ein unbefristetes Niederlassungsrecht besessen. Im Jahre *** sei die Gattin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder nach Österreich gezogen und sei am *** das vierte Kind in Österreich geboren worden. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, sei der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei und des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als Beteiligter sowie wegen der Vergehen der Veruntreuung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt verurteilt worden und sei dieses Urteil mit *** in Rechtskraft erwachsen. Zuvor sei der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, Zl. ***, wegen Diebstahls und schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt und mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, Zl. ***, wegen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, verurteilt worden.
Die Verwirklichung der von dem Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen, nämlich die gewerbsmäßige Schleppung von Fremden nach Österreich, um diesen die Begehung von Einbruchsdiebstählen zu ermöglichen, weiters die Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen als Fahrer, Unterkunftgeber sowie dadurch, dass der Beschwerdeführer sein Wohnhaus als Bunkerwohnung zur Verfügung gestellt habe, würden in ihrer Gesamtheit betrachtet besonders schwere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen. Die Neigung zu Gesetzesverletzungen des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf seine Vorverurteilungen erkennbar und stelle einen gravierenden Widerspruch zur österreichischen Rechtsordnung und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar.
Die Erstbehörde habe zu prüfen, ob der Erlassung des Aufenthaltsverbotes allenfalls die damals in Geltung stehende Bestimmung des § 66 FPG 2005 entgegenstehe. Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen sei festzustellen, dass sich im Entscheidungszeitpunkt auch die Ehegattin und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Die Gattin und die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers würden sich erst seit dem Jahr *** ständig im Bundesgebiet aufhalten und sei das jüngste Kind am *** in Österreich geboren worden. Dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Österreich befinde und der Beschwerdeführer seit rund 17 Jahren ständig in Österreich wohnhaft sei, würden starke private Interessen darstellen, die es im Sinne des Art. 8 der EMRK zu schützen gelte.
Prüfe man im Rahmen von § 66 FPG 2005, ob durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden würde, so sei festzustellen, dass ein solcher Eingriff ohne Zweifel vorliege. Der Beschwerdeführer habe jedoch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung dabei mitgewirkt, Fremde nach oder durch Österreich zu schleppen, um sich an dem dafür geleisteten Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Weiters habe er allein zuletzt gewerbsmäßig zu mindestens 12 Eigentumsdelikten beigetragen, indem der Beschwerdeführer gegen einen Anteil an der jeweiligen Beute teilweise als Fahrer, teilweise als Unterkunftsgeber beigetragen habe und seine Wohnung als Bunkerwohnung zur Verfügung gestellt habe.
Die Erstbehörde sei zur Ansicht gelangt, dass das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und seine offenkundig sozial schädliche Neigung zur Negierung österreichischer Rechtsvorschriften die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung in der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheinen lassen würden, weswegen die allenfalls dagegenstehenden Familien- und Privatinteressen keine Berücksichtigung hätten finden können. Wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen verschiedener Verbrechen und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers könne trotz des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit *** nur von einer geringen Integration ausgegangen werden, da die Integration eines Fremden in seinem Gastland auch die Bereitschaft verlange, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren.
Diese Bereitschaft habe der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten in einer kriminellen Vereinigung und sein menschenverachtendes Verhalten vermissen lassen. Das Gesamtunrechtsverhalten und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass sich die Erstbehörde trotz möglicher Ermessensentscheidung außerstande sehe, mit einem anderen aufenthaltsbeendenden Mittel als der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorzugehen. Ein abermaliger Verstoß gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter des Beschwerdeführers sei naheliegend, weshalb ein Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Hinblick auf diese Schutzgüter nicht verantwortet werden könne und somit die Außerlandesschaffung ein dringendes Erfordernis darstelle.
Aufgrund der durch das Verhalten des Beschwerdeführers gezeigten äußerst negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, welche sich durch die Missachtung der vorgenannten strafrechtlichen Bestimmungen manifestiere, könne ein positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers keinesfalls prognostiziert werden, weshalb nur mit einer unbefristeten Dauer des Aufenthaltsverbotes vorzugehen sei. Die Erstbehörde habe zu prüfen, ob der Erlassung des Aufenthaltsverbotes allenfalls die damals in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 66, FPG 2005 entgegenstehe. Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen sei festzustellen, dass sich im Entscheidungszeitpunkt auch die Ehegattin und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.
Die Gattin und die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers würden sich erst seit dem Jahr *** ständig im Bundesgebiet aufhalten und sei das jüngste Kind am *** in Österreich geboren worden. Dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Österreich befinde und der Beschwerdeführer seit rund 17 Jahren ständig in Österreich wohnhaft sei, würden starke private Interessen darstellen, die es im Sinne des Artikel 8, der EMRK zu schützen gelte. Prüfe man im Rahmen von Paragraph 66, FPG 2005, ob durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden würde, so sei festzustellen, dass ein solcher Eingriff ohne Zweifel vorliege. Der Beschwerdeführer habe jedoch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung dabei mitgewirkt, Fremde nach oder durch Österreich zu schleppen, um sich an dem dafür geleisteten Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.
Weiters habe er allein zuletzt gewerbsmäßig zu mindestens 12 Eigentumsdelikten beigetragen, indem der Beschwerdeführer gegen einen Anteil an der jeweiligen Beute teilweise als Fahrer, teilweise als Unterkunftsgeber beigetragen habe und seine Wohnung als Bunkerwohnung zur Verfügung gestellt habe. Die Erstbehörde sei zur Ansicht gelangt, dass das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und seine offenkundig sozial schädliche Neigung zur Negierung österreichischer Rechtsvorschriften die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung in der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheinen lassen würden, weswegen die allenfalls dagegenstehenden Familien- und Privatinteressen keine Berücksichtigung hätten finden können.
Wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen verschiedener Verbrechen und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers könne trotz des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit *** nur von einer geringen Integration ausgegangen werden, da die Integration eines Fremden in seinem Gastland auch die Bereitschaft verlange, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft habe der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten in einer kriminellen Vereinigung und sein menschenverachtendes Verhalten vermissen lassen. Das Gesamtunrechtsverhalten und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass sich die Erstbehörde trotz möglicher Ermessensentscheidung außerstande sehe, mit einem anderen aufenthaltsbeendenden Mittel als der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorzugehen.
Ein abermaliger Verstoß gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter des Beschwerdeführers sei naheliegend, weshalb ein Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Hinblick auf diese Schutzgüter nicht verantwortet werden könne und somit die Außerlandesschaffung ein dringendes Erfordernis darstelle. Aufgrund der durch das Verhalten des Beschwerdeführers gezeigten äußerst negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, welche sich durch die Missachtung der vorgenannten strafrechtlichen Bestimmungen manifestiere, könne ein positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers keinesfalls prognostiziert werden, weshalb nur mit einer unbefristeten Dauer des Aufenthaltsverbotes vorzugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des damals durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, vertretenen Beschwerdeführers vom *** – welche nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu gelten hat – mit dem Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ersatzlos zu beheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des damals durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, vertretenen Beschwerdeführers vom *** – welche nunmehr als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu gelten hat – mit dem Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ersatzlos zu beheben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Interessensabwägung der Erstbehörde als fehlerhaft erweise und sich der Bescheidspruch auf eine unrichtige, rechtliche Beurteilung stütze. Die Fremdenpolizeibehörden hätten eine individuelle, an den Umständen des Einzelfalls orientierte Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Dieser Anordnung sei durch den angefochtenen Bescheid keineswegs entsprochen worden, da geradezu formelhaft, ohne den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht anhand des Einzelfalls geprüft zu haben, eine Gegenüberstellung am öffentlichen Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes, das aus den dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten resultiere und dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens vorgenommen werden müsse.
Ohne konkret und nachvollziehbar zu begründen, warum der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers zulässig wäre, gehe die Erstbehörde ausschließlich aufgrund der Art der zur Last gelegten Straftaten von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem Aufenthaltsverbot aus. Gänzlich unberücksichtigt sei geblieben, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine fixe Zusage der Firma ***, ***, *** vorliege, aufgrund dieser der Beschwerdeführer sofort als LKW-Fahrer arbeiten könne. An diesem Arbeitsplatz würde der Beschwerdeführer in Zukunft rund € 1.500,-- monatlich netto verdienen. Überdies würde die Ehegattin, welche derzeit nach der Geburt des jüngsten Kindes am *** den Karenzurlaub aufgrund der Mutterschaft verbringe, wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei sie einen Betrag von rund € 750,-- monatlich verdienen werde.
Aus diesen beiden Arbeitseinkommen und der Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von rund € 800,-- sei für das Fortkommen der Familie gesorgt. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen stünden zudem in auffälligem Widerspruch zu dem bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers, welcher sich immerhin schon seit *** Jahren in Österreich befinde. Da bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes die Familie des Beschwerdeführers ebenfalls zur Ausreise aus Österreich veranlasst wäre, hätte die Erstbehörde die Frage der Integration des Beschwerdeführers und auch die Integration seiner Familie stärker zu berücksichtigen gehabt. Seine am *** geborenen Kinder *** und *** würden im Inland die Volksschule besuchen, wodurch sie die deutsche Sprache bereits hervorragend beherrschen würden.
Der am *** geborene Sohn *** besuche den Kindergarten, alle Kinder seien in die Ortsgemeinschaft bestens integriert und haben keinerlei Kontakte zu Serbien. Der Beschwerdeführer habe soziale Kontakte weitaus überwiegend zu österreichischen Staatsbürgern und sonstigen in Österreich lebenden Personen. In Serbien unterhalte er kaum noch freundschaftliche Beziehungen und sei die Familienbande völlig weggefallen. Seine gesamten sozialen Kontakte würden sich auf seine in Österreich lebende Familie und seinen hier lebenden Freundeskreis beschränken. Die Abkehr von dem Heimatstaat des Beschwerdeführers resultiere schließlich auch daraus, dass ihm eine Rückkehr nach Serbien aus Gründen seiner eigenen körperlichen Sicherheit und zur Gewährleistung der Sicherheit seiner Familie nicht möglich sei.
Vor etwas mehr als 10 Jahren habe der Beschwerdeführer in Serbien ein Darlehen aufgenommen, um den Ankauf und den Umbau eines Hauses zu finanzieren. Durch die Geburt der Kinder sei der Beschwerdeführer in vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten geraten, die ihm die pünktliche Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen unmöglich gemacht habe. Aufgrund des Zahlungsverzuges sei das bewegliche Inventar des Hauses und die gelagerten Baustoffe durch die Kreditgeber eigenmächtig entfernt worden und seien wiederholt Morddrohungen gegen ihn aber auch gegen seine Gattin und seine Kinder geäußert worden. Aufgrund der Verhängung des Aufenthaltsverbotes müssten der Beschwerdeführer und seine Familie nach Serbien zurückkehren, wodurch seine und die körperliche Integrität seiner Familie massiv gefährdet wäre.
Durch die erkennende Behörde wäre zu berücksichtigen gewesen, dass tatsächlich im Inland ein Familienleben mit der Ehegattin des Beschwerdeführers und seinen Kindern bestehe, woraus sich die geforderte Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ergebe, die das öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes bei weitem übersteige. Aufgrund der bestehenden Integration, des Zusammenlebens mit der Ehegattin des Beschwerdeführers und den Kindern im Inland, da für den Unterhalt und den Unterhalt der Familie des Beschwerdeführers ausreichend gesorgt sei, würde die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes eine Verletzung des Privat- und Familienlebens darstellen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sei.
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ dieser Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, hat das Bundesministerium für Inneres den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ von Amts wegen für nichtig erklärt, da nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2011, Zl. 2011/22/0097-5, die Sicherheitsdirektion sachlich unzuständig war.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung des ***, damals vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit dem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes mit 10 Jahren festgelegt wird und dass als Rechtsgrundlage des Aufenthaltsverbotes die Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, (in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011) zu gelten haben.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung des ***, damals vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, mit dem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes mit 10 Jahren festgelegt wird und dass als Rechtsgrundlage des Aufenthaltsverbotes die Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit 53 Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) zu gelten haben.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des nunmehr durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, vertretenen Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof vom ***. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen, um in den Genuss des Schutztatbestandes des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) zu kommen, erfülle. Die 10-Jahres-Frist, die der Beschwerdeführer brauche, um in den Genuss der Begünstigung des § 64 Abs. 1 Z 1 FPG zu kommen, habe er im Jahr 2003/2004 erfüllt. Sämtliche Taten, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen und derentwegen er verurteilt worden sei, hätten nach diesem Zeitpunkt stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei ab *** rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen, die erste Verurteilung sei erst zum *** erfolgt.
Überdies habe er eine Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EG) besessen und würden sich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht nach der seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ genannten Bestimmung des § 63 sondern nach § 64 Abs. 4 FPG 2005 richten. Es würde sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen, aus dem bloßen Umstand einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder der Schlepperei ohne nähere Betrachtung des konkreten Sachverhaltes, von einer schweren Gefahr auszugehen. Jedenfalls sei aber immer eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens vorzunehmen. Die Einschätzung der belangten Behörde sei nicht richtig.
Der Beschwerdeführer sei seit *** rechtmäßig in Österreich aufhältig, er habe damit ziemlich genau die Hälfte seines gesamten Lebens in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer führe ein tatsächliches Familienleben mit Ehefrau samt vier minderjährigen Kindern und habe er zu seinem Herkunftsland praktisch alle Kontakte abgebrochen. Er sei in Österreich berufstätig gewesen, die Kinder würden in Österreich die Schule besuchen und akzentfrei Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer sei schon auf Grund seines langen Aufenthalts in Österreich des Deutschen mächtig und sozial integriert. Abgesehen von den angeführten Verurteilungen seien keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe immer einen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt.
Die Ehefrau und Kinder seien auch während dieser Zeit nach Österreich gekommen bzw. sei das jüngste Kind in Österreich geboren worden. Die Dauer des Aufenthaltes hätte nichts mit überlangen, den Behörden zuzurechnenden Verzögerungen, zu tun gehabt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des nunmehr durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, vertretenen Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof vom ***. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen, um in den Genuss des Schutztatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) zu kommen, erfülle. Die 10-Jahres-Frist, die der Beschwerdeführer brauche, um in den Genuss der Begünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu kommen, habe er im Jahr 2003 aus 2004, erfüllt.
Sämtliche Taten, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen und derentwegen er verurteilt worden sei, hätten nach diesem Zeitpunkt stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei ab *** rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen, die erste Verurteilung sei erst zum *** erfolgt. Überdies habe er eine Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EG) besessen und würden sich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht nach der seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ genannten Bestimmung des Paragraph 63, sondern nach Paragraph 64, Absatz 4, FPG 2005 richten. Es würde sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen, aus dem bloßen Umstand einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder der Schlepperei ohne nähere Betrachtung des konkreten Sachverhaltes, von einer schweren Gefahr auszugehen.
Jedenfalls sei aber immer eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens vorzunehmen. Die Einschätzung der belangten Behörde sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei seit *** rechtmäßig in Österreich aufhältig, er habe damit ziemlich genau die Hälfte seines gesamten Lebens in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer führe ein tatsächliches Familienleben mit Ehefrau samt vier minderjährigen Kindern und habe er zu seinem Herkunftsland praktisch alle Kontakte abgebrochen. Er sei in Österreich berufstätig gewesen, die Kinder würden in Österreich die Schule besuchen und akzentfrei Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer sei schon auf Grund seines langen Aufenthalts in Österreich des Deutschen mächtig und sozial integriert.
Abgesehen von den angeführten Verurteilungen seien keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe immer einen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt. Die Ehefrau und Kinder seien auch während dieser Zeit nach Österreich gekommen bzw. sei das jüngste Kind in Österreich geboren worden. Die Dauer des Aufenthaltes hätte nichts mit überlangen, den Behörden zuzurechnenden Verzögerungen, zu tun gehabt.
In der Folge wurden sodann die einzelnen Begleitmomente der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte wiedergegeben. Der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau eine Beschäftigung gefunden hätten, würde keinen negativen Einfluss haben. Maßnahmen der Mindestsicherung und Unterstützungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz würden nur gewährt werden, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden. Der Verweis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht aus dem Ausland erfüllen könne, negiere das Primat des Naturalunterhalts und sei nicht beachtet worden, dass etwa bei einer Rückkehr nach Serbien das dortige Einkommensniveau erheblich geringer sei als in Österreich. Bei richtiger Abwägung des Sachverhalts hätte der Schluss nur lauten können, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht zulässig sei. Überdies hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung durzuführen gehabt und sei die belangte Behörde hinsichtlich der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Unter einem wurde zudem der Antrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Auf Grund dieser Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom ***, Zl. ***, der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass der zitierte Verfestigungstatbestand des § 64 Abs. 1 Z 1 FPG – anders als die Vorgängerbestimmung des § 61 Z 3 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – uneingeschränkt greife und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Erkenntnisse vom 19.04.2012, 2011/21/0291 und vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0046. Der Umstand, dass der Revisionswerber wiederholt rechtskräftig verurteilt worden sei (darunter zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe) stehe der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen.
Es wäre im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, ob dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können. Die Behörde habe ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, dass sich der Revisionswerber seit dem Jahr *** durchwegs legal in Österreich aufhalte und seit März *** über einen Niederlassungsnachweis verfügt habe. Das zeitlich erste, im angefochtenen Bescheid dargestellte strafbare Verhalten des Revisionswerbers stamme vom April ***. Dies indiziere zumindest das Vorliegen der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG. Dass eine der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG nicht erfüllt gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.Auf Grund dieser Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom ***, Zl. ***, der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass der zitierte Verfestigungstatbestand des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – anders als die Vorgängerbestimmung des Paragraph 61, Ziffer 3, FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – uneingeschränkt greife und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Erkenntnisse vom 19.04.2012, 2011/21/0291 und vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0046. Der Umstand, dass der Revisionswerber wiederholt rechtskräftig verurteilt worden sei (darunter zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe) stehe der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen. Es wäre im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, ob dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können.
Die Behörde habe ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, dass sich der Revisionswerber seit dem Jahr *** durchwegs legal in Österreich aufhalte und seit März *** über einen Niederlassungsnachweis verfügt habe. Das zeitlich erste, im angefochtenen Bescheid dargestellte strafbare Verhalten des Revisionswerbers stamme vom April ***. Dies indiziere zumindest das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG. Dass eine der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG nicht erfüllt gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, wurde am *** geboren, ist laut Aktenlage im Jahr *** in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer war mit Hauptwohnsitz vom *** bis *** an der Anschrift ***, ***, Tür ***, vom *** bis *** an der Anschrift Justizanstalt ***, ***, ***, vom *** bis *** an der Anschrift ***, ***, Tür ***, vom *** bis *** an der Anschrift ***, ***, vom *** bis *** an der Anschrift ***, ***, vom *** bis *** an der Anschrift ***, *** und ist seit dem *** an der Anschrift ***, *** gemeldet.
Mit Nebenwohnsitz war der Beschwerdeführer vom *** bis *** an der Anschrift ***, ***, vom *** bis *** an der Anschrift ***, ***, vom *** bis *** an der Anschrift ***, ***, Tür ***, vom *** bis *** an der Anschrift Justizanstalt ***, ***, ***, vom *** bis *** an der Anschrift Justizanstalt ***, ***, ***, vom *** bis *** an der Anschrift Justizanstalt ***, ***, ***, vom *** bis *** an der Anschrift Justizanstalt ***, ***, *** und vom *** bis *** an der Anschrift Justizanstalt ***, ***, ***, gemeldet.
Beginnend mit *** wurden dem Beschwerdeführer befristete Aufenthaltsbewilligungen erteilt.
Der Beschwerdeführer ist seit *** im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und wurde ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft X am *** ein Niederlassungsnachweis erteilt. Der Beschwerdeführer ist seit *** im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und wurde ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** ein Niederlassungsnachweis erteilt.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers *** sowie die gemeinsamen Kinder ***, *** und *** halten sich seit November *** in Österreich auf. *** und die Kinder ***, *** und *** waren aufgrund von Niederlassungsbewilligungen –beschränkt – zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und verfügten zuletzt über Niederlassungsbewilligungen – beschränkt – für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit Gültigkeit von *** bis ***. Das gemeinsame Kind *** wurde am *** geboren, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter der *** über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügte, weshalb *** zum Zeitpunkt ihrer Geburt gemäß § 30 Abs. 4 FPG von der Sichtvermerkspflicht befreit war. Die Ehegattin des Beschwerdeführers *** sowie die gemeinsamen Kinder ***, *** und *** halten sich seit November *** in Österreich auf. *** und die Kinder ***, *** und *** waren aufgrund von Niederlassungsbewilligungen –beschränkt – zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und verfügten zuletzt über Niederlassungsbewilligungen – beschränkt – für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit Gültigkeit von *** bis ***. Das gemeinsame Kind *** wurde am *** geboren, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter der *** über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügte, weshalb *** zum Zeitpunkt ihrer Geburt gemäß Paragraph 30, Absatz 4, FPG von der Sichtvermerkspflicht befreit war.
Der Beschwerdeführer befand sich ab dem *** in Untersuchungshaft und wurde der Beschwerdeführer aus der daran anschließenden Strafhaft am *** entlassen.
Bis zu seiner Inhaftierung lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin *** und den Kindern ***, *** und ***.
Seit dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin *** und den Kindern ***, ***, *** und *** und ist seit *** so wie auch seine Ehegattin *** und seine Kinder ***, ***, *** und ***, an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch dessen Ehegattin gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld, seine Ehegattin *** bezieht eine freiwillige Leistung aus dem Mindestsicherungsgesetz. Der Beschwerdeführer wird seit seiner Haftentlassung im Rahmen der Bewährungshilfe durch den Verein *** betreut.
Die Kinder des Beschwerdeführers ***, *** und *** besuchen im Bundesgebiet öffentliche Schulen und *** den Kindergarten.
Aus den am *** vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen geht hervor, dass die Kinder *** und *** seit *** die erste Klasse der Neuen NÖ Mittelschule mit dem Schwerpunkt Wirtschaft-Kommunikation-Technik in *** und das Kind *** die erste Klasse der Allgemeinen Sonderschule in *** besucht.
Weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich nicht.
Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte weitaus überwiegend zu österreichischen Staatsbürgern und bestehen in Serbien kaum noch freundschaftliche Beziehungen, der Freundeskreis des Beschwerdeführers befindet sich überwiegend in Österreich.
Ab dem Jahr *** war der Beschwerdeführer von *** bis *** bei dem Transportunternehmen ***, ***, von *** bis *** bei der ***, *** und von *** bis zu seiner Inhaftierung am *** bei dem Transportunternehmen ***, ***, beschäftigt. In den dazwischen liegenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer Krankengeld bzw. staatliche Unterstützung in Form von Arbeitslosengeldbezug und Notstandshilfe.
Die seitens der Bezirkshauptmannschaft X gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers *** und gegen die Kinder ***, ***, *** und *** erlassenen Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten wurden jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers *** und gegen die Kinder ***, ***, *** und *** erlassenen Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten wurden jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufgehoben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Am *** und *** wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen und erstattete die Polizeiinspektion *** eine Anzeige wegen Körperverletzung gemäß § 83 StGB mit dem Tatzeitpunkt ***. Am *** und *** wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen und erstattete die Polizeiinspektion *** eine Anzeige wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB mit dem Tatzeitpunkt ***.
Der Beschwerdeführer wurde wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Verurteilung erfolgte, da der Beschwerdeführer am *** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten ***.
I.) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen weggenommen hat, und zwar Verfügungsberechtigten nachgenannter Raiffeisenbanken Bargeld durch Behebung am Bankornat unter Verwendung der im Pkt. II.) bezeichneten entfremdeten Bankomatkarte des ***, und zwarrömisch eins.) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen weggenommen hat, und zwar Verfügungsberechtigten nachgenannter Raiffeisenbanken Bargeld durch Behebung am Bankornat unter Verwendung der im Pkt. römisch zwei.) bezeichneten entfremdeten Bankomatkarte des ***, und zwar a.) in *** EUR 400,--; b.) in *** EUR 20,--;
II.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache seiner Verfügungsberechtigung über das durch die im Pkt. II.) bezeichnete Bankomatkarte repräsentierte Bankkonto und indem er diese zur Zahlung benützte, Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen zur Ausfolgung nachgenannter Waren verleitet haben, und zwarrömisch zwei.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache seiner Verfügungsberechtigung über das durch die im Pkt. römisch zwei.) bezeichnete Bankomatkarte repräsentierte Bankkonto und indem er diese zur Zahlung benützte, Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen zur Ausfolgung nachgenannter Waren verleitet haben, und zwar 1.) in *** a.) Verfügungsberechtigte der ***-Tankstelle zur Ausfolgung von zwei Mobiltelefonwertkarten von T-Mobile mit Guthaben von je EUR 40,--; b.) Verfügungsberechtigte des ***-Marktes zur Ausfolgung diverser Waren im Wert von EUR 213,74;
2.) in *** Verfügungsberechtigten des ***-Marktes *** zur Ausfolgung von a.) 2 Stück Sony Playstation PS2 und vier Computerspielen im Wert von 549,49; b.) 1 Autoradio Pioneer DEH4700 und 1 Paar Lautsprecherboxen Infinity REF5002I im Wert von EUR 189,90;
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil *** vom *** nach § 129 zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB wurde die zu *** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil *** vom *** nach Paragraph 129, zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB wurde die zu *** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Die Verurteilung erfolgte, da der Beschwerdeführer in der Nacht vom *** auf den *** in *** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten *** und einem unbekannten Täter namens *** fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- übersteigenden Wert, nämlich einen Laptop der Marke Fujitsu/Siemens, ein ADSL-Modem, eine Digitalkamera Marke Minox inkl. Speicherkarte, Bargeld (ATS 700,-- und € 100,--) sowie diverse Schmuckgegenstände im Gesamtwert von ca. € 4.500,-- *** durch Einbruch in deren Einfamilienhaus, indem er mit einem unbekannten Werkzeug die Tür des Wintergartens aufbrach, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einem Verbrechen als erschwerend, als mildernd das Tatsachengeständnis gewertet.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom ***, Zahl ***, wurde der gegen das oa. Urteil des Landesgerichtes *** erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld keine, jener wegen Strafe jedoch dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes *** vom *** wurde der gegen den gemäß § 55 Abs. 1 StGB gefassten Beschluss erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom ***, Zahl ***, wurde der gegen das oa. Urteil des Landesgerichtes *** erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld keine, jener wegen Strafe jedoch dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes *** vom *** wurde der gegen den gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB gefassten Beschluss erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als Beteiligter nach den §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss wurde gemäß § 53 Abs. 3 StGB iVm § 494a Abs. 6 StPO betreffend die Urteile des Landesgerichtes ***, Zahl *** und ***, vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und die Probezeiten auf 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als Beteiligter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Mit Beschluss wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO betreffend die Urteile des Landesgerichtes ***, Zahl *** und ***, vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und die Probezeiten auf 5 Jahre verlängert.
Demnach wurde der Beschwerdeführer, *** und *** für schuldig befunden, es haben bzw. es hat A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) als Mitglieder einer kriminellen VereinigungA) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung 1.) Der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten ***, ***, ***, ***, ***, unbekannten Tätern „***“ und „***“ bei der Grenz übertrittsstelle *** und an anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 StGB), die rechtswidrige Einreise und Durchreise von nachgenannten Fremden, in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich aus Serbien durch Ungarn, über Österreich und die Bundesrepublik Deutschland und in einem Fall auch in die Der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten ***, ***, ***, ***, ***, unbekannten Tätern „***“ und „***“ bei der Grenz übertrittsstelle *** und an anderen Orten gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB), die rechtswidrige Einreise und Durchreise von nachgenannten Fremden, in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich aus Serbien durch Ungarn, über Österreich und die Bundesrepublik Deutschland und in einem Fall auch in die Schweiz, mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar;
2.) *** und *** unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds ihrer kriminellen Vereinigung in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,- übersteigenden Wert, nämlich im Wert von EUR 53.180,--, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar*** und *** unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds ihrer kriminellen Vereinigung in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,- übersteigenden Wert, nämlich im Wert von EUR 53.180,--, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
B) Der Beschwerdeführer dadurch gewerbsmäßig zu den unter A) 2.) der genannten strafbaren Handlungen (12 Fakten) beigetragen hat, dass er gegen einen Anteil an der jeweiligen Beute teilweise als Fahrer, teilweise als Unterkunftgeber der unmittelbaren Täter *** und *** fungierte, sein Wohnhaus als Bunkerwohnung zur Verfügung stellte und die unmittelbaren Täter nach Österreich schleppte;
C) Der Beschwerdeführer als Kraftfahrer der *** in *** am *** einen Privileg E-Herd im Wert von EUR 258,99, sohin ein Gut, das ihm anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch rechtmäßig zu bereichern, indem er diese von ihm transportierte Ware in sein Wohnhaus brachte und beim Disponenten als fehlend meldete;
D) am *** in *** versucht, mit Gewalt Beamte an einer Amtshandlung, nämlich ihrer rechtmäßigen Festnahme, zu hindern, und zwar, 1.) Der Beschwerdeführer die Beamten des Einsatzkommandos COBRA mit den Dienstnummern *** und *** durch Schläge und Tritte;
2.) *** den Beamten des Einsatzkommandos COBRA mit der Dienstnummer ***, indem er mit den Beinen in Richtung des einschreitenden Beamten trat;
E) *** am *** in *** eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs. 4 FPG) einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, nämlich den durch Auswechslung von Seiten verfälschten kroatischen Reisepass Nr. ***, lautend auf ***, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht, indem er sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit diesem kroatischen Reisepass auswies;*** am *** in *** eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, FPG) einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, nämlich den durch Auswechslung von Seiten verfälschten kroatischen Reisepass Nr. ***, lautend auf ***, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht, indem er sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit diesem kroatischen Reisepass auswies;
F) *** am *** eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs. 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nachgemachten kroatischen Führerschein Nr. ***, lautend auf ***, mit dem Vorsatz besessen, sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner aufrechten Lenkberechtigung, zu gebrauchen.*** am *** eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nachgemachten kroatischen Führerschein Nr. ***, lautend auf ***, mit dem Vorsatz besessen, sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner aufrechten Lenkberechtigung, zu gebrauchen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die umfassend geständige Verantwortung, als erschwerend das getrübte Vorleben, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Vielzahl der Straftaten.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, da er am *** im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung *** dadurch, dass er ihn zu Boden stieß, Schläge in das Gesicht versetzte und anschließend ein Trinkglas auf dessen Ellbogen zerbrach, wodurch dieser eine Schnittverletzung am linken Ellbogen, eine Prellung der rechten Hand und eine Steißbeinprellung erlitt, diesen vorsätzlich am Körper verletzte.Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, da er am *** im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung *** dadurch, dass er ihn zu Boden stieß, Schläge in das Gesicht versetzte und anschließend ein Trinkglas auf dessen Ellbogen zerbrach, wodurch dieser eine Schnittverletzung am linken Ellbogen, eine Prellung der rechten Hand und eine Steißbeinprellung erlitt, diesen vorsätzlich am Körper verletzte.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, GZ *** wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge gegeben.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, hieraus insbesondere aus dem zentralen Melderegister und dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem, aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, aus dem Schreiben des Bewährungshelfers des Vereines *** vom ***, aus den am *** vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, aus den im Akt der Sicherheitsbehörde einliegenden Urteilen der Strafgerichte und dem Versicherungsdatenauszug sowie aus dem Berufungsvorbringen selbst. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, hieraus insbesondere aus dem zentralen Melderegister und dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem, aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, aus dem Schreiben des Bewährungshelfers des Vereines *** vom ***, aus den am *** vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, aus den im Akt der Sicherheitsbehörde einliegenden Urteilen der Strafgerichte und dem Versicherungsdatenauszug sowie aus dem Berufungsvorbringen selbst.
In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeht.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeht. § 125 Abs. 22 FPG lautet:Paragraph 125, Absatz 22, FPG lautet:
Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
Die im folgenden zitierten bzw. herangezogenen Gesetzesbestimmungen stellen daher die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 87/2012 dar.Die im folgenden zitierten bzw. herangezogenen Gesetzesbestimmungen stellen daher die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, dar.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 (FrÄG 2011) lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (FrÄG 2011) lauten wie folgt: § 31 FPG:Paragraph 31, FPG:
Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
7.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Schließlich ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, dass ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes gemäß Abs. 1 nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Schließlich ergibt sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK, dass ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes gemäß Absatz eins, nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 10 Abs. 1 StbG 1985:Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Während das FPG vor dem FrÄG 2011 Aufenthaltsverbote für Fremde unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltstitels den gleichen gesetzlichen Regelungen unterstellt hatte, sieht das FPG in seiner im vorliegenden Fall geltenden Fassung eine Differenzierung zwischen Fremden mit Aufenthaltstitel und Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, vor. Für die zuletzt genannte Gruppe von Fremden finden die Rechtsvorschriften des ersten Abschnittes des vierten Hauptstückes des FPG (§ 52 ff FPG) Anwendung, für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel sind wiederum die §§ 62 bis 64 FPG entscheidungsrelevant. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Fremder gemäß , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Während das FPG vor dem FrÄG 2011 Aufenthaltsverbote für Fremde unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltstitels den gleichen gesetzlichen Regelungen unterstellt hatte, sieht das FPG in seiner im vorliegenden Fall geltenden Fassung eine Differenzierung zwischen Fremden mit Aufenthaltstitel und Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, vor. Für die zuletzt genannte Gruppe von Fremden finden die Rechtsvorschriften des ersten Abschnittes des vierten Hauptstückes des FPG (Paragraph 52, ff FPG) Anwendung, für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel sind wiederum die Paragraphen 62 bis 64 FPG entscheidungsrelevant.
Da dem Beschwerdeführer im Jahr *** ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden war, ist dieser seit *** als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu beurteilen und kommt dem Beschwerdeführer die Rechtstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu. Das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot ist nunmehr nach den Bestimmungen der §§ 63 ff FPG in der maßgeblichen Fassung zu beurteilen.Da dem Beschwerdeführer im Jahr *** ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden war, ist dieser seit *** als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu beurteilen und kommt dem Beschwerdeführer die Rechtstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu. Das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot ist nunmehr nach den Bestimmungen der Paragraphen 63, ff FPG in der maßgeblichen Fassung zu beurteilen.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370-8, wurde mit der für das erkennende Gericht bindenden Rechtsansicht dargelegt, dass der Verfestigungstatbestand des § 64 Abs. 1 Z 1 FPG im vorliegenden Fall uneingeschränkt greift. Die wiederholt rechtskräftigen Verurteilungen, auch die Verhängung einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, stehen der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370-8, wurde mit der für das erkennende Gericht bindenden Rechtsansicht dargelegt, dass der Verfestigungstatbestand des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG im vorliegenden Fall uneingeschränkt greift. Die wiederholt rechtskräftigen Verurteilungen, auch die Verhängung einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, stehen der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen.
Seit dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 01.07.2011 ist nur mehr darauf abzustellen, ob dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können. Anders als nach der Vorgängerbestimmung des § 61 Z 3 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 kommt die nunmehr anzuwende Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 1 FPG unabhängig davon zur Anwendung, zu welcher Freiheitsstrafe ein Fremder allenfalls verurteilt worden ist; eine diesbezügliche Einschränkung enthält das Gesetz nicht mehr.Seit dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 01.07.2011 ist nur mehr darauf abzustellen, ob dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können. Anders als nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 61, Ziffer 3, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 kommt die nunmehr anzuwende Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG unabhängig davon zur Anwendung, zu welcher Freiheitsstrafe ein Fremder allenfalls verurteilt worden ist; eine diesbezügliche Einschränkung enthält das Gesetz nicht mehr.
Da sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr *** durchwegs legal in Österreich aufhält, seit *** im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ist und ihm am *** ein Niederlassungsnachweis erteilt wurde, dem gegenüber das erste strafbare Verhalten des Beschwerdeführers am *** beziehungsweise *** gesetzt wurde, hat sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten und war davon zumindest fünf Jahre niedergelassen.
Für das Bestehen eines zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ist einerseits der tatsächliche Aufenthalt an einem bestimmten Ort und andererseits die Absicht, diesen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich. Diese Voraussetzungen können auch bei Verletzung der Meldepflicht gemäß § 3 Meldegesetz gegeben sein. Die polizeiliche Meldung ist zwar ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, nicht aber notwendige Voraussetzung (vgl. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0054).Für das Bestehen eines zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist einerseits der tatsächliche Aufenthalt an einem bestimmten Ort und andererseits die Absicht, diesen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich. Diese Voraussetzungen können auch bei Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Meldegesetz gegeben sein. Die polizeiliche Meldung ist zwar ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, nicht aber notwendige Voraussetzung vergleiche VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0054).
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer beginnend mit *** befristete Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sohin davon auszugehen, auch wenn keine durchgehende zehnjährige polizeiliche Meldung bestanden hat, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr *** im Bundesgebiet tatsächlich aufgehalten und auch beabsichtigt hat, Österreich zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen.
Dem Beschwerdeführer hätte daher vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im April *** die Staatsbürgerschaft auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG verliehen werden können.Dem Beschwerdeführer hätte daher vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im April *** die Staatsbürgerschaft auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen werden können.
Das bedeutet, dass gegenwärtig auch bei noch so vielen und noch so schwerwiegenden Straftaten, ja selbst bei unmittelbar drohender, massiver Gefährdung von Sicherheitsinteressen gegen einen dermaßen aufenthaltsverfestigten Fremden - wie dem Beschwerdeführer - ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und der gegebenen Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 FPG war – unbeschadet der schweren strafrechtlichen Verfehlungen, die dem Beschwerdeführer zur Last liegen und die ohne jeden Zweifel eine massive Beeinträchtigung öffentlicher Sicherheitsinteressen durch seinen Verbleib im Bundesgebiet befürchten lassen – der Beschwerde Folge zu geben und das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot spruchgemäß zu beheben.Vor diesem rechtlichen Hintergrund und der gegebenen Aufenthaltsverfestigung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG war – unbeschadet der schweren strafrechtlichen Verfehlungen, die dem Beschwerdeführer zur Last liegen und die ohne jeden Zweifel eine massive Beeinträchtigung öffentlicher Sicherheitsinteressen durch seinen Verbleib im Bundesgebiet befürchten lassen – der Beschwerde Folge zu geben und das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot spruchgemäß zu beheben.
Eine Übersetzung des Erkenntnisses in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst wurde und der Beschwerdeführer der deutschen Sprache in ausreichendem Maße mächtig ist.Eine Übersetzung des Erkenntnisses in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache gemäß Paragraph 59, Absatz eins, FPG konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst wurde und der Beschwerdeführer der deutschen Sprache in ausreichendem Maße mächtig ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0649