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LVwG-AV-303/1-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-303/1-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Franz Kramer als Senatsvorsitzenden und Berichterstatter, die Richter Mag. Christian Gindl und Dr. Klaus Vazulka sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt: Der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten des Grundstückes Nr. ***, KG ***, unter Benutzung eines bestehenden Güterweges auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, Eigentümer jeweils *** und ***, wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 2 und 3 GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4)Paragraphen 2 und 3 GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, Landesgesetzblatt 6620-4) §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  3. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Ansuchen vom *** begehrte *** die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten seiner Liegenschaft Nr. ***, KG ***, da ansonsten keine Bewirtschaftung des angeführten forstlichen Grundstückes möglich sei. Er beantragte die Belastung der im Spruch angeführten Grundstücke von *** und ***. Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) holte in der Folge eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft X ein, die mitteilte, dass dem *** bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, ein bis *** befristetes Bringungsrecht (nach dem Forstgesetz) eingeräumt worden wäre, von welchem er niemals Gebrauch gemacht hätte. Er hätte allerdings bei der Bezirkshauptmannschaft X nachgefragt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass nach wie vor die Bringung auf dem kürzeren Weg auf fremden Grund und in weiterer Folge über seine Wiese möglich wäre. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom ***, ***, wies die NÖ ABB den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ab und begründete dies damit, dass der Antragsteller durch Unterlassen einer neuerlichen Erwirkung eines forstlichen Bringungsrechtes das Notleiden seines Grundstückes durch auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 GSLG selbst verschuldet hätte.Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) holte in der Folge eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein, die mitteilte, dass dem *** bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ein bis *** befristetes Bringungsrecht (nach dem Forstgesetz) eingeräumt worden wäre, von welchem er niemals Gebrauch gemacht hätte. Er hätte allerdings bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nachgefragt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass nach wie vor die Bringung auf dem kürzeren Weg auf fremden Grund und in weiterer Folge über seine Wiese möglich wäre. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom ***, ***, wies die NÖ ABB den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ab und begründete dies damit, dass der Antragsteller durch Unterlassen einer neuerlichen Erwirkung eines forstlichen Bringungsrechtes das Notleiden seines Grundstückes durch auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSLG selbst verschuldet hätte.
  4. Berufung Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des ***, in welcher er vorbringt, dass die ihm nahe gelegte Variante der Bringung über die Grundstücke *** und ***, KG ***, und weiter auf seinen eigenen Grundstücken *** und ***, KG ***, auf Grund der Steilheit der letzteren Grundstücke nicht befahrbar wäre. Der einfachste Weg der Bringung wäre die von ihm begehrte Variante, nämlich der bestehende Güterweg von *** und ***, welcher direkt zu seinem Waldgrundstück führe.
  5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine mündliche Verhandlung durch, bei dem der vom Gericht bestellte forsttechnische Amtssachverständige sein Gutachten abgab, welches im Rahmen der Verhandlung erörtert wurde. Der wesentliche Inhalt der Verhandlung war Folgender: „Der Verhandlungsleiter legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Herr *** bringt vor wie in seinem bisherigen Antrag und der Beschwerde. Herr und Frau *** erklären, dass sie beabsichtigten, einen Forstweg auf ihrem Grund so anzulegen, dass dieser auch den Transport des Holzes vom notleidenden Grundstück des Herrn *** bis zu dessen Eigengrund (Wiese) ermöglichen würde. Der Benützung dieses Weges durch Herrn *** stimmen sie zu. Der Amtssachverständige für Forsttechnik erstattet sein Gutachten wie folgt: Forstfachliches Gutachten „Befund und Gutachten: Der Beschwerdeführer ist Landwirt und Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG *** mit einem grundbücherlichen Flächenausmaß von 10.856 m², als Nutzung ist auch im Grundbuch Wald ausgewiesen. Das Waldgrundstück liegt isoliert von den restlichen Eigentumsflächen des Beschwerdeführers und hat dieser derzeit keine Möglichkeit, dieses über Eigengrund oder öffentliche Wege zu erreichen bzw. zu bewirtschaften. Das annähernd rechteckige Grundstück liegt im Oberhangbereich des „***“, steigt von West nach Ost zuerst mäßig steil und im letzten Drittel steil an. Im Bereich der östlichen Grenze verläuft eine unbefestigte Forststraße. Der Waldbestand zeigt sich als stammzahlreicher Nadelmischwald mit hohem Anteil an Fichte, wenig Lärche im Oberhangbereich und vereinzelt Laubholz. Das Bestandsalter und die Stärke der Bäume nimmt von West nach Ost zu, teilweise finden sich abgestorbene Fichten (Dürrlinge) im angehenden Baumholz des Unterhangbereiches. Bonität: gut bis sehr gut, tiefgründige Braunerde, gut wasserversorgt. Zu erwartender Holzanfall in den nächsten 5 Jahren: Durchforstung des gesamten Bestandes – mindestens 200 bis 250 Efm. Schlägerung motormanuell, Rückung mit Traktor und Anbauseilwinde, Bringung im Bodenzug bzw. evt. mit einem Krananhänger. Erschließungssituation: An der westlichen Grundstücksgrenze verläuft ein unbefestigter Forstweg der Familie ***, der vom Waldgrundstück Nr. *** kommend, über die forstlichen Grundstücke Nr. ***, ***, *** zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Nr. ***, alle KG ***, und in weiterer Folge zur Hofstelle und Hoferschließung der Familie *** führt und nördlich des Hofes in einen Güterweg (öffentliches Gut, Grundstück Nr. ***) der Gemeinde *** einbindet. Vom Grundstück *** bis zur Einbindung Güterweg gemessene Länge ca. 600 m. Holzbringung im Bodenzug mit Traktor nur bei absolut trockener oder gefrorener Fahrbahn möglich, sonst Schäden an der Weganlage unvermeidbar. Der Weg ist teilweise sehr schmal, „hängt“ nach außen und ist ohne Adaptierung nicht mit einem handelsüblichen Forsttraktor und Krananhänger befahrbar. Ab dem Waldrand ist der Weg sehr „weich“, durch eine Feuchtstelle auf der Wiese gibt es derzeit keine Möglichkeit mit einem LKW bis zum Waldrand zu fahren. Die Lagerung des anfallenden Holzes des Beschwerdeführers im Nahbereich des Hofes der Familie *** ist absolut nicht erwünscht. Ein steiler Rückeweg (Maximalgefälle ca. 35 %) führt im Bereich der nordwestlichen Spitze des notleidenden Grundstückes *** von dem o.a. Forstweg der Familie *** über die Waldgrundstücke Nr. *** und *** (***) in direkter Falllinie auf eine weitere Weganlage der Familie *** mit der Grundstücksnummer ***. Diese Weganlage verläuft an der Wald/Wiesengrenze entlang in Richtung Nord-Süd und führt auch zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Nr. *** und *** des Beschwerdeführers. Fam. *** baut spätestens im Herbst einen neuen Forstweg (250 lfm) mit einer maximalen Längsneigung von 15 % über die Grundstücke Nr. *** und *** bis zum Weg an der Wald/Wiesengrenze. Die Errichtungskosten werden etwa 1.500,-- betragen. Über das Wiesengrundstück könnte das vorgerückte Holz im Bodenzug bis zum Anwesen *** gebracht werden. Ein Befahren des Fremdgrundes wäre außer bei Schlechtwetter jederzeit möglich. An der östlichen Grenze des notleidenden Grundstücks verläuft ein befestigter Forstweg/Wirtschaftsweg der Familie ***, der über die Grundstücke Nr. ***, ***, und *** zur Hofstelle *** („***“) und über die Grundstücke Nr. *** und ***, alle KG ***, weiter zum Güterweg (öffentliches Gut, Grundstück Nr. ***) der Gemeinde *** führt. Vom Grundstück *** beträgt die Entfernung bis zur Einbindung in den Güterweg der Gemeinde *** 670 m. Die Kosten für die Bringung (Seilkran mit Abtransport durch Krananhänger) würden ca. 5.000 € für Seilung und Transport bei eigener Schlägerung betragen. Hier würde ein Bringungsrecht über fremden Boden über die Grundstücke der Familie *** erforderlich sein. Die drei Varianten können nach folgenden Gesichtspunkten mit jeweils drei Bewertungen (+/-) für den Eingriff in fremdes Eigentum bewertet werden. Variante Antrag ***: +--, Kosten ca. € 2.500,-- Variante ***: +--, Kosten ca. € 5.000,-- Variante Neuanlage Forststraße ***: +++, Kosten: Entschädigung für die Bringung je Erntefestmeter Holz ins Auge gefasst werden (Vergleichswert der ÖBF AG € 4,-- je Erntefestmeter und Kilometer Aus forstfachlicher Sicht stellt die Variante Neuanlage Forststraße *** die kostengünstigste und gleichzeitig jene Variante dar, bei der am Geringsten in fremdes Eigentum eingegriffen werden muss.“ Der Amtssachverständige legt zwei Fotos, welche vom künftigen Forstweg *** bergab Richtung Anwesen *** aufgenommen wurden, vor. Herr *** kritisiert, dass auf Grund der Perspektive die Steilheit der Wiese nicht erkennbar sei, sondern dass hier der Eindruck entstehe, es sei annähernd eben. Die Fotos werden als Beilagen 2 und 3 zur Verhandlungsschrift genommen. Herr *** legt dazu einen Plan mit eingezeichneten Höhenschichtlinien vor, der als Beilage 4 der Verhandlungsschrift angeschlossen wird. Der Amtssachverständige führt auf Befragen des Gerichts zu diesem Plan aus, dass für ihn daraus eine bestimmte Steilheit, namentlich die handschriftlich (laut Aussage des Herrn *** stammen diese vom Sekretär der Gemeinde ***) eingetragenen Werte, nicht nachvollzogen werden können. An seiner Beurteilung ändere der vorgelegte Plan nichts, da er die Sachlage in der Natur überprüft und begutachtet habe. Seitens des Laienrichters DI Teufelhart wird angemerkt, dass die Schichtlinien und deren handschriftliche Bezeichnung offensichtlich in diesem Bereich Höhenabstände von 5 Metern aufweisen. Unter Zugrundelegung einer Strecke von 60 Metern für den steilen Bereich ergibt sich die durchschnittliche Längsneigung von etwa 40 %, was mit dem Gutachten des Amtssachverständigen korreliert. Herr *** bestätigt auf Frage des Gerichts, dass die Distanz von der auf den Fotos zu erkennenden Grenze Wiese/Wald bis zum am Foto ebenfalls gut sichtbaren Spurweg auf seiner Wiese etwa 60 Meter ausmacht. Auf die Entgegnung des Herrn ***, dass das eigene Wiesengrundstück eine Neigung von etwa 50 % aufweise und daher mit einem Fuhrwerk, zumal im Winter, nicht befahrbar wäre, führt der Amtssachverständige aus: Ich habe die Situation vor Ort besichtigt und die Neigung mittels eines Gefällsmessers bei durchschnittlich etwa 40 % festgestellt. Bei trockener Witterung und gefrorenem Boden im Winter ist aus meiner fachlichen Sicht und Erfahrung der Holztransport im Bodenzug in diesem Bereich möglich. Luftbildaufnahmen, welche dem Akt bzw. der Verhandlungsschrift als Beilage 1 angeschlossen werden, zeigen überdies, dass die Wiese offenkundig auch befahren wurde, und zwar sogar schräg, wie die gut sichtbare Fahrspur auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***, beweist. Die Bringung von Holz im Bodenzug ist im Voralpengebiet auch auf Wiesen mit derartigen Steigungen üblich. Auf Frage des Verhandlungsleiters: Natürlich könnte die von Herrn *** angesprochene Steilheit der Wiese durch wegebauliche Maßnahmen auf dieser Wiese selbst (z.B. Befestigung) abgemildert werden. Ob diese Investitionen im Hinblick auf den erzielbaren Ertrag aus dem Wald wirtschaftlich sind, hängt auch davon ab, wie viel man bereit ist, in die Wiese zu investieren. Herr *** bringt vor, dass im Hinblick auf die Steilheit des Geländes eine sichere Benützung der Wiese mit einem Holztransport nicht gewährleistet sei. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass durch Einsatz entsprechender technischer Geräte (Allradtraktor und Anbauseilwinde) die entsprechende Benutzbarkeit gegeben ist. Darüber hinaus können eben sicherheitserhöhende Wirkungen durch wegebauliche Maßnahmen erreicht werden. Herr *** teilt mit, dass der von ihm geplante Forstweg eine Maximalneigung von 15 % aufweisen wird. Auf Frage des Laienrichters DI Teufelhart erklärt der Amtssachverständige, dass die 40 % auf die Längsneigung bezogen sind. Dies ist ein Durchschnittswert, der steilste Bereich ist die Kante im Bereich der Grundstücksgrenze, von wo der neue Forstweg wegführen soll. Im Zuge der Forstwegerrichtung könnte diese Kante problemlos gebrochen werden und damit die Steilheit so abgemildert werden, dass die Befahrbarkeit auch in direkter Linie ohne Anlage von Serpentinen gegeben wäre. Die Kosten für die Entschädigung der Benutzung fremden Grundes fallen natürlich bei jeder Variante entsprechend an. Der Vertreter der NÖ ABB verweist auf das von ihm durchgeführte Verfahren, welches insbesondere ergeben habe, dass ein forstliches Bringungsrecht auf der nun auch vom forsttechnischen Amtssachverständigen positiv beurteilten Trasse eingeräumt worden war, Herr *** jedoch nichts in Richtung Befahrbarmachung unternommen habe und die Bezirkshauptmannschaft X auch die Verlängerung des forstlichen Bringungsrechtes in Aussicht gestellt hätte, zumal die Grundeigentümer *** dem auch heute noch zustimmen. Der Vertreter der NÖ ABB verweist auf das von ihm durchgeführte Verfahren, welches insbesondere ergeben habe, dass ein forstliches Bringungsrecht auf der nun auch vom forsttechnischen Amtssachverständigen positiv beurteilten Trasse eingeräumt worden war, Herr *** jedoch nichts in Richtung Befahrbarmachung unternommen habe und die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auch die Verlängerung des forstlichen Bringungsrechtes in Aussicht gestellt hätte, zumal die Grundeigentümer *** dem auch heute noch zustimmen. Herr *** erklärt, dass er keinesfalls mit der Benützung des bei seinem Hof vorbeiführenden Güterwegs durch Herrn *** zur Holzbringung einverstanden ist, da es in der Vergangenheit wiederholt Differenzen gegeben habe. Er wolle auch nicht, dass Holz im Nahbereich seines Hofes von Herrn *** abgelagert werde. Dieser Eingriff sei für ihn die von allen in Betracht kommenden Varianten belastendste und damit auch der erheblichste Eingriff in sein Eigentum. Er sei jedoch bereit, Herrn *** entgegenzukommen und ihm im unbedingt erforderlichen Ausmaß die Benützung seines Grundes zu gestatten. Dies sei eben die auch vom Amtssachverständigen heute erläuterte Trasse. Er sei auch bereit, den Wegebau auf seinem Grund durchzuführen und vorzufinanzieren, gegen angemessene Mitbeteiligung durch Herrn ***. Diese Erklärung gilt auch für Frau ***. Herr *** erklärt weiterhin, dass für ihn nur die von ihm in seinem Antrag dargelegte Variante in Betracht kommt. Jede andere Variante lehnt er ab, die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene eben aus den Gründen der großen Steilheit. Auf die Frage des Laienrichters DI Teufelhart erklärt Herr ***, dass das in Rede stehende notleidende Grundstück das einzige Waldgrundstück seines Betriebes ist und dass er über die entsprechenden Gerätschaften zur Bewirtschaftung verfügt.“
  6. Erwägungen des Gerichts Da die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Niederösterreichische Landesagrarsenat, bis zum
  7. Dezember 2013 über die Berufung des *** nicht entschieden hat, obliegt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Das Gericht hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  8. Anzuwendende Rechtsvorschriften GSLG § 2Paragraph 2 Einräumung

(1)Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn
  1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und
  2. dieser Nachteil nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist, und
  3. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht. (…) § 3Paragraph 3 Art, Inhalt und Umfang
(1)Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
  1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. möglichst geringe Kosten verursacht werden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151,
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 4.
  4. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Die belangte Behörde war der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein durch auffallende Sorglosigkeit selbstverschuldetes „Notleiden“ des Waldgrundstücks des Antragstellers vorliege, welche den Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes von vornherein ausschließe. Sie war offensichtlich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer primär ein forstliches Bringungsrecht zu erwirken gehabt hätte, womit er die Erschließung seines Waldgrundstückes sichergestellt hätte und damit kein Bringungsrecht im Sinne des GSLG mehr benötigte. Dies führt zur Frage des Verhältnisses von Bringungsrechten im Sinne des verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestandes „Forstwesen“ im Verhältnis zu jenem der „Bodenreform“. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 3649/1959 und VfSlg 4206/1962, festgestellt, dass Maßnahmen der Bodenreform nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt sind, sondern sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften erstrecken. Forstliche Bringungsrechte müssen sich darauf beschränken, es zu ermöglichen, die Waldprodukte zum Zwecke der Verwertung von der Liegenschaft wegzuschaffen, während das Güter- und Seilwegerecht Bringungsrechte vorsieht, die ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer Betriebe zweckmäßig, das heißt den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, neu zu gestalten.Dies führt zur Frage des Verhältnisses von Bringungsrechten im Sinne des verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestandes „Forstwesen“ im Verhältnis zu jenem der „Bodenreform“. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 3649 aus 1959, und VfSlg 4206 aus 1962,, festgestellt, dass Maßnahmen der Bodenreform nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt sind, sondern sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften erstrecken. Forstliche Bringungsrechte müssen sich darauf beschränken, es zu ermöglichen, die Waldprodukte zum Zwecke der Verwertung von der Liegenschaft wegzuschaffen, während das Güter- und Seilwegerecht Bringungsrechte vorsieht, die ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer Betriebe zweckmäßig, das heißt den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, neu zu gestalten. Eine verfassungskonforme Interpretation im Lichte der zitierten Rechtsprechung ergibt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass immer dann, wenn ein Grundstück über keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit verfügt, welche ihm durch Einräumung eines Bringungsrechts verschafft werden soll, eine Angelegenheit des Kompetenztatbestandes „Bodenreform“ angesprochen ist. Denn die Anbindung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke an das öffentliche Wegenetz bzw. an die übrigen betrieblichen Liegenschaften des Eigentümers ist ein entscheidender Strukturfaktor für einen landwirtschaftlichen Betrieb, zumal die Erreichbarkeit eines Grundstückes mit modernen Maschinen essentielle Voraussetzung für eine nachhaltige und effektive Nutzung und damit für die Erreichung des Betriebszwecks darstellt. In solchen Fällen findet daher ausschließlich das Bringungsrechtsregime des GSLG Anwendung. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um ein – bei verfassungskonformer Interpretation des Forstgesetzes – in diesem Zusammenhang gar nicht in Frage kommendes forstliches Bringungsrecht bemüht hätte. Die Begründung der abweisenden Entscheidung der NÖ ABB war daher verfehlt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 GSLG liegen offensichtlich vor.Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, GSLG liegen offensichtlich vor. Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 GSLG folgt, dass bei der Einräumung von Bringungsrechten danach zu trachten ist, Fremdgrund im geringstmöglichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Bei mehreren sonst in Betracht kommenden Möglichkeiten hat der Bringungsrechtswerber daher nur Anspruch auf jene Variante, durch die fremdes Eigentum am wenigsten in Anspruch genommen wird (VwGH 2.6.2005, 2004/07/0089). Dabei ist ein objektiver Maßstab und nicht das subjektive Betroffenheitsgefühl des Grundeigentümers anzulegen. An objektiven Gesichtspunkten kommen die betroffene Fläche, deren Wertigkeit (vgl. dazu wiederum VwGH 2.6.2005, 2004/07/0089) und die mit der ordnungsgemäßen Benutzung typischerweise verbundene Beanspruchung in Betracht.Aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GSLG folgt, dass bei der Einräumung von Bringungsrechten danach zu trachten ist, Fremdgrund im geringstmöglichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Bei mehreren sonst in Betracht kommenden Möglichkeiten hat der Bringungsrechtswerber daher nur Anspruch auf jene Variante, durch die fremdes Eigentum am wenigsten in Anspruch genommen wird (VwGH 2.6.2005, 2004/07/0089). Dabei ist ein objektiver Maßstab und nicht das subjektive Betroffenheitsgefühl des Grundeigentümers anzulegen. An objektiven Gesichtspunkten kommen die betroffene Fläche, deren Wertigkeit vergleiche dazu wiederum VwGH 2.6.2005, 2004/07/0089) und die mit der ordnungsgemäßen Benutzung typischerweise verbundene Beanspruchung in Betracht. Im vorliegenden Fall wurden vom forsttechnischen Sachverständigen insgesamt drei Varianten geprüft und als grundsätzlich für die Erschließung des in Rede stehenden Grundstückes geeignet befunden. Dem steht das ausdrückliche Begehren des Beschwerdeführers gegenüber, dass für ihn nur eine Variante, nämlich die über den bestehenden Güterweg, der von seinem Waldgrundstück am Anwesen der Nachbarn *** und *** vorbei bis zum öffentlichen Güterweg der Gemeinde *** führt. Im Hinblick auf diesen eindeutigen Parteienantrag ist es der Behörde (und damit auch dem Gericht) verwehrt, dem Antragsteller ein anders gestaltetes Bringungsrecht einzuräumen. Es war daher zu prüfen, ob das Bringungsrecht in der ausdrücklich gewünschten Form jenes ist, welches die Behörde unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 2 und 3 GSLG einzuräumen hat. Mit anderen Worten: Wenn sich ergibt, dass zwar nicht die gewünschte Variante, jedoch eine andere als Bringungsrecht einzuräumen wäre, darf diese nicht gewährt werden, sondern es ist das auf die andere Variante beschränkte Begehren abzuweisen.Im vorliegenden Fall wurden vom forsttechnischen Sachverständigen insgesamt drei Varianten geprüft und als grundsätzlich für die Erschließung des in Rede stehenden Grundstückes geeignet befunden. Dem steht das ausdrückliche Begehren des Beschwerdeführers gegenüber, dass für ihn nur eine Variante, nämlich die über den bestehenden Güterweg, der von seinem Waldgrundstück am Anwesen der Nachbarn *** und *** vorbei bis zum öffentlichen Güterweg der Gemeinde *** führt. Im Hinblick auf diesen eindeutigen Parteienantrag ist es der Behörde (und damit auch dem Gericht) verwehrt, dem Antragsteller ein anders gestaltetes Bringungsrecht einzuräumen. Es war daher zu prüfen, ob das Bringungsrecht in der ausdrücklich gewünschten Form jenes ist, welches die Behörde unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 GSLG einzuräumen hat. Mit anderen Worten: Wenn sich ergibt, dass zwar nicht die gewünschte Variante, jedoch eine andere als Bringungsrecht einzuräumen wäre, darf diese nicht gewährt werden, sondern es ist das auf die andere Variante beschränkte Begehren abzuweisen. Die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vorgenommene Begutachtung hat ergeben, dass die von *** gewünschte Variante nicht jene ist, die unter Anwendung der gesetzlichen Regeln festzulegen wäre. Dabei sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der forsttechnische Amtssachverständige hat drei grundsätzlich in Betracht kommende Varianten ermittelt, deren eine, die von ihm als kostengünstigste und mit Eingriffen in fremde Rechte im geringsten Ausmaß bezeichnete, vom notleidenden Grundstück über die Liegenschaften *** und ***, KG ***, direkt zum Eigengrund (Wiese) des Beschwerdeführers führt und die fremden Liegenschaften nur im Ausmaß von etwa 250 Meter in Anspruch nimmt, während die beiden anderen Varianten Fremdgrund auf eine Länge von ca. 600 bzw. 670 Metern beanspruchen. Das Ausmaß der Fremdgrund-Inanspruchnahme dieser drei Varianten ist unstrittig. Es ist auch offenkundig, dass die vom Sachverständigen favorisierte Variante mit der objektiv deutlich geringsten Belastung fremden Eigentums verbunden ist. Dazu kommt noch, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Variante die Gefahr einer Beschädigung des Güterwegs von *** und *** mit sich bringt, wenn nicht bei absolut trockenen Verhältnissen bzw. bei Frost gefahren wird. Außerdem liegt auch die Zustimmung der Grundeigentümer für jene Variante vor, wogegen sie sich ausdrücklich gegen die Benutzung des bestehenden Güterwegs ausgesprochen haben. Doch auch bei Nichtberücksichtigung des subjektiven Gesichtspunktes, dass die Grundeigentümer *** und *** die Benützung ihres Güterwegs und insbesondere den Bereich bei ihrer Hofstelle unter keinen Umständen wünschen, führt eine objektive Betrachtung zum Ergebnis, dass der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Variante jedenfalls nach dem Kriterium der Beeinträchtigung fremder Rechte eindeutig der Vorzug zu geben ist. Die Grundeigentümer *** planen selbst die Herstellung eines Forstweges im betreffenden Bereich, sodass diese Variante auch unter Kostengesichtspunkten die weitaus günstigste wäre. Freilich kommt die Einräumung eines Bringungsrechtes über eine bestimmte Trasse nur dann in Betracht, wenn diese auch gefahrlos benutzbar ist (vgl. VwGH 24.11.2005, 2005/07/0078). Dies hat der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Steilheit seiner Wiese bestritten. Dem stehen die Ausführungen des Amtssachverständigen gegenüber, der dargelegt hat, dass mit entsprechend modernem Gerät (Allradtraktor, Anbauseilwinde) auch die von ihm festgestellte Steigung von durchschnittlich 40 % überwunden werden kann und daher eine zumutbare Variante darstellt. Das Gericht hat keinen Zweifel, diese auf fachkundiger Einschätzung beruhende Aussage des Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, hat doch der Sachverständige bestätigt, dass eine derartige Form der Bringung im Voralpengebiet durchaus üblich ist und bei entsprechenden Bodenverhältnissen (trocken, gefroren) ohne Probleme möglich sein wird. Demgegenüber kann die subjektive und naturgemäß nicht unparteiische Einschätzung des Beschwerdeführers, der offensichtlich nicht bereit ist, eine andere als die von ihm gewünschte Variante zu akzeptieren, nicht bestehen. Die Beurteilung des Sachverständigen wird auch durch die von der Forstbehörde schon in der Vergangenheit vorgenommene Begutachtung gestützt, die dieselbe Variante als forstliches Bringungsrecht einräumte. Der forsttechnische Amtssachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass der steilste Abschnitt, die Kante im Grenzbereich zum Waldgrundstück anlässlich der Herstellung des Güterweges auf den Grundstücken der *** und des *** durch Abgrabung entsprechend abgemildert werden könnte. Aus den vorgelegten Fotos ist über dies ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst nicht in Abrede gestellt, einen Teil der Wiese regelmäßig befährt (sichtbare Fahrspuren), sodass das zu überwindende steilere Stück nur eine Länge von etwa 60 Metern aufweist. Auch diese Distanz hat der Beschwerdeführer bestätigt. Der Amtssachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass eine zusätzliche Verbesserung der – nach seiner Einschätzung ohne dies schon gegebenen Befahrbarkeit – durch bauliche Maßnahmen in diesem Abschnitt denkbar wäre.Freilich kommt die Einräumung eines Bringungsrechtes über eine bestimmte Trasse nur dann in Betracht, wenn diese auch gefahrlos benutzbar ist vergleiche VwGH 24.11.2005, 2005/07/0078). Dies hat der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Steilheit seiner Wiese bestritten. Dem stehen die Ausführungen des Amtssachverständigen gegenüber, der dargelegt hat, dass mit entsprechend modernem Gerät (Allradtraktor, Anbauseilwinde) auch die von ihm festgestellte Steigung von durchschnittlich 40 % überwunden werden kann und daher eine zumutbare Variante darstellt. Das Gericht hat keinen Zweifel, diese auf fachkundiger Einschätzung beruhende Aussage des Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, hat doch der Sachverständige bestätigt, dass eine derartige Form der Bringung im Voralpengebiet durchaus üblich ist und bei entsprechenden Bodenverhältnissen (trocken, gefroren) ohne Probleme möglich sein wird. Demgegenüber kann die subjektive und naturgemäß nicht unparteiische Einschätzung des Beschwerdeführers, der offensichtlich nicht bereit ist, eine andere als die von ihm gewünschte Variante zu akzeptieren, nicht bestehen. Die Beurteilung des Sachverständigen wird auch durch die von der Forstbehörde schon in der Vergangenheit vorgenommene Begutachtung gestützt, die dieselbe Variante als forstliches Bringungsrecht einräumte. Der forsttechnische Amtssachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass der steilste Abschnitt, die Kante im Grenzbereich zum Waldgrundstück anlässlich der Herstellung des Güterweges auf den Grundstücken der *** und des *** durch Abgrabung entsprechend abgemildert werden könnte. Aus den vorgelegten Fotos ist über dies ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst nicht in Abrede gestellt, einen Teil der Wiese regelmäßig befährt (sichtbare Fahrspuren), sodass das zu überwindende steilere Stück nur eine Länge von etwa 60 Metern aufweist. Auch diese Distanz hat der Beschwerdeführer bestätigt. Der Amtssachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass eine zusätzliche Verbesserung der – nach seiner Einschätzung ohne dies schon gegebenen Befahrbarkeit – durch bauliche Maßnahmen in diesem Abschnitt denkbar wäre. Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass bei Einsatz entsprechender moderner Maschinen bei entsprechenden Witterungsbedingungen (in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass laut Aussage des Amtssachverständigen der bestehende Güterweg auch nur bei trockenen bzw. gefrorenen Verhältnissen schadlos befahrbar ist) eine Bringung über den zu errichtenden Forstweg auf den Parzellen *** und ***, KG ***, und in weiterer Folge den Eigengrund des Beschwerdeführers gefahrlos möglich wäre. Sofern in diesem Zusammenhang weitere Sicherungsmaßnahmen tunlich und zweckmäßig sind, ist dem Bringungsrechtswerber jedenfalls zuzumuten, dass er diese Maßnahmen auf seinem Grund selbst setzt. Bevor nämlich fremdes Eigentum in Anspruch genommen wird, muss jeder Bringungsrechtswerber zunächst sein eigenes Grundeigentum in Anspruch nehmen und erforderlichenfalls notwendige bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen dort treffen. Dass solche für einen Abschnitt von etwa 60 Metern bei der gegebenen Fallkonstellation die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, erscheint ausgeschlossen. Zusammenfassend ist das Gericht somit zum Schluss gekommen, dass unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des GSLG dem *** ein Bringungsrecht zur Erschließung seines notleidenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, in der Form zustünde, dass ein Wegerecht über die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, zur Verbindung des notleidenden Grundstückes mit der Wiesenparzelle des Bringungsrechtswerbers eingeräumt würde. Da der Antragsteller jedoch diese Variante ausdrücklich ablehnt und ausschließlich eine andere Variante begehrt, muss seinem Antrag ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung der NÖ ABB war allerdings dahingehend abzuändern, dass sich die abweisliche Entscheidung nur auf die beantragte Trasse bezieht. Damit steht es dem Beschwerdeführer frei, in Hinkunft doch noch die Einräumung des Bringungsrechtes in der gesetzlich zustehenden Form zu begehren. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.303.1.2014

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