RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-456/1-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Franz Kramer als Senatsvorsitzender und Berichterstatter, die Richter Mag. Christian Gindl und Dr. Klaus Vazulka sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 1 JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 i.d.g.F.)Paragraph eins, JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, i.d.g.F.) §§ 18, 20 und 24 Abs. 4 GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4)Paragraphen 18, 20 und 24 Absatz 4, GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, Landesgesetzblatt 6620, -4) § 5 Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben, genehmigt mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
- September 1977, K 3586/37-1977 i.d.g.F.Paragraph 5, Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben, genehmigt mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
- September 1977, K 3586/37-1977 i.d.g.F. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Zwischen der Güterweggemeinschaft *** und seinem Mitglied *** ist unter anderem die Beitragsleistung zu den Aufwendungen der Gemeinschaft für den Winterdienst strittig. Für die Wintersaison ***/*** wurde ein Unternehmen mit der Schneeräumung betraut. Im Streit über den dem *** zukommenden Beitrag dazu entschied die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) mit Bescheid vom ***, ***, dahingehend, dass *** verpflichtet sei, gemäß seinem Anteil an der Gemeinschaft zu den Kosten des Winterdienstes ***/*** beizutragen. Dies wurde vom Niederösterreichischen Landesagrarsenat (NÖ LAS) mit Erkenntnis vom ***, ***, nachdem sowohl *** als auch die Güterweggemeinschaft *** Berufung ergriffen hatten, bestätigt. In der Folge rief *** mit Schreiben vom *** neuerlich die Agrarbezirksbehörde an, in dem er die Vergabe der Schneeräumung der Saison ***/*** kritisierte, da es keine entsprechende Beschlussfassung im Rahmen der Güterweggemeinschaft gegeben hätte. Dennoch sei laut Angabe des Kassiers ein Betrag von € 3.563,-- für diese Zwecke abgebucht worden, weshalb er die Rück-führung dieses Geldbetrags ins Gemeinschaftskonto begehre. Die NÖ ABB wies mit Bescheid vom ***, ***, das Begehren auf Rückbuchung des vom Gemeinschaftskonto (angeblich) abgebuchten Betrages von € 3.563,-- zurück und führte begründend aus, dass der Winterdienst zu den Erhaltungsarbeiten der Gemeinschaft gehöre und auch anteilig (gemeint: von den Mitgliedern) zu bezahlen sei. Im vorliegenden Fall handle es sich lediglich um eine Buchung, ohne dass es zu konkreten Belastungen oder einem Schaden für *** gekommen sei. Es liege nur eine Buchung, also ein interner Verwaltungsvorgang vor, der im Gegensatz zu einer konkreten Beitragsleistung nicht angefochten werden könne.
- Berufung Dagegen erhob *** rechtzeitig Berufung an den NÖ LAS, in der er das bisherige Vorbringen wiederholt und geltend macht, dass die Abbuchung vom Gemeinschaftskonto einen Schaden für jedes Mitglied der Güterweggemeinschaft bedeute. Sein „Guthabenanteil“ am Gemeinschaftskonto sei durch die vorgenommene Überweisung reduziert worden, woraus eben ein ganz konkreter Schaden im Ausmaß seiner Beteiligung an der Gemeinschaft resultiere. Die Rechtsansicht der Behörde sei nicht nachzuvollziehen, da diese bedeute, dass von einem Schaden immer erst dann die Rede sein könnte, wenn auf einem Konto ein Negativsaldo entstehen würde. Er beantrage daher die Behebung des angefochtenen Bescheides und „in weiterer Folge die Anweisung, dass mir in Stattgebung des zugrundeliegenden Antrags eine Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto der Güterweggemeinschaft in Höhe von € 285,04 ausgestellt werde“. Die Güterweggemeinschaft *** erklärte, dass die behauptete Abbuchung gar nicht stattgefunden hätte.
- Erwägungen des Gerichts Da die zunächst angerufene Behörde, der Niederösterreichische Landesagrarsenat, bis zum
- Dezember 2013 über die Berufung nicht entschieden hat, obliegt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung.Da die zunächst angerufene Behörde, der Niederösterreichische Landesagrarsenat, bis zum
- Dezember 2013 über die Berufung nicht entschieden hat, obliegt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Dieses hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Jurisdiktionsnorm §. 1.Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.Paragraph eins Punkt D, i, e, Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt. GSLG § 18Paragraph 18
(1)Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung, nicht aber hinsichtlich allfälliger Rückstände.
(2)Die Bringungsgemeinschaft hat den Aufwand, der ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen. Die Beitragsleistungen sind mit dem Tage ihrer Bekanntgabe, welche durch das nach der Satzung zuständige Organ nachweislich zu erfolgen hat, fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Agrarbehörde beantragt werden. (…) § 20 Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, dieParagraph 20, Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die
- Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
- Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
- zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Z. 8 beigelegt werden konnten.
- zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, beigelegt werden konnten. § 24
(4)Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 letzter Satz und 4, der §§ 16 bis 19, § 20 und 21 bis 23.Paragraph 24,
(4)Für gemäß Absatz eins, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des , Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und 4, der Paragraphen 16 bis 19, Paragraph 20 und 21 bis 23, Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben § 5 Paragraph 5 Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind zu allen Leistungen verpflichtet, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben. Diese Leistungen werden von den Organen der Gemeinschaft im Rahmen ihres Wirkungskreises auferlegt. Sie können bestehen in - Geldleistungen - Sachleistungen - Arbeitsleistungen.
(2)Geldleistungen müssen nachweislich vorgeschrieben werden und sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig.
(3)Der Vorstand hat Sach- und Arbeitsleistungen in Geld umzurechnen, damit sie Geldleistungen gegenüber gewertet werden können.
(4)Die Gemeinschaft darf rückständige Geldleistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungsweg eintreiben (§ 3 Abs. 3 VVG). Sie darf Sach- und Arbeitsleistungen, die überhaupt nicht oder nicht vollständig oder nicht
(4)Die Gemeinschaft darf rückständige Geldleistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungsweg eintreiben , (Paragraph 3, Absatz 3, VVG). Sie darf Sach- und Arbeitsleistungen, die überhaupt nicht oder nicht vollständig oder nicht sachgemäß ausgeführt wurden, auf Kosten und Gefahr des säumigen Mitglieds vornehmen oder ausführen lassen.
(5)Wenn ein Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkennt, so hat darüber die Agrarbehörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der NÖ Agrarbezirksbehörde schriftlich beantragt werden. VwGVG § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151,
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 3.
- Rechtliche Beurteilung § 1 JN weist die Entscheidung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zu.Paragraph eins, JN weist die Entscheidung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zu. § 20 Z 3 GSLG normiert für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaften und (im Wege des § 24 Abs. 4 leg.cit) auch der Güterweggemeinschaften davon eine Ausnahme, wonach für solche Streitigkeiten, selbst wenn sie zivilrechtlicher Natur sind, ausschließlich die Agrarbehörden zuständig sind.Paragraph 20, Ziffer 3, GSLG normiert für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaften und (im Wege des Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit) auch der Güterweggemeinschaften davon eine Ausnahme, wonach für solche Streitigkeiten, selbst wenn sie zivilrechtlicher Natur sind, ausschließlich die Agrarbehörden zuständig sind. Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis kann nur sein, was das GSLG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Gemeinschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 28.03.1996, 93/07/0037, 16.09.1999, 97/07/0071, 28.04.2011, 2009/07/0019). Wesentlich für eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis ist somit, dass ein Recht oder eine Pflicht eines Mitgliedes (oder der Gemeinschaft) geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall kommt die Verpflichtung zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Betracht. Diese ist in § 18 GSLG bzw. § 5 der Satzungen der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben geregelt, welche im Wesentlichen gleichlautend vorsehen, dass im Falle, dass ein Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkennt, darüber die Agrarbehörde zu entscheiden hat, wobei die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung schriftlich beantragt werden „kann“.Wesentlich für eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis ist somit, dass ein Recht oder eine Pflicht eines Mitgliedes (oder der Gemeinschaft) geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall kommt die Verpflichtung zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Betracht. Diese ist in Paragraph 18, GSLG bzw. Paragraph 5, der Satzungen der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben geregelt, welche im Wesentlichen gleichlautend vorsehen, dass im Falle, dass ein Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkennt, darüber die Agrarbehörde zu entscheiden hat, wobei die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung schriftlich beantragt werden „kann“. Diese Regelung ist als abschließend in Bezug auf das Prozedere bei der Umsetzung von Mitgliedsbeitragsleistungen anzusehen. Daraus folgt auch, dass Handlungen der Organe der Gemeinschaft, die sich auf die zu leistenden Mitgliedsbeiträge auswirken, insoweit nicht gesondert angefochten werden können, sondern nur im Wege der Beeinspruchung der Beitragsvorschreibung. Wenngleich die Abbuchung vom Gemeinschaftskonto, etwa durch Überweisung eines Betrages an ein die Schneeräumung durchführendes Unternehmen, entgegen der Ausführung der belangten Behörde nicht als bloß interner Akt angesehen werden kann, so ist deren Beurteilung im Ergebnis zutreffend. Der Beschwerdeführer hat nämlich verkannt, dass die Güterweggemeinschaft als juristische Person rechtlich von ihren Mitgliedern verschieden ist. Eine Verpflichtung der Gemeinschaft wird für ihre Mitglieder erst wirksam, wenn diese Verpflichtung auf die Mitglieder überwälzt wird. Im Falle einer finanziellen Belastung der Gemeinschaft bedeutet dies, dass diese für das einzelne Mitglied erst mit der konkreten Beitragsvorschreibung zu einer rechtlichen Verpflichtung („Schaden“ im Sinne der Beschwerdeausführungen) wird. Indem *** einen dieser Beitragsvorschreibung vorgelagerten Vorgang angefochten hat, macht er kein ihm zustehendes Recht (weil auch keine Pflicht) aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend, weshalb sein Begehren zurückzuweisen war. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) ist daher nicht berechtigt und somit abzuweisen. Im Übrigen sei auf die eingangs erwähnten Entscheidungen der NÖ ABB vom ***, ***, und das darauf bezügliche Erkenntnis des NÖ LAS hingewiesen, mit welchen offensichtlich genau jene Angelegenheit, die die Beitragsverpflichtung des *** zum Winterdienst der Saison ***/*** regelt, entschieden worden ist. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche auch nicht widersprüchlich ist, und sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche auch nicht widersprüchlich ist, und sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.456.1.2014