RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-456/2-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Franz Kramer als Senatsvorsitzenden und Berichterstatter, die Richter Mag. Christian Gindl und Dr. Klaus Vazulka sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 1 JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 i.d.g.F.)Paragraph eins, JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, i.d.g.F.) § 20 und 24 Abs. 4 GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4)Paragraph 20 und 24 Absatz 4, GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, Landesgesetzblatt 6620-4) §§ 5 und 17 Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben, genehmigt mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
- September 1977, K 3586/37-1977 i.d.g.F.Paragraphen 5 und 17 Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben, genehmigt mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
- September 1977, , K 3586/37-1977 i.d.g.F. §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Zwischen der Güterweggemeinschaft *** und seinem Mitglied und früheren Obmann *** entstand ein Rechtsstreit über die Verpflichtung des letzteren zur Rückzahlung von Beträgen, die dieser als damaliger Obmann der Güterweggemeinschaft sich selbst für der Güterweggemeinschaft (angeblich) erbrachter Leistungen vom Gemeinschaftskonto auf sein Privatkonto überwiesen hat. Nachdem die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) ein Begehren der Güterweggemeinschaft hinsichtlich der Rückzahlung eines Gesamtbetrages von € 983,07 wegen Entnahme ohne Rechtsgrundlage zunächst abgewiesen hatte, der NÖ Landesagrarsenat (NÖ LAS) auf Grund einer Berufung der Güterweggemeinschaft *** diese Entscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen hatte, erließ die NÖ ABB schließlich den Bescheid vom ***, ***. Darin verpflichtete sie ***, einen Betrag von € 435,75 der Gemeinschaft zurückzubezahlen. Im Übrigen wies sie das Rückforderungsbegehren ab. Begründend führt die belangte Behörde an, dass amtsbekannt sei, dass der frühere Obmann der Güterweggemeinschaft *** sich geweigert habe, Geschäftsunterlagen der Güterweggemeinschaft nach Beendigung seiner Funktion zu übergeben. Einzelne Rechnungen habe er nur vorgelegt, wenn ihm dies unumgänglich erschien. In den Jahren ***-*** sei er von der Vollversammlung auch nicht entlastet worden. Deshalb gehe „die Beurteilung von Behauptungen ohne Grundlagen“ im Zweifel zu Lasten des ***. In diesem Sinne erscheine die Überweisung von € 435,75 grundlos, weshalb der Anspruch der Güterweggemeinschaft auf Rückerstattung zu Recht bestehe. Die übrigen geltend gemachten Rückforderungsansprüche wies die belangte Behörde mit der Begründung ab, dass dafür Arbeitsnachweise vorlägen, dass ein Güterwegobmann bei anfallenden Arbeiten praktisch nie Helfer fände und diese Arbeiten meist alleine bewerkstellige, die nicht unbedingt beobachtet würden. Dennoch müsse es dem Obmann möglich sein, solche Arbeiten zu verrechnen.
- Berufung Gegen diesen Bescheid, soweit es den strittigen Betrag von € 435,75 geht, brachte *** rechtzeitig Berufung ein und führte aus, dass für diesen Betrag unter Einhaltung der Satzungen der Güterweggemeinschaft der Nachweis einer Gegenleistung erbracht sei. Mehr als eine Prüfung durch die Rechnungsprüfer und deren darauffolgenden Bericht in der Vollversammlung sei laut Satzungen nicht erforderlich. Beides sei erfüllt. Er lege nun auch eine Kopie der in Rede stehenden Rechnung vom *** vor und bestätige die Richtigkeit der Rechnung und die Erbringung der Leistungen. Der Auftrag für die Leistung sei von Bauleiter *** erteilt worden, hätte jedoch mit dem Förderprogramm *** nicht mehr verrechnet werden können.
- Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Nach Aufforderung des Gerichts legte der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) eine Rechnung Nr. *** vom *** vor. Darin ist die Güterweggemeinschaft *** als Empfänger angegeben. Weiters enthält die Rechnung die Angaben „Bankett nachschottern, Asphalt reinigen vom *** bis ***, 6,5 Stunden Traktor mit Lader; 4,5 Stunden Muli mit Güllefass; 11 Stunden Handarbeit“; weiters sind die entsprechenden Stundensätze aufsummiert und der Gesamtbetrag € 435,75 ausgewiesen. Auf der Rechnung findet sich der Vermerk „bez. ***“. Eine Unterschrift trägt die Rechnung nicht. Weiters nominierte *** als Zeugen für den Auftrag und die tatsächlich geleisteten Arbeiten die Herren ***, ***, *** und ***. In einem weiteren Schreiben vom *** brachte *** neuerlich vor, dass die Arbeiten von ihm tatsächlich geleistet, die Rechnungen vom Rechnungsprüfer der Gemeinschaft am *** geprüft und in der Vollversammlung darüber berichtet worden sei. Die Rechnung sei nachgewiesen und von der Gemeinschaft bereits anerkannt. Gleichzeitig entschuldigte er sich von der vom Gericht anberaumten Verhandlung, da er aus gesundheitlichen Gründen die lange Autofahrt nach *** meiden wolle. Das Landesverwaltungsgericht führte am *** eine mündliche Verhandlung durch, welche zusammengefasst Folgendes ergab: Der Obmann der Güterweggemeinschaft *** bezweifelte die Glaubwürdigkeit der Rechnung und brachte vor, dass gegen die Erbringung der strittigen Leistung spreche, dass erst in der Vorwoche vor der angeblichen Leistungserbringung ein Bagger im Einsatz gewesen sei, welcher die verrechnete Nachschotterung ohne weiteres erledigen hätte können. Auch die Durchführung von Reinigungsarbeiten mittels eines Güllefasses sei in Frage zu stellen, da dabei die Gefahr einer Beschädigung erst kurz zuvor verlegter Rohrdurchlässe und Drainagen bestanden hätte. Schließlich sei *** bei der Leistungserbringung nicht beobachtet worden. Über dies hätte *** regelmäßig Jahresabrechnungen über angefallene Rechnungen und Leistungen der Interessenten vorgelegt; weder in jener für das Jahr *** noch in der für das Jahr *** seien die strittigen € 435,75 verzeichnet. Auch im Vollversammlungsprotokoll vom *** ließe sich diesbezüglich nichts auffinden. Diese Abrechnungen und das Protokoll wurden dem Gericht vorgelegt und tatsächlich findet sich darin kein Hinweis auf den strittigen Betrag und die Leistungen, die damit abgegolten worden sein sollten. In den Jahresabrechnungen sowohl für *** als auch für *** sind sowohl Rechnungen mehrerer Firmen als auch Interessentenleistungen verschiedener Mitglieder angeführt, darunter auch des ***. Ein Betrag von € 435,75 zu Gunsten des *** findet sich darin aber nicht. Der Zeuge ***, Bediensteter der NÖ Agrarbezirksbehörde, Außenstelle ***, gab an, dass er hinsichtlich der strittigen Leistung vom November *** zum damaligen Zeitpunkt nicht kontaktiert worden sei, sondern nun erstmals vor 14 Tagen von der Sache erfahren zu haben. Es sei üblich gewesen, dass die Güterweggemeinschaft förderungswürdige Arbeiten bekannt gibt; in solchen Fällen hätte er sich die Arbeit auch angeschaut. Dies sei aber hinsichtlich der strittigen Leistung nicht der Fall gewesen. Der Zeuge *** gab an, informell die Funktion eines Wegmeisters im Rahmen der Genossenschaft inne zu haben. Üblicherweise werde er von einzelnen Mitgliedern, die Leistungen erbringen, kontaktiert. An die strittige Leistung des *** im November *** könne er sich nicht erinnern; weder könne er sie bestätigen, noch definitiv ausschließen. Damals sei er berufsbedingt nur an den Wochenenden in *** gewesen; die behauptete Arbeit sei ihm jedenfalls nicht aufgefallen. Der Zeuge *** gab an, keinerlei Wahrnehmungen in Bezug auf die strittigen Arbeiten gemacht zu haben. Der Zeuge *** konnte ebenfalls von keinen Wahrnehmungen berichten. Er sei damals Rechnungsprüfer gewesen, dem *** Rechnungen und Lieferscheine vorgelegt hätte. Die strittige Rechnung vom *** kenne er jedoch nicht. Den Rechnungsabschluss *** hätte er nach vorheriger Überprüfung von Rechnungen und Lieferscheinen unterfertigt. Ob für Eigenleistungen der Interessenten immer Rechnungen vorgelegt worden seien, könne er mangels Erinnerung nicht mehr im Detail angeben.
- Erwägungen des Gerichts Da der zur Entscheidung über die Berufung zunächst zuständige NÖ Landesagrarsenat bis zum
- Dezember 2013 über das Rechtsmittel nicht entschieden hat, obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung. 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Jurisdiktionsnorm §. 1.Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.Paragraph eins Punkt D, i, e, Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt. GSLG § 20 Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, dieParagraph 20, Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die
- Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
- Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
- zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Z. 8 beigelegt werden konnten.
- zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, beigelegt werden konnten. § 24
(4)Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 letzter Satz und 4, der §§ 16 bis 19, § 20 und 21 bis 23.Paragraph 24,
(4)Für gemäß Absatz eins, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und 4, der Paragraphen 16 bis 19, Paragraph 20 und 21 bis 23, Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben § 5 Paragraph 5 Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind zu allen Leistungen verpflichtet, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben. Diese Leistungen werden von den Organen der Gemeinschaft im Rahmen ihres Wirkungskreises auferlegt. Sie können bestehen in - Geldleistungen - Sachleistungen - Arbeitsleistungen.
(2)Geldleistungen müssen nachweislich vorgeschrieben werden und sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig.
(3)Der Vorstand hat Sach- und Arbeitsleistungen in Geld umzurechnen, damit sie Geldleistungen gegenüber gewertet werden können. § 17Paragraph 17 Instandhaltung der Anlage Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anlage und die sonstigen Erfordernisse der Gemeinschaft werden aufgebracht durch - allfällige öffentliche Mittel, - Beiträge der Mitglieder zu den Anlagekosten, - jährliche Mitgliedsbeiträge. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151,
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 4.
- Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung § 1 der Jurisdiktionsnorm weist die Entscheidung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zu.Paragraph eins, der Jurisdiktionsnorm weist die Entscheidung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zu. § 20 Z 3 GSLG normiert für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaften und (im Wege des § 24 Abs. 4 leg.cit) auch der Güterweggemeinschaften davon eine Ausnahme, wonach für solche Streitigkeiten, selbst wenn sie zivilrechtlicher Natur sind, ausschließlich die Agrarbehörden zuständig sind.Paragraph 20, Ziffer 3, GSLG normiert für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaften und (im Wege des Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit) auch der Güterweggemeinschaften davon eine Ausnahme, wonach für solche Streitigkeiten, selbst wenn sie zivilrechtlicher Natur sind, ausschließlich die Agrarbehörden zuständig sind. Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis kann nur sein, was das GSLG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen über das Gemeinschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 28.03.1996, 93/07/0037, 16.09.1999, 97/07/0071, 28.04.2011, 2009/07/0019). Im vorliegenden Fall hat der Obmann als ein satzungsgemäßes Organ der Gemeinschaft eine Überweisung an sich selbst getätigt, und zwar für eine Leistung, die er als Mitglied der Gemeinschaft zu Gunsten dieser Gemeinschaft erbracht zu haben behauptet. § 5 der Satzungen der Güterweggemeinschaft *** bestimmt, dass die Mitglieder zu allen Leistungen verpflichtet sind, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben. Diese können unter anderem auch in Sach- bzw. Arbeitsleistungen bestehen.Paragraph 5, der Satzungen der Güterweggemeinschaft *** bestimmt, dass die Mitglieder zu allen Leistungen verpflichtet sind, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben. Diese können unter anderem auch in Sach- bzw. Arbeitsleistungen bestehen. Gemäß § 17 der genannten Satzung werden die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anlage und die sonstigen Erfordernisse der Gemeinschaft unter anderem durch Beiträge der Mitglieder zu den Anlagekosten sowie jährliche Mitgliedsbeiträge aufgebracht.Gemäß Paragraph 17, der genannten Satzung werden die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anlage und die sonstigen Erfordernisse der Gemeinschaft unter anderem durch Beiträge der Mitglieder zu den Anlagekosten sowie jährliche Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Im Hinblick auf diese Regelungen kann kein Zweifel bestehen, dass im vorliegenden Fall das Gemeinschaftsverhältnis bestimmend für den geltend gemachten (Rückforderungs)anspruch ist, welche die Güterweggemeinschaft gegenüber einem ihrer Mitglieder, welches zum fraglichen Zeitpunkt überdies eine Organfunktion inne hatte, erhebt. Es ist auch nicht strittig, dass die Gemeinschaft einen Rückforderungsanspruch für die Entnahme hat, sofern dieser keine Leistung gegenübersteht. Es war somit zu prüfen, ob die Erbringung der von *** verrechneten Leistung für Nachschotterungsarbeiten und Reinigungsarbeiten in der Zeit vom *** bis zum *** als erwiesen anzusehen ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die vom damaligen Obmann entgegen aller Usancen des geschäftlichen Verkehrs praktizierten Form der Leistungserbringung und Verrechnung dieser selbst die Beweislast für die tatsächliche Erbringung der Leistung trägt. Hat doch *** in einer Person die Funktionen des die Leistung Anordnenden, des Leistungsbringers, des Vertreters der Leistungsempfängerin, des Rechnungstellers, des die Auszahlung Anordnenden und des die Überweisung Durchführenden in (s)einer Person vereint. Dadurch hat er jede Kontrollmöglichkeit von vornherein verhindert. Auf Grund des Vorbringens der Güterweggemeinschaft sowie der vom Beschwerdeführer selbst namhaft gemachten Zeugen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Nachweis der Leistungserbringung nicht gelungen ist. Keiner der genannten Zeugen, deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen für das Gericht kein Anlass besteht, konnte sich an die behaupteten Arbeiten erinnern. Der als Auftraggeber im Zusammenhang mit Förderungen vom Beschwerdeführer nominierte Zeuge *** gab an, dass an ihn die gegenständliche Arbeit nicht herangetragen worden sei, und dass er deshalb auch nicht tätig geworden sei, was die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt. Auch die Aussage des *** steht im Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Rechnungsprüfer die strittige Rechnung geprüft hätte. Viel mehr hat der Zeuge zwar bestätigt, dass ihm der Beschwerdeführer immer Rechnungen und Lieferscheine vorgelegt hätte, jedoch auch ausgeführt, dass die strittige Rechnung ihm nicht bekannt sei. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen auch die von ihm selbst erstellten und von der Güterweggemeinschaft im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Jahresabschlüsse, in denen (in Betracht kommen die für die Jahre *** und ***) der strittige Betrag nicht aufscheint. Es ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer zwar andere Interessentenleistungen (einschließlich anderer von ihm selbst erbrachter) in den Rechnungsabschluss aufgenommen haben soll, die strittige, wenn er sie tatsächlich erbracht hat, jedoch nicht. Für das Gericht liegt daher der Schluss nahe, dass die Leistung eben nicht erbracht worden ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und auch keinen Vertreter entsendet hat, hat er sich der Möglichkeit begeben, sich zu den vom Gericht aufgenommenen Beweisen zu äußern. Das von ihm selbst erstattete Vorbringen erschöpft sich in bloßen Behauptungen, die – soweit sie eine Überprüfung zugänglich sind – im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wiederlegt worden sind. Der vorgelegten Rechnung, die keine Unterschrift, keine Gegenzeichnung bzw. auch keinerlei Prüfvermerk trägt, kommt in diesem Zusammenhang keine über eine bloße Behauptung hinausgehende Beweiskraft zu. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Erbringung der vom Beschwerdeführer behaupteten Leistung, für welche er sich selbst einen Betrag von € 435,75 zu Lasten der Güterweggemeinschaft *** ausbezahlt hat, als nicht erwiesen anzusehen ist. Die Auszahlung der genannten Summe ist daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt und deren Rückforderung somit gerechtfertigt. Der Bescheid der NÖ ABB vom *** ist daher im Umfang der Anfechtung zu bestätigen bzw. die Beschwerde abzuweisen. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.456.2.2014