RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-456/3-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Franz Kramer als Senatsvorsitzender und Berichterstatter, die Richter Mag. Christian Gindl und Dr. Klaus Vazulka sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** gegen den Bescheid der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 Abs. 3 und 24 Abs. 3 GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973,Paragraphen 17, Absatz 3 und 24 Absatz 3, GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4)Landesgesetzblatt 6620-4) §§ 24 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe 1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Bei der Güterweggemeinschaft *** ist die Aufteilung der Kosten für den Winterdienst strittig. Die Güterweggemeinschaft beschloss deshalb die Änderung des satzungsgemäßen Kosten-Aufteilungsschlüssels dahingehend, dass für den Winterdienst eine gesonderte Regelung gelten solle, und beantragte dafür die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) wies diesen Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung mit Bescheid vom ***, ***, als unzulässig zurück. Der dagegen eingebrachten Berufung der Güterweggemeinschaft *** gab der Niederösterreichische Landesagrarsenat (NÖ LAS) mit Erkenntnis vom ***, ***, insoweit Folge, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ ABB zurückverwiesen wurde. Begründend führte der NÖ LAS aus, dass bei Nichtzustandekommen eines Übereinkommens (wie im vorliegenden Fall, in dem nur ein Mehrheitsbeschluss gefällt worden war) die Bestimmung des § 17 Abs. 3 GSLG zur Anwendung zu kommen hätte, wonach das Anteilsverhältnis des einzelnen Mitgliedes im Verhältnis zu den anderen an der Erfüllung der Aufgaben behördlich zu bestimmen wäre.Der dagegen eingebrachten Berufung der Güterweggemeinschaft *** gab der Niederösterreichische Landesagrarsenat (NÖ LAS) mit Erkenntnis vom ***, ***, insoweit Folge, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ ABB zurückverwiesen wurde. Begründend führte der NÖ LAS aus, dass bei Nichtzustandekommen eines Übereinkommens (wie im vorliegenden Fall, in dem nur ein Mehrheitsbeschluss gefällt worden war) die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, GSLG zur Anwendung zu kommen hätte, wonach das Anteilsverhältnis des einzelnen Mitgliedes im Verhältnis zu den anderen an der Erfüllung der Aufgaben behördlich zu bestimmen wäre. Die NÖ ABB beauftragte daraufhin den Bauamtsleiter der Güterwegfachabteilung *** mit der Erstellung eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels für den Winterdienst der in Rede stehenden Güterweggemeinschaft. Mit Bescheid vom ***, ***, legte die Behörde schließlich das Anteilsverhältnis für den Winterdienst auf Basis der durchgeführten Berechnung neu fest, wobei dem nunmehrigen Beschwerdeführer *** ein Anteil von 20,02 % zuerkannt wurde. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensergebnisses und der Rechtsvorschrift des § 17 Abs. 3 GSLG aus, dass die Anwendung der im Gesetz beispielsweise aufgezählten Parameter dazu führte, dass eben für den Winterdienst abweichende Anteilsverhältnisse festzulegen seien. Das Interesse der Besitzer von Wohngebäuden an der Gewährleistung einer Zufahrt im Winter sei ein besonderes (und daher entsprechend höher zu gewichten), wogegen sich die Bewirtschaftung der Wald- und Wiesengrundstücke zur Winterszeit auf ein Minimum reduziere. Über- dies könne bei geringer Schneehöhe (bis zu 10
- cm)noch die Waldbewirtschaftung durchgeführt werden, während im Gemeindegebiet *** bekanntermaßen höhere Schneelagen zu erwarten seien.Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensergebnisses und der Rechtsvorschrift des Paragraph 17, Absatz 3, GSLG aus, dass die Anwendung der im Gesetz beispielsweise aufgezählten Parameter dazu führte, dass eben für den Winterdienst abweichende Anteilsverhältnisse festzulegen seien. Das Interesse der Besitzer von Wohngebäuden an der Gewährleistung einer Zufahrt im Winter sei ein besonderes (und daher entsprechend höher zu gewichten), wogegen sich die Bewirtschaftung der Wald- und Wiesengrundstücke zur Winterszeit auf ein Minimum reduziere. Über- dies könne bei geringer Schneehöhe (bis zu 10
- cm)noch die Waldbewirtschaftung durchgeführt werden, während im Gemeindegebiet *** bekanntermaßen höhere Schneelagen zu erwarten seien. Diese Erwägungen führten dazu, dass den Besitzern von Wohngebäuden, darunter auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer, verhältnismäßig höhere Anteile an den Kosten des Winterdienstes zugewiesen wurden. 2. Berufung (Beschwerde) Dagegen erhob *** rechtzeitig Berufung und führte darin aus, dass die bis dato gültigen Satzungen der Güterweggemeinschaft auch die Anteile für den Winterdienst regelten. Ein abweichender Beitragsschlüssel für den Winterdienst wäre nur zulässig, wenn er gerechtfertigt sei. Dem trage der angefochtene Bescheid jedoch nicht Rechnung. Es sei unzutreffend, dass die Bewirtschaftung des Waldes im Winter nur auf ein Minimum reduziert sei. Die Holzschlägerungsarbeiten würden – wie auch schon seit Jahrzehnten – vorwiegend im Spätherbst sowie im zeitigen Frühjahr durchgeführt; die Holzabfuhr erstrecke sich des Öfteren auf bereits geräumten Wegen bis Weihnachten, und im Frühjahr selbst würden die Forstwege geräumt, um frühestmöglich mit Schlägerungen beginnen zu können. Die Holzabfuhr werde oft noch in der Tauperiode auf geräumten Wegen oder noch auf Schneefahrbahn durchgeführt. Zwischengelagertes Holz und Schadholz nach Schneebruch werde auch bei Schneelage aufgearbeitet und abtransportiert. Es sei nicht nur das über den Jahresverlauf unregelmäßige Ausmaß der Benützung des Weges, sondern auch der Vorteil durch die Anlage zu berücksichtigen. Es sei keine Überprüfung der Anlage nach tatsächlich benutzten Weglängen durchgeführt worden. Die Zuteilung von fünf Anteilen für die Benutzung einer Strecke von 780 m stünde im Missverhältnis zur Zuteilung von 20 Anteilen für eine Strecke von 2.160 m. Die Reduktion der Anteile für diese 11 Interessenten, die nicht entlang des Güterweges wohnten von derzeit 48 % auf nur mehr 9,68 % hinsichtlich des Winterdienstes sei nicht nachvollziehbar. Bei einer verkürzten Berechnung mit einer Weglänge von 2,5 km müssten seine Anteile nur 12,8 % betragen. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 3. Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der schon vom NÖ LAS beigezogene nicht amtliche Sachverständige *** sein Gutachten erstattete bzw. erläuterte. Dieses lautet wie folgt: „Mit Bescheid *** vom *** hat die NÖ Agrarbezirksbehörde die Anteilsverhältnisse für die Güterwegegemeinschaft (GWG) *** nur für den Winterdienst erlassen. Als Basis der Beanteilung diente die Berechnung von *** (Bauamtsleiter Güterwegeabteilung ***). Dagegen berief *** in offener Berufungsfrist am ***. Der Berufungswerber führt an: 1. Dass das bescheidmäßig festgelegte Anteilsverhältnis für den Winterdienst keinesfalls gerechtfertigt ist, die Bewirtschaftung des Waldes im Winter keineswegs auf ein Minimum reduziert sei. 2. Außerdem sei sicherlich keine Überprüfung der Anteile nach der tatsächlich benützten Weglänge durchgeführt worden. Es sei für ihn unverständlich, dass einem „Hofinteressenten“ für 780m Benützung 5 Anteile (Anm. ***), einem anderen (Anm. ***) jedoch für 2160m 20 Anteile zugerechnet werden, was ein grobes Missverhältnis darstelle. 2. Außerdem sei sicherlich keine Überprüfung der Anteile nach der tatsächlich benützten Weglänge durchgeführt worden. Es sei für ihn unverständlich, dass einem „Hofinteressenten“ für 780m Benützung 5 Anteile Anmerkung ***), einem anderen Anmerkung ***) jedoch für 2160m 20 Anteile zugerechnet werden, was ein grobes Missverhältnis darstelle. Sachverhalt: In einem Vollversammlungsbeschluss wurde bei einer Gegenstimme (***) und einer Stimmenthaltung für den Winterdienst folgender Schlüssel festgelegt: 20% des Anteiles an der GWG und 80% für diejenigen, die den Güterweg *** als Hauszufahrt nutzen. Letzteres nach den in Anspruch genommenen Weglängen. Ad 1. Die Gestaltung des Schlüssels mit 20% des Anteiles an der GWG spiegelt sehr wohl die Tatsache wider, dass auch im Winter, wenn auch in eigeschränktem Umfang, der Güterweg für die Waldbewirtschaftung inklusive des Abtransportes von Holz genutzt wird. Hierzu ist anzumerken, dass moderne Maschinen für die Forstarbeit (Traktoren, Harvestor, Forwarder etc.) auch noch bei Schneehöhen fahren können, bei denen es – auch mit PKW mit Allradantrieb (Geländefahrzeuge) – nicht mehr möglich ist einen Weg zu befahren. Eine Schneeräumung hierzu wäre erst bei solchen Schneelagen erforderlich, bei denen auch im Wald keine Arbeit mehr möglich ist. Die Räumung bietet also nur für den Holzabtransport mittels LKW gewisse Vorteile. Ad 2. Die tatsächlich benutzten Weglängen der Interessenten mit Hofzufahrt wurden von *** sehr wohl festgestellt, und zwar am *** mittels Messrad. Bis auf das Mitglied *** bestätigten alle Interessenten die festgestellten Weglängen mit ihrer Unterschrift. Die anschließende Anteilsberechnung von *** ist sehr präzise und spiegelt den Nutzen durch den Winterdienst für die einzelnen Interessenten wider. Der gemeinsame Winterdienst endet bei der Zufahrt zu Haus Nr. *** (***), die restliche Wegstrecke zum Anwesen *** wird von diesem selbst durchgeführt. Die durch den Berufungswerber bemängelte „Unverhältnismäßigkeit“ zwischen *** und *** begründet sich aus unterschiedlichen Anteilen an der GWG und den unterschiedlichen Weglängen für die Hofzufahrten. Die Anteilsberechnung ist somit nachvollziehbar. Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Vorbringens des Herrn ***, dass die Anteilsermittlung durch die ABB nachvollziehbar und korrekt ist, dass die Differenzierung in Bezug auf die Hauszufahrten und die Waldnutzung der Erfahrung entspricht und daher bestätigt werden kann. Die Nutzung des Güterweges für forstliche Tätigkeiten im Winter ist zwar zutreffend, jedoch gegenüber der Hofzufahrtsnutzung untergeordnet. Dazu kommt noch, dass bei geringeren Schneelagen bis zu etwa 25 cm eine Schneeräumung für Forstfahrzeuge nicht notwendig wäre, während dies für die Nutzung als Hofzufahrt sehr wohl der Fall ist.“ Der Obmann der Güterweggemeinschaft brachte ergänzend vor, dass aus einer früheren Korrespondenz mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer hervorgehe, dass er den Winterdienst ursprünglich nicht als Gemeinschaftsaufgabe gesehen hätte und dass früher eine mündliche abweichende Regelung dahingehend bestanden habe, dass unter anderem *** einen Anteil von 20,6 % getragen habe. Der Obmann legte dazu ein Schreiben des *** vom *** vor, worin dieser unter anderem ausführt, dass die Schneeräumung von den Satzungen der Güterweggemeinschaft nicht erfasst sei, der Obmann daher für die Schneeräumung nicht zuständig sei und seine bisherigen Anteile von 20,6 % um 1,5 % zu reduzieren wären. *** hat sich an der Teilnahme von der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt und keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. 4. Erwägungen des Gerichts Da die zunächst zuständige Berufungsbehörde, der Niederösterreichische Landesagrarsenat, über das Rechtsmittel bis zum 31. Dezember 2013 nicht entschieden hat, obliegt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften GSLG § 17Paragraph 17 Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 15 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 15, Absatz eins und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3)Das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist von der Agrarbehörde zu bestimmen, wenn kein Übereinkommen zustandekommt. Der Ermittlung ist das auf Grund der Art, Lage und Größe des Betriebes und der Wirtschaftsflächen oder sonstigen Grundstücke des einzelnen Mitgliedes zu erwartende Ausmaß der Benützung der Anlage durch dieses Mitglied zugrundezulegen. Außerdem sind der Vorteil der neuen Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber der vor deren Errichtung genutzten Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist das Anteilsverhältnis für Errichtung und Erhaltung gesondert festzulegen. (…) § 24
(4)Paragraph 24,
(4)Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 letzter Satz und 4, der §§ 16 bis 19, § 20 und 21 bis 23.Für gemäß Absatz eins, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und 4, der Paragraphen 16 bis 19, Paragraph 20 und 21 bis 23, VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151,
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 4.
- Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass in der Sache bereits eine Entscheidung des NÖ LAS ergangen ist, in welcher er die ursprünglich zurückweisende Entscheidung der NÖ ABB aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen hatte. Der NÖ LAS hatte darin die Rechtsansicht geäußert, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 3 GSLG anzuwenden sei, wonach die Anteilsverhältnisse im Fall des Nichtzustandekommens eines Übereinkommens durch behördliche Entscheidung zu bestimmen sind.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass in der Sache bereits eine Entscheidung des NÖ LAS ergangen ist, in welcher er die ursprünglich zurückweisende Entscheidung der NÖ ABB aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen hatte. Der NÖ LAS hatte darin die Rechtsansicht geäußert, dass die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, GSLG anzuwenden sei, wonach die Anteilsverhältnisse im Fall des Nichtzustandekommens eines Übereinkommens durch behördliche Entscheidung zu bestimmen sind. Im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist nicht nur die neuerlich entscheidende Behörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde gebunden, sondern im zweiten Rechtsgang auch die Berufungsbehörde selbst (VwGH 12.10.1993, 93/07/0062), aber auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 9.3.2000, 99/07/0118). Das bedeutet aber auch, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die im Erkenntnis des NÖ LAS vom *** zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden ist. Es war daher nur mehr zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Anteilsberechnung den Vorgaben des § 17 Abs. 3 GSLG gerecht wird.Es war daher nur mehr zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Anteilsberechnung den Vorgaben des Paragraph 17, Absatz 3, GSLG gerecht wird. Auf Grund der plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hegt das Gericht keine Bedenken, die von der belangten Behörde und deren Sachverständigen ermittelten Anteilsverhältnisse als sachgerecht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er an der Verhandlung nicht teilgenommen hat und auch keinen Vertreter entsendet hat, sich der Möglichkeit begeben, den Ausführungen des Sachverständigen entgegenzutreten. Das Gericht legt daher die fachlich unbedenklichen und nicht durch Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Ausführungen des Sachverständigen seiner Entscheidung zu Grunde zugrunde. Das vom Obmann der Güterweggemeinschaft vorgelegte Schreiben des Beschwerdeführers vom *** ist nur ein weiteres Indiz dafür, dass der von der belangten Behörde gefundene Aufteilungsschlüssel adäquat ist. Die Zuweisung von 80% der Kosten des Winterdienstes gesondert an jene, die den Weg als Hauszufahrt nutzen, erscheint angesichts der geäußerten Argumente angemessen. Die Ausführungen des Sachverständigen ***, dass mit modernen Maschinen die Forstarbeit weitgehend unabhängig von einer Schneeräumung auf dem Güterweg bewerkstelligt werden kann, ist überzeugend. Es ist auch für den Nichtfachmann nachvollziehbar, dass derartige Maschinen mit winterlichen Fahrbahnverhältnissen in ganz anderer Weise zurechtkommen, als dies für einen Pkw der Fall ist, und der Vorteil der Räumung für die Waldnutzer gegenüber dem der Anwohner deutlich untergeordnet ist. Auch die Feststellung der Weglänge der Interessenten ist im Hinblick auf die vorgenommene Messung, deren Präzision vom Sachverständigen bestätigt wurde, nicht zu beanstanden. Auch die behauptete Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Mitglied wurde vom Amtssachverständigen plausibel mit unterschiedlichen Anteilen und unterschiedlichen Weglängen für die Hofzufahrten aufgeklärt und der diesbezügliche Kritikpunkt damit entkräftet. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgenommene Aufteilung das zu erwartende (und auch tatsächlich schon stattfindende) Ausmaß der Benutzung der Anlage (im Sinne des § 17 Abs.3 GSLG) im Winter widerspiegelt.Somit ist davon auszugehen, dass die vorgenommene Aufteilung das zu erwartende (und auch tatsächlich schon stattfindende) Ausmaß der Benutzung der Anlage (im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, GSLG) im Winter widerspiegelt. Die gesonderte Festlegung eines Aufteilungsschlüssels für den Winterdienst in der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Form entspricht daher der Bestimmung des § 17 Abs. 3 GSLG. Der dagegen gerichteten Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben.Die gesonderte Festlegung eines Aufteilungsschlüssels für den Winterdienst in der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Form entspricht daher der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, GSLG. Der dagegen gerichteten Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche auch nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche auch nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.456.3.2014