RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-456/4-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Franz Kramer als Senatsvorsitzenden und Berichterstatter, die Richter Mag. Christian Gindl und Dr. Klaus Vazulka sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Güterweggemeinschaft *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und *** verpflichtet, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Betrag von € 538,59 an die Güterweggemeinschaft *** zu bezahlen.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und *** verpflichtet, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Betrag von € 538,59 an die Güterweggemeinschaft *** zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: § 1 JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 i.d.g.F.)Paragraph eins, JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, i.d.g.F.) § 20 und 24 Abs. 4 GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4)Paragraph 20 und 24 Absatz 4, GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, Landesgesetzblatt 6620-4) § 15 Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben, genehmigt mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
- September 1977, K 3586/37-1977 i.d.g.F.Paragraph 15, Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben, genehmigt mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
- September 1977, K 3586/37-1977 i.d.g.F. § 1489 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)Paragraph 1489, ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) führte im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen der Güterweggemeinschaft *** und ihrem Mitglied und vormaligen Obmann *** mehrere Verfahren durch. Zur Geschäftszahl *** behandelte die NÖ ABB die Verpflichtung des *** zur Rückzahlung eines Betrages von € 2.400,--, welchen dieser in seiner Funktion als Obmann sich selbst als Entschädigung für „unnötiges Aufschneiden der neuen Asphaltdecke“ im Jahre *** überwiesen hatte. Die mit Bescheid der NÖ ABB vom ***, ***, ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung wurde mit Erkenntnis des Niederösterreichischen Landesagrarsenates (NÖ LAS) vom ***, ***, bestätigt. Begründend führte der NÖ LAS aus, dass es für die Auszahlung (Entnahme) des strittigen Betrages einer Rechtsgrundlage bedürfte; eine solche hätte jedoch nicht vorgelegen, insbesondere könne der erforderliche Vollversammlungsbeschluss der Gemeinschaft nicht aus der bloßen Unterlassung der Fassung eines Beschlusses zur Untersagung der vom Obmann zuvor angekündigten Überweisung abgeleitet werden. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Bereits in diesem Berufungsverfahren hatte die Güterweggemeinschaft *** ihr Begehren um einen Betrag von € 538,39 ausgedehnt. *** hätte mit der Überweisung der strittigen € 2.400,-- das bereits überzogene Konto der Güterweggemeinschaft zusätzlich belastet, wodurch seitens der kontoführenden Bank Zinsen und Überziehungszinsen verrechnet worden seien. Von der Entnahme bis zum Kontoausgleich durch die Mitglieder der Güterweggemeinschaft seien Kreditzinsen in Höhe von € 538,39 entstanden. Diesbezüglich führte der NÖ LAS in der vorzitierten Entscheidung aus, dass dieser Betrag nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen wäre und daher auch nicht im Berufungsverfahren darüber abgesprochen werden könnte. In weiterer Folge entschied die NÖ ABB mit dem nun angefochtenen Bescheid vom ***, ***, über dieses Begehren abschlägig und führte begründend aus, dass *** ohnedies an der Abdeckung des überzogenen Kontos mitgewirkt habe, indem er zu den seitens der Gemeinschaft von den Mitgliedern zur Kontoabdeckung eingehobenen Betrages von insgesamt € 5.000,-- mit – entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft – € 475,-- beigetragen hätte. Wenn ihm nun ein Beitrag von € 538,59 auferlegt würde, käme es zu einer Doppelvorschreibung, was gegen die guten Sitten wäre.
- Berufung Dagegen brachte die Güterweggemeinschaft *** rechtzeitig Berufung ein, in der sie Folgendes vorbringt: Die getätigte Vorschreibung von insgesamt € 5.000,--, welche einen Anteil *** im Ausmaß von € 475,-- enthält, sei zur Abdeckung der Kreditschulden der Gemeinschaft gegenüber der *** notwendig gewesen. Die Kreditschulden seien durch die ungerechtfertigten Entnahmen des *** entstanden. Wenn die Güterweggemeinschaft nun Ersatz für die ihr entstandenen Kosten verlange, stelle dies keine Doppelvorschreibung dar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass *** von einer rechtmäßigen Entnahme des Betrages von € 2.400,-- ausgehen hätte können. Zur Vorgeschichte bringt die Güterweggemeinschaft vor, dass nach dem Obmannwechsel mit *** offenbar geworden sei, dass das Konto der Güterweggemeinschaft überzogen worden war. Um der diesbezüglichen Forderung der Bank nachzukommen, sei in der Vollversammlung vom *** beschlossen worden, dass die Güterweggemeinschaft vorläufig die Kosten zum Kontoausgleich aufbringen und diese Kosten vom Verursacher zurückfordern würde. Das überzogen gewesene Konto sei durch die Beiträge der Mitglieder ausgeglichen worden; diese Beiträge sollten nach Erhalt der ungerechtfertigten Entnahmen nach entsprechendem Vollversammlungsbeschluss zurückgezahlt werden oder für künftige Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
- Verfahren des Landesagrarsenates und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Die zunächst zuständige Berufungsbehörde, der NÖ LAS, beauftragte den landwirtschaftlichen Sachverständigen *** mit einer Erhebung und Begutachtung. In seinem Bericht vom *** führt *** – nach Darlegung der Vorgeschichte – aus, dass sich das Konto der Güterweggemeinschaft bei der *** – *** vom Zeitpunkt der unberechtigten Entnahme seitens des *** am *** bis zur Kontoabdeckung am *** durchgehend im Soll befunden habe. Aus den vorgelegten Kontounterlagen und den angeführten Zinssätzen sei nachvollziehbar, dass durch eben diese unrechtmäßige Entnahme zusätzliche Kreditkosten in Höhe von € 538,59 entstanden seien. Damit sei der Güterweggemeinschaft ein entsprechender Schaden in dieser Höhe entstanden. Weiters äußerte der Sachverständige die Auffassung, dass eine Beteiligung von *** an der Kontoabdeckung in diesem Zusammenhang keine Doppelverrechnung bewirke, da die Abdeckung des Schadens durch *** auch ihm im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels der Güterweggemeinschaft entsprechend zu Gute käme. In einer Stellungnahme vom *** dazu brachte *** unter Wiederholung seiner bisherigen Position überdies vor, dass er Anfang *** die Mitglieder aufgefordert hätte, den von der *** fällig gestellten Betrag einzuzahlen; durch die „unmündige Entscheidung einzelner Mitglieder“ sei dies nicht geschehen, wodurch weitere Kreditkosten erwachsen seien, die ihm nicht angelastet werden dürften. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher über das bisher Aktenkundige hinaus keine neuen Tatsachen hervorkamen. Der Obmann der Güterweg-gemeinschaft teilte mit, dass sich der Kontostand der Gemeinschaft derzeit bei etwa € 100,-- belaufe. Die im Zusammenhang mit der Kontoabdeckung und der Schadensgutmachung, soweit erfolgt, eingenommenen Beträge seien für die Zwecke der Genossenschaft verwendet worden. *** hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, jedoch mit Schreiben vom *** vorgebracht, dass die Überweisung des Betrages von € 2.400,-- in einer Gerichtsverhandlung am *** für richtig beurteilt worden sei, der Betrag von € 2.400,-- nicht zu unrecht überwiesen worden sei und er davon ausgehen hätte können, dass ihm jener Betrag zustehe. Eine anders lautende Meinung der Agrarbezirksbehörde sei in den Güterwegsatzungen nicht nachlesbar. Er lehne daher die Rückzahlung der geforderten Kreditkosten ab, die nach dreieinhalb Jahren durchgeführte Zinsberechnung sei daher nicht gerechtfertigt. Zur angesprochenen Gerichtsverhandlung bemerkte der Obmann der Güterweggemeinschaft, dass damit offensichtlich das gerichtliche Strafverfahren gemeint sei.
- Erwägungen des Gerichts Da die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Niederösterreichische Landesagrarsenat, bis zum
- Dezember 2013 über die Berufung der Güterweggemeinschaft *** nicht entschieden hat, obliegt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Dieses hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Jurisdiktionsnorm §. 1.Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.Paragraph eins Punkt D, i, e, Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt. GSLG § 20 Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, dieParagraph 20, Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die
- Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
- Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
- zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Z. 8 beigelegt werden konnten.
- zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, beigelegt werden konnten. § 24
(4)Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 letzter Satz und 4, der §§ 16 bis 19, § 20 und 21 bis 23.Paragraph 24,
(4)Für gemäß Absatz eins, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und 4, der Paragraphen 16 bis 19, Paragraph 20 und 21 bis 23, Satzung der Güterweggemeinschaft Sulzbachgraben § 15Paragraph 15 Obmann
(1)Der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, vertritt die Gemeinschaft. Es ist ihr Vollzugsorgan und besorgt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstands.
(2)Aufgabe des Obmanns ist auch die laufende Verwaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten. ABGB § 1489. Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.Paragraph 1489, Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151,
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 4.
- Rechtliche Beurteilung § 1 der Jurisdiktionsnorm weist die Entscheidung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zu.Paragraph eins, der Jurisdiktionsnorm weist die Entscheidung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zu. § 20 Z 3 GSLG normiert für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaften und (im Wege des § 24 Abs. 4 leg.cit) auch der Güterweggemeinschaften davon eine Ausnahme wonach für solche Streitigkeiten, selbst wenn sie zivilrechtlicher Natur sind, ausschließlich die Agrarbehörden zuständig sind.Paragraph 20, Ziffer 3, GSLG normiert für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Bringungsgemeinschaften und (im Wege des Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit) auch der Güterweggemeinschaften davon eine Ausnahme wonach für solche Streitigkeiten, selbst wenn sie zivilrechtlicher Natur sind, ausschließlich die Agrarbehörden zuständig sind. Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis kann nur sein, was das GSLG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen über das Gemeinschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 28.03.1996, 93/07/0037, 16.09.1999, 97/07/0071, 28.04.2011, 2009/07/0019). Im vorliegenden Fall könnte zweifelhaft sein, ob eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, handelt es sich doch seinem Wesen nach bei der geltend gemachten Forderung um einen Schadenersatzanspruch. Angesichts des Umstandes, dass die geltend gemachte Forderung jedoch auf einem Fehlverhalten eines Organs der Güterweggemeinschaft beruht, somit auf die Nichtbeachtung der das Gemeinschaftsverhältnis regelnden Rechtsnormen, insbesondere der Satzungen zurückzuführen ist, gelangt das Landesverwaltungs-gericht zur Erkenntnis, dass die daraus unmittelbar resultierenden Schadenersatz-ansprüche letztlich auch solche aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind. Die Agrarbehörde ist damit zur Entscheidung in der Sache zuständig, weshalb auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sachentscheidung zu überprüfen hat. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist. *** selbst bestreitet nicht, als damaliger Obmann den Betrag von € 2.400,-- vom Konto der Gemeinschaft auf sein eigenes transferiert zu haben. Auch die Höhe der Kreditzinsen, welche vom Sachverständigen *** nachgeprüft und als richtig berechnet befunden worden ist, zieht er nicht in Zweifel. Das Gericht hat diesbezüglich ebenfalls keine Bedenken. Dass der Güterweggemeinschaft also durch die in Rede stehende Entnahme von € 2.400,-- Kreditkosten, somit ein Schaden in der entscheidungsgegenständlichen Höhe entstanden ist, steht also unzweifelhaft fest. Strittig ist hingegen, ob die Überweisung der € 2.400,-- zu Recht erfolgt ist bzw. ob *** zum Überweisungszeitpunkt (oder später) erkennen hätte müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zusteht. Ersteres wurde bereits mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis des NÖ LAS vom *** eindeutig entschieden. Wie der NÖ LAS zutreffend ausführt, gab es für diese Überweisung keine Rechtsgrundlage, insbesondere ist ein Vollversammlungsbeschluss der Gemeinschaft, welche dem Obmann berechtigt hätte, eine solche Auszahlung vorzunehmen, nicht zustande gekommen. Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass gemäß § 15 der Satzungen der Güterweggemeinschaft *** dem Obmann die Besorgung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes obliegt. Weiters hat er die Aufgabe, die laufende Verwaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten zu besorgen.Ersteres wurde bereits mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis des NÖ LAS vom *** eindeutig entschieden. Wie der NÖ LAS zutreffend ausführt, gab es für diese Überweisung keine Rechtsgrundlage, insbesondere ist ein Vollversammlungsbeschluss der Gemeinschaft, welche dem Obmann berechtigt hätte, eine solche Auszahlung vorzunehmen, nicht zustande gekommen. Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass gemäß Paragraph 15, der Satzungen der Güterweggemeinschaft *** dem Obmann die Besorgung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes obliegt. Weiters hat er die Aufgabe, die laufende Verwaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten zu besorgen. Eine derartige Zahlung wie die in Rede stehende als Schadenersatzleistung für ein Mitglied gehört ohne Zweifel nicht zur laufenden Verwaltung der Gemeinschafts-angelegenheiten und hätte daher eines Vollversammlungsbeschlusses bedurft. Der NÖ LAS hat daher zutreffend ausgesprochen, dass die Entnahme von € 2.400,-- zu Unrecht erfolgte und der Betrag daher zurückzuzahlen ist. Dieses Erkenntnis ist auch in Rechtskraft erwachsen. Der Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Es steht somit fest, dass der Güterweggemeinschaft durch das rechtswidrige Verhalten ihres damaligen Obmanns ein Schaden in der Höhe von € 538,59 entstanden ist. Auch am Verschulden des *** besteht kein Zweifel, mussten ihm doch als Obmann die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere die Satzung der Güterweggemeinschaft, bekannt sein, und musste ihm weiters klar sein, dass er, zumal ohne ausdrücklichen Vollversammlungsbeschluss, nicht berechtigt war, sich einen derartigen Betrag selbst zu genehmigen bzw. zu überweisen. Sämtliche Voraussetzungen für das Bestehen des Schadenersatzanspruches der Güterweggemeinschaft liegen daher vor. Sollte *** mit dem Vorbringen in Bezug auf „die nach dreieinhalb Jahren durchgeführte Zinsberechnung“ die Verjährung des Anspruches geltend zu machen versuchen, so ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Die Kontoüberziehung bzw. das Ausmaß des Schadens wurde erst im Jahre *** offenbar. Auch wenn man bei Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen von der kürzeren zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 1489 ABGB) ausgehen wollte, war die Geltendmachung der Forderung im Jahre *** jedenfalls rechtzeitig.Die Kontoüberziehung bzw. das Ausmaß des Schadens wurde erst im Jahre *** offenbar. Auch wenn man bei Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen von der kürzeren zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 1489, ABGB) ausgehen wollte, war die Geltendmachung der Forderung im Jahre *** jedenfalls rechtzeitig. Soweit das Vorbringen des *** in Bezug auf die „Unvernunft“ einiger Mitglieder und die daraus resultierende spätere Kontoabdeckung auf die Geltendmachung eines Mitverschuldens der Gemeinschaft hinausläuft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich ein Schädiger nicht darauf berufen kann, andere zur Abdeckung des von ihm verursachten Schadens aufgefordert zu haben. Vielmehr wäre es seine Pflicht gewesen, durch Rückzahlung der zu unrecht entnommenen Summe weiteren Schaden von der Gemeinschaft abzuwenden. Auch kann entgegen der Ansicht der NÖ ABB von einer sittenwidrigen „Doppelverrechnung“ keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei den Beiträgen zur Kontoabdeckung um einen Sonderbeitrag, den die Mitglieder aufgrund eines entsprechenden Vollversammlungsbeschlusses zu leisten hatten und der keinesfalls den Zweck hatte, *** von seinen Schadenersatzverpflichtungen zu befreien. Die Wiedergutmachungsverpflichtung besteht unabhängig von der Beitragspflicht der Mitglieder. Auch eine Aufrechnung mit dem von *** selbst geleisteten Sonderbeitragsanteils kommt schon deshalb nicht in Betracht, da kein Rückforderungsanspruch der Mitglieder für diese ihre Leistung besteht. Dieser hätte vielmehr einen entsprechenden Vollversammlungsbeschluss zur Voraussetzung, welcher aber nicht vorliegt. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Forderung der Güterweggemeinschaft auf Ersatz von € 538,59 für entstandene Kreditkosten gegenüber *** zu Recht besteht. Die abweisende Entscheidung der NÖ ABB war daher dahingehend abzuändern, dass diese Verpflichtung auszusprechen war. Die festgesetzte Frist von vier Wochen für die Bezahlung dieser Verbindlichkeit ist jedenfalls angemessen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war im gegenständlichen Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten von Gemeinschaftsorganen Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Sinne des § 20 GSLG sind, nach Kenntnis des Gerichts vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden wurde. Dabei handelt es sich durchaus um eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war im gegenständlichen Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten von Gemeinschaftsorganen Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Sinne des Paragraph 20, GSLG sind, nach Kenntnis des Gerichts vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden wurde. Dabei handelt es sich durchaus um eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.456.4.2014