← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-99-2014'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 133§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-99-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die mit Bescheid vom ***, ***, erfolgte Naturdenkmalerklärung des Riesenlebensbaumes, welcher sich mittig (neben dem Wohnhaus) des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befindet, zu widerrufen, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die mit Bescheid vom ***, ***, erfolgte Naturdenkmalerklärung des Riesenlebensbaumes, welcher sich mittig (neben dem Wohnhaus) des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befindet, zu widerrufen, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** beantragt habe, die Naturdenkmalerklärung von zwei Riesenlebensbäumen, die sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** befinden, zu widerrufen. Auf Grund dieser „Anregung“ habe die Naturschutzbehörde von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob eine der in § 12 Abs. 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 definierte Voraussetzung für den Widerruf der Naturdenkmalerklärung vorliegt. Nach Einholung eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei festgestanden, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären. Im Übrigen habe die belangte Behörde ausgeführt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin kein subjektives Recht an dem Widerruf einer Naturdenkmalerklärung zustehe und der Antrag lediglich als Anregung zu werten sei. Somit könne dieser Antrag auch keinen Erledigungsanspruch auslösen und sei die Behörde somit nicht verpflichtet darüber zu entscheiden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** beantragt habe, die Naturdenkmalerklärung von zwei Riesenlebensbäumen, die sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** befinden, zu widerrufen. Auf Grund dieser „Anregung“ habe die Naturschutzbehörde von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob eine der in Paragraph 12, Absatz 8, NÖ Naturschutzgesetz 2000 definierte Voraussetzung für den Widerruf der Naturdenkmalerklärung vorliegt. Nach Einholung eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei festgestanden, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären. Im Übrigen habe die belangte Behörde ausgeführt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin kein subjektives Recht an dem Widerruf einer Naturdenkmalerklärung zustehe und der Antrag lediglich als Anregung zu werten sei. Somit könne dieser Antrag auch keinen Erledigungsanspruch auslösen und sei die Behörde somit nicht verpflichtet darüber zu entscheiden. In der gegen diesen Bescheid nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom *** führt die Beschwerdeführerin aus, dass auf Grund des Antrages vom *** die Behörde mit Bescheid vom *** die Naturdenkmalerklärung eines Riesenlebensbaumes an der südöstlichen Ecke des Grundstückes widerrufen habe, über den Antrag hinsichtlich des zweiten, direkt neben dem Haus befindlichen Riesenlebensbaum sei jedoch nicht entschieden worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am *** eine Antragsergänzung eingebracht, worauf die Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe. Warum die Behörde von einer mangelnden Antragslegitimation ausgehe, sei rechtlich nicht nachvollziehbar. Die Behörde verkenne die Parteistellung und gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin bloß Beteiligte im Verwaltungsverfahren sei und kein subjektives Recht an dem Widerruf der Naturdenkmalerklärung habe. Der diesbezügliche Antrag sei lediglich als Anregung zu werten. Dem sei entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin Parteistellung habe und an dem Verfahren kraft eines rechtlichen Interesses teilnehme. Wenn die Behörde davon ausgehe, der Antrag sei eine bloße Anregung und als Untermauerung dieser Annahme den Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz § 9 zitiere, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Zitat auf die Einleitung eines Verfahrens zur Erklärung eines Naturdenkmales abziele, nicht jedoch auf dessen Widerruf. Das mangelnde subjektive Recht bei der Einleitung eines Verfahrens zur Naturdenkmalerklärung könne nicht auf das Verfahren hinsichtlich des Widerrufs eines Naturdenkmales übertragen werden. Wenn einer der in § 9 Abs. 8 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz alternativ aufgezählten Gründe oder die in Z 2 dieser Bestimmung genannten kumulativen Voraussetzungen vorlägen, so habe die Behörde die Naturdenkmalerklärung durch Bescheid zu widerrufen. Weiters sei darauf hingewiesen, dass sogar das Gesetz selbst in § 9 Abs. 8 Z 2 im Zusammenhang mit dem Widerruf der Naturdenkmalerklärung vom „Antrag des Berechtigten“ und nicht von einer „Anregung“ spreche. Das Gesetz unterscheide hier sehr wohl zwischen Erklärung und Widerruf zum Naturdenkmal. Da es beispielsweise gewisse Meldepflichten enthalte und die Nichteinhaltung derselben unter Strafe stelle, sowie die Haftung im Falle von Schäden, die ein Naturdenkmal verursachen könne, beim Grundeigentümer belasse, sollte er seinen Meldepflichten nicht nachkommen, müsse ein subjektives Interesse am Widerruf gegeben sein.In der gegen diesen Bescheid nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom *** führt die Beschwerdeführerin aus, dass auf Grund des Antrages vom *** die Behörde mit Bescheid vom *** die Naturdenkmalerklärung eines Riesenlebensbaumes an der südöstlichen Ecke des Grundstückes widerrufen habe, über den Antrag hinsichtlich des zweiten, direkt neben dem Haus befindlichen Riesenlebensbaum sei jedoch nicht entschieden worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am *** eine Antragsergänzung eingebracht, worauf die Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe. Warum die Behörde von einer mangelnden Antragslegitimation ausgehe, sei rechtlich nicht nachvollziehbar. Die Behörde verkenne die Parteistellung und gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin bloß Beteiligte im Verwaltungsverfahren sei und kein subjektives Recht an dem Widerruf der Naturdenkmalerklärung habe. Der diesbezügliche Antrag sei lediglich als Anregung zu werten. Dem sei entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin Parteistellung habe und an dem Verfahren kraft eines rechtlichen Interesses teilnehme. Wenn die Behörde davon ausgehe, der Antrag sei eine bloße Anregung und als Untermauerung dieser Annahme den Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz Paragraph 9, zitiere, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Zitat auf die Einleitung eines Verfahrens zur Erklärung eines Naturdenkmales abziele, nicht jedoch auf dessen Widerruf. Das mangelnde subjektive Recht bei der Einleitung eines Verfahrens zur Naturdenkmalerklärung könne nicht auf das Verfahren hinsichtlich des Widerrufs eines Naturdenkmales übertragen werden. Wenn einer der in Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz alternativ aufgezählten Gründe oder die in Ziffer 2, dieser Bestimmung genannten kumulativen Voraussetzungen vorlägen, so habe die Behörde die Naturdenkmalerklärung durch Bescheid zu widerrufen. Weiters sei darauf hingewiesen, dass sogar das Gesetz selbst in Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 2, im Zusammenhang mit dem Widerruf der Naturdenkmalerklärung vom „Antrag des Berechtigten“ und nicht von einer „Anregung“ spreche. Das Gesetz unterscheide hier sehr wohl zwischen Erklärung und Widerruf zum Naturdenkmal. Da es beispielsweise gewisse Meldepflichten enthalte und die Nichteinhaltung derselben unter Strafe stelle, sowie die Haftung im Falle von Schäden, die ein Naturdenkmal verursachen könne, beim Grundeigentümer belasse, sollte er seinen Meldepflichten nicht nachkommen, müsse ein subjektives Interesse am Widerruf gegeben sein. Eine Entscheidungspflicht der Behörde zu negieren hätte zur Folge, den Grundeigentümer im Fall von Gefahr im Verzug im rechtsleeren Raum stehen zu lassen. Der Antrag sei sehr wohl zulässig und die Behörde zu einer Entscheidung verpflichtet. Wenn die Behörde im bekämpften Bescheid ausführe, dem Gutachten des Amtssachverständigen sei auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegen gehalten worden, vermische die Behörde ihre prozessuale Entscheidung ohnehin mit inhaltlichen Elementen. Es sei im Übrigen nicht richtig, dass auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegen gehalten worden sei. Vielmehr sei dem Sachverständigen nach Abtragung des beschädigten Riesenlebensbaums im Zuge eines Ortsaugenscheines am *** dessen Stammquerschnitt gezeigt worden, da dieser Stamm in der Mitte total vermorscht gewesen wäre. Da die beiden Bäume zeitgleich gepflanzt worden seien, sei davon auszugehen, dass auch der Stamm des noch stehenden Baumes innen morsch sei und er daher ein erhöhtes Gefahrenpotential darstelle. Die Erklärung zum Naturdenkmal sei nicht nur zu widerrufen, wenn der Zustand des Naturdenkmals eine Gefährdung für Personen und Sachen darstelle, sondern auch, wenn eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt hätten, eingetreten sei. Das sei hier der Fall. Auf die Argumente, dass der Stamm des Baumes sowie der Stamm des abgetragenen Baumes vermutlich innen vermorscht sei und der Baum nach Abtragung des anderen Baumes völlig neuen Windverhältnissen ausgesetzt sei und daher ein erhöhtes Gefahrenpotential darstelle, sei die Behörde bis dato nicht eingegangen. Sollte der Baum Schaden an Sachen und/oder Personen anrichten, würde die Beschwerdeführerin jegliche Haftung dafür ablehnen, da die Behörde zeitgerecht informiert worden sei. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 12Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSch

G) können Naturgebilde, die sich auf ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG) können Naturgebilde, die sich auf ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

§ 12Abs. 3 NÖ NSch

G dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der unter Schutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmals dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.

Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NSchG dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der unter Schutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmals dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.

§ 12Abs. 4 NÖ NSch

G kann die Behörde für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.

Paragraph 12, Absatz 4, NÖ NSchG kann die Behörde für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Absatz 3, darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.

§ 12Abs. 5 NÖ NSch

G hat der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.

Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG hat der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.

§ 12Abs. 6 NÖ NSch

G hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NSchG hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12Abs. 7 NÖ NSch

G haben Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 12, Absatz 7, NÖ NSchG haben Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12Abs. 8 NÖ NSch

G ist die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen, wenn

Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NSchG ist die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen, wenn

  1. der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
  2. eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
  3. wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
  4. diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht. Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt.

§ 12Abs. 9 NÖ NSch

G gelten die Verpflichtungen nach Abs. 3 ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.

Paragraph 12, Absatz 9, NÖ NSchG gelten die Verpflichtungen nach Absatz 3, ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 8 NÖ Naturschutzgesetz 1976, LGBl. 5500-3 war die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 8, NÖ Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt 5500-3 war die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen

  1. wenn der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt, eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist oder das geschützte Objekt nicht mehr besteht;
  2. auf Antrag des Berechtigten, wenn diesem im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage die Erhaltung des Naturdenkmales nicht mehr zugemutet werden kann und die Erhaltungskosten nicht auf eine andere Weise sichergestellt werden können. Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 enthält zur Parteistellung des Grundstückseigentümers hinsichtlich einer Widerrufserklärung im Gegensatz zum NÖ Naturschutzgesetz 1976 keine explizite Regelung. Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 28.1.2008, Zl. 2007/10/0310 u.a.) zum § 12 NÖ NSchG hat der Grundstückseigentümer auch kein subjektiv öffentliches Recht zur Erklärung zum Naturdenkmal. Dennoch anerkennt der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des mit dieser Erklärung verbundenen Rechtseingriffes in das Eigentum des Grundstückseigentümers seine Parteistellung in einem solchen Verfahren.Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 28.1.2008, Zl. 2007/10/0310 u.a.) zum Paragraph 12, NÖ NSchG hat der Grundstückseigentümer auch kein subjektiv öffentliches Recht zur Erklärung zum Naturdenkmal. Dennoch anerkennt der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des mit dieser Erklärung verbundenen Rechtseingriffes in das Eigentum des Grundstückseigentümers seine Parteistellung in einem solchen Verfahren. Ein Widerruf greift allerdings nicht wie eine Naturdenkmalerklärung in die Rechte des Grundstückseigentümers ein, vielmehr fallen mit einem solchen Eingriffe in das Eigentumsrecht bzw. die Verfügungsgewalt weg. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung der Grundstückseigentümerin, ist sie doch in einem Widerrufsverfahren nicht in ihren Rechten beschwert, keine Parteistellung zukommt, geht es doch nur um das Wegfallen von Beschränkungen. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin kommt daher aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung ein Antragsrecht auf Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal nicht zu. Ex lege ist allerdings ein Anregungsrecht bzw. eine Anzeigepflicht im § 12 Abs. 7 NÖ NSchG vorgesehen, wonach der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen hat. Eine solche Anzeigepflicht kann aber keinesfalls mit einem Antragsrecht und daraus ableitbar mit einer Parteistellung gleichgesetzt werden. Ex lege ist allerdings ein Anregungsrecht bzw. eine Anzeigepflicht im Paragraph 12, Absatz 7, NÖ NSchG vorgesehen, wonach der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen hat. Eine solche Anzeigepflicht kann aber keinesfalls mit einem Antragsrecht und daraus ableitbar mit einer Parteistellung gleichgesetzt werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Gesetz (§ 9) selbst vom „Antrag des Berechtigten“ und nicht von einer „Anregung“ spreche ist Folgendes auszuführen:Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Gesetz (Paragraph 9,) selbst vom „Antrag des Berechtigten“ und nicht von einer „Anregung“ spreche ist Folgendes auszuführen: Das Naturschutzgesetz 1976 (§ 9 Abs. 8 NÖ Naturschutzgesetz 1976, LGBl. 5500-3), das die Beschwerdeführerin zitiert enthält tatsächlich explizit ein solches Antragsrecht auf Widerruf des Naturdenkmales durch den Berechtigten. Das Naturschutzgesetz 1976 (Paragraph 9, Absatz 8, NÖ Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt 5500-3), das die Beschwerdeführerin zitiert enthält tatsächlich explizit ein solches Antragsrecht auf Widerruf des Naturdenkmales durch den Berechtigten. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentar Liehr/Stöberl 1986: Laut RZ 11) dieses Kommentars hat die Behörde, wenn einer der in § 9 Abs. 8 Z. 1 NSchG alternativ aufgezählten Gründe, oder die in Z. 2 dieser Bestimmung genannten kumulativen Voraussetzungen (vgl. VwGH 30.5.1980, Zl. 1098/79 vorliegen, die Naturdenkmalerklärung durch Bescheid zu widerrufen.Als Parteien des Verfahrens kommen neben dem (den) Berechtigten (vgl. § 4 Abs. 2 NSchG), der (die) an diesem Verfahren kraft rechtlichen Interesses teilnimmt (teilnehmen), die betroffene(n) Gemeinde(n) (vgl. § 14a NSchG) sowie die NÖ Umweltanwaltschaft in Betracht (siehe die Ausführungen zu § 14a NSchG). Laut RZ 11) dieses Kommentars hat die Behörde, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer eins, NSchG alternativ aufgezählten Gründe, oder die in Ziffer 2, dieser Bestimmung genannten kumulativen Voraussetzungen vergleiche VwGH 30.5.1980, Zl. 1098/79 vorliegen, die Naturdenkmalerklärung durch Bescheid zu widerrufen., Als Parteien des Verfahrens kommen neben dem (den) Berechtigten vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, NSchG), der (die) an diesem Verfahren kraft rechtlichen Interesses teilnimmt (teilnehmen), die betroffene(n) Gemeinde(n) vergleiche Paragraph 14 a, NSchG) sowie die NÖ Umweltanwaltschaft in Betracht (siehe die Ausführungen zu Paragraph 14 a, NSchG). Ein solches Antragsrecht – wie dies das NÖ Naturschutzgesetz 1976 vorsieht ist aber dem nunmehr in Geltung stehenden NÖ Naturschutzgesetz 2000 fremd und wurde offenbar – ergibt sich doch auch aus dem Motivenbericht zum NÖ Naturschutzgesetz 2000 nichts Gegenteiliges ganz bewusst nicht vom Gesetzgeber übernommen. Es war daher bereits aus den dargelegten rechtlichen Überlegungen der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, fehlt es doch an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, fehlt es doch an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.99.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.