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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0489 TextGeschäftszeichen: Datum: LVwG-AB-14-0489 St. Pölten, am

  1. Juni 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, betreffend die Untersagung der Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung von Blumentrögen auf der Parzelle Nr. ***, KG. ***, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** ersatzlos behoben wird.
  3. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** ersatzlos behoben wird.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs.4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom *** ersuchte Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) um die „Genehmigung“ zur Aufstellung von Blumentrögen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (öffentliches Gut der Marktgemeinde ***) im Bereich der Hauseinfahrt zu ihrem Grundstück Parzelle Nr. ***. Mit erstinstanzlichem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde aufgrund dieses Ansuchens vom *** das Aufstellen der Blumentröge untersagt und gleichzeitig der Beschwerdeführerin aufgetragen, die bereits aufgestellten Blumentröge wieder zu entfernen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung mit Schreiben vom ***. Vor zahlreichen anderen Hauseinfahrten in unmittelbarer Umgebung werde das Aufstellen von Blumentrögen auf öffentlichem Grund zumindest geduldet. Der plötzlich verstärkte öffentliche Parkraumbedarf der Gemeinde – ausgelöst durch eine in der Nähe gelegene Imbissbude – sei nicht ausschließlich durch die Grundfläche vor ihrem Haus zu befriedigen. Oft würde es ihr erst nach mehrmaligem Bitten gelingen mit Ihrem Kfz in ihre eigene Hauseinfahrt zu gelangen, da die Einfahrt durch die dort parkenden Betreiber und Gäste der Imbissbude blockiert sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Erneut wurde der Beschwerdeführerin die Entfernung der Blumentröge aufgetragen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beanspruchten Flächen aus dem öffentlichen Gut der Marktgemeinde *** zur Deckung des örtlichen Parkraumbedarfes erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage ihrer Berufung und brachte ergänzend vor, dass sie die Blumentröge nicht aufstelle um öffentlichen Grund für private Zwecke zu beanspruchen, sondern um die ungehinderte Zu- und Abfahrt zu ihrem Haus sichern. Die ausschließliche Beanspruchung des öffentlichen Parkraums vor ihrem Haus stelle außerdem eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung ihres Eigentums- und Besitzrechtes dar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** des Gemeindevorstandes wurde der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und neuerlich die Entfernung der Blumentröge aufgetragen. Dagegen richtet sich die gegenständliche, im Namen der Frau *** fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom ***, in welcher im Wesentlichen auf das Vorbringen des Vorlageantrages verwiesen wurde.
  7. Anzuwendende Rechtsvorschriften: NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 § 1

(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.Paragraph eins,
(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
(2)Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.
(2)Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.
(3)Wenn eine Gebrauchsart im Sinne des Abs. 2 in einem geringeren als dem angegebenen Umfang in Anspruch genommen werden soll, bedarf der geringere Umfang keiner Gebrauchserlaubnis.
(3)Wenn eine Gebrauchsart im Sinne des Absatz 2, in einem geringeren als dem angegebenen Umfang in Anspruch genommen werden soll, bedarf der geringere Umfang keiner Gebrauchserlaubnis.
(4)Der Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes im Sinne des Abs. 2 bedarf keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis, wenn er durch Behörden des Bundes, des Landes Niederösterreich oder der Gemeinde in Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zum Zwecke der Religionsausübung oder durch Einrichtungen, die unter Denkmalschutz stehen, erfolgt. Ferner ist für die im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauchsarten keine Gebrauchserlaubnis notwendig, wenn für deren Durchführung eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist; diese Gebrauchsarten gelten mit Vornahme der Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 als bewilligt.
(4)Der Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes im Sinne des Absatz 2, bedarf keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis, wenn er durch Behörden des Bundes, des Landes Niederösterreich oder der Gemeinde in Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zum Zwecke der Religionsausübung oder durch Einrichtungen, die unter Denkmalschutz stehen, erfolgt. Ferner ist für die im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauchsarten keine Gebrauchserlaubnis notwendig, wenn für deren Durchführung eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist; diese Gebrauchsarten gelten mit Vornahme der Anzeige gemäß Paragraph 10, Absatz 2, als bewilligt. § 1a
(1)Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.Paragraph eins a,
(1)Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. Paragraph 18, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird hievon nicht berührt.
(2)Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.
(3)Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere:
(3)Eine Vereinbarung nach Absatz eins, hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere: * Art und Umfang der Sondernutzung, * Auflagen und Bedingungen, * Dauer der Sondernutzung, * Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung, * Sachleistungen, * Entgelt.
(4)Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über. § 2Paragraph 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht
(1)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.
(2)Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3)Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Absatz 2, gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5)Bewilligungsinhaber im Sinne des § 1 Abs.4 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
(5)Bewilligungsinhaber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen. Der im NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 enthaltene Tarif lautet wie folgt: „Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe Monatsabgaben je begonnenem Kalendermonat 1. Für die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tage je angefangenen fünf m² der höchstens € 5,-, bewilligten Fläche für einen Monat mindestens aber € 30,-- 2. Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art je angefangenen zehn m² der höchstens € 150,-- bewilligten Fläche und je begonnenem Monat Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei. 3. Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen je angefangenen fünf m² der höchstens € 25,-- bewilligten Fläche und je begonnenem Monat jedoch mindestens € 50,-- 4. Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen je begonnenem Monat und höchstens € 30,-- je Kraftfahrzeug Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr 5. Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert höchstens € 28,-- Längenmetern 6. Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert höchstens € 28,-- Längenmetern Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei. 7. Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen, je angefangenem m² der höchstens € 3,-- Fläche und je Geschoß 8. Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl. je angefangenen fünf m² höchstens € 100,-- 9. Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände) je angefangenem m² der höchstens € 5,-- Gesamtfläche für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens € 30,-- 10. Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.
  1. a)Leuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen, je angefangenem m² der höchstens € 20,-- Gesamtfläche (umschriebene Fläche)
  2. b)Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichem je angefangenem Längenmeter höchstens € 3,-- 11. Für freistehende Schaukästen (Vitrinen) je Schaukasten höchstens € 50,-- 12. Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen je Ständer höchstens € 25,-- 13. Für mobile Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung Je Zeitungsverkaufs- und höchstens € 20,-- Zeitungsentnahmeeinrichtung 14. Für die regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken (als Material-, Lager- oder Arbeitsplatz), sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist, je angefangenem m² höchstens € 5,-- Grundfläche Für die gesamte benützte Fläche jedoch mindestens € 20,-- 15. Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenem Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe.“ 3. Würdigung: Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Wie sich aus § 1 Abs. 1 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ergibt, ist nur dann für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis vor Gebrauch zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsmäßigen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll. Des Weiteren ergibt sich aus Abs. 2 der Bestimmung, dass die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) jedenfalls über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen. Wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ergibt, ist nur dann für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis vor Gebrauch zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsmäßigen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll. Des Weiteren ergibt sich aus Absatz 2, der Bestimmung, dass die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) jedenfalls über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen. Im gegenständlichen Fall wurde auch keine schriftliche Vereinbarung gemäß § 1a NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin getroffen.Im gegenständlichen Fall wurde auch keine schriftliche Vereinbarung gemäß , Paragraph eins a, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin getroffen. Aus den Erläuterungen zur Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (LGBl. 3700-4) ergibt sich, dass nur jeder über den „widmungsmäßigen Zweck“ hinausgehende Gebrauch (nämlich eine Sondernutzung) von öffentlichem Grund in der Gemeinde einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Welche Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die „widmungsmäßigen Zwecke“ hinausgehen und somit abgabepflichtig sind, ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, und zwar aus den im angeschlossenen Tarif (Teil A und B) angeführten Tatbeständen. Aus den Erläuterungen zur Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 Landesgesetzblatt 3700-4) ergibt sich, dass nur jeder über den „widmungsmäßigen Zweck“ hinausgehende Gebrauch (nämlich eine Sondernutzung) von öffentlichem Grund in der Gemeinde einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Welche Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die „widmungsmäßigen Zwecke“ hinausgehen und somit abgabepflichtig sind, ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, und zwar aus den im angeschlossenen Tarif (Teil A und B) angeführten Tatbeständen. Jeder im Tarif nicht angegebene Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, unterliegt nicht dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 und bedarf daher keiner (hoheitlichen) Gebrauchserlaubnis, sondern „nur“ der privatrechtlichen Zustimmung des Eigentümers (vgl. auch LVwG-KS-13-0003 vom 20. Jänner 2014).Jeder im Tarif nicht angegebene Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, unterliegt nicht dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 und bedarf daher keiner (hoheitlichen) Gebrauchserlaubnis, sondern „nur“ der privatrechtlichen Zustimmung des Eigentümers vergleiche auch LVwG-KS-13-0003 vom 20. Jänner 2014). Den Ausführungen des Bürgermeisters sowie des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zu § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, wonach eine Gebrauchserlaubnis zu versagen ist, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie z. b. der Parkraumbedarf entgegenstehen, könnte grundsätzlich auch gefolgt werden, sofern dafür überhaupt eine Gebrauchserlaubnis erforderlich wäre. Den Ausführungen des Bürgermeisters sowie des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zu Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, wonach eine Gebrauchserlaubnis zu versagen ist, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie z. b. der Parkraumbedarf entgegenstehen, könnte grundsätzlich auch gefolgt werden, sofern dafür überhaupt eine Gebrauchserlaubnis erforderlich wäre. Öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 könnten zur Versagung einer (erforderlichen) Gebrauchserlaubnis führen, wenn sie durch eine der in dem diesem Gesetz angeschlossenen https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2001050043_20020523X03&ResultFunctionToken=49b91ecf-5fab-4fce-b419-f9e7b141f9c6&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Gebrauchserlaubnis+Tarif - hit0Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde berührt sind (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, ZI. 2001/05/0043). Öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 könnten zur Versagung einer (erforderlichen) Gebrauchserlaubnis führen, wenn sie durch eine der in dem diesem Gesetz angeschlossenen https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2001050043_20020523X03&ResultFunctionToken=49b91ecf-5fab-4fce-b419-f9e7b141f9c6&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Gebrauchserlaubnis+Tarif - hit0Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde berührt sind vergleiche VwGH vom 23. Mai 2002, ZI. 2001/05/0043). Sofern der Gebrauch öffentlichen Grundes über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, also einen der Tatbestände des dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 angeschlossenen Tarifes erfüllt, ist zwingend das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 anzuwenden. Es liegt dann eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut und sohin ein Rechtsverhältnis vor, das durch das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 in das öffentliche Recht übertragen und durch Akte der Hoheitsverwaltung zu gestalten ist. Umgekehrt sind Rechtsverhältnisse über Sondernutzungen, für welche im Tarif kein Tatbestand (keine Tarifpost) vorgesehen ist - die Aufzählung der im Tarif angeführten Gebrauchsarten ist taxativ - zivilrechtlich zu gestalten. Daran ändert auch die Möglichkeit einer Sondernutzungsvereinbarung gemäß § 1a NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 nichts.Daran ändert auch die Möglichkeit einer Sondernutzungsvereinbarung gemäß , Paragraph eins a, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 nichts. Es besteht nämlich keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, insbesondere dort nicht, wo der Gesetzgeber – wie im gegenständlichen Fall der Sondernutzung öffentlichen Gutes - zu erkennen gibt, dass mangels eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes die hoheitliche Gestaltung (durch Bescheide) nicht in Betracht kommt. Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 sieht für das Aufstellen von Blumentrögen keine Tarifpost vor, daher unterliegt der gegenständliche Gebrauch – das Aufstellen der Blumentröge auf öffentlichem Grund der Gemeinde - nicht dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 und bedarf deshalb keiner (hoheitlichen) Gebrauchserlaubnis. Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 sieht für das Aufstellen von Blumentrögen keine Tarifpost vor, daher unterliegt der gegenständliche Gebrauch – das Aufstellen der Blumentröge auf öffentlichem Grund der Gemeinde - nicht dem Regime des , NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 und bedarf deshalb keiner (hoheitlichen) Gebrauchserlaubnis. Fragen von über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungsrechten am öffentlichen Gut gehören zum Privatrecht, es sei denn, dass ein solches Nutzungsrecht durch Gesetze in den Bereich des öffentlichen Rechtes verlagert wird (Hinweis E des VfGH vom 3. März 2001, SlgNr 16104, und das E vom 22. Mai 2001, 99/05/0102). Eine behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis mit Bescheid besteht daher nur insoweit, als der Gesetzgeber das über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsrecht zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes erklärt hat. Das Aufstellen der Blumentröge stellt zwar unstrittig einen Gebrauch von öffentlichem Grund dar, fällt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht unter eine Art des Gebrauches, die im angeschlossenen Tarif des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 angeführt wäre. Die gegenständliche Untersagung der Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung von Blumentrögen findet keine Deckung in den im NÖ Gebrauchsabgabegesetz angeführten Tarifposten, daher fällt die Angelegenheit nicht in den Bereich des öffentlichen Rechtes, sondern in das Privatrecht (vgl. VwGH vom 27. Februar 2013, ZI. 2010/05/0125).Die gegenständliche Untersagung der Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung von Blumentrögen findet keine Deckung in den im NÖ Gebrauchsabgabegesetz angeführten Tarifposten, daher fällt die Angelegenheit nicht in den Bereich des öffentlichen Rechtes, sondern in das Privatrecht vergleiche VwGH vom 27. Februar 2013, ZI. 2010/05/0125). Dementsprechend ist das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom *** um „Genehmigung“ zur Aufstellung von Blumentrögen wohl nicht als (unzulässiger) Antrag auf Erteilung einer (für Blumentröge nicht erforderlichen) Gebrauchserlaubnis zu werten, sondern eben als Ersuchen um (zivilrechtliche) Genehmigung, was sich auch aus dem Wortlaut dieses Schreibens ergibt. Weder lag ein zulässiger Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis überhaupt vor, noch bestand – aus den oben angeführten Gründen - eine Zuständigkeit der Erstbehörde, dieses Rechtsverhältnis durch einen Akt der Hoheitsverwaltung (durch Bescheid) zu gestalten. Die Erstbehörde war daher zur bescheidmäßigen Untersagung der Gebrauchserlaubnis bzw. zur bescheidmäßigen Erteilung eines Entfernungsauftrages nicht zuständig. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid offenbar intendierte Bestätigung des Erstbescheides hat auch der Gemeindevorstand seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0489

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