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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.06.2014 GeschäftszahlLVwG-WN-13-1046 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Einzelrichterin Mag. Raunig über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch RA ***, für ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom ***, Zl. ***, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Einzelrichterin Mag. Raunig über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des , Herrn ***, geb. ***, vertreten durch RA ***, für ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom ***, Zl. ***, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom ***, Zl. ***, aufgehoben.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom ***, Zl. ***, aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 10,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 10,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, weshalb auch bei der am ***, um 21:30 Uhr, in ***, *** ca. 50 m nach der Kreuzung mit der ***, Fahrtrichtung Westen durchgeführten Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug weder die Marke noch der Name des Erzeugers vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben bzw. zuverlässig angebracht gewesen sei. Dies sei bei der durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle von Organen der öffentlichen Sicherheit festgestellt worden. Die Verwaltungsbehörde stütze ihr Erkenntnis vorwiegend auf die Anzeige sowie auf die Einvernahme des ***. Dieser gab in seiner Einvernahme an, dass er mit Sicherheit sagen könne, dass am Fahrzeug weder die Marke noch der Name angebracht gewesen seien. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung WST8, zur Zl. WST8-D-1298/193-2013, in der festgehalten wird, dass es nicht mehr unbedingt erforderlich sei, dass die Marke/Type des Fahrzeuges außen am Fahrzeug ersichtlich sei, gelangt die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 KFG i.V.m. § 103 Abs. 1 Z 1 KFG begangen habe. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten die Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, sondern wandte lediglich ein, dass das in der Strafverfügung angeführte Gesetz nicht mehr existiere.Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung WST8, zur Zl. WST8-D-1298/193-2013, in der festgehalten wird, dass es nicht mehr unbedingt erforderlich sei, dass die Marke/Type des Fahrzeuges außen am Fahrzeug ersichtlich sei, gelangt die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG begangen habe. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten die Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, sondern wandte lediglich ein, dass das in der Strafverfügung angeführte Gesetz nicht mehr existiere. Da die Bestimmung des § 27 Abs. 1 KFG nach wie vor in Kraft sei und eine Koordinierungsbesprechung eine gesetzliche Bestimmung nicht derogieren könne, seien die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers unerheblich. Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er zumindest glaubhaft hätte machen müssen, dass er die Einhaltung der Bestimmungen gehörig überwacht habe. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch weder unter Beweis stellen, noch glaubhaft machen können, weshalb er die vom Gesetz auferlegte Sorgfaltspflicht verletzt habe. Zur Strafhöhe führte die Verwaltungsbehörde begründend aus, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt wurden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht habe. Als mildernd wertete die Verwaltungsbehörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Hinblick auf § 103 Abs. 1 KFG. Erschwerungsgrund sei keiner vorgelegen. Da die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, KFG nach wie vor in Kraft sei und eine Koordinierungsbesprechung eine gesetzliche Bestimmung nicht derogieren könne, seien die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers unerheblich. Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er zumindest glaubhaft hätte machen müssen, dass er die Einhaltung der Bestimmungen gehörig überwacht habe. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch weder unter Beweis stellen, noch glaubhaft machen können, weshalb er die vom Gesetz auferlegte Sorgfaltspflicht verletzt habe. Zur Strafhöhe führte die Verwaltungsbehörde begründend aus, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt wurden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht habe. Als mildernd wertete die Verwaltungsbehörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Hinblick auf Paragraph 103, Absatz eins, KFG. Erschwerungsgrund sei keiner vorgelegen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe erscheine schuld- und tatangemessen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Beschwerde neuerlich auf das Schreiben der Landesregierung aufmerksam mache. Er könne keinen Zusammenhang mit dem angeführten Paragraphen ersehen. Hinsichtlich der angeführten Verwaltungsnorm des § 27 Abs. 1 KFG sei es Herrn *** sicher entgangen, dass auf allen Verglasungen am Fahrzeug die Marke des Fahrzeuges sichtbar gewesen sei. In der Beilage seien die beweisführenden Fotokopien. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Beschwerde neuerlich auf das Schreiben der Landesregierung aufmerksam mache. Er könne keinen Zusammenhang mit dem angeführten Paragraphen ersehen. Hinsichtlich der angeführten Verwaltungsnorm des , Paragraph 27, Absatz eins, KFG sei es Herrn *** sicher entgangen, dass auf allen Verglasungen am Fahrzeug die Marke des Fahrzeuges sichtbar gewesen sei. In der Beilage seien die beweisführenden Fotokopien. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In der am *** um 9:00 Uhr durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer persönlich, der Zeuge ***, sowie der Zeuge *** erschienen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung bekannt, die *** mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. Von der Beschwerdeführervertreterin RA *** (für ***) wurde unter Hinweis des erkennenden Gerichts darauf verwiesen, dass die eingebrachte Beschwerde zwar sowohl von ***, als auch von *** unterzeichnet sei, sich die Beschwerde jedoch nur auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer *** beziehe. Seitens der Beschwerdeführervertreterin wurde ergänzend vorgebracht, dass sich an der Windschutzscheibe das Fiat „Emblem“ befunden habe. Fiat sei auch ausgeschrieben an der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Die Fahrgestellnummer sei außerdem sichtbar hinter der Windschutzscheibe, dafür müsse man die Motorhaube nicht öffnen. In Ergänzung dieses Vorbringens gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sicher sei, ob die Fahrgestellnummer tatsächlich hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Diese befinde sich aber de facto auf dem Motor. Am Motor sei ein Metallschild angebracht, auf dem sämtliche Bezeichnungen angeführt seien. Der Beschwerdeführer gab zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen möchte. Zur Sache selbst gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** gewesen sei. Bei diesem Fahrzeug handle es sich um einen Fiat Punto. Das Fahrzeug habe er vor etwa drei Jahren gekauft. Zum Ankaufszeitpunkt seien die Marke und der Typ des Fahrzeuges am Fahrzeug in Form von Metallemblemen angebracht gewesen. Am Fahrzeug habe sich das Fiat-Zeichen – bestehend aus drei Längsstrichen – befunden. Darüber hinaus sei auch der Typ „Punto, 1,4 l“ angebracht gewesen. Die Zeichen haben sich im Laufe der Zeit immer abgelöst und seien herabgefallen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb die Embleme entfernt worden seien. Er habe sich zuvor nicht informiert, ob dies zulässig sei. Nach Erhalt der hier gegenständlichen Strafverfügung habe er sich mit der Niederösterreichischen Landesregierung in Verbindung gesetzt. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass es unerheblich sei, wo die Marke sowie der Typ und die Fahrgestellnummer angebracht seien. Ihm sei die Auskunft erteilt worden, dass diese Angaben irgendwo am Fahrzeug angebracht sein müssen. Bei der „Pickerl-Überprüfung“ sei dies außerdem nie beanstandet worden. Auf der Windschutzscheibe befinde sich ein Aufkleber der Marke Fiat. Dieser Aufkleber ist ein Originalaufkleber von Fiat und befand sich dieser schon beim Ankauf am Fahrzeug. Die Fahrgestellnummer sei im Motorraum auf einem Metallschild ersichtlich. Dieses Metallschild sei auf den Fotokopien, welche als Beilage /A zum Akt genommen wurden, ersichtlich. Der in dieser Verhandlung einvernommene Zeuge *** gab zum Vorfall an, dass er sich daran konkret nicht mehr erinnern könne, wobei seine Angaben in seiner Einvernahme vom *** der Richtigkeit entsprechen und halte er diese Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er habe sicher die Kontrolle zum damaligen Zeitpunkt durchgeführt, da er auch die Anzeige verfasst habe. Er könne keine näheren Angaben mehr zum Vorfall machen, jedoch dürfte keine Marke am Fahrzeug erkennbar gewesen sein und auch keine Typenbezeichnung. Über Fragen der Beschwerdeführervertreterin, ob im gegenständlichen Fall auch die Motorhaube geöffnet worden sei, gab der Zeuge an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Der ebenfalls in dieser Verhandlung einvernommene Zeuge *** gab zum Vorfall an, dass er am Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** gewesen sei. Er sei bei der Ecke *** einer Fahrzeug- und Personenkontrolle unterzogen worden. Im Zuge dieser Kontrolle sei ihm vorerst vorgehalten worden, dass das Kennzeichen nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Danach habe er die Motorhaube öffnen müssen und sei ansonsten nichts beanstandet worden. Insbesondere sei auch nicht auf den Umstand hingewiesen worden, dass er unzulässiger Weise keine Marke am Fahrzeug führe. Es sei am Fahrzeug erkennbar, dass es sich um einen Fiat handle. Auf der Windschutzscheibe und auf den Seitenscheiben sei der Firmennamen eingebrannt. Beim Fahrzeug habe es sich um einen Fiat Punto gehandelt. Die übrigen Angaben befanden sich alle auf einem Metallschild im Motorraum, insbesondere die Fahrgestellnummer und die Motornummer. Bei diesem Fahrzeug sei die Fahrgestellnummer nicht hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei, da es sich bei dem Fahrzeug um ein älteres Fahrzeug handle. Beim Ankauf des Fahrzeuges seien die Marke und die Typenbezeichnung am Fahrzeug befindlich gewesen. Er habe sie damals selbst entfernt – dies aus optischen Gründen. Der Zeuge habe sich im Vorfeld darüber informiert, ob eine derartige Entfernung zulässig wäre und sei ihm von der Niederösterreichischen Landesregierung mitgeteilt worden, dass dies erlaubt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Er kaufte das Fahrzeug vor ca. 3 Jahren. Zum Ankaufszeitpunkt waren sowohl die Marke (Fiat-Logo in Form eines Metallemblems) sowie die Typenbezeichnung außen am Fahrzeug befindlich. Zusätzlich dazu ist das Fahrzeug mit Original Fiat-Aufklebern an der Windschutzscheibe und zumindest einer Seitenscheibe versehen. Diese Aufkleber sind mit der Verglasung fest verbunden und lässt sich anhand dieser Aufkleber die Marke des Fahrzeuges eindeutig entnehmen. Die Fahrgestellnummer und die Motornummer sind auf einem angenieteten Plättchen im Motorraum eingetragen. Die Embleme sowie die Typenbezeichnung sind vom Sohn des Beschwerdeführers Herrn *** nach dem Ankauf aus optischen Gründen entfernt worden. Die Aufkleber sowie das Metallplättchen im Motorraum waren aber zum Tatzeitpunkt nach wie vor vorhanden. Sämtliche Angaben (Marke, Fahrgestellnummer und Motornummer) waren zum Tatzeitpunkt eindeutig erkennbar und lesbar. Die Angaben waren zudem mit dem Fahrzeug fest verbunden. Herr *** lenkte zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug und wurde eine Fahrzeug- und Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle öffnete der Zeuge auch die Motorhaube. Am Motor des Fahrzeuges befand sich das angenietete Plättchen mit sämtlichen Angaben zum Fahrzeug. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sowie aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Strafaktes. Die Feststellungen hinsichtlich des Ankaufes des Fahrzeuges sowie hinsichtlich des Zustandes desselben basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen ***, die beide übereinstimmend angaben, dass das Fahrzeug zum Ankaufszeitpunkt mit dem Firmenemblem sowie der Typenbezeichnung ausgestattet war. Die Angaben hinsichtlich der Aufkleber am Fahrzeug stützen sich ebenfalls auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen ***. Darüber hinaus wurden die Angaben auch durch die vorgelegten und im Akt einliegenden Fotokopien (Beilage ∙/A) untermauert, aufgrund derer zweifellos konstatiert werden konnte, dass sich die Markenbezeichnung des Fahrzeuges auf der Windschutzscheibe sowie zumindest auf einer Seitenscheibe befand. Die Feststellung, dass im Motorraum ein angenietetes Metallplättchen sämtliche Fahrzeugdaten (Marke, Fahrgestellnummer und Motornummer) aufwies, basiert ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen *** sowie auf den vorgelegten Fotokopien. Die letzte Fotokopie des vorgelegten Fotokonvolutes zeigt deutlich sämtliche Bezeichnungen und sämtliche anzuführenden Nummern des Fahrzeuges und ist darauf ebenso erkennbar, dass dieses Metallplättchen fest mit dem Fahrzeug verbunden ist. Dass der Zeuge *** die Embleme nach Ankauf entfernt hat, konnte aufgrund seiner glaubwürdigen Schilderung in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei konstatiert werden. Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gewesen ist, konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bedenkenlos festgestellt werden. Dass im Zuge der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle auch die Motorhaube des Fahrzeuges geöffnet wurde und das Metallplättchen im Motorraum vorhanden gewesen ist, basiert ebenso auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen ***. Der einvernommene Zeuge *** konnte sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern, ebenso nicht an den Umstand, ob die Motorhaube geöffnet wurde, weshalb für das erkennende Gericht an den Angaben des Zeugen *** kein Anlass zu zweifeln bestand. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass gemäß Art. 151 Abs. 51Z 8 B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeht.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51,, Ziffer 8, B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeht. § 27 KFG:Paragraph 27, KFG:

(1)Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen “CM” sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.
(1)Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen “CM” sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß Paragraph 96, Absatz 3, festzusetzen.
(2)An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.
(3)Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:
  1. Name des Erzeugers
  2. Fahrgestellnummer Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
  3. Länge (L)
  4. Breite (W)
  5. Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.
  6. Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzt werden.
(4)Die Angaben gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.
(4)Die Angaben gemäß Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.
(5)Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche nicht erforderlich sind.
(5)Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Absatz eins bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche nicht erforderlich sind. § 103 Abs. 1 Z 1 KFG:Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG: Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges und trifft ihn somit gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG die Verpflichtung, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges und trifft ihn somit gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG die Verpflichtung, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 27 Abs. 1 KFG müssen am Fahrzeug der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, KFG müssen am Fahrzeug der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Das Gesetz legt nicht genau fest, wo und in welcher Form der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer angebracht sein müssen. Geht man vom Wortlaut der Bestimmung aus, ist es unerheblich, an welcher Stelle die genannten Angaben angebracht sind. Diese müssen lediglich vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar sein, sodass ein unverwischbarer Aufkleber an der Windschutzscheibe und der Seitenscheibe wohl vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst werden bzw. den Vorschriften durch derartige Aufkleber entsprochen wird. Auch unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4, der die Möglichkeit normiert, dass sämtliche Angaben gemäß Abs. 1 in einem einzigen Schild, dass mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein können, lässt sich daraus schließen, dass nicht notwendiger Weise ein „Markenemblem“ (wie zumeist) am Fahrzeug außen befindlich sein muss damit dieser Rechtsvorschrift entsprochen wird. Vielmehr können die Angaben gemäß Abs. 1 in einem einzigen Schild enthalten sein, wobei das Gesetz als Anforderung nur die dauernde feste Verbundenheit mit dem Fahrzeug normiert. Auch lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass das Schild außen am Fahrzeug angebracht sein müsste. Die Bestimmung stellt lediglich auf das Anbringen am Fahrzeug ab und enthält lediglich die Anforderung, dass dieses Schild mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist. Auch dieser Anforderung wurde durch das angenietete Metallschild am Motor entsprochen, zumal darauf die Marke, die Fahrgestellnummer und die Motornummer vollständig sichtbar angeschrieben waren und somit kein Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 27 Abs. 1 KFG erblickt werden konnte.Auch unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 4,, der die Möglichkeit normiert, dass sämtliche Angaben gemäß Absatz eins, in einem einzigen Schild, dass mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein können, lässt sich daraus schließen, dass nicht notwendiger Weise ein „Markenemblem“ (wie zumeist) am Fahrzeug außen befindlich sein muss damit dieser Rechtsvorschrift entsprochen wird. Vielmehr können die Angaben gemäß Absatz eins, in einem einzigen Schild enthalten sein, wobei das Gesetz als Anforderung nur die dauernde feste Verbundenheit mit dem Fahrzeug normiert. Auch lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass das Schild außen am Fahrzeug angebracht sein müsste. Die Bestimmung stellt lediglich auf das Anbringen am Fahrzeug ab und enthält lediglich die Anforderung, dass dieses Schild mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist. Auch dieser Anforderung wurde durch das angenietete Metallschild am Motor entsprochen, zumal darauf die Marke, die Fahrgestellnummer und die Motornummer vollständig sichtbar angeschrieben waren und somit kein Verstoß des Beschwerdeführers gegen Paragraph 27, Absatz eins, KFG erblickt werden konnte. Da es somit dem Gesetz an einer ausdrücklichen Anordnung fehlt, dass die Angaben gemäß Abs. 1 außen am Fahrzeug angebracht sein müssen bzw. auch keine näheren Angaben enthält, in welcher Form die Angaben angebracht sein müssen, hat der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen KFZ den objektiven Tatbestand des § 27 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 1 Z 1 KFG nicht erfüllt.Da es somit dem Gesetz an einer ausdrücklichen Anordnung fehlt, dass die Angaben gemäß Absatz eins, außen am Fahrzeug angebracht sein müssen bzw. auch keine näheren Angaben enthält, in welcher Form die Angaben angebracht sein müssen, hat der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen KFZ den objektiven Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer war somit keine Verwaltungsübertretung zur Last zu legen, weshalb das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen war.Dem Beschwerdeführer war somit keine Verwaltungsübertretung zur Last zu legen, weshalb das Straferkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, zumal der hier zu lösenden Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erhebliche Bedeutung zukommt, da oberstgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich fehlt.Die ordentliche Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig, zumal der hier zu lösenden Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erhebliche Bedeutung zukommt, da oberstgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WN.13.1046

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