G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese als Dienstgeberin am *** Herrn ***, geb. ***, als Dienstnehmer (Lkw-Lenker) beschäftigt hat, ohne diesen als in der Unfallversicherung Pflichtversicherten vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger, der beim Bestehen einer Krankenversicherung sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:§ 111 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).“„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
, Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese als Dienstgeberin am *** Herrn ***, geb. ***, als Dienstnehmer (Lkw-Lenker) beschäftigt hat, ohne diesen als in der Unfallversicherung Pflichtversicherten vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger, der beim Bestehen einer Krankenversicherung sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:, Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).“ Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 146,-- zu leisten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVGRechtsgrundlagen:, Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Verbindung mit , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe Herr *** hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin am *** um 12:35 Uhr Herrn ***, geb. ***, als Lenker eines LKW´s beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin am *** um 12:35 Uhr Herrn ***, geb. ***, als Lenker eines LKW´s beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, dass der Vorwurf nicht berechtigt sei. Das angefochtene Straferkenntnis enthalte kein Substrat, das den Spruch stützen könnte. Wenn die erkennende Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehe, dass die Handlungen durchaus die Kriterien für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses erfüllen bzw. die angeführten Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen würden, so könne dies nur in Verkennung des Sachverhaltes bzw. einer Falschinterpretation gelegen sein. Die Behörde missachte die Beweisergebnisse. *** sei vom Beschuldigten keinesfalls gebeten und schon gar nicht „intensiv ersucht“ worden, er habe ihn lediglich gefragt, ob er dies aus Gefälligkeit für ihn machen würde. Diesen Unterschied verkenne offenbar die Behörde. Unter Hinweis auf die Angaben im Fragebogen führt die Beschwerde weiter aus, diese Angaben seien von der Behörde falsch verstanden worden. Naturgemäß habe keine Verpflichtung des *** zum Transport bestanden. Damit werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er für den Fall, dass er aus reiner Gefälligkeit fahre, nicht ohne vorherige Zustimmung eine andere Person beauftragen dürfe. Es lägen überhaupt keine Kriterien dafür vor, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden habe. Es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur gehandelt. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte *** gefragt habe, ob er mit dem Pritschenwagen eine Lkw-Kabine aus *** holen würde, habe nichts mit der Ausübung von Zwang zu tun, vielmehr, ob er dazu Lust hätte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte mit *** keinen bestimmten Zeitpunkt ausgemacht habe, spreche für einen reinen Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst.Im Übrigen gäbe es im gesamten Verfahren nicht einmal den geringsten Hinweis auf die Mutmaßung der Behörde, *** sei auf Grund eines Personalengpasses herangezogen worden. In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, dass der Vorwurf nicht berechtigt sei. Das angefochtene Straferkenntnis enthalte kein Substrat, das den Spruch stützen könnte. Wenn die erkennende Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehe, dass die Handlungen durchaus die Kriterien für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses erfüllen bzw. die angeführten Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen würden, so könne dies nur in Verkennung des Sachverhaltes bzw. einer Falschinterpretation gelegen sein. Die Behörde missachte die Beweisergebnisse. , *** sei vom Beschuldigten keinesfalls gebeten und schon gar nicht „intensiv ersucht“ worden, er habe ihn lediglich gefragt, ob er dies aus Gefälligkeit für ihn machen würde. Diesen Unterschied verkenne offenbar die Behörde. Unter Hinweis auf die Angaben im Fragebogen führt die Beschwerde weiter aus, diese Angaben seien von der Behörde falsch verstanden worden. Naturgemäß habe keine Verpflichtung des *** zum Transport bestanden. Damit werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er für den Fall, dass er aus reiner Gefälligkeit fahre, nicht ohne vorherige Zustimmung eine andere Person beauftragen dürfe. Es lägen überhaupt keine Kriterien dafür vor, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden habe. Es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur gehandelt. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte *** gefragt habe, ob er mit dem Pritschenwagen eine Lkw-Kabine aus *** holen würde, habe nichts mit der Ausübung von Zwang zu tun, vielmehr, ob er dazu Lust hätte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte mit *** keinen bestimmten Zeitpunkt ausgemacht habe, spreche für einen reinen Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst., Im Übrigen gäbe es im gesamten Verfahren nicht einmal den geringsten Hinweis auf die Mutmaßung der Behörde, *** sei auf Grund eines Personalengpasses herangezogen worden. *** sei Pensionsbezieher. Es läge keine wirtschaftliche Verbindung zwischen ihm und der GmbH nach Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Auch die Frage nach einer künftigen Entlohnung stelle sich bei einem Pensionisten wohl nicht mehr. Ob *** nun als Pensionist aus Idealismus oder bloßem Zeitvertreib seinen Dienst kurzfristig angeboten hat, spiele keine Rolle. Anhaltspunkte für Entgeltlichkeit im weitesten Sinne gäbe es nicht. Zusammengefasst ergäbe sich somit, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde verfehlt sei und jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Es sei keinesfalls von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis des *** auszugehen. Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zusammengefasst ergäbe sich somit, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde verfehlt sei und jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Es sei keinesfalls von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis des *** auszugehen. , Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine mit dem Verfahren LVwG-WY-13-0004 (Beschuldigter: ***) verbundene Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des im verbundenen Verfahren Beschuldigten *** sowie der Zeugen *** und ***, weiters durch Einsicht in den Akteninhalt, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine mit dem Verfahren LVwG-WY-13-0004 (Beschuldigter: ***) verbundene Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des im verbundenen Verfahren Beschuldigten *** sowie der Zeugen *** und ***, weiters durch Einsicht in den Akteninhalt, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der in ***, ***, etablierten ***, als Lenker deren Lkw am *** der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Pensionsbezieher *** aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der PI *** angetroffen wurde. Der Lenker führte eine Fahrt im Auftrag der *** durch. Die Tätigkeit war für diese konkrete Fahrt, in deren Rahmen eine Lkw-Kabine von *** nach *** zurückgebracht werden sollte, und deren Dauer etwa drei Stunden betrug, mit beiden Geschäftsführern vereinbart. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung für diese Tätigkeit wurde durch die *** vor Arbeitsantritt nicht erstattet.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der in ***, ***, etablierten ***, als Lenker deren Lkw am *** der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Pensionsbezieher *** aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der PI *** angetroffen wurde. Der Lenker führte eine Fahrt im Auftrag der *** durch. Die Tätigkeit war für diese konkrete Fahrt, in deren Rahmen eine Lkw-Kabine von *** nach *** zurückgebracht werden sollte, und deren Dauer etwa drei Stunden betrug, mit beiden Geschäftsführern vereinbart. , Eine Anmeldung zur Sozialversicherung für diese Tätigkeit wurde durch die *** vor Arbeitsantritt nicht erstattet. Dieser Sachverhalt steht unbestritten fest und findet Bestätigung in den Angaben des Zeugen ***. Der Mitbeschuldigte *** führte in der Verhandlung im Wesentlichen aus, er und sein Bruder *** seien handelsrechtliche Geschäftsführer und im internen Bereich sei sein Bruder für den Transportbereich zuständig, er selbst für den Reparatur- und Instandsetzungsbereich. Je nach diesen Bereichen sei für beide auch die Zuständigkeit hinsichtlich Personalaufnahmen gegeben. Gegenständlich sei die Reparatur einer Kabine vorliegend gewesen, die Tätigkeit des Herrn *** habe jedoch darin bestanden, die Kabine zurück zu transportieren. Am Vorfallstag sollte die Kabine von *** nach *** zurückgebracht werden. Herr *** sei ein Nachbar der Firma und sei lange Jahre in der Firma als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen. Zur Vorfallszeit habe er sich schon einige Zeit in Pension befunden. Da er sein Jagdgebiet rund um das Betriebsgelände habe, treffe er öfter auf seinen Vater, aber auch – wie am Vorfallstag – auf ihn oder seinen Bruder. Man sei so an diesem Tag ins Gespräch gekommen. Der Mitbeschuldige und sein Bruder hätten erzählt, dass die Reparatur einer Lkw-Kabine stattgefunden habe und dass der Transport jetzt wieder zu machen sei. Herr *** sagte, er habe ohnehin nichts zu tun und er würde das machen. Hätte er sich nicht angeboten, hätte das ein Fahrer der Firma zu tun gehabt. Es sei dies nicht unter Zeitdruck gestanden, weil sich die Reparatur ohnehin über mehrere Monate gezogen habe und es nicht so wichtig gewesen sei, ob der Transport am konkreten Tag stattfinde oder nicht. Der Transport sei mit einem Ford Transit Pritschenwagen der Firma durchgeführt worden. Herr *** sei früher ein zuverlässiger Dienstnehmer gewesen, deshalb habe man ihm auch das Firmenfahrzeug anvertraut. Es sei das erste Mal nach seiner Pensionierung gewesen, dass er Dienste für die Firma geleistet habe. Durch diese Tätigkeit habe sich für Herrn *** auch die Möglichkeit ergeben, die Firma, die den Lkw repariert habe, näher anzusehen, was ihn interessiert habe. Dieser Sachverhalt steht unbestritten fest und findet Bestätigung in den Angaben des Zeugen ***. , , Der Mitbeschuldigte *** führte in der Verhandlung im Wesentlichen aus, er und sein Bruder *** seien handelsrechtliche Geschäftsführer und im internen Bereich sei sein Bruder für den Transportbereich zuständig, er selbst für den Reparatur- und Instandsetzungsbereich. Je nach diesen Bereichen sei für beide auch die Zuständigkeit hinsichtlich Personalaufnahmen gegeben. Gegenständlich sei die Reparatur einer Kabine vorliegend gewesen, die Tätigkeit des Herrn *** habe jedoch darin bestanden, die Kabine zurück zu transportieren. Am Vorfallstag sollte die Kabine von *** nach *** zurückgebracht werden. Herr *** sei ein Nachbar der Firma und sei lange Jahre in der Firma als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen. Zur Vorfallszeit habe er sich schon einige Zeit in Pension befunden. Da er sein Jagdgebiet rund um das Betriebsgelände habe, treffe er öfter auf seinen Vater, aber auch – wie am Vorfallstag – auf ihn oder seinen Bruder. Man sei so an diesem Tag ins Gespräch gekommen. Der Mitbeschuldige und sein Bruder hätten erzählt, dass die Reparatur einer Lkw-Kabine stattgefunden habe und dass der Transport jetzt wieder zu machen sei. Herr *** sagte, er habe ohnehin nichts zu tun und er würde das machen. Hätte er sich nicht angeboten, hätte das ein Fahrer der Firma zu tun gehabt. Es sei dies nicht unter Zeitdruck gestanden, weil sich die Reparatur ohnehin über mehrere Monate gezogen habe und es nicht so wichtig gewesen sei, ob der Transport am konkreten Tag stattfinde oder nicht. Der Transport sei mit einem Ford Transit Pritschenwagen der Firma durchgeführt worden. , Herr *** sei früher ein zuverlässiger Dienstnehmer gewesen, deshalb habe man ihm auch das Firmenfahrzeug anvertraut. Es sei das erste Mal nach seiner Pensionierung gewesen, dass er Dienste für die Firma geleistet habe. Durch diese Tätigkeit habe sich für Herrn *** auch die Möglichkeit ergeben, die Firma, die den Lkw repariert habe, näher anzusehen, was ihn interessiert habe. Der Zeuge *** führte aus, er habe bei seinen Runden den Seniorchef getroffen und dann seien auch die beiden jungen Herren, *** und ***, daher gekommen und hätten gefragt, was er mache, und ob er Zeit hätte und habe er gesagt, ja, er könne fahren. Es sei gesagt worden, es wäre eine Lkw Kabine von *** zu holen und habe er gesagt, er habe ohnehin keine Arbeit, er könne fahren. Die gesamte Tätigkeit hätte ungefähr drei Stunden in Anspruch genommen. Er hätte dafür nichts bekommen sollen, er sei der Nachbar. Aus Anlass einer Verkehrskontrolle im Rahmen dieser Fahrt wurde der Lenker vom Zeugen *** befragt. Der Zeuge bestätigte in der Verhandlung die damaligen Angaben des Lenkers, wonach er Pensionist sei und früher einmal für die Firma gefahren sei. Aus Anlass einer Verkehrskontrolle im Rahmen dieser Fahrt wurde der Lenker vom Zeugen *** befragt. Der Zeuge bestätigte in der Verhandlung die damaligen Angaben des Lenkers, wonach er Pensionist sei und früher einmal für die Firma gefahren sei. , Für das Verwaltungsgericht steht somit der grundsätzlich unbestrittene, auf Grund der beantragten mündlichen Verhandlung in dieser erörterte und durch Beweisergebnisse bestätigte Sachverhalt unzweifelhaft fest. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der am Vorfallstag ausgeführten Tätigkeit des *** als solche im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:
1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), BGBl. I Nr. 31/2007, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 Z 2 ASVG sind geringfügig beschäftigte Personen – unbeschadet einer nach § 7 oder § 8 eintretenden Teilversicherung – von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen. Die in § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG bezeichneten Personen sind
a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind geringfügig beschäftigte Personen – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen. Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG bezeichneten Personen sind
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu , 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Ausgehend von den geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und Beschwerdegründen ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich wie folgt zu beurteilen: Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.