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{'item': 'LVwG-AB-14-0236'}

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 21a§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 8Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0236 TextGeschäftszeichen: Datum: LVwG-AB-14-0236 23. Juni 2014 Das Landesverwaltungs

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als

§ 28Abs. 2 und Abs. 3 Vw

GVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen wird. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte der Beschwerdeführer *** als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina über die österreichische Botschaft in Sarajewo einen „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für beschränkt“ ein. Diesem Antrag wurde vom Beschwerdeführer unter anderem ein „Zertifikat für abgeschlossenen Kurs“ datiert mit *** angeschlossen, mit dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer „erfolgreich A1-1 den Deutschkurs von insgesamt 144 Stunden Zusammenarbeit mit Hueber Programm abgeschlossen hat, im Zentrum für edukation der Fremdsprachen ‚SEAL‘“. Dieser Antrag langte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) davon informiert, dass infolge Inkrafttretens des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit BGBl. I Nr. 38/2011 per 01.07.2011 dieser Antrag als solcher auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gewertet werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dem Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen wären und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Einräumung einer Frist von drei Wochen weitere, in diesem Schreiben näher angeführte Urkunden, unter anderem ein „Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis A1-Niveau, nicht älter als ein Jahr, von einem der

§ 21aAbs.

6 NAG i.V.m. § 9b NAG-DV angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds)“ vorzulegen.Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) davon informiert, dass infolge Inkrafttretens des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, per 01.07.2011 dieser Antrag als solcher auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gewertet werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dem Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen wären und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Einräumung einer Frist von drei Wochen weitere, in diesem Schreiben näher angeführte Urkunden, unter anderem ein „Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis A1-Niveau, nicht älter als ein Jahr, von einem der

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds)“ vorzulegen. Mit Schreiben vom *** teilte Frau ***, die Ehegattin des Beschwerdeführers, der Verwaltungsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sehbehinderung keinen schriftlichen Test ablegen könne. Falls die Verwaltungsbehörde dafür eine Bestätigung brauche, solle ihr dies mitgeteilt werden, damit eine Kontrolle bei einem Arzt durchgeführt werden könne. Mit diesem Schreiben wurden weitere Urkunden, so auch abermals eine Kopie des Zertifikates vom *** in einem vorgelegt. Mit dem Bescheid vom *** wies die Verwaltungsbehörde den am *** gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer am *** zwar ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Vom Beschwerdeführer sei allerdings lediglich eine Kopie eines „Zertifikats für abgeschlossenen Kurs“ ausgestellt am *** von „Centar Za Strane Jezike Seal“ beigelegt worden, mit dem bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer erfolgreich den A1-1 Deutschkurs von insgesamt 144 Stunden in Zusammenarbeit mit dem Hueber Programm im Zentrum für edukation der Fremdsprachen SEAL abgeschlossen hätte. Dieses „Zertifikat“ stelle jedoch keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dar. Zum ergänzenden Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers werde außerdem angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge seines letzten Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot – Karte plus“, welches ebenfalls mangels Vorliegen eines Nachweises von Deutschkenntnissen

§ 21aAbs.

1 NAG negativ beschieden worden wäre, nachweislich davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass bei etwaigen Vorliegen eines Falles im Sinne des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde vorgelegt werden müsse. Eine derartige Bestätigung sei jedoch auch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden, sodass in Folge des Fehlens des erforderlichen Nachweises im Sinne der Bestimmung des § 21a Abs. 1 NAG der Antrag abzuweisen gewesen wäre.Mit dem Bescheid vom *** wies die Verwaltungsbehörde den am *** gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer am *** zwar ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Vom Beschwerdeführer sei allerdings lediglich eine Kopie eines „Zertifikats für abgeschlossenen Kurs“ ausgestellt am *** von „Centar Za Strane Jezike Seal“ beigelegt worden, mit dem bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer erfolgreich den A1-1 Deutschkurs von insgesamt 144 Stunden in Zusammenarbeit mit dem Hueber Programm im Zentrum für edukation der Fremdsprachen SEAL abgeschlossen hätte. Dieses „Zertifikat“ stelle jedoch keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dar. Zum ergänzenden Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers werde außerdem angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge seines letzten Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot – Karte plus“, welches ebenfalls mangels Vorliegen eines Nachweises von Deutschkenntnissen

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG negativ beschieden worden wäre, nachweislich davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass bei etwaigen Vorliegen eines Falles im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde vorgelegt werden müsse. Eine derartige Bestätigung sei jedoch auch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden, sodass in Folge des Fehlens des erforderlichen Nachweises im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner undatierten und am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangten sowie als „Einspruch“ bezeichneten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte der Beschwerdeführer, dem „Einspruch“ Folge zu geben, demnach eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er mittlerweile im Auftrag der „Landesregierung“ das geforderte amtsärztliche Gutachten eingeholt hätte und wurde vom Beschwerdeführer in einem dieses amtsärztliche Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, vorgelegt. Als weiteren Grund gab zudem der Beschwerdeführer den Zweck der Familienzusammenführung an.Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er mittlerweile im Auftrag der „Landesregierung“ das geforderte amtsärztliche Gutachten eingeholt hätte und wurde vom Beschwerdeführer in einem dieses amtsärztliche Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, vorgelegt. Als weiteren Grund gab zudem der Beschwerdeführer den Zweck der Familienzusammenführung an.
  2. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2 NAG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG: „Aufenthaltstitel werden erteilt als:
  3. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;“2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt;“ § 46 Abs. 1 NAG:Paragraph 46, Absatz eins, NAG: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 9 NAG:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.“ § 11 Abs. 1, 2 und 3 NAG:Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 3 NAG: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 21a Abs. 1 und 4 Z 2 NAG:Paragraph 21 a, Absatz eins und 4 Ziffer 2, NAG: „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.“ § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet zudem:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lautet zudem: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 4. Erwägungen: Festzuhalten ist zunächst, dass von der Verwaltungsbehörde zu Recht der vom Beschwerdeführer am *** gestellte Antrag als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 8Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idg

F gewertet wurde. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer am *** ein (erforderlicher) Quotenplatz zugeteilt werden konnte.Festzuhalten ist zunächst, dass von der Verwaltungsbehörde zu Recht der vom Beschwerdeführer am *** gestellte Antrag als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gewertet wurde. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer am *** ein (erforderlicher) Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Der Verwaltungsbehörde ist weiters zu folgen, dass im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein müssen,

§ 21aAbs.

1 NAG der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen hat. Eben dieser Nachweis hat durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt und welches zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf.Der Verwaltungsbehörde ist weiters zu folgen, dass im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein müssen,

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen hat. Eben dieser Nachweis hat durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt und welches zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf. Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet und bildet dies demnach auch nicht den Beschwerdegegenstand, dass der Beschwerdeführer einen dementsprechend geforderten Nachweis (etwa durch die Vorlage des „Zertifikates“ vom ***) auch tatsächlich erbracht hätte. Vom Beschwerdeführer wurde vielmehr vorgebracht, dass er auf Grund seines physischen Gesundheitszustandes im Sinne des § 21a Abs. 4 NAG nicht zumutbar einen dementsprechenden Nachweis erbringen hätte können. Ein derartiger Nachweis einer solchen physischen oder psychischen Beeinträchtigung wiederum ist jedoch vom Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt unstrittig, dass dieser Nachweis vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht erbracht wurde.Vom Beschwerdeführer wurde vielmehr vorgebracht, dass er auf Grund seines physischen Gesundheitszustandes im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG nicht zumutbar einen dementsprechenden Nachweis erbringen hätte können. Ein derartiger Nachweis einer solchen physischen oder psychischen Beeinträchtigung wiederum ist jedoch vom Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt unstrittig, dass dieser Nachweis vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht erbracht wurde. Mit der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde vom Beschwerdeführer nunmehr jedoch ein amtsärztliches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vorgelegt, welches dokumentiert, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrsche und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreiche. Diese massive Beeinträchtigung der Sehkraft ist offensichtlich nach Ansicht des Amtsarztes auf die bestehende Grunderkrankung des Beschwerdeführers in Form einer insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zurückzuführen. Mit der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde vom Beschwerdeführer nunmehr jedoch ein amtsärztliches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** vorgelegt, welches dokumentiert, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrsche und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreiche. Diese massive Beeinträchtigung der Sehkraft ist offensichtlich nach Ansicht des Amtsarztes auf die bestehende Grunderkrankung des Beschwerdeführers in Form einer insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zurückzuführen. Mit der Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde somit vom Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren der entsprechende Nachweis

§ 21aAbs.

4 Z 2 NAG erbracht, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung

§ 21aAbs.

1 NAG ausgenommen ist, sodass weiters zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt. Eine derartige Prüfung wurde von der Verwaltungsbehörde unterlassen.Mit der Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde somit vom Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren der entsprechende Nachweis

Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG erbracht, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausgenommen ist, sodass weiters zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt. Eine derartige Prüfung wurde von der Verwaltungsbehörde unterlassen. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen auf Grund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann.Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen auf Grund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (zB VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden (zB VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (zB VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden (zB VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118). Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Verwaltungsbehörde lediglich eine konkrete Sachverhaltsermittlung und demnach eine Bescheidbegründung dahingehend vorgenommen, dass vom Beschwerdeführer nicht der erforderliche Nachweis

§ 21aAbs.

1 NAG erbracht wurde. Nachdem seitens des Beschwerdeführers bzw. in seinem Namen vorgebracht wurde, dass er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande wäre, wurde seitens der Verwaltungsbehörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren, demnach auch ohne gesonderten Hinweis, dies unter Einräumung einer nochmaligen Frist, ein amtsärztliches Gutachten hierfür beizubringen, der gegenständliche Bescheid erlassen.Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Verwaltungsbehörde lediglich eine konkrete Sachverhaltsermittlung und demnach eine Bescheidbegründung dahingehend vorgenommen, dass vom Beschwerdeführer nicht der erforderliche Nachweis

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht wurde. Nachdem seitens des Beschwerdeführers bzw. in seinem Namen vorgebracht wurde, dass er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande wäre, wurde seitens der Verwaltungsbehörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren, demnach auch ohne gesonderten Hinweis, dies unter Einräumung einer nochmaligen Frist, ein amtsärztliches Gutachten hierfür beizubringen, der gegenständliche Bescheid erlassen. Dadurch, dass nunmehr vom Beschwerdeführer eben dieser zusätzliche Nachweis

§ 21aAbs.

4 Z 2 NAG erbracht wurde, sind die gesamten weiteren Erteilungsvoraussetzungen insbesondere unter Zugrundelegung des § 11 Abs. 2 bzw. das Nichtvorliegen allfälliger Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG zu prüfen und zu beurteilen, dies vor allem unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer bereits vorgelegten und vom Beschwerdeführer noch bzw. nochmals vorzulegender Urkunden bzw. allenfalls durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin. Zudem ist, falls noch erforderlich, zusätzlich eine Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen.Dadurch, dass nunmehr vom Beschwerdeführer eben dieser zusätzliche Nachweis

Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG erbracht wurde, sind die gesamten weiteren Erteilungsvoraussetzungen insbesondere unter Zugrundelegung des Paragraph 11, Absatz 2, bzw. das Nichtvorliegen allfälliger Erteilungshindernisse im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG zu prüfen und zu beurteilen, dies vor allem unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer bereits vorgelegten und vom Beschwerdeführer noch bzw. nochmals vorzulegender Urkunden bzw. allenfalls durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin. Zudem ist, falls noch erforderlich, zusätzlich eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen. Im Ergebnis ergibt sich sohin daraus, dass das gesamte notwendige Ermittlungsverfahren lediglich unter Ausklammerung des § 21a NAG durchzuführen ist und es somit für das erkennende Gericht auch unzweifelhaft zur Wahrung des Instanzenzuges unumgänglich ist, mit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde vorzugehen. Keinesfalls ist auch davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und den Verfahrensabschluss nicht mit zumindest der gleichen Raschheit und mit höheren Kosten bewerkstelligen kann als das Verwaltungsgericht selbst. Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer, sondern wird im Gegenteil natürlich auch für den Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkt bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der gesamte Instanzenzug gewahrt.Im Ergebnis ergibt sich sohin daraus, dass das gesamte notwendige Ermittlungsverfahren lediglich unter Ausklammerung des Paragraph 21 a, NAG durchzuführen ist und es somit für das erkennende Gericht auch unzweifelhaft zur Wahrung des Instanzenzuges unumgänglich ist, mit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde vorzugehen. Keinesfalls ist auch davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und den Verfahrensabschluss nicht mit zumindest der gleichen Raschheit und mit höheren Kosten bewerkstelligen kann als das Verwaltungsgericht selbst. Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer, sondern wird im Gegenteil natürlich auch für den Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkt bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der gesamte Instanzenzug gewahrt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war deshalb zuzulassen, da gerade die Kognitions- bzw. Kassationsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt, zu den zu Grunde liegenden Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG jedoch noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die ordentliche Revision war deshalb zuzulassen, da gerade die Kognitions- bzw. Kassationsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt, zu den zu Grunde liegenden Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, und 3 VwGVG jedoch noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0236

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