GVG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.Der Beschwerde, die ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und Verfahrenskosten gerichtet ist, wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.
G) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 30,-- neu festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 30,-- neu festgesetzt.
2 AVG sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde (insgesamt € 330,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde (insgesamt € 330,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 15:15 Uhr Ort: ***, ***, “***“ Tatbeschreibung: Sie haben als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma *** mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, *** zu verantworten, dass Sie als Inhaber eines Betriebes in ***, ***
1 Tabakgesetz (Gastgewerbe der Betriebsart: Kaffeerestaurant) gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstoßen haben, da Sie in diesem Betrieb, welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken geeignete Räumlichkeiten verfügt, nicht dafür gesorgt haben, dass es sich bei dem Raum (Gastzimmer mit 52 Verabreichungsplätze und Schank), der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, nicht um den Hauptraum handelt, welcher vom Rauchverbot umfasst wird, da am *** in diesem Raum (Hauptraum des Betriebes) das Rauchen gestattet wurde.Sie haben als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma *** mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, *** zu verantworten, dass Sie als Inhaber eines Betriebes in ***, ***
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz (Gastgewerbe der Betriebsart: Kaffeerestaurant) gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstoßen haben, da Sie in diesem Betrieb, welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken geeignete Räumlichkeiten verfügt, nicht dafür gesorgt haben, dass es sich bei dem Raum (Gastzimmer mit 52 Verabreichungsplätze und Schank), der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, nicht um den Hauptraum handelt, welcher vom Rauchverbot umfasst wird, da am *** in diesem Raum (Hauptraum des Betriebes) das Rauchen gestattet wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war dieser Raum als Raucherraum gekennzeichnet und es standen Aschenbecher auf den Tischen. Der Nichtraucherraum mit 10 Verabreichungsplätzen ist vom Raucherraum mit einer Tür getrennt (siehe auch Plan) und eine Tür führt ins Freie.
2 zweiter Satz Tabakgesetz muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz Tabakgesetz muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs.4 iVm § 13c Abs.1 Z.3, § 13c Abs.2 Z.4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 400,00 52 Stunden § 14 Abs.4
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 40,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Berufung ist ausgeführt, dass die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die verhängte Strafe unter anderen einkommensangemessen sei, ohne Feststellung und Überprüfung des tatsächlichen Einkommens getroffen worden sei. Nach dem Rechtsmittel wurde ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr *** hinsichtlich der Festsetzung der Einkommenssteuer für das Jahr *** angeschlossen. Es wird festgestellt:
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Richtet sich die Berufung gegen ein Straferkenntnis ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und damit das Ausmaß der Verfahrenskosten, dann tritt bezüglich dem Schuldausspruch Rechtskraft ein und unterliegt ausschließlich die durch die Behörde erfolgte Strafzumessung der Kognition des Gerichtes. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind für die Entscheidung relevant: § 12 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 12, Tabakgesetz bestimmt:
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O. 3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1, 3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird; 1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 14, Tabakgesetz bestimmt:
gegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
1 bis 4 oder einer
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 18, Tabakgesetz bestimmt:
O, 1. Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe
O 3. Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer
5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer
Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
Abs. 6 sind:
Absatz 6, sind:
GVG entfallen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes und dem Nichtraucherschutz. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung des der mit der Strafdrohung verbundenen Schutzinteressen gekommen und kann die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung nicht als geringfügig eingestuft werden. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und hätte dem Beschwerdeführer, dies bei Nachschau in die Gesetzesmaterialien bzw. dies im Falle einer Rückfrage bei den mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Stellen auffallen müssen, dies nach den Maßstäben eines „ordentlichen“ Inhabers eines derartigen Gastgewerbebetriebes , dass in der betreffenden, zur Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste bestimmten Räumlichkeit, dies wegen der Anzahl an Verabreichungsplätzen, dies gegenüber dem von der Anzahl an Verabreichungsplätzen kleineren Nichtraucherraum, die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz nicht zum Tragen kommt und dort ein Rauchen nicht erlaubt hätte werden dürfen. Berücksichtigt wird, dass die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Als strafmildernd ist im gegenständlichen Fall das geständige Verhalten des Beschwerdeführers zu werten, das weit über das bloße Zugeben von Festgestelltem hinsichtlich des Tatbildmerkmales der Verwaltungsübertretung hinausging. Da der Wiederholungsfall strafsatzbegründend ist, war, dies entgegen den Ausführungen der Behörde kein Umstand als straferschwerend zu werten. Unter Einbeziehung dieser Ausführungen, des Ausmaßes des Verschuldens und unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer der angegebenen und dargelegten Einkommenssituation, war festzustellen, dass die nunmehr neu festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des geschützten Rechtsgutes zu veranlassen. Die Strafen sind aus generalpräventiven Erwägungen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung als geringfügig einzustufen waren, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WT.13.0010
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.