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{'item': 'LVwG-WT-13-0010'}

Obsah (14)§ 50§ 64§ 59§ 25a§ 13c§ 13aArt. 151§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13b§ 8§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.06.2014 GeschäftszahlLVwG-WT-13-0010 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.Der Beschwerde, die ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und Verfahrenskosten gerichtet ist, wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 30,-- neu festgesetzt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 30,-- neu festgesetzt.

§ 59Abs.

2 AVG sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde (insgesamt € 330,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde (insgesamt € 330,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 15:15 Uhr Ort: ***, ***, “***“ Tatbeschreibung: Sie haben als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma *** mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, *** zu verantworten, dass Sie als Inhaber eines Betriebes in ***, ***

§ 13cAbs.

1 Tabakgesetz (Gastgewerbe der Betriebsart: Kaffeerestaurant) gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstoßen haben, da Sie in diesem Betrieb, welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken geeignete Räumlichkeiten verfügt, nicht dafür gesorgt haben, dass es sich bei dem Raum (Gastzimmer mit 52 Verabreichungsplätze und Schank), der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, nicht um den Hauptraum handelt, welcher vom Rauchverbot umfasst wird, da am *** in diesem Raum (Hauptraum des Betriebes) das Rauchen gestattet wurde.Sie haben als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma *** mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, *** zu verantworten, dass Sie als Inhaber eines Betriebes in ***, ***

Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz (Gastgewerbe der Betriebsart: Kaffeerestaurant) gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstoßen haben, da Sie in diesem Betrieb, welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken geeignete Räumlichkeiten verfügt, nicht dafür gesorgt haben, dass es sich bei dem Raum (Gastzimmer mit 52 Verabreichungsplätze und Schank), der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, nicht um den Hauptraum handelt, welcher vom Rauchverbot umfasst wird, da am *** in diesem Raum (Hauptraum des Betriebes) das Rauchen gestattet wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war dieser Raum als Raucherraum gekennzeichnet und es standen Aschenbecher auf den Tischen. Der Nichtraucherraum mit 10 Verabreichungsplätzen ist vom Raucherraum mit einer Tür getrennt (siehe auch Plan) und eine Tür führt ins Freie.

§ 13aAbs.

2 zweiter Satz Tabakgesetz muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz Tabakgesetz muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs.4 iVm § 13c Abs.1 Z.3, § 13c Abs.2 Z.4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 400,00 52 Stunden § 14 Abs.4

  1. Strafsatz Tabakgesetz€ 400,00 52 Stunden Paragraph 14, Absatz 4,
  2. Strafsatz Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 40,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Berufung ist ausgeführt, dass die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die verhängte Strafe unter anderen einkommensangemessen sei, ohne Feststellung und Überprüfung des tatsächlichen Einkommens getroffen worden sei. Nach dem Rechtsmittel wurde ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr *** hinsichtlich der Festsetzung der Einkommenssteuer für das Jahr *** angeschlossen. Es wird festgestellt:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Richtet sich die Berufung gegen ein Straferkenntnis ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und damit das Ausmaß der Verfahrenskosten, dann tritt bezüglich dem Schuldausspruch Rechtskraft ein und unterliegt ausschließlich die durch die Behörde erfolgte Strafzumessung der Kognition des Gerichtes. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind für die Entscheidung relevant: § 12 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 12, Tabakgesetz bestimmt:

(1)Rauchverbot gilt in Räumen für
  1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
  2. Verhandlungszwecke und
  3. schulsportliche Betätigung.
(2)In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
(2)In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Absatz eins, gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Absatz eins und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
(3)Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.
(3)Absatz eins und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume. § 13a Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 a, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O. 3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 c, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12

,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13, 2.

Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1, 3. Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird; 1. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 14, Tabakgesetz bestimmt:

(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
  2. Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.) 1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  3. gegen die Meldepflicht

§ 8verstößt oder 2.

gegen die Meldepflicht

Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

§ 13bAbs.

1 bis 4 oder einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 18, Tabakgesetz bestimmt:

(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf 1. Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gew

O, 1. Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O 3. Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer

§ 13bAbs.

5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer

Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7)Voraussetzungen

Abs. 6 sind:

(7)Voraussetzungen

Absatz 6, sind:

  1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
  2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
  3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden. Im gegenständlichen Fall war von einem Wiederholungsfall auszugehen und wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, ***, wegen Übertretung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z 3 und § 13a Abs. 2 Tabakgesetz, rechtskräftig ***, bereits bestraft.Im gegenständlichen Fall war von einem Wiederholungsfall auszugehen und wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, wegen Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz, rechtskräftig ***, bereits bestraft. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes und dem Nichtraucherschutz. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung des der mit der Strafdrohung verbundenen Schutzinteressen gekommen und kann die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung nicht als geringfügig eingestuft werden. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und hätte dem Beschwerdeführer, dies bei Nachschau in die Gesetzesmaterialien bzw. dies im Falle einer Rückfrage bei den mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Stellen auffallen müssen, dies nach den Maßstäben eines „ordentlichen“ Inhabers eines derartigen Gastgewerbebetriebes , dass in der betreffenden, zur Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste bestimmten Räumlichkeit, dies wegen der Anzahl an Verabreichungsplätzen, dies gegenüber dem von der Anzahl an Verabreichungsplätzen kleineren Nichtraucherraum, die Ausnahmebestimmung nach § 13a Abs. 2 Tabakgesetz nicht zum Tragen kommt und dort ein Rauchen nicht erlaubt hätte werden dürfen. Berücksichtigt wird, dass die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Als strafmildernd ist im gegenständlichen Fall das geständige Verhalten des Beschwerdeführers zu werten, das weit über das bloße Zugeben von Festgestelltem hinsichtlich des Tatbildmerkmales der Verwaltungsübertretung hinausging. Da der Wiederholungsfall strafsatzbegründend ist, war, dies entgegen den Ausführungen der Behörde kein Umstand als straferschwerend zu werten. Unter Einbeziehung dieser Ausführungen, des Ausmaßes des Verschuldens und unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer der angegebenen und dargelegten Einkommenssituation, war festzustellen, dass die nunmehr neu festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des geschützten Rechtsgutes zu veranlassen. Die Strafen sind aus generalpräventiven Erwägungen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung als geringfügig einzustufen waren, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 2 Vw

GVG entfallen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes und dem Nichtraucherschutz. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung des der mit der Strafdrohung verbundenen Schutzinteressen gekommen und kann die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung nicht als geringfügig eingestuft werden. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und hätte dem Beschwerdeführer, dies bei Nachschau in die Gesetzesmaterialien bzw. dies im Falle einer Rückfrage bei den mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Stellen auffallen müssen, dies nach den Maßstäben eines „ordentlichen“ Inhabers eines derartigen Gastgewerbebetriebes , dass in der betreffenden, zur Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste bestimmten Räumlichkeit, dies wegen der Anzahl an Verabreichungsplätzen, dies gegenüber dem von der Anzahl an Verabreichungsplätzen kleineren Nichtraucherraum, die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz nicht zum Tragen kommt und dort ein Rauchen nicht erlaubt hätte werden dürfen. Berücksichtigt wird, dass die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Als strafmildernd ist im gegenständlichen Fall das geständige Verhalten des Beschwerdeführers zu werten, das weit über das bloße Zugeben von Festgestelltem hinsichtlich des Tatbildmerkmales der Verwaltungsübertretung hinausging. Da der Wiederholungsfall strafsatzbegründend ist, war, dies entgegen den Ausführungen der Behörde kein Umstand als straferschwerend zu werten. Unter Einbeziehung dieser Ausführungen, des Ausmaßes des Verschuldens und unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer der angegebenen und dargelegten Einkommenssituation, war festzustellen, dass die nunmehr neu festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des geschützten Rechtsgutes zu veranlassen. Die Strafen sind aus generalpräventiven Erwägungen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung als geringfügig einzustufen waren, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WT.13.0010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.