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LVwG-AV-379-2014

Obsah (8)Art. 133§ 48§ 3Art. 130Art. 151§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-379-2014 TextGeschäftszeichen: Datum: LVwG-AV-379-2014 St. Pölten, am 25. Juni 2014 Das

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen: Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 133, Absatz 4, sowie 151 Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG §§ 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 und § 48 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-22, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-22, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Begründung I. Aus dem bekämpften Berufungsbescheid sowie dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Aus dem bekämpften Berufungsbescheid sowie dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1. Am *** beantragten Frau *** und Herr *** (in der Folge: Bauwerber) bei der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau eines Schweinemaststalles für 960 Schweine in der Größe von 868 m² samt Güllegrube im Ausmaß von 283,4 m² auf dem Grst. Nr. ***, KG ***. Am *** erfolgte eine Abänderung des Antrages hinsichtlich der Situierung des Schweinemaststalles durch weiteres Abrücken vom Waldrand und eine Abänderung der technischen Ausführung der Güllegrube. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des östlich vom Baugrundstück in einem Abstand zu diesem von weniger als 14 m gelegenen Grundstückes Nr. ***, KG ***. Am *** führte die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin erhob bereits vor dieser Bauverhandlung schriftliche Einwendungen gegen das geplante Projekt, in welchen sie unter anderem eine durch das Bauvorhaben befürchtete Geruchsbelästigung sowie Ammoniakbelastung moniert. Weiters bemängelt sie in ihrer Eingabe ua., dass ein Sachverständiger für Agrartechnik in der gegenständlichen Angelegenheit ein medizinisches Gutachten erstelle. Bereits vor Durchführung der Bauverhandlung hatte die Baubehörde erster Instanz ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Agrartechnik eingeholt, in welchem die Feststellung getroffen wurde, dass „das nahe liegende Umfeld als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet“ sei und „ein dauernder Aufenthalt von Menschen hier nicht gegeben“ sei. Die nächstgelegene Widmung für Wohnzwecke liege in nördlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 400 m, das nächstliegende Wohnobjekt in einer Entfernung von ca. 220 m. Berechnungen über Geruchsimmissionen im Zuge des durchgeführten UVP-Feststellungsverfahrens hätten unter Berücksichtigung der Kumulierung der Stallungen ergeben, dass keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt und somit auch auf Menschen zu erwarten seien, daher könne eine Gesundheitsgefährdung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Methoden ausgeschlossen werden. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Schweinemaststalles und der Güllegrube auf dem Grst. Nr. ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung, in welcher sie ua. vorbrachte, die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass eine UVP nicht erforderlich sei, gehe nicht vom Gesamtprojekt, sondern nur von einem Teilprojekt aus und sei daher für die Beurteilung der Frage, ob eine UVP erforderlich sei oder nicht, nicht maßgeblich. Es sei für das Gesamtprojekt inklusive Silos die Frage des Erfordernisses einer UVP nicht geprüft worden, das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Im immissionstechnischen Gutachten seien einerseits die Vorbelastungen nicht richtig berücksichtigt, andererseits die Auswirkungen der verschiedenen umweltbelastenden Stoffe wie Ammoniak und Stickstoff nicht zutreffend beurteilt worden. Es sei unverständlich, das zu Waldgrundstücken bestimmte Entfernungen einzuhalten seien, die eine Verlegung des Bauvorhabens erforderlich machten, von den Grundstücken der Beschwerdeführerin aber, auf denen sie BIO-Produkte produziere, sollten wenige Meter Abstand ausreichend sein. Auf die Einhaltung des § 47 (gemeint wohl: § 48) NÖ BauO 1996 stehe der Beschwerdeführerin ein subjektiv- öffentliches Nachbarrecht zu. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen könnten nicht überzeugen. Wenn die NÖ BauO 1996 davon ausgehe, dass Menschen durch Lärm, Geruch, usw. nicht örtlich unzumutbar belästigt werden dürften, und die Geruchsbelästigung durch Schweinemastbetriebe bei mehr als 400 Tieren als örtlich unzumutbar angesehen werde, werde diese Zumutbarkeitsgrenze nicht durch die Schwellenwerte für eine UVP plötzlich auf das Sechsfache angehoben. Die Grenze des ortsüblichen Maßes könne nicht durch die Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer UVP verdrängt werden. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung, in welcher sie ua. vorbrachte, die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass eine UVP nicht erforderlich sei, gehe nicht vom Gesamtprojekt, sondern nur von einem Teilprojekt aus und sei daher für die Beurteilung der Frage, ob eine UVP erforderlich sei oder nicht, nicht maßgeblich. Es sei für das Gesamtprojekt inklusive Silos die Frage des Erfordernisses einer UVP nicht geprüft worden, das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Im immissionstechnischen Gutachten seien einerseits die Vorbelastungen nicht richtig berücksichtigt, andererseits die Auswirkungen der verschiedenen umweltbelastenden Stoffe wie Ammoniak und Stickstoff nicht zutreffend beurteilt worden. Es sei unverständlich, das zu Waldgrundstücken bestimmte Entfernungen einzuhalten seien, die eine Verlegung des Bauvorhabens erforderlich machten, von den Grundstücken der Beschwerdeführerin aber, auf denen sie BIO-Produkte produziere, sollten wenige Meter Abstand ausreichend sein. Auf die Einhaltung des Paragraph 47, (gemeint wohl: Paragraph 48,) NÖ BauO 1996 stehe der Beschwerdeführerin ein subjektiv- öffentliches Nachbarrecht zu. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen könnten nicht überzeugen. Wenn die NÖ BauO 1996 davon ausgehe, dass Menschen durch Lärm, Geruch, usw. nicht örtlich unzumutbar belästigt werden dürften, und die Geruchsbelästigung durch Schweinemastbetriebe bei mehr als 400 Tieren als örtlich unzumutbar angesehen werde, werde diese Zumutbarkeitsgrenze nicht durch die Schwellenwerte für eine UVP plötzlich auf das Sechsfache angehoben. Die Grenze des ortsüblichen Maßes könne nicht durch die Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer UVP verdrängt werden. Am *** erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Berufungsvorbringen und beantragte die Einholung weiterer Gutachten zur Frage der Auswirkung des geplanten Projektes auf Nachbarn und Bewohner der Marktgemeinde ***. Weiters legte die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten von ***[…] vor, welches zusammenfassend ua. zu dem Ergebnis kam, für die Freisetzung von Geruchsstoffen der Mastschweine werde vom ASV für Agrartechnik ein deutlich kleinerer Emissionsfaktor von 40 GE/s GV anstelle von 50 GE/s GV

der VDI 3894 gewählt. Dadurch werde die Geruchsstoffemission deutlich unterschätzt. Die Bestimmung der Ammoniakemission durch den ASV könne aufgrund der fehlenden Angabe von Emmissionsfaktoren nicht nachvollzogen werden. Obwohl der ASV für Agrartechnik selbst nur von einer groben Abschätzung der Immissionen durch die von ihm durchgeführte Ausbreitungsberechnung spreche, würden diese Ergebnisse für eine weitere Beurteilung im Verfahren herangezogen. Bei korrekter Bestimmung der Geruchsstoffemission werde mit großer Sicherheit die Irrelevanzgrenze von 2% im Ortsgebiet von *** überschritten. Für die Ammoniakimmission werde besonders deutlich, dass die Trennung in Bestand und Projekt zu einer umwelthygienisch ungerechtfertigten Beurteilung führe. Die Emssionen am Grst. Nr. *** dürften aus umwelthygienischer Sicht nicht in einen Bestand von 960 Tieren und ein Projekt von 960 Tieren aufgeteilt werden. Es müsse für die räumlich und organisatorisch zusammenhängenden Betriebe auf dem Grst. Nr. *** und Nr. *** geprüft werden, ob nicht auch der Schweinemastbetrieb mit einem Tierbestand von 1387 Tieren, der sich am anschließenden Grst. Nr. *** befinde, als integraler Bestandteil der Anlage gesehen werden müsse. Die Vorbelastung durch bereits bestehende Stallanlagen sei für *** durch eine Ausbreitungsberechnung zu bestimmen, wobei der tatsächliche Tierstand durch die Baubehörde erhoben werden müsse. In einem weiteren Schritt sei die Zusatzbelastung durch die geplante Bestandserweiterung zu berechnen. Die Berufungsbehörde holte in der Folge ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik ein, in welchem dieser den Ausführungen des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatgutachters umfangreich argumentativ entgegentritt. Die Beschwerdeführerin gab zu diesen Ausführungen des Amtssachverständigen am *** eine weitere Stellungnahme ab. Mit dem bekämpften Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung des Schweinemaststalles und einer Güllegrube auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, als unbegründet ab. Begründend führte der Gemeindevorstand hierzu nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant, aus, die Berufungsbehörde sei verpflichtet, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Berufungswerberin durch das gegenständliche Bauvorhaben und Verfahrensmängel zu überprüfen. Die von den Bauwerbern vorgelegten Planunterlagen samt Baubeschreibung seien zur Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vollständig und für die Baubehörde ausreichend. Futtersilos bildeten keinen Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und seien für das abgeführte Verfahren nicht zwingend erforderlich. Die Erwirkung einer allenfalls in Zukunft angestrebten, baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Futtersilos sei im Rahmen der Bauverhandlung einer gesonderten Antragstellung vorbehalten worden. In wie weit eine Verfütterung hofeigener Getreideschrote oder sonstiger Futtermittel durch die Bewilligungswerber erfolgen werde, liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Baubehörde. Sämtliche Ausführungen der Berufungswerber zum Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, hinsichtlich der Feststellung, dass das gegenständliche Vorhaben nicht der Verpflichtung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, seien vernachlässigbar, da diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Auch in diesem Verfahren habe der beigezogene Amtssachverständige für Agrartechnik schlüssig und wissenschaftlich dokumentiert dargetan, dass bei Realisierung und beim konsensgemäßen Betrieb des gegenständlichen Bauvorhabens keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt und somit auch nicht auf Menschen zu erwarten sind. Dies sei auch für die Baubehörde nachvollziehbar. Aufgrund der eingeholten, agrartechnischen Sachverständigengutachten, insbesondere jenem vom ***, sei schlüssig dargetan, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für Wohnsitzbereiche, die zumindest 400 Meter entfernt situiert seien, und deren Bewohner, bestünden.

§ 48Abs. 1 der NÖ Bau

O 1996 dürften Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgingen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Für die Baubehörde sei demgemäß vorerst zu prüfen gewesen, ob durch Emissionen, die vom verfahrensgegenständlichen Bauwerk und/oder dessen Benützung ausgingen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet seien. Eine derartige Gefährdung von Leben und/oder der Gesundheit von Menschen könne aufgrund der vorliegenden, agrartechnischen Sachverständigengutachten eindeutig ausgeschlossen werden.

Paragraph 48, Absatz eins, der NÖ BauO 1996 dürften Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgingen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Für die Baubehörde sei demgemäß vorerst zu prüfen gewesen, ob durch Emissionen, die vom verfahrensgegenständlichen Bauwerk und/oder dessen Benützung ausgingen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet seien. Eine derartige Gefährdung von Leben und/oder der Gesundheit von Menschen könne aufgrund der vorliegenden, agrartechnischen Sachverständigengutachten eindeutig ausgeschlossen werden. Eine Neuanlage von Wohnungen im Bereich der Widmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft“ sei gänzlich unmöglich. Der gesamte Umgebungsbereich von ca. 400 Metern um das gegenständliche Bauvorhaben sei als „Grünland'', jedenfalls aber nicht als „Bauland" und/oder „Hofstelle" gewidmet. Eine Neuanlage von Wohnungen in diesem Umgebungsbereich sei nicht möglich, weil baubehördlich nicht bewilligbar. Aufgrund der vorliegenden Gutachten sei daher aus diesem Grund eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen durch Emissionen, die vom gegenständlichen Bauvorhaben und/oder dessen Benützung ausgingen bzw. zu erwarten seien, nicht gegeben. Es sei für die Baubehörde darüber hinaus zu prüfen gewesen, ob vom verfahrensgegenständlichen Bauwerk und/oder dessen Benützung ausgehende Emissionen Menschen insbesondere durch Lärm, Geruch, Staub oder Abgase, Erschütterungen Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigten. Der beigezogene agrartechnische Sachverständige habe in seinen Gutachten vom *** bzw. vom ***, auch im Verfahren hinsichtlich der Feststellung

§ 3Abs.

7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, aufgrund umfangreicher Berechnungsmodelle und unter Verwertung der Windhäufigkeit nachvollziehbar dargestellt, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Zunahme der Geruchsbelastung mit weniger als 2% Geruchstunden im Verhältnis zu den Jahresstunden für Wohnbereiche, die ca. 400 Meter entfernt seien, angesetzt werden müssten. Es sei für die Baubehörde darüber hinaus zu prüfen gewesen, ob vom verfahrensgegenständlichen Bauwerk und/oder dessen Benützung ausgehende Emissionen Menschen insbesondere durch Lärm, Geruch, Staub oder Abgase, Erschütterungen Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigten. Der beigezogene agrartechnische Sachverständige habe in seinen Gutachten vom *** bzw. vom ***, auch im Verfahren hinsichtlich der Feststellung

Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, aufgrund umfangreicher Berechnungsmodelle und unter Verwertung der Windhäufigkeit nachvollziehbar dargestellt, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Zunahme der Geruchsbelastung mit weniger als 2% Geruchstunden im Verhältnis zu den Jahresstunden für Wohnbereiche, die ca. 400 Meter entfernt seien, angesetzt werden müssten. Durch das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz sei eine Emissionsregelung nicht normiert. Es gebe daher auch kein definiertes Widmungsmaß, was örtlich zumutbar und was örtlich nicht zumutbar sei. Aufgrund dieser geringen Zunahme an Geruchsbelastung von unter 2% vermeine die Baubehörde, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung durch das gegenständliche Bauvorhaben tatsächlich nicht vorliege und nicht zu erwarten sei. Selbst wenn man nach dem Vorbringen der Berufungswerberin davon ausginge, dass ihr Nachbargrundstück, sohin das unmittelbar an das Baufeld anrainende Grundstück, bei einer Bewirtschaftung im Rahmen einer Sonderkultur z.B. im Biobaubetrieb, ca. 20-30, allenfalls 50 Stunden, im Jahr bewirtschaftet werde, sei nicht davon auszugehen, dass die örtliche Zumutbarkeit überschritten werde. Selbst bei einer 50-stündigen Bewirtschaftung je Kalenderjahr wäre dies nur bei negativsten Verhältnissen für die Berufungswerberin „(zumutbar)“ belästigend. Der agrartechnische Sachverständige habe umfangreich begründet, dass Daten der Messstation in *** herangezogen worden seien, welche ca. 15-20 Kilometer entfernt situiert sei. Nach der Überzeugung der Baubehörde sei ein meteorologisches Gutachten nicht einzuholen gewesen, weil die vorhandenen Daten der Messstation in *** mit den vorhandenen Wetter- und Windverhältnissen im Ortsteil *** gleichgelagert seien. Messdaten für *** lägen in concreto nicht vor. Eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Emissionen vom geplanten Bauvorhaben und/oder dessen Benützung in der Umgebung des Projektes seien unmöglich, weil sich ebendort keine Menschen fortlaufend aufhielten. lnsbesondere auch aus diesem Grund sei für die Einholung eines umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens kein Raum geblieben; der agrartechnische Sachverständige habe die geschätzten Emissionen und verbundenen Werte richtig angesetzt. Das Ausbreitungsgutachten sei nach einem anerkannten Berechnungssystem durchgerechnet worden. Der agrartechnische Sachverständige habe darüber hinaus auch die Vorbelastungen richtig festgestellt und dies in die Berechnungen einfließen lassen. Die Darstellung des Sachverständigen hinsichtlich Windbelastung, zu berücksichtigendem Viehbesatz auf Umgebungsliegenschaften und Auswirkungen der Emissionen auf die Umgebung, insbesondere auch auf den Wald, seien unbedenklich, schlüssig und nachvollziehbar. Die Ausbringung der Gülle, sei es mit Schleppschlauch oder in sonstiger Art und Weise, bilde nicht den Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens. Ein besonderer Schutz des als "Grüngürtel (Land- und Forstwirtschaft)“ gewidmeten und widmungskonform allenfalls auch zur Herstellung von Bio-Produkten genützten Grundstücks der Berufungswerberin nächst dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben bestehe nicht. Es werde insbesondere im Gutachten vom *** und im Gutachten vom *** dargetan, dass „keine restriktiven Nominierungen hinsichtlich der potentiellen Immissions- und besonders der Geruchsbelästigung eines unmittelbar in der Nachbarschaft gelegenen Grundstückes im Bereich der Widmung ‚Grünland, Land- und Forstwirtschaft‘ über widmungsspezifische zulässige Auswirkungen“ bestünden; dies mit der Einschränkung, dass lediglich Bauwerke für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig und somit die Art der Emissionen definiert seien. Der von der Berufungswerberin angesprochene besondere Schutz für als "Grünland, Land- und Forstwirtschaft" gewidmete und agrartechnisch genützte Grundstücke zur Herstellung von Bio-Lebensmitteln besteht nicht. Die Frage, ob hiedurch das benachbarte Grundstück der Berufungswerberin eine Wertminderung erfahre, habe für die Baubehörde im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Ein Emissionsschutz, insbesondere auch durch einen von der Berufungswerberin geforderten Grüngürtel, sei aufgrund der Ergebnisse des abgeführten Verfahrens und der eingeholten SV-Gutachten nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der Entfernung des gewidmeten "Wohnbaugebietes" zur gegenständlichen, Anlage, sowie in Anbetracht der Widmung der umliegenden Grundstücke als Grünland, Land- und Forstwirtschaft, seien, ausgenommen die projektgemäße Einbringung einer Strohhäcksel-Schwimmschicht in die Güllegruben, keine Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuordnen gewesen. Die eingeholten, immissionstechnischen Annahmen und Berechnungen in den zitierten Sachverständigengutachten, insbesondere im Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, seien schlüssig und nachvollziehbar; die Baubehörde II. Instanz schließe sich dessen Ausführungen vollinhaltlich an. Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Berufungswerberin betreffend Immissionen seien in gutachterlich-nachvollziehbarer Weise nicht beeinträchtigt, sodass die Anordnung von Schutzmaßnahmen vor Immissionen im Sinne des § 48 der NÖ BauO 1996, ausgenommen die Einbringung einer Schwimmschichte in die Güllegruben, nicht erforderlich gewesen sei. Aufgrund des ergänzenden, im zweitinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens der Berufungswerberin und in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens habe die Berufungsbehörde das Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik vom *** eingeholt. Nach den darin angestellten Berechnungen und den zugrundeliegenden Geruchsemissionsfaktoren und Geruchsstoffströmen seien die Ausführungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund der berechneten Staub- und Bioaerosolemissionen ergebe sich nach den angestellten Berechnungen und Emissionsmodellen eine für das Siedlungsgebiet nur vernachlässigbare Größenordnung. Allfällige Keime aus einem 400 Meter entfernten und zudem außerhalb der Hauptwindrichtung gelegenen, landwirtschaftlichen Maststalles seien nicht in der Lage, gesundheitsbeeinträchtigend zu wirken. Aufgrund des nachvollziehbaren agrartechnischen Gutachtens und der angestellten Berechnungen sei die Einholung eines umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens entbehrlich gewesen. Die eingeholten, immissionstechnischen Annahmen und Berechnungen in den zitierten Sachverständigengutachten, insbesondere im Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, seien schlüssig und nachvollziehbar; die Baubehörde römisch zwei. Instanz schließe sich dessen Ausführungen vollinhaltlich an. Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Berufungswerberin betreffend Immissionen seien in gutachterlich-nachvollziehbarer Weise nicht beeinträchtigt, sodass die Anordnung von Schutzmaßnahmen vor Immissionen im Sinne des Paragraph 48, der NÖ BauO 1996, ausgenommen die Einbringung einer Schwimmschichte in die Güllegruben, nicht erforderlich gewesen sei. Aufgrund des ergänzenden, im zweitinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens der Berufungswerberin und in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens habe die Berufungsbehörde das Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik vom *** eingeholt. Nach den darin angestellten Berechnungen und den zugrundeliegenden Geruchsemissionsfaktoren und Geruchsstoffströmen seien die Ausführungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund der berechneten Staub- und Bioaerosolemissionen ergebe sich nach den angestellten Berechnungen und Emissionsmodellen eine für das Siedlungsgebiet nur vernachlässigbare Größenordnung. Allfällige Keime aus einem 400 Meter entfernten und zudem außerhalb der Hauptwindrichtung gelegenen, landwirtschaftlichen Maststalles seien nicht in der Lage, gesundheitsbeeinträchtigend zu wirken. Aufgrund des nachvollziehbaren agrartechnischen Gutachtens und der angestellten Berechnungen sei die Einholung eines umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens entbehrlich gewesen. Eine Ergänzung bzw. Konkretisierung des agrartechnischen Gutachtens, wie von der Berufungswerberin beantragt, sei umfangreich erfolgt. Aus dem Ausgeführten ergebe sich, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Berufungswerberin, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Immissionen durch das gegenständliche Bauvorhaben und dessen Benützung, nicht beeinträchtigt würden. Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde, mit *** datierte Vorstellung gegen diesen Berufungsbescheid lautet wie folgt: „[…] Der Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in seinem gesamten Umfang angefochten. Die Behörde I. lnstanz gibt auf den ersten 21 Seiten lediglich den bisherigen Verfahrensverlauf wieder und stellt auf Seite 22 des Bescheides im oberen Bereich die Rechtslage dar. Erst auf Seite 22 unten setzt sich die Behörde II. Instanz mit den Berufungsausführungen auseinander.„[…] Der Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in seinem gesamten Umfang angefochten. Die Behörde römisch eins. lnstanz gibt auf den ersten 21 Seiten lediglich den bisherigen Verfahrensverlauf wieder und stellt auf Seite 22 des Bescheides im oberen Bereich die Rechtslage dar. Erst auf Seite 22 unten setzt sich die Behörde römisch zwei. Instanz mit den Berufungsausführungen auseinander. Ich habe in der Berufung geltend gemacht, dass die Planunterlagen in Bezug auf die Futtersilos nicht vollständig seien und aus diesem Grund nicht das Gesamtprojekt einer Überprüfung unterzogen werden könne, weshalb vor allem in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Die Behörde II. Instanz vermeint zu der Frage, ob ausreichende Unterlagen zum Gesamtprojekt vorliegen, die Futtersilos würden keinen Gegenstand des Bewilligungsverfahrens darstellen und seien auch nicht zwingend erforderlich, allenfalls in Zukunft eingeleitete Verfahren zur Errichtung von Futtersilos seien einer gesonderten Antragsstellung vorbehalten geblieben, die Frage, wie die Schweine geflittert würden, sei nicht von der Baubehörde zu beurteilen und schließlich seien die Ausführungen zu dieser Frage auch deshalb vernachlässigbar, weil die Entscheidung über die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, bereits rechtskräftig entschieden sei.Die Behörde römisch zwei. Instanz vermeint zu der Frage, ob ausreichende Unterlagen zum Gesamtprojekt vorliegen, die Futtersilos würden keinen Gegenstand des Bewilligungsverfahrens darstellen und seien auch nicht zwingend erforderlich, allenfalls in Zukunft eingeleitete Verfahren zur Errichtung von Futtersilos seien einer gesonderten Antragsstellung vorbehalten geblieben, die Frage, wie die Schweine geflittert würden, sei nicht von der Baubehörde zu beurteilen und schließlich seien die Ausführungen zu dieser Frage auch deshalb vernachlässigbar, weil die Entscheidung über die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, bereits rechtskräftig entschieden sei. Mit meinem Argument, dass es unzulässig sei, das Gesamtprojekt in mehreren Etappen baubehördlich einzureichen um damit in keiner der Einzeletappen die Größenordnung des Projektes zu erreichen, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, hat sich die Behörde II. lnstanz nicht auseinandergesetzt sondern dieses Argument mit der Begründung, es stünde ohnedies fest, dass eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht benötigt werde, vom Tisch gewischt.Mit meinem Argument, dass es unzulässig sei, das Gesamtprojekt in mehreren Etappen baubehördlich einzureichen um damit in keiner der Einzeletappen die Größenordnung des Projektes zu erreichen, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, hat sich die Behörde römisch zwei. lnstanz nicht auseinandergesetzt sondern dieses Argument mit der Begründung, es stünde ohnedies fest, dass eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht benötigt werde, vom Tisch gewischt. Im Verfahren, in dem darüber entschieden wird, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden kurz UVP) erforderlich ist oder nicht, habe ich keine Parteistellung, ich kann daher dort auch das Argument, das Projekt sei nicht vollständig dargestellt, nicht einbringen. Es muss mir daher zustehen, dieses Argument in jenem Verfahren geltend zu machen, in dem mir als Nachbar Parteistellung zubilligt, dies ist das vorliegende Bauverfahren. Der Feststellungsbescheid, nach dessen Inhalt keine UVP erforderlich sein soll, bezieht sich nämlich nur auf die Einreichung ohne Silos, bei ganzheitlicher Betrachtung sind diese Bauteile aber zu berücksichtigen. Dass es meiner Meinung nach nicht verfassungskonform sein kann, betroffene Parteien, insbesondere Nachbarn, aus einem Verfahren auszuschließen, in dem darüber entscheiden wird ob überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sei am Rande angemerkt. Die Parteien denen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zweifellos Parteistellung zukommt, dürfen bei der Prüfung der Frage, ob ein solches UVP-Verfahren überhaupt durchgeführt wird, nicht mitreden. Zur Frage der umweltmedizinischen Beurteilung: Ich habe in meiner ergänzenden Stellungnahme zur Berufung vom *** eine umweltmedizinische Stellungnahme der unabhängigen, interdisziplinären, ökologisch orientierten Expertengruppe Medizin und Umweltschutz vorgelegt, die von 3 Ärzten, nämlich ***[…] (Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie, Landschaftsökologie), Herrn ***[…] (Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie) und Herrn ***[…] (Umweltmediziner), gefertigt wurde. Ich habe dazu ausgeführt, dass auf Grund der Stellungnahme ersichtlich sei, dass die erforderlichen Grundlagen für eine Beurteilung der medizinischen Frage, ob aus dem Bauvorhaben und dem im Bauvorhaben geplanten Betrieb negative gesundheitliche Folgen für Nachbarn, Anrainer und Bewolmer des Ortes *** resultieren, nicht erhoben und festgestellt wurden, ferner dass auch das Amtsgutachten aus dem Fachgebiet der Agrartechnik hier nicht die notwendigen Parameter liefere. Aus umweltmedizinischer Sicht seien auch Ammoniak, Feinstaub, Bioaerosole und Bakterien, die Krankheiten auslösen können, von Relevanz. Ich habe dargelegt, dass keine Ausbreitungsrechnungen durchgeführt worden seien und auch Angaben über Emissionskonzentrationen fehlen würden, weshalb die umwelthygienischen Auswirkungen auf die Anrainer auf Grund des bisher durchgeführten Verfahrens nicht abschätzbar seien. Ich habe aus diesem Grund auch die Einholung eines umweltmedizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf Nachbarn, Anrainer und Bewohner der Gemeinde ***, insbesondere Erhebung der Emissionskonzentrationen für Feinstaub und Bioaerosole, ferner Bakterien und Bakterienbruchstücke sowie Ammoniak beantragt. Diesem Antrag ist die Behörde ll. Instanz nicht nachgekommen. Sie verweist lediglich auf das Gutachten des Sachverständigen ***[…], der im Jahr *** die Zunahme der Geruchsbelastung mit weniger als 2% Geruchsstunden im Verhältnis zu den Jahresstunden für Wohnbereiche die ca 400 m entfernt sind, geschätzt hat. Die von mir beigezogenen Umweltmediziner haben ausdrücklich ausgeführt, dass angesichts der bereits deutlichen Vorbelastung von bis zu 12,2% der Jahresstunden eine isolierte Betrachtung der bloßen Zusatzbelastung aus medizinischer Sicht nicht ausreichend sei, um eine gesundheitliche Irrelevanz bzw Relevanz abzuleiten. Bei einer deutlichen Vorbelastung durch Geruchsemissionen sei jede Zusatzbelastung auch hinsichtlich einer Summation psychophysiologischer Effekte auf das Wohlbefinden besonders kritisch zu sehen. Auch mit dieser Darstellung der Umweltmediziner hat sich die Behörde ll. Instanz nicht auseinandergesetzt Die Befragung eines Agrartechnikers, auf die sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid bezieht, kann die Expertise eines Umweltmediziners nicht ersetzen, dies auch dann nicht, wenn sich der der Agrartechniker eine solche Beurteilung anmaßt. Wenn für die Beurteilung der Standfestigkeit eines Bauwerkes ein statisches Gutachten erforderlich ist, reicht es auch nicht aus, einen Innenarchitekten zu befragen, ob nach seinem Gefühl die Stahlträger ausreichend dimensioniert sind. ***[…] hat nicht Medizin studiert und ist auch nicht sachverständig auf dem Gebiet der Umweltmedizin. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann der Umstand, dass die Zunahme der Geruchsbelastung mit weniger als 2% Geruchsstunden im Verhältnis zu den Jahresstunden angesetzt werden, nicht geschlossen werden, dass dadurch keine örtlich unzumutbare Belästigung entsteht. Andernfalls könnten 20 Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft bewilligt werden, die je 2% zusätzliche Geruchsstunden im Verhältnis zur den Jahresstunden zur Folge haben, zusammen aber dann 40%, bei einer Vorbelastung von 12,2% (wie im konkreten Fall gegeben) würde es dann ‚mehr das halbe Jahr stinken‘. Die Vorbelastung kann daher nicht ausgeklammert werden, wie auch aus der von mir vorgelegten umweltmedizinischen Stellungnahme eindeutig hervorgeht. Wenn die belangte Behörde zu prüfen hat, ob vom verfahrensgegenständlichen Bauwerk und/oder dessen Benützung ausgehende Emissionen Menschen insbesondere durch Lärm, Geruch, Staub oder Abgase ... örtlich unzumutbar belästigt werden, dann muss sie einerseits den Umfang der Emissionen feststellen und andererseits das örtlich zumutbare Ausmaß. Erst der Vergleich zeigt dann, ob das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird. Mit der Erklärung, durch das NÖ Raumordnungsgesetz sei eine Emissionsregelung nicht normiert, gebe daher auch kein definiertes Widmungsmaß, was örtlich zumutbar und was örtlich nicht zumutbar sei, kann sich die belangte Behörde nicht über ihre Verpflichtung, das örtlich zumutbare Ausmaß festzustellen, hinwegschummeln. Teilt man die Meinung der belangten Behörde, dass mangels Festlegung einer Emissionsregelung im NÖ. Raumordnungsgesetz nicht überprüfbar sei, ob eine Geruchsbelästigung örtlich zumutbar sei, wäre der Bestimmung des § 47 [gemeint wohl: § 48] NÖ BO der Boden entzogen, von jedem Bauwerk oder dessen Benützung könnte Staub, Geruch, Lärm in einem unlimitierten Ausmaß ausgehen, weil die örtliche Zumutbarkeitsgrenze nicht festgelegt ist. Diese Auffassung der belangten Behörde ist aber unrichtig. Wenn die Behörde die Grenze der örtlichen Zumutbarkeit einer Emission nicht feststellt, belastet sie ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da sie den vom Gesetz geforderten Vergleich nicht anstellen kann. Das Argument: zwei Prozent ist eh so wenig, das macht ja nichts, wie man die Ansicht der belangten Behörde salopp zusammenfassen kann, ist bedauerlicherweise unzulässig.Wenn die belangte Behörde zu prüfen hat, ob vom verfahrensgegenständlichen Bauwerk und/oder dessen Benützung ausgehende Emissionen Menschen insbesondere durch Lärm, Geruch, Staub oder Abgase ... örtlich unzumutbar belästigt werden, dann muss sie einerseits den Umfang der Emissionen feststellen und andererseits das örtlich zumutbare Ausmaß. Erst der Vergleich zeigt dann, ob das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird. Mit der Erklärung, durch das NÖ Raumordnungsgesetz sei eine Emissionsregelung nicht normiert, gebe daher auch kein definiertes Widmungsmaß, was örtlich zumutbar und was örtlich nicht zumutbar sei, kann sich die belangte Behörde nicht über ihre Verpflichtung, das örtlich zumutbare Ausmaß festzustellen, hinwegschummeln. Teilt man die Meinung der belangten Behörde, dass mangels Festlegung einer Emissionsregelung im NÖ. Raumordnungsgesetz nicht überprüfbar sei, ob eine Geruchsbelästigung örtlich zumutbar sei, wäre der Bestimmung des Paragraph 47, [gemeint wohl: Paragraph 48 ], NÖ BO der Boden entzogen, von jedem Bauwerk oder dessen Benützung könnte Staub, Geruch, Lärm in einem unlimitierten Ausmaß ausgehen, weil die örtliche Zumutbarkeitsgrenze nicht festgelegt ist. Diese Auffassung der belangten Behörde ist aber unrichtig. Wenn die Behörde die Grenze der örtlichen Zumutbarkeit einer Emission nicht feststellt, belastet sie ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da sie den vom Gesetz geforderten Vergleich nicht anstellen kann. Das Argument: zwei Prozent ist eh so wenig, das macht ja nichts, wie man die Ansicht der belangten Behörde salopp zusammenfassen kann, ist bedauerlicherweise unzulässig. Da die belangte Behörde kein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt und auch das örtlich zumutbare Ausmaß der vom verfahrensgegenständlichen Bauwerk ausgehenden Emissionen im Sinne des § 47 NÖ BO nicht festgestellt hat, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit zu Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Da die belangte Behörde kein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt und auch das örtlich zumutbare Ausmaß der vom verfahrensgegenständlichen Bauwerk ausgehenden Emissionen im Sinne des Paragraph 47, NÖ BO nicht festgestellt hat, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit zu Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit meinen, auf die Gutachtliche Stellungnahme des Herrn ***[…] gestützten Argument, dass der Sachverständige ***[…] nur 1920 Tiere seinen Immissionsberechnungen zu Grunde gelegt hat statt 3 797, also weniger als die Hälfte, hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt, auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Bei dem zu beurteilenden Bauvorhaben wird auch nicht die beste verfügbare Technik für die Reduzierung der Umweltbelastung eingesetzt, da heute und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung Filter die beste verfügbare Technik für die Abluftreinigung waren, solche aber nicht vorgesehen sind und auch nicht von der Behörde vorgeschrieben wurden. Auch die Behauptung des Bauwerbers, er werde die Mastschweine mit Wasser aus dem öffentlichen Netz versorgen, wäre einer Überprüfung zumindest auf Plausibilität zu unterziehen gewesen, die Behörde hat sich aber schlicht mit dem Verweis auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz zufriedengegeben. Weiters mache ich geltend dass auch die von mir im Schriftsatz vom *** gestellten Anträge auf Verfahrensergänzung nicht erledigt wurden, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in der Berufung vom ***, im Schriftsatz vom *** sowie in der Stellungnahme vom ***. […]“ II. Zu den Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lauten:Artikel 133, Absatz 4, sowie 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lauten: Art. 133.

(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. „Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ § 28 Abs. 1,2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins,,2 und 3 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ §§ 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 sowie § 48 NÖ BauO 1996 lauten:Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 48, NÖ BauO 1996 lauten: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, , Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: […] 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), […] Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die […]
  1. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten […].“ „§ 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 2. In der Sache: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid vom *** die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung des Schweinemaststalles und einer Güllegrube auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen.

der oben unter II. skizzierten Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062 mwN).). Daraus folgt, dass sowohl die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde als auch des Landesverwaltungsgerichtes im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Nachbarn können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind.

der oben unter römisch zwei. skizzierten Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062 mwN).). Daraus folgt, dass sowohl die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde als auch des Landesverwaltungsgerichtes im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Nachbarn können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind. Aus dem bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits in (bzw. vor) der mündlichen Bauverhandlung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides eine befürchtete Geruchsbelästigung und Ammoniakbelastung durch das geplante Projekt eingewendet hat. In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom *** wird (unter anderem) dieses Argument wiederholt und, wie oben wiedergegeben, ausführlich begründet. Des weiteren wird ua. moniert, dass es die Baubehörde unterlassen hätte, das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der vom Bauvorhaben ausgehenden befürchteten Immissionen einzuholen. Damit ist die Beschwerde im Recht: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist die Widmung Grünland (das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet) zwar keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 28.4.2006, Zl. 2005/05/0171 mwN); Immissionsschutz kommt dem Nachbarn aber im Rahmen des § 48 NÖ BauO 1996 zu (vgl. z.B. VwGH vom 31.1.2012, Zl. 2010/05/0055 und Zl. 2010/05/0057). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist die Widmung Grünland (das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet) zwar keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt vergleiche z.B. VwGH vom 28.4.2006, Zl. 2005/05/0171 mwN); Immissionsschutz kommt dem Nachbarn aber im Rahmen des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 zu vergleiche z.B. VwGH vom 31.1.2012, Zl. 2010/05/0055 und Zl. 2010/05/0057). So ist mit der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft, wie im gegenständlichen Fall, nach § 19 Abs. 2 Z.1a NÖ Raumordnungsgesetz 1976 kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wie dem gegenständlichen Schweinmaststall samt Güllegrube verbunden. § 48 NÖ BauO 1996 bietet jedoch einen Immissionsschutz im dort normierten Umfang (vgl. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0119). Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass bereits mit dem eingereichten Projekt § 48 NÖ Bauordnung 1996 eingehalten wird, wobei bei der Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen und auf eine bereits bestehende Vorbelastung Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 13.4.2010, Zl. 2008/05/0160 mwN). Bereits an der Grundgrenze zu Nachbarn dürfen die Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder das örtlich zumutbare Ausmaß von Belästigungen nicht überschreiten, was dann der Fall ist, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören. Die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Sinne des§ 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde im Ermittlungsverfahren festzustellen.So ist mit der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft, wie im gegenständlichen Fall, nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wie dem gegenständlichen Schweinmaststall samt Güllegrube verbunden. , Paragraph 48, NÖ BauO 1996 bietet jedoch einen Immissionsschutz im dort normierten Umfang vergleiche VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0119). Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass bereits mit dem eingereichten Projekt , Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 eingehalten wird, wobei bei der Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen und auf eine bereits bestehende Vorbelastung Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 13.4.2010, Zl. 2008/05/0160 mwN). Bereits an der Grundgrenze zu Nachbarn dürfen die Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder das örtlich zumutbare Ausmaß von Belästigungen nicht überschreiten, was dann der Fall ist, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören. Die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Sinne des§ 48 Absatz 2, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hierbei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH vom 22.1.2005, 2003/05/0121). Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (VwGH 5.2.1991, Zl. 90/05/0142). Erst wenn entsprechende immissionstechnische Feststelllungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z.1 und 2 iVm Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 eingehalten werden (vgl. VwGH 15.5.2012, 2010/05/0091).Sie hat sich hierbei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche VwGH vom 22.1.2005, 2003/05/0121). Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (VwGH 5.2.1991, Zl. 90/05/0142). Erst wenn entsprechende immissionstechnische Feststelllungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 eingehalten werden vergleiche VwGH 15.5.2012, 2010/05/0091). Aus diesen Ausführungen zur Frage der Prüfung einer eingewendeten Geruchsbelästigung folgt, dass zur Prüfung ein medizinisches Gutachten zur Frage der Auswirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen unabdingbar ist. Damit ein solches erstellt werden kann, müssen jedenfalls entsprechende Daten hinsichtlich der zu erwartenden und in dem gegenständlichen Bereich bereits bestehenden Geruchsbelästigung vorliegen oder zunächst erstellt werden. Die Berufungsbehörde begründet die nicht erfolgte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit der Aussage „Aufgrund des nachvollziehbaren Gutachtens und der angestellten Berechnungen [des agrartechnischen Sachverständigen] war die Einholung eines umweltmedizinischen SV-Gutachtens entbehrlich“. Untermauert wird diese Ansicht durch die Berufungsbehörde mit dem Argument, die dem Bauvorhaben nächstgelegene Wohnbebauung der Gemeinde *** liege in einem Abstand von 400 m, weshalb „aufgrund der eingeholten, agrartechnischen SV-Gutachten […] schlüssig dargetan“ sei, „dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für Wohnsitzbereiche, die zumindest 400 Meter entfernt situiert“ seien, bestünden. Für ein derartiges Ergebnis bietet jedoch die geltende Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 keinen Raum: Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg.cit. sind jene Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind; im Sinne des § 48 NÖ BauO 1996 dürfen bereits an der Grundgrenze (vgl. VwGH vom 15.5.2012, 2010/05/0091) zu Nachbarn mögliche Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder das örtlich zumutbare Ausmaß von Belästigungen nicht überschreiten. Auf die Widmung des Nachbargrundstückes oder auf die dort im Beurteilungszeitpunkt herrschende Bebauungssituation nimmt die NÖ BauO 1996 dabei keinen Bezug. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in der Zukunft Aufenthaltsräume (z.B. ein an landwirtschaftliche Gebäude angeschlossenes Büro) bewilligt werden könnten, weshalb die Geruchsimmissionen nicht nur in 400 m Entfernung zu berücksichtigen sind, sondern auch an der Grenze zum Nachbargrundstück. Dass das Grundstück der Beschwerdeführerin ebenfalls im Grünland liegt, ist auch insofern ohne Belang, als § 48 Abs. 2 leg. cit ausdrücklich auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt (vgl. VwGH vom 19.6.2002, Zl. 2002/05/0111 und vom 27.6.2006, 2004/05/0015).Für ein derartiges Ergebnis bietet jedoch die geltende Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 keinen Raum: Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. sind jene Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind; im Sinne des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 dürfen bereits an der Grundgrenze vergleiche VwGH vom 15.5.2012, 2010/05/0091) zu Nachbarn mögliche Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder das örtlich zumutbare Ausmaß von Belästigungen nicht überschreiten. Auf die Widmung des Nachbargrundstückes oder auf die dort im Beurteilungszeitpunkt herrschende Bebauungssituation nimmt die NÖ BauO 1996 dabei keinen Bezug. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in der Zukunft Aufenthaltsräume (z.B. ein an landwirtschaftliche Gebäude angeschlossenes Büro) bewilligt werden könnten, weshalb die Geruchsimmissionen nicht nur in 400 m Entfernung zu berücksichtigen sind, sondern auch an der Grenze zum Nachbargrundstück. Dass das Grundstück der Beschwerdeführerin ebenfalls im Grünland liegt, ist auch insofern ohne Belang, als Paragraph 48, Absatz 2, leg. cit ausdrücklich auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt vergleiche VwGH vom 19.6.2002, Zl. 2002/05/0111 und vom 27.6.2006, 2004/05/0015). Die von der Baubehörde eingeholten Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen ersetzen daher, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, nicht die Einholung eines auf entsprechende nachvollziehbare Grundlagen gestützten medizinischen Gutachtens, auf das auch bei der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht verzichtet werden kann. Dass sich im näheren Bereich des geplanten Bauvorhabens keine Wohnbebauung befindet, hat hierbei im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach der NÖ BauO 1996, wie oben ausgeführt, außer Betracht zu bleiben, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch am Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin in Zukunft Aufenthaltsräume für Menschen bewilligt werden könnten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Behörde dadurch, dass sie der im Ergebnis erteilten Baubewilligung aufbauend auf den Ergebnissen des agrartechnischen Gutachtens kein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zur Frage des § 48 NÖ BauO 1996 zugrundelegte, notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Behörde dadurch, dass sie der im Ergebnis erteilten Baubewilligung aufbauend auf den Ergebnissen des agrartechnischen Gutachtens kein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zur Frage des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 zugrundelegte, notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich aus diesem Grund veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich aus diesem Grund veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13; EBRV 2009 BlgNR 24. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13; EBRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht

§ 28Abs.

2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Diese Entscheidung war

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen. Diese Entscheidung war

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen. IV. Zur Zulässigkeit der Revision:römisch vier. Zur Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Kassationsregel des § 28 Abs. 3 VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.Da zur Kassationsregel des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.379.2014

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