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{'item': 'LVwG-KO-13-2109'}

Obsah (8)§ 50§ 38§ 52§ 25a§ 4§ 5§ 19Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlLVwG-KO-13-2109 TextGeschäftszeichen: Datum: LVwG-KO-13-2109 (zuvor: Senat-KO-13-2109) 25. Juni

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) auf den Betrag von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.1. Der Berufung (nunmehr Beschwerde) wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) auf den Betrag von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 38Vw

GVG iVm § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 12,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer *** hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu tragen.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 12,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer *** hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu tragen. (Anmerkung: Der herabgesetzte Strafbetrag und die herabgesetzten Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens insgesamt somit € 132,-- sind binnen zwei Wochen zu bezahlen.) 3.

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.3.

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aufgrund Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** wurde dem Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** vorgeworfen, am *** zwischen 11.00 und 11.05 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und beim Verkehrsunfall ein Sachschaden am PKW mit dem Kennzeichen *** entstanden ist. Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) hat am *** vor der Bezirkshauptmannschaft X nach Kenntnis und Vorhalt der Anzeige und des Akteninhaltes angegeben, am besagten Tag sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** an der besagten Örtlichkeit ausgeparkt zu haben, bereits quer zur Straße gestanden zu sein und ein undefinierbares Geräusch gehört zu haben, jedoch keinen Zusammenstoß gespürt zu haben. Da er nicht wahrnehmen hätte können, woher das Geräusch komme, sei er nach einer Minute langsam weitergefahren. Eine Schadensmeldung vom *** an die *** wurde vorgelegt.Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) hat am *** vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Kenntnis und Vorhalt der Anzeige und des Akteninhaltes angegeben, am besagten Tag sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** an der besagten Örtlichkeit ausgeparkt zu haben, bereits quer zur Straße gestanden zu sein und ein undefinierbares Geräusch gehört zu haben, jedoch keinen Zusammenstoß gespürt zu haben. Da er nicht wahrnehmen hätte können, woher das Geräusch komme, sei er nach einer Minute langsam weitergefahren. Eine Schadensmeldung vom *** an die *** wurde vorgelegt. Darin wurde vom Beschwerdeführer Folgendes angemerkt: „Ich fuhr aus einem Parkplatz heraus und wie ich in Längsrichtung (das ganze Auto) quer zu den geparkten Autos stand spürte ich einen ganz leichten Ruck. Ich schaute konnte aber nichts sehen, ich sah nur einen großen schwarzen Combi *** von dem ich mindestens 30-40 cm entfernt stand. Da ich nichts feststellen konnte fuhr ich fort. Das Fahrzeug welches mich berührt hatte konnte ich nicht sehen, da es mittler- weile in die Parklücke zurückgefahren war. Die Art der Beschädigung an meinem Auto beweist, dass ich nicht den anderen Wagen beschädigt haben kann. Wenn ich an das andere Auto angefahren wäre müßte meine Stoßstange beschädigt sein, nicht die Seite, da mein Auto parallel zur Straße stand.“ Im Zuge des Strafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft X wurde die Zeugin *** nach Wahrheitserinnerung am *** befragt und gab diese Folgendes an:Im Zuge des Strafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde die Zeugin *** nach Wahrheitserinnerung am *** befragt und gab diese Folgendes an: „Am besagten Tag parkte ich mein Fahrzeug auf der *** (Parkplatz bei der ***) bei einem Schrägparkplatz aus. Rechts neben mir stand ein großer VW Sharan Deshalb parkte ich nur langsam aus und blieb auch öfters stehen um zu kontrollieren ob ich kein anderes Fahrzeug behindere. Plötzlich hörte ich ein lautes Geräusch (wie wenn Plastik zerbricht) und spürte auch einen Zusammenstoß. Schräg gegenüber parkte ein männlicher Lenker seinen PKW (Mercedes) aus. Nach dem Zusammenstoß blieb der Lenker kurz stehen und fuhr jedoch weiter. Ich stieg aus meinem Fahrzeug aus und ich wollte zum Fahrzeuglenker gehen, um mit ihm über den Vorfall zu sprechen, dieser war jedoch bereits weggefahren. Eine Dame beobachtete ebenfalls den Vorfall und nannte mir das Kennzeichen vom Fahrzeuglenker. Leider habe ich es verabsäumt diese Zeugin nach ihrem Namen zu fragen. Da der Schaden erheblich ist (eine Eindellung der Stoßstange von ca. 50 cm) und ich den Vorfall gehört und gespürt habe, muss der Lenker den Vorfall bemerkt haben.“ Am *** hat der Beschwerdeführer Folgendes vor der Bezirkshauptmannschaft X angegeben:Am *** hat der Beschwerdeführer Folgendes vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angegeben: „Es ist richtig, dass ich ein Geräusch gehört habe, aber ich konnte dieses Geräusch nicht zuordnen. Zu dem Zeitpunkt wo ich das Geräusch gehört habe stand mein Fahrzeug und der Motor lief. Ich blieb im Fahrzeug und sah mich um, konnte aber kein andere Fahrzeug wahrnehmen, mit welchem ich einen Berührungskontakt haben konnte. Weiters möchte ich anführe, wenn die Dame nicht in die Parklücke zurückgeschoben hätte, hätte ich Ihr Fahrzeug wahrgenommen. Aber dadurch, dass die Dame neben einen großen VW Sharan stand sah ich ihr Fahrzeug nicht. Da ich nichts wahrnahm fuhr ich langsam weiter.“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von € 220,-- (108 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 4Abs. 1 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a St

VO 1960 bestraft. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von € 220,-- (108 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 bestraft. Folgende Verwaltungsübertretung wurde ihm vorgeworfen: „Zeit: ***, 11:00 Uhr – 11:05 Uhr Ort: Ortsgebiet von ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Beim Verkehrsunfall mit Sachschaden wurde der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** beschädigt.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die vor der Bezirkshauptmannschaft X in der Niederschrift vom *** festgehalten ist und folgenden Wortlaut hat:Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der Niederschrift vom *** festgehalten ist und folgenden Wortlaut hat: „Ich erhebe gegen das Straferkenntnis vom *** Berufung. Da die Angaben von der Zeugin Frau *** nicht wahrheitsgemäß sind. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass nach der Berührung der beiden Autos, Frau *** sofort angehalten hat und aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist. Im Gegenteil fuhr Frau *** auf ihren ursprünglichen Parkplatz zurück und hat sich dadurch meiner Wahrnehmung entzogen. Da ich nicht feststellen konnte, wer, was oder wie mich berührt hat, fuhr ich nach ca. 1 Minute von dem Parkplatz fort. Ich fühl mich daher nicht schuldig im Sinne der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und ersuche daher das Verfahren gegen mich einzustellen. Um meine Unschuld zu beweisen, suche ich um eine mündliche Verhandlung an.“ Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft X und zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses vom *** hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch den Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Vernehmung des Berufungswerbers (nunmehr Beschwerdeführers) und der Zeugin ***. Ein Vertreter der Strafbehörde hat an dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht teilgenommen.Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses vom *** hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Vernehmung des Berufungswerbers (nunmehr Beschwerdeführers) und der Zeugin ***. Ein Vertreter der Strafbehörde hat an dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am *** Folgendes ausgesagt: „Die Polizei hat mir am Tag meiner Einvernahme, das war der ***, den Tathergang vorgelesen, damit meine ich den Schriftsatz der Landespolizeidirektion NÖ vom *** „Verkehrsunfall“. Ich bestreite nur eines, damals habe ich mit dem Herrn Inspektor gesprochen und habe ihm gesagt, dass die Dame auf ihren Parkplatz zurückgefahren ist. Der Beamte sagte zu mir daraufhin, dass nach ihren Angaben ja die Dame Fahrerflucht begangen haben müsste. Ich antwortete ihm, dazu möchte ich keine Stellungnahme abgeben. Ich habe lediglich bestritten, dass ich ihr Fahrzeug kollidiert habe, es war umgekehrt. Ihr Fahrzeug hat mein stehendes Fahrzeug beschädigt. Dies wurde auch später von den Sachverständigen meiner Versicherung festgestellt. Die Frau *** hat den Schaden an ihrem Fahrzeug besichtigen lassen, es hat daher meine Versicherung diesen Schaden begutachtet. Meine Versicherung hat dann noch einmal ein Sachverständigengutachten eingeholt bei einem unabhängigen Sachverständigen. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ich gestanden haben muss und es auf Grund der Beschädigung des gegnerischen Fahrzeuges gar nicht möglich gewesen wäre, dass mein Auto ihres beschädigt hätte. Ich zeige nunmehr drei Fotos von der Beschädigung an meinem Kraftfahrzeug, Marke Mercedes ***, die ich auf meiner Kamera gespeichert habe. Ich werde diese drei Fotos dem Verhandlungsleiter in den nächsten Tagen per E-Mail zusenden an die Adresse *** Auf diesen Fotos ist ersichtlich, dass über dem rechten hinteren Kotflügel an einer Stelle eine Kratzspur zu sehen ist, mir wurde die Auskunft seitens der Sachverständigen gegeben, dass bei diesem Schaden es keinesfalls gewesen sein kann, dass ich mit meinem Fahrzeug das Auto der Zeugin beschädigt haben kann, da ich mit meinem Fahrzeug gestanden bin. Ein derartiger Schaden an meinem Fahrzeug kann nur von einem anderen Fahrzeug hervorgerufen werden, war die Aussage der Sachverständigen, wäre ich gefahren, hätte der Kratzer sich über eine größere Länge erstrecken müssen. Wenn ich weiter gefahren wäre obwohl das Fahrzeug der Zeugin gestanden wäre, hätte ich mir mein Fahrzeug über die restliche Länge bis nach hinten zu den Schlusslichtern zerkratzt. Die Berührung war so leicht, dass ich sie gar nicht wahrgenommen habe. Ich ergänze, ich habe diese nur leicht wahrgenommen, ich habe „scho was ghört“. Ich habe mich aber überzeugt durch Rundumschauen, und habe dabei festgestellt, dass ich nicht die Herkunft des Geräusches feststellen konnte, es war nichts zu definieren. Gefragt nach der Farbe meines Fahrzeuges gebe ich an, dass dieses beige-gold ist bzw. gold-gelb. Das Kennzeichen lautet ***. Das Fahrzeug habe ich noch nicht reparieren lassen, es befindet sich unten in der Garage und kann gegebenenfalls besichtigt werden. Auf Frage, warum ich nicht ausgestiegen bin, gebe ich an, dass es sich bei diesem Geräusch auch um ein solches handeln hätte können, das dadurch verursacht wird, dass ein Fußgänger mit einem Einkaufswagen wo anstößt. Ich habe weder jemanden rufen gehört noch ein Motorgeräusch eines anderen Fahrzeuges. Ich hab das Radio im Auto laufen. Wenn ich gefragt werde, wie ich das Geräusch wahrgenommen habe, sage ich, es war ein sehr dumpfer leichter Ton. Auf Grund des aufgedrehten Radios (4 Lautsprecher) habe ich auch nicht erkennen können, von wo dieser Ton gekommen ist, aus welcher Richtung.“ Die Zeugin *** hat in dieser Verhandlung Folgendes ausgesagt: „Neben mir stand ein großer schwarzer Sharan, auf Grund dessen war die Parkplatzsituation sehr unsicher, ich bin immer wieder zurückgefahren und schrittweise vor gefahren, habe mich vergewissert, ob ich niemanden behindere. Wie ich zum Sharan geschaut habe, um diesen nicht zu beschädigen, habe ich plötzlich ein knirschendes Geräusch bei meinem Auto gehört. Daraufhin bin ich auf den Parkplatz wieder zurück, bin stehengeblieben, habe über die linke Schulter durch das Fenster geschaut, und habe einen Mercedes gesehen, der kurz stehen geblieben ist, und dann weggefahren ist. Ich bin ausgestiegen, und habe geschaut, ob er vielleicht etwas weiter vorne stehengeblieben ist. Da kam eine Dame auf mich zu, und sagte mir, dass der Lenker dieses Fahrzeuges einfach weitergefahren ist, aber mein Fahrzeug angefahren hat. Gefragt nach der Farbe gebe ich an, dass die Farbe des Fahrzeuges gold-braun oder ocker war. Ich habe im ersten Schreck vergessen, den Namen der Dame, die den Vorfall gesehen hat, mir geben zu lassen bzw. eine Adresse oder Telefonnummer. Auf der rechten Seite hinten bei der Stoßstange meines Fahrzeuges ist ein Schaden entstanden, das ist ca. auf eine Länge von 50 cm eine Delle auf der linken Seite, und zwar hinten bei der Stoßstange in der Nähe des Trägers der Stoßstange. Um die Stelle noch etwas genauer zu beschreiben gebe ich an, dass die Delle an der Biegung der Stoßstange sich befindet, das heißt die linke Krümmung der Stoßstange ist eingedellt. Ich bin dann zum nächstgelegenen Wachzimmer gegangen und habe den Schaden meines Fahrzeuges von einem Polizeibeamten ansehen lassen, der gemeint hat, dass der Schaden größer ist, also nicht nur eine kleine Beschädigung. Ich habe keine Fotos, der Schaden wurde über meine Versicherung abgewickelt, da bereits ein Vorschaden an der Stoßstange vorhanden war, wurde nicht der Schaden zur Gänze ersetzt, mir wurden € 200,-- angeboten, die habe ich angenommen. Ich habe das Fahrzeug dann bei meiner Autowerkstatt reparieren lassen. Ich habe jetzt eine Rechnung der Werkstatt in Höhe von € 420,-- bekommen, darin sind aber auch einige andere Schadensbehebungen enthalten, die genaue Schadenshöhe des Schadens vom *** kann ich leider nicht bekanntgeben. Auf Frage gebe ich an, dass ich keine Fotos zur Verfügung habe. Auf Frage, gebe ich bekannt, dass ich gespürt habe, dass mein Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug berührt wurde, jedoch bin ich nicht in dieses andere Fahrzeug hineingefahren. Ich habe nicht gesehen, dass gerade in dem Moment, wo ich die Bewegung gespürt habe, das ocker-braune Auto in mein Fahrzeug gefahren ist, es war jedoch kein anderes Fahrzeug in der Nähe, es kann daher nur dieses gewesen sein. Herr *** gibt ergänzend an, dass sich die Fahrzeuge berührt haben, jedoch sein Fahrzeug gestanden ist. Herr *** stellt keine Fragen an die Zeugin, er teilt jedoch mit, dass sein Fahrzeug gestanden ist, und das Fahrzeug der Zeugin laut Sachverständigen in sein Fahrzeug hineingefahren sei.“ Aufgrund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 01.01.2014 ist dieses anhängige Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuführen.Aufgrund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) mit 01.01.2014 ist dieses anhängige Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuführen. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) ist am *** zwischen 11.00 Uhr und 11.05 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** an einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug *** beteiligt gewesen und hat sein Fahrzeug nur kurzfristig im Zuge des Ausparkens angehalten, ist danach aber im Vorwärtsgang weitergefahren. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes sowie der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am *** vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhobenen Beweise. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt rechtlich erwogen:

§ 4Abs. 1 lit. a St

VO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 36,-- bis € 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeugs, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. Nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 36,-- bis € 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeugs, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) hat bei der Polizeiinspektion *** am *** angegeben, das Gefühl gehabt zu haben, irgendetwas berührt zu haben. Weiters hat er angegeben, zu glauben, dass das andere Fahrzeug, welches er nicht feststellen hätte können, hineingefahren sei. Vor der Bezirkshauptmannschaft X hat der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) am *** unter anderem angegeben, nach dem Ausparken ein undefinierbares Geräusch gehört zu haben, jedoch keinen Zusammenstoß gespürt zu haben. In der Schadensmeldung an die *** hat der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) schriftlich angegeben, einen ganz leichten Ruck verspürt zu haben. Vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) am *** unter anderem angegeben, nach dem Ausparken ein undefinierbares Geräusch gehört zu haben, jedoch keinen Zusammenstoß gespürt zu haben. In der Schadensmeldung an die *** hat der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) schriftlich angegeben, einen ganz leichten Ruck verspürt zu haben. Die Zeugin *** hat am *** zeugenschaftlich einvernommen ausgesagt, einen Zusammenstoß gespürt zu haben. Diese Aussage hat sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** unter Wahrheitserinnerung einvernommen bestätigt. Der Beschwerdeführer hat in der Niederschrift vom *** vor der Bezirkshauptmannschaft X angegeben, ein Geräusch gehört zu haben und zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug mit laufendem Motor gestanden zu sein. Weiters hat er in der mündlichen Berufungsverhandlung am *** angegeben, dass die Berührung so leicht gewesen sei, dass er sie im Fahrzeug nicht wahrgenommen hätte, gehört hätte er aber schon etwas. Weiters hat der Beschwerdeführer ergänzend in der Verhandlung ausgesagt, dass es sich bei dem Geräusch um ein solches gehandelt habe, wie wenn ein Fußgänger mit einem Einkaufswagen wo anstößt.Der Beschwerdeführer hat in der Niederschrift vom *** vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angegeben, ein Geräusch gehört zu haben und zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug mit laufendem Motor gestanden zu sein. Weiters hat er in der mündlichen Berufungsverhandlung am *** angegeben, dass die Berührung so leicht gewesen sei, dass er sie im Fahrzeug nicht wahrgenommen hätte, gehört hätte er aber schon etwas. Weiters hat der Beschwerdeführer ergänzend in der Verhandlung ausgesagt, dass es sich bei dem Geräusch um ein solches gehandelt habe, wie wenn ein Fußgänger mit einem Einkaufswagen wo anstößt. Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach lit. a und der Meldepflicht nach Abs. 5 ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände (Anstoßgeräusch) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH vom 23.05.2002, 2001/03/0417).Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach Litera a und der Meldepflicht nach Absatz 5, ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände (Anstoßgeräusch) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte vergleiche VwGH vom 23.05.2002, 2001/03/0417). Dass ein Sachschaden entstanden ist, an beiden Fahrzeugen, und sich diese berührt haben, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer ist widersprüchlich in seiner Argumentation, da er einerseits von einer Berührung spricht und in der Schadensmeldung an die *** vom Spüren eines ganz leichten Ruckes schreibt, andererseits später in der Berufungsverhandlung angibt, die Berührung nicht wahrgenommen zu haben sondern nur etwas gehört zu haben. Die Zeugin hingegen hat im gesamten Verfahren mehrmals unter Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die strafgerichtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage mitgeteilt, den Zusammenstoß mit dem Mercedes des Beschwerdeführers gespürt zu haben. Der Umstand der Berührung der beiden Fahrzeuge, nämlich des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und des Fahrzeuges der Zeugin, wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In seiner Argumentation in der mündlichen Verhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht sein Fahrzeug in das Fahrzeug der Zeugin hineingefahren sei, sondern umgekehrt das Fahrzeug der Zeugin in sein stehendes Fahrzeug gefahren sei. Überhaupt wird die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am *** grundsätzlich auf diesen Umstand gestützt. Hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit des Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge wird den Angaben der Zeugin aufgrund der uneinheitlichen Verteidigungslinie des Beschwerdeführers mehr Glauben geschenkt. Aufgrund der vorliegenden Umstände, nämlich wahrnehmbarer Geräusche wie Knirschen oder ein anstoßender Einkaufswagen, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in Betracht ziehen müssen. Allerdings wird davon ausgegangen, dass die Zeugin in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren ist, da in diesem Punkt die Aussagen der Zeugin zu vage erscheinen. Die Zeugin hat bereits im Verfahren I. Instanz keine konkreten Angaben über den Zusammenstoß machen können, in der durchgeführten mündlichen Verhandlung am *** führt sie als Zeugin wiederum einvernommen aus, dass sie beim Ausparken zum VW Sharan neben ihrem Fahrzeug geschaut hätte, und plötzlich ein knirschendes Geräusch bei ihrem Auto gehört hätte. Sie sagt weiters aus, nicht gesehen zu haben, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in ihr Fahrzeug gefahren ist. Auch die Stelle der Beschädigung des Beschwerdeführer-Fahrzeuges, oberhalb des hinteren rechten Kotflügels, und die vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten 3 Fotos passen in dieses Bild vom Unfallhergang.Allerdings wird davon ausgegangen, dass die Zeugin in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren ist, da in diesem Punkt die Aussagen der Zeugin zu vage erscheinen. Die Zeugin hat bereits im Verfahren römisch eins. Instanz keine konkreten Angaben über den Zusammenstoß machen können, in der durchgeführten mündlichen Verhandlung am *** führt sie als Zeugin wiederum einvernommen aus, dass sie beim Ausparken zum VW Sharan neben ihrem Fahrzeug geschaut hätte, und plötzlich ein knirschendes Geräusch bei ihrem Auto gehört hätte. Sie sagt weiters aus, nicht gesehen zu haben, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in ihr Fahrzeug gefahren ist. Auch die Stelle der Beschädigung des Beschwerdeführer-Fahrzeuges, oberhalb des hinteren rechten Kotflügels, und die vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten 3 Fotos passen in dieses Bild vom Unfallhergang. Die Verpflichtung, ein Fahrzeug anzuhalten, besteht nicht nur dann, wenn der Lenker den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hat, sondern auch dann, wenn das Verhalten des Lenkers mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden kann (Pürstl, Straßenverkehrsordnung, 12. Auflage, 2007, Anmerkung 5 zu § 4).Die Verpflichtung, ein Fahrzeug anzuhalten, besteht nicht nur dann, wenn der Lenker den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hat, sondern auch dann, wenn das Verhalten des Lenkers mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden kann (Pürstl, Straßenverkehrsordnung, 12. Auflage, 2007, Anmerkung 5 zu Paragraph 4,). Der im Abs. 1 genannte Personenkreis umfasst alle jene Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun oder Unterlassen rechtswidrig und schuldhaft ist (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/03/0469).Der im Absatz eins, genannte Personenkreis umfasst alle jene Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun oder Unterlassen rechtswidrig und schuldhaft ist vergleiche , VwGH vom 22.03.2000, 99/03/0469). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt am Tatort gewesen. Sein Verhalten steht mit dem Verkehrsunfall im unmittelbaren Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat angegeben, das Fahrzeug kurz angehalten zu haben, danach aber weitergefahren zu sein. Zweck der Bestimmung der lit. a des § 4 Abs. 1 StVO ist es, nicht nur das Fahrzeug kurzfristig anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich daher nach dem Anhalten z.B. auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen (VwGH vom 15.04.1971, 1305/70, ZVR 1972/2).Zweck der Bestimmung der Litera a, des Paragraph 4, Absatz eins, StVO ist es, nicht nur das Fahrzeug kurzfristig anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich daher nach dem Anhalten z.B. auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen (VwGH vom 15.04.1971, 1305/70, ZVR 1972/2). Das sofortige Anhalten hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach lit. c (Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes) und Abs. 5 (Verständigung der nächsten Polizeidienststelle) trifft (VwGH vom 20.04.2001, 99/02/0176).Das sofortige Anhalten hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Litera c, (Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes) und Absatz 5, (Verständigung der nächsten Polizeidienststelle) trifft (VwGH vom 20.04.2001, 99/02/0176).

§ 5VSt

G genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO ist ein derartiges Ungehorsamsdelikt. Fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers ist gegeben, da er von Umständen (Anstoßgeräusch) Kenntnis hatte, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen musste.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO ist ein derartiges Ungehorsamsdelikt. Fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers ist gegeben, da er von Umständen (Anstoßgeräusch) Kenntnis hatte, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen musste. Die Delikte des § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 5 können auch von einer Person begangen werden, die am Zustandekommen eines Unfalles selbst kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0193).Die Delikte des Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 5, können auch von einer Person begangen werden, die am Zustandekommen eines Unfalles selbst kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0193). Das behauptete Nichtwissen vom Unfall ist dem Beschwerdeführer dennoch als Verschulden anzulasten, da er von Umständen Kenntnis hatte, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen musste (vgl. VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0148).Das behauptete Nichtwissen vom Unfall ist dem Beschwerdeführer dennoch als Verschulden anzulasten, da er von Umständen Kenntnis hatte, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen musste vergleiche VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0148). Zur Strafhöhe wurde wie folgt erwogen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Es liegt zwar im Verwaltungsbezirk *** eine vom Beschwerdeführer begangene Übertretung nach der StVO 1960 vor, jedoch ist diese nicht einschlägig. Dieser Umstand kann daher weder erschwerend noch mildernd gewertet werden. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzuhalten, dass dieses vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als nicht sehr erheblich (Fahrlässigkeit) eingestuft wird. Der Beschwerdeführer hätte aus den Umständen erkennen können, dass ein Verkehrsunfall mit Sachbeschädigung passiert ist. Darin unterscheidet sich die Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft X, in welcher von einer spürbaren Wahrnehmung des Unfalls durch den Beschwerdeführer und damit von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen wird.Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzuhalten, dass dieses vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als nicht sehr erheblich (Fahrlässigkeit) eingestuft wird. Der Beschwerdeführer hätte aus den Umständen erkennen können, dass ein Verkehrsunfall mit Sachbeschädigung passiert ist. Darin unterscheidet sich die Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, in welcher von einer spürbaren Wahrnehmung des Unfalls durch den Beschwerdeführer und damit von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen wird. Es konnte daher die Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls neu festzulegen, insbesondere an das Verhältnis zur Strafhöhe anzupassen. Aufgrund Herabsetzung der verhängten Geldstrafe entfallen die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe (§ 52 Abs. 8 VwGVG).Aufgrund Herabsetzung der verhängten Geldstrafe entfallen die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). Wegen der Strafreduktion war auch der Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X entsprechend zu reduzieren. Wegen der Strafreduktion war auch der Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entsprechend zu reduzieren. Nach § 25a Abs. 1 VwGG ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag von € 132,-- auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft X um Ratenzahlung zu ersuchen.Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag von € 132,-- auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Ratenzahlung zu ersuchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KO.13.2109

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