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{'item': 'LVwG-NK-13-0019'}

Obsah (5)Art. 151§ 7i§ 44§ 19§ 50

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlLVwG-NK-13-0019 TextGeschäftszeichen Datum LVwG-NK-13-0019 26. Juni 2014(vormals: Senat-NK-13-00

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

§ 7iAbs.

3 AVRAG mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber in der von ihm betriebenen Kfz-Werkstätte in ***, ***, einen namentlich bezeichneten Dienstnehmer als Facharbeiter beschäftigt habe, ohne ihm den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Dem in Höhe von € 1.400,-- vereinbarten Monatslohn stehe ein nach Lohngruppe 3 des Kollektivvertrages zustehender Lohn von brutto € 1.789,51 monatlich gegenüber. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Paragraph 7 i, , Absatz 3, AVRAG mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber in der von ihm betriebenen Kfz-Werkstätte in ***, ***, einen namentlich bezeichneten Dienstnehmer als Facharbeiter beschäftigt habe, ohne ihm den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Dem in Höhe von € 1.400,-- vereinbarten Monatslohn stehe ein nach Lohngruppe 3 des Kollektivvertrages zustehender Lohn von brutto € 1.789,51 monatlich gegenüber. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf unterbliebene Beweisaufnahmen gegen die Zugrundelegung der herangezogenen Lohngruppe. Weiters würden Feststellungen zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fehlen, was insbesondere für die Strafzumessung bzw. Beurteilung der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat von Bedeutung wäre.In rechtlicher Hinsicht sei unrichtig beurteilt worden, dass dem Beschwerdeführer der mit dem Dienstnehmer zu GZ *** des Landesgerichtes *** geschlossenen Vergleich nicht zu Gute gehalten worden sei. Durch diesen Vergleich sei eine Bereinigung erfolgt, die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre. Es sei somit nachweislich zu einer Einigung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekommen und handle es sich um den erstmaligen Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer. Auch hätte die Behörde ein geringes Verschulden im Sinne des § 7i Abs. 4 AVRAG zu Gute halten müssen, zumal hier ein Irrtum vorgelegen und es nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sei, dem Dienstnehmer Lohnansprüche vorzuenthalten. Auch die Strafzumessung sei deshalb als rechtsirrig nicht mit der Mindeststrafe vorgenommen worden. Die Behörde habe die Einwendungen, dass hier nur ein ganz kurzes Dienstverhältnis vorgelegen habe, und dass der Beschwerdeführer einem Irrtum unterlag, den er auch eingesehen habe, nicht gewürdigt. Richtigerweise wäre das dem Beschwerdeführer als mangelnde Strafwürdigkeit der Tat zu Gute zu halten gewesen. Schließlich hätte die Behörde auch zu berücksichtigen gehabt, dass hier weder spezial- noch generalpräventive Gründe eine Bestrafung des unbescholtenen Beschwerdeführers erforderlich machen würden und warum nicht mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen wäre.Es wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen, eventualiter von der Strafe abzusehen. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf unterbliebene Beweisaufnahmen gegen die Zugrundelegung der herangezogenen Lohngruppe. , Weiters würden Feststellungen zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fehlen, was insbesondere für die Strafzumessung bzw. Beurteilung der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat von Bedeutung wäre., In rechtlicher Hinsicht sei unrichtig beurteilt worden, dass dem Beschwerdeführer der mit dem Dienstnehmer zu GZ *** des Landesgerichtes *** geschlossenen Vergleich nicht zu Gute gehalten worden sei. Durch diesen Vergleich sei eine Bereinigung erfolgt, die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre. Es sei somit nachweislich zu einer Einigung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekommen und handle es sich um den erstmaligen Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer. , Auch hätte die Behörde ein geringes Verschulden im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG zu Gute halten müssen, zumal hier ein Irrtum vorgelegen und es nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sei, dem Dienstnehmer Lohnansprüche vorzuenthalten. Auch die Strafzumessung sei deshalb als rechtsirrig nicht mit der Mindeststrafe vorgenommen worden. , Die Behörde habe die Einwendungen, dass hier nur ein ganz kurzes Dienstverhältnis vorgelegen habe, und dass der Beschwerdeführer einem Irrtum unterlag, den er auch eingesehen habe, nicht gewürdigt. Richtigerweise wäre das dem Beschwerdeführer als mangelnde Strafwürdigkeit der Tat zu Gute zu halten gewesen. , Schließlich hätte die Behörde auch zu berücksichtigen gehabt, dass hier weder spezial- noch generalpräventive Gründe eine Bestrafung des unbescholtenen Beschwerdeführers erforderlich machen würden und warum nicht mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen wäre., Es wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen, eventualiter von der Strafe abzusehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 44Abs. 1 Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren durch Einvernahme des Beschwerdeführers, weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

, Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren durch Einvernahme des Beschwerdeführers, weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Demnach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:Demnach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:, Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber im Rahmen seines in ***, ***, etablierten Unternehmens vom *** bis *** den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Dienstnehmer als Hilfsarbeiter gegen einen vereinbarten Monatslohn von € 1.400,-- beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden. Die diesbezügliche Lohntafel sieht in Lohngruppe 7 für Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung einen Stundenlohn von € 9,72 (ab 1.1.2013) und von € 9,99

(2014)vor. Mit dem zu GZ *** des Landesgerichtes *** abgeschlossenen und am *** rechtswirksamen Vergleich verpflichtete sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber zur Zahlung von € 1.127,28 an Lohndifferenzen und Sonderzahlungsdifferenzen laut Klage. Der Vergleichsbetrag wurde im unmittelbaren Anschluss an die Rechtswirksamkeit des Vergleiches zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber im Rahmen seines in ***, ***, etablierten Unternehmens vom *** bis *** den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Dienstnehmer als Hilfsarbeiter gegen einen vereinbarten Monatslohn von € 1.400,-- beschäftigt. , Auf das Beschäftigungsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden. Die diesbezügliche Lohntafel sieht in Lohngruppe 7 für Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung einen Stundenlohn von , € 9,72 (ab 1.1.2013) und von € 9,99
(2014)vor. , Mit dem zu GZ *** des Landesgerichtes *** abgeschlossenen und am *** rechtswirksamen Vergleich verpflichtete sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber zur Zahlung von € 1.127,28 an Lohndifferenzen und Sonderzahlungsdifferenzen laut Klage. Der Vergleichsbetrag wurde im unmittelbaren Anschluss an die Rechtswirksamkeit des Vergleiches zur Auszahlung gebracht. Im Beschäftigungszeitraum wurde ein Grundlohn von € 4.060,-- geleistet. Der laut Kollektivvertrag zustehende Grundlohn betrug € 4.422,93. Der Grundlohn wurde somit um € 362,93, rund 8,2%, unterschritten. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der festgestellte Sachverhalt ist von beiden Parteien unbestritten.Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aus den Darstellungen des Beschwerdeführers darüber hinaus, dass der Dienstnehmer als Hilfsarbeiter eingesetzt worden ist. Für eine Tätigkeit mit Zweckausbildung, qualifizierte Ausbildung oder Fachausbildung ergeben sich nach der Beweisaufnahme keine weiteren Hinweise. Der Beschwerdeführer gesteht zu, die Berechnung unrichtig durchgeführt zu haben, indem er den Stundenlohn zunächst pro Woche (multipliziert mit 38,5) und danach pro Monat dadurch ermittelt habe, dass er den ermittelten Wochenwert mit 4 multipliziert habe. Der so ermittelte Betrag sei auf € 1.400,-- aufgerundet worden. Die Lohnverrechnung werde extern durchgeführt. Auch der Steuerberater habe übersehen, dass die vereinbarten € 1.400,-- pro Monat unter der Mindestkollektivvertragshöhe der heranzuziehenden Lohngruppe 7 lägen. Der festgestellte Sachverhalt ist von beiden Parteien unbestritten., , Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aus den Darstellungen des Beschwerdeführers darüber hinaus, dass der Dienstnehmer als Hilfsarbeiter eingesetzt worden ist. Für eine Tätigkeit mit Zweckausbildung, qualifizierte Ausbildung oder Fachausbildung ergeben sich nach der Beweisaufnahme keine weiteren Hinweise. , Der Beschwerdeführer gesteht zu, die Berechnung unrichtig durchgeführt zu haben, indem er den Stundenlohn zunächst pro Woche (multipliziert mit 38,5) und danach pro Monat dadurch ermittelt habe, dass er den ermittelten Wochenwert mit 4 multipliziert habe. Der so ermittelte Betrag sei auf € 1.400,-- aufgerundet worden. Die Lohnverrechnung werde extern durchgeführt. Auch der Steuerberater habe übersehen, dass die vereinbarten € 1.400,-- pro Monat unter der Mindestkollektivvertragshöhe der heranzuziehenden Lohngruppe 7 lägen. Der Vertreter der NÖ Gebietskrankenkasse verwies darauf, dass der dargestellte Irrtum im Lichte des vom Beschwerdeführer betriebenen, an einen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes nicht nachvollziehbar sei, da die Kenntnis der fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, sowie der Umstand, sich daran zu halten, vom Beschwerdeführer verlangt werden könne. Der Beschwerdeführer verwies abschließend auf die Einmaligkeit des Vorfalles sowie den bedauerlichen Umstand, dass auch die Kontrolle durch die Lohnverrechnung in diesem Fall versagt habe. Ein derartiger Irrtum dürfe in einem Unternehmen wie dem des Beschwerdeführers einmal passieren. Die Intentionen des Gesetzgebers seien auf systembezogene Ausbeutung, dem gegenüber nicht auf Einzelfälle wie jene des Beschwerdeführers gerichtet. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2011:§ 7i Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2011:, Paragraph 7 i,
(1)Absatz eins,….
(2)Absatz 2,….
(3)Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.….,
(3)Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(4)Absatz 4,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet und eine solche Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Hat das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei erstmaliger Unterschreitung des Grundlohns von einer Anzeige abgesehen oder hat die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ist bei der erstmaligen Wiederholung der Unterschreitung zumindest die Mindeststrafe zu verhängen. Im Fall des ersten und zweiten Satzes ist § 21 Abs. 1 VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz vom tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet und eine solche Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Hat das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei erstmaliger Unterschreitung des Grundlohns von einer Anzeige abgesehen oder hat die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ist bei der erstmaligen Wiederholung der Unterschreitung zumindest die Mindeststrafe zu verhängen. Im Fall des ersten und zweiten Satzes ist Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz vom tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,
(6)Absatz 6,
(7)Absatz 7,
(8)Absatz 8,
(9)Absatz 9, § 7gParagraph 7 g Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt § 7e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Berechnung des Monatslohnes und darauf aufbauend eine vermeintlich über dem Mindestlohn liegende Lohnvereinbarung von € 1.400,-- sei irrtümlich erfolgt, ist zunächst entgegenzusetzen, dass einem im Wirtschaftsleben tätigen Arbeitgeber die Kenntnis der im Betrieb anzuwendenden, einschlägigen, Kollektivvertragsnormen zumutbar ist. Somit wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, eine diesem Kollektivvertrag entsprechende Berechnung (laut Punkt VI 19a, 8 des KV beträgt der Monatslohn das 167,4fache des Stundenlohnes) des seiner Vereinbarung mit dem Dienstnehmer zu Grunde gelegten Monatslohnes vorzunehmen. Insofern, aber auch im Hinblick auf die externe Lohnverrechnung, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen entschuldbaren Irrtum berufen, zumal die bloße Übertragung von Aufgaben an einen betriebsfremden Spezialisten mangelndes Verschulden nicht geltend macht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, auf welcher Grundlage die konkrete Berechnung durch die Lohnverrechnung erfolgt wäre (vgl. dazu z.B. VwGH 2012/16/0049).Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Berechnung des Monatslohnes und darauf aufbauend eine vermeintlich über dem Mindestlohn liegende Lohnvereinbarung von € 1.400,-- sei irrtümlich erfolgt, ist zunächst entgegenzusetzen, dass einem im Wirtschaftsleben tätigen Arbeitgeber die Kenntnis der im Betrieb anzuwendenden, einschlägigen, Kollektivvertragsnormen zumutbar ist. Somit wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, eine diesem Kollektivvertrag entsprechende Berechnung (laut Punkt römisch sechs 19a, 8 des KV beträgt der Monatslohn das 167,4fache des Stundenlohnes) des seiner Vereinbarung mit dem Dienstnehmer zu Grunde gelegten Monatslohnes vorzunehmen. Insofern, aber auch im Hinblick auf die externe Lohnverrechnung, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen entschuldbaren Irrtum berufen, zumal die bloße Übertragung von Aufgaben an einen betriebsfremden Spezialisten mangelndes Verschulden nicht geltend macht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, auf welcher Grundlage die konkrete Berechnung durch die Lohnverrechnung erfolgt wäre vergleiche dazu z.B. VwGH 2012/16/0049). Darüber hinaus ist auch im Sinne der zu § 21 VStG zur Geringfügigkeit des Verschuldens ergangenen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der vorliegenden Sachlage bei einer Unterentlohnung in einem Ausmaß von 8,2 % über einen knapp dreimonatigen Zeitraum nicht davon auszugehen, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben anzusehen ist.Darüber hinaus ist auch im Sinne der zu Paragraph 21, VStG zur Geringfügigkeit des Verschuldens ergangenen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der vorliegenden Sachlage bei einer Unterentlohnung in einem Ausmaß von 8,2 % über einen knapp dreimonatigen Zeitraum nicht davon auszugehen, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben anzusehen ist. In diesem Sinne ist daher das den Beschuldigten treffende Verschulden nicht als gering anzusehen. Der Einwand, die Beschäftigungsdauer sei nicht als kurz festgestellt worden, trägt nicht, weil die Beschäftigungsdauer für sich allein nicht relevant Berücksichtigung finden kann. Diesbezüglich steht mit dem festgestellten Sachverhalt im Einklang, dass sich die Unterentlohnung über den gesamten Beschäftigungszeitraum erstreckt hat, der unter diesem Aspekt mit drei Monaten -gerade gegenteilig - nicht als unerheblich anzusehen ist. Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die Lohndifferenz zur Gänze bezahlt wurde. Es ist auch auf Grund der Angaben des Vertreters der NÖ Gebietskrankenkasse davon auszugehen, dass die Grundlohnunterschreitung durch den Beschwerdeführer das erste Mal erfolgt ist. Diese Umstände bleiben jedoch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingewendete Nichtanwendung des § 7i Abs. 4 AVRAG insofern ohne Relevanz, als das Verschulden des Arbeitgebers unter den dargestellten Umständen nicht als geringfügig und die Unterschreitung des Grundlohnes nicht als gering zu beurteilen waren und somit wesentliche Tatbestandselemente für eine Anwendung des § 7i Abs. 4 AVRAG nicht vorlagen.Der Einwand, die Beschäftigungsdauer sei nicht als kurz festgestellt worden, trägt nicht, weil die Beschäftigungsdauer für sich allein nicht relevant Berücksichtigung finden kann. Diesbezüglich steht mit dem festgestellten Sachverhalt im Einklang, dass sich die Unterentlohnung über den gesamten Beschäftigungszeitraum erstreckt hat, der unter diesem Aspekt mit drei Monaten -gerade gegenteilig - nicht als unerheblich anzusehen ist. , Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die Lohndifferenz zur Gänze bezahlt wurde. Es ist auch auf Grund der Angaben des Vertreters der NÖ Gebietskrankenkasse davon auszugehen, dass die Grundlohnunterschreitung durch den Beschwerdeführer das erste Mal erfolgt ist. Diese Umstände bleiben jedoch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingewendete Nichtanwendung des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG insofern ohne Relevanz, als das Verschulden des Arbeitgebers unter den dargestellten Umständen nicht als geringfügig und die Unterschreitung des Grundlohnes nicht als gering zu beurteilen waren und somit wesentliche Tatbestandselemente für eine Anwendung des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG nicht vorlagen. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Absicht bei der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes einwendet ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Schuldform weder vom Gesetz verlangt ist noch konkret zu Grunde gelegt wurde. Dem Einwand, der Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches und die damit erfolgte Bereinigung der Lage mit dem Dienstnehmer seien zu Unrecht nicht als strafmildernd berücksichtigt worden, kann insofern nicht Rechnung getragen werden, als es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass sich der Dienstgeber durch eine privatrechtliche Einigung welcher Art immer nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien kann und im Übrigen die aus dieser privatrechtlichen Vereinbarung resultierende und vollständig geleistete Differenzzahlung – wie oben dargestellt – ohnehin strafmildernd zu werten ist. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die Intention des Gesetzgebers sei auf systembezogene Ausbeutung, dem gegenüber nicht auf einzelfallbezogene Sachverhalte wie jenen des Beschwerdeführers gerichtet, ist ihm nach den Materialien zum Gesetz entgegenzuhalten, dass die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nicht bei Entsendungen und grenzüberscheitenden Überlassungen enden soll, sondern auch für bereits in Österreich ansässige Arbeitnehmer/innen im gleichen Ausmaß erfolgen soll (1076 der Beilagen XXIV. GP). Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Interpretation findet darin keine Deckung. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die Intention des Gesetzgebers sei auf systembezogene Ausbeutung, dem gegenüber nicht auf einzelfallbezogene Sachverhalte wie jenen des Beschwerdeführers gerichtet, ist ihm nach den Materialien zum Gesetz entgegenzuhalten, dass die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nicht bei Entsendungen und grenzüberscheitenden Überlassungen enden soll, sondern auch für bereits in Österreich ansässige Arbeitnehmer/innen im gleichen Ausmaß erfolgen soll (1076 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Interpretation findet darin keine Deckung. Zur Strafhöhe wird erwogen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren , (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unbestritten hat der Beschwerdeführer als Arbeitgeber vor dem gegenständlich relevanten Vorfall keine beitragsrechtlichen Auffälligkeiten bei der Gebietskrankenkasse zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer weist auch verwaltungsstrafrechtlich keine einschlägigen Vormerkungen auf, ist aber nicht absolut unbescholten (nach dem Akteninhalt ist eine am *** wegen Übertretung des KFG rechtskräftig verhängte Strafe noch nicht getilgt). Nach der Judikatur ist lediglich die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd zu berücksichtigen. Der Umstand der geleisteten Differenzzahlung hat als Strafmilderungsgrund Berücksichtigung zu finden. Dem (einzigen) Milderungsgrund der Differenzzahlung stehen erschwerende Umstände nicht gegenüber. Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens haben sich unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen nicht ergeben. Dem (einzigen) Milderungsgrund der Differenzzahlung stehen erschwerende Umstände nicht gegenüber. , Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens haben sich unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen nicht ergeben. Das Verwaltungsgericht erachtet unter dem Aspekt der Spezial- und Generalprävention und in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe eine Geldstrafe im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe für ausreichend und angemessen, weshalb die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Strafe herabzusetzen war.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Die Spruchänderung hatte unter Hinweis auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Abänderungsbefugnis durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:, Der Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil zur Frage des geringfügigen Verschuldens im Sinne des § 7i Abs. 4 AVRAG und dazu, ob bei dessen Beurteilung die zu § 21 VStG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden ist, aber auch zur Frage, wann eine Unterschreitung des Grundlohnes als gering anzusehen ist, an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt. Der Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil zur Frage des geringfügigen Verschuldens im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG und dazu, ob bei dessen Beurteilung die zu Paragraph 21, VStG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden ist, aber auch zur Frage, wann eine Unterschreitung des Grundlohnes als gering anzusehen ist, an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.