GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von 7x jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf 7x jeweils € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von 7x jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf 7x jeweils € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.
GVG iVm § 7l Absatz 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ergeht der Hinweis, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) geführte Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7 l, Absatz 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ergeht der Hinweis, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) geführte Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist. 2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft X
GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 350,-- auf € 245,-- herabgesetzt (Anmerkung: Es sind somit insgesamt € 2.695,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen).2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 350,-- auf € 245,-- herabgesetzt (Anmerkung: Es sind somit insgesamt € 2.695,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen). 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom *** den Beschwerdeführer wegen sieben Übertretungen nach § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG mit Geldstrafe von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter Vorschreibung eines Kostenbeitrages von € 350,-- bestraft. Der Tatvorwurf lautet wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom *** den Beschwerdeführer wegen sieben Übertretungen nach Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG mit Geldstrafe von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter Vorschreibung eines Kostenbeitrages von € 350,-- bestraft. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „Zeit: ***, 08:45 Uhr Ort: Standort in ***, *** (Baustelle in ***, ***) Tatbeschreibung: Sie haben es als Geschäftsführer bzw. Verantwortlicher (nach außen zur Vertretung Berufener
G des Arbeitgebers
1 AVRAG bzw. mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter
1 Z 4 AVRAG) der Firma *** mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EWR als Österreich, nämlich mit Sitz in der Tschechischen Republik in ***, ***, zu verantworten, dass bei der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team *** des Finanzamts *** auf der Baustelle in ***, ***, am ***, um 08:45 Uhr, festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die ArbeitnehmerSie haben es als Geschäftsführer bzw. Verantwortlicher (nach außen zur Vertretung Berufener
Paragraph 9, Absatz eins, VStG des Arbeitgebers
Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG bzw. mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter
Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG) der Firma *** mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EWR als Österreich, nämlich mit Sitz in der Tschechischen Republik in ***, ***, zu verantworten, dass bei der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team *** des Finanzamts *** auf der Baustelle in ***, ***, am ***, um 08:45 Uhr, festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer
1 oder 7b Abs. 1 AVRAG diese Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, bereitzuhalten hat.“beschäftigt hat und dabei entgegen Paragraph 7 d, AVRAG jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, nicht bereitgehalten hat, obwohl
Paragraph 7 d, AVRAG der Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, AVRAG diese Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, bereitzuhalten hat.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, nur die Strafhöhen bekämpfen zu wollen. Es wurde in der in Form einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** festgehaltenen Beschwerde vom Beschwerdeführer tat- und schuldeinsichtig ausgeführt. Hingewiesen wurde dabei auch auf die geringen finanziellen Mittel. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, nur die Strafhöhen bekämpfen zu wollen. Es wurde in der in Form einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** festgehaltenen Beschwerde vom Beschwerdeführer tat- und schuldeinsichtig ausgeführt. Hingewiesen wurde dabei auch auf die geringen finanziellen Mittel. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt rechtlich erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 7i Abs. 2 AVRAG lautet:Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG lautet: Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.
9 AVRAG gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich endsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
Paragraph 7 i, Absatz 9, AVRAG gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich endsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. § 7d Abs. 1 AVRAG lautet:Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG lautet: Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die Strafhöhe. Damit ist der Schuldspruch hinsichtlich der angelasteten Übertretungen in Rechtskraft erwachsen, es ist lediglich über die Strafhöhe abzusprechen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ersucht unter Hinweis auf das Einstehen für die Verwaltungsübertretungen und auf die geringen finanziellen Mittel um Herabsetzung der Strafhöhen. Im gut begründeten Straferkenntnis vom *** wird bei der Strafbemessung kein mildernder Umstand berücksichtigt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die verhängte Strafe die Mindeststrafe ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Daher ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch die Anwendung des § 20 VStG zu prüfen.Daher ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG zu prüfen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die belangte Behörde erwähnt zwar in der Begründung des Straferkenntnisses das Geständnis des Beschwerdeführers, berücksichtigt dieses jedoch bei der Strafbemessung nicht. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer am *** vor der belangten Behörde die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen umfassend zugegeben. Ein Milderungsgrund liegt dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (vgl. VwGH vom 29.09.1981, 81/11/0023).Ein Milderungsgrund liegt dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt hat vergleiche VwGH vom 29.09.1981, 81/11/0023). Weiters liegt absolute Unbescholtenheit vor, da keine Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen. Da im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Umstände in Betracht kommen, stellt die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten einen Milderungsgrund dar (VwSlg 9755 A/1979). Die Begründung der Strafbemessung muss jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen (vgl. VwGH vom 12.05.1980, 1204/79).Die Begründung der Strafbemessung muss jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen vergleiche VwGH vom 12.05.1980, 1204/79). Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH vom 11.09.1985, 84/03/0073).Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom 11.09.1985, 84/03/0073). Auch die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse können einen Milderungsgrund darstellen (vgl. VwGH vom 02.02.1983, 82/01/0209).Auch die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse können einen Milderungsgrund darstellen vergleiche VwGH vom 02.02.1983, 82/01/0209). Das Einkommen des Beschwerdeführers ist mit € 1.000,-- relativ gering, außerdem bestehen noch Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Es ist zwar die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, deren Lohnunterlagen am Überprüfungstag (***) nicht in deutscher Sprache bereitgehalten waren, als erschwerender Aspekt zu betrachten, jedoch überwiegen die Milderungsgründe. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat dann am Tag nach dem Überprüfungstag Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde geschickt, um damit dem Schutzzweck der Übertretungsnorm gerecht zu werden. Abschließend wird festgehalten, dass eine allfällige vorherige Strafanzeige, wie in der Anzeige vom *** betreffend die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angeführt, mangels gesetzlicher Grundlage nicht als straferschwerend gewertet werden darf. Es ist daher eine Reduktion der Mindeststrafe um ca. ein Drittel gerechtfertigt. Die ursprünglich zur verhängten Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe in Bezug auf den Strafrahmen (einerseits bis € 10.000,-- andererseits
G bis 2 Wochen) festgelegt gewesen, weshalb sich bei der Geldstrafenreduktion die nunmehr festgelegte verhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe ergibt.Es ist daher eine Reduktion der Mindeststrafe um ca. ein Drittel gerechtfertigt. Die ursprünglich zur verhängten Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe in Bezug auf den Strafrahmen (einerseits bis € 10.000,-- andererseits
Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis 2 Wochen) festgelegt gewesen, weshalb sich bei der Geldstrafenreduktion die nunmehr festgelegte verhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe ergibt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufzuerlegen. Aufgrund der Strafreduktion waren auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft X entsprechend herabzusetzen.Aufgrund der Strafreduktion waren auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entsprechend herabzusetzen. Der Hinweis auf Eintragung des Beschwerdeführers und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB mit der rechtskräftigen Bestrafung war
2 AVRAG in den Spruch aufzunehmen.Der Hinweis auf Eintragung des Beschwerdeführers und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB mit der rechtskräftigen Bestrafung war
Paragraph 7 l, Absatz 2, AVRAG in den Spruch aufzunehmen.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag von € 2.695,-- (das sind 7x € 350,-- plus Verfahrenskosten von € 245,--) auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft X um Ratenzahlung anzusuchen.Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag von € 2.695,-- (das sind 7x € 350,-- plus Verfahrenskosten von € 245,--) auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Ratenzahlung anzusuchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.GF.14.0027
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.