Obsah (14)
§ 28§ 25aArt. 133§ 11§ 30a§ 30b§ 61Art. 130§ 42§ 86Art. 151§ 9§ 88§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0371 TextGeschäftszeichen: Ort, Datum: LVwG-AB-14-0371 St. Pölten, am 30. Juni 2014 I
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** bestätigt.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG , als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheiden des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom ***, EDV-Nr. ***, wurden Frau *** und Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab *** ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren, ein Bereitstellungsanteil sowie ein 240 Liter Papierbehälter mit sechs Abfuhren zugeteilt. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass sie nicht in *** aufhältig wären und die Liegenschaft defacto unbewohnt sei. Schließlich wird umfangreich dargelegt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft kein Müll anfalle. 1.
- Mit der nun in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** in seinem Pflichtbereich, der alle Grundstücke zu umfassen hat, auf denen gewöhnlich Abfall anfallen kann ( z.B. Grundstocke mit Widmung Bauland), für die Einrichtung einer Müllabfuhr zu sorgen habe. Ausgenommen werden könnten
§ 11Abs.
7 NÖ AWG 1992 nur solche Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, was für die gegenständliche Liegenschaft *** nicht zutreffe – ebenso wie die vermutete Existenz eines mündlichen Bescheides aus ***. Wenn die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, so treffe dies ebenfalls nicht zu, da ein Parteiengehör am *** im Büro des Gemeindeverbandes und am *** im Rahmen des Lokalaugenscheines gewährt worden wäre. Aus dem durchgeführten Lokalaugenschein ergebe sich, dass auf dieser Liegenschaft sämtliche Einrichtungen, über die ein herkömmliches Wohnhaus verfügen sollte, wie Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und Energieversorgung, vorhanden sind. Der Bauzustand des Wohngebäudes und der äußere Zustand der Liegenschaft wiesen keine sichtbaren Mängel auf. Seitens des Bevollmächtigten Herrn *** sei angemerkt worden, dass die Liegenschaft *** derzeit nicht aktuell bewohnt würde. Dies sei aber nicht vorrangig zu prüfen gewesen, zumal auch eine sonstige zumindest sporadische Nutzung dazu führen kann, dass Müll auf besagter Liegenschaft anfallen könne. Bei der Liegenschaft *** handle es sich eindeutig um ein Grundstück mit Wohngebäude. Der Wortlaut des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 sei eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass ein Grundstück, auf dem kein Abfall anfalle, obwohl sich ein Wohnhaus darauf befinde, einem Grundstück ohne Wohnhaus gleichzuhalten sei, wäre nach dem Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1997 (gemeint dürfte das Erkenntnis zu Zl. 96/07/0246 sein) nicht möglich.Mit der nun in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** in seinem Pflichtbereich, der alle Grundstücke zu umfassen hat, auf denen gewöhnlich Abfall anfallen kann ( z.B. Grundstocke mit Widmung Bauland), für die Einrichtung einer Müllabfuhr zu sorgen habe. Ausgenommen werden könnten
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 nur solche Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, was für die gegenständliche Liegenschaft *** nicht zutreffe – ebenso wie die vermutete Existenz eines mündlichen Bescheides aus ***. Wenn die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, so treffe dies ebenfalls nicht zu, da ein Parteiengehör am *** im Büro des Gemeindeverbandes und am *** im Rahmen des Lokalaugenscheines gewährt worden wäre. Aus dem durchgeführten Lokalaugenschein ergebe sich, dass auf dieser Liegenschaft sämtliche Einrichtungen, über die ein herkömmliches Wohnhaus verfügen sollte, wie Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und Energieversorgung, vorhanden sind. Der Bauzustand des Wohngebäudes und der äußere Zustand der Liegenschaft wiesen keine sichtbaren Mängel auf. Seitens des Bevollmächtigten Herrn *** sei angemerkt worden, dass die Liegenschaft *** derzeit nicht aktuell bewohnt würde. Dies sei aber nicht vorrangig zu prüfen gewesen, zumal auch eine sonstige zumindest sporadische Nutzung dazu führen kann, dass Müll auf besagter Liegenschaft anfallen könne. Bei der Liegenschaft *** handle es sich eindeutig um ein Grundstück mit Wohngebäude. Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 sei eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass ein Grundstück, auf dem kein Abfall anfalle, obwohl sich ein Wohnhaus darauf befinde, einem Grundstück ohne Wohnhaus gleichzuhalten sei, wäre nach dem Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1997 (gemeint dürfte das Erkenntnis zu Zl. 96/07/0246 sein) nicht möglich. 1.4. Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde/Vorstellung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom ***. Insbesondere wird dargelegt, dass angeblich ein mündlicher bescheid aus dem Jahre *** existiere, der in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters wären die Anordnungen der NÖ Landesregierung im Bescheid vom ***, Zl. ***, ignoriert worden. Das Parteiengehör am *** im Büro des Gemeindeverbandes habe nie stattgefunden. Die Liegenschaft sei unbewohnbar und sei überdies mit Grundbuchsbeschluss des BG *** vom *** nunmehr Herr *** der neue Eigentümer. In der Folge wird ein Antrag auf Aufhebung der zugrunde liegenden Abfallwirtschaftsverordnung angeregt und diese Rechtsauffassung umfangreich begründet 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992: § 9
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2)Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
(3)Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten. § 11
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.Paragraph 11,
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2)Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3)Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4)Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.
(5)Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten. § 28
(1)Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:Paragraph 28,
(1)Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
- der Pflichtbereich,
- die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
- der Abfuhrplan,
- die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
- die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen Dingliche Wirkung der Bescheide §
- Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.Paragraph 30, Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. 2.
- Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** idF vom ***:2.
- Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** in der Fassung vom ***: Pflichtbereich §
- Der Pflichtbereich umfasst das Gemeindegebiet der nachstehend angeführten Gemeinden: Paragraph 2, Der Pflichtbereich umfasst das Gemeindegebiet der nachstehend angeführten Gemeinden: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** Abfuhrplan §
- Im Pflichtbereich werden Paragraph 5, Im Pflichtbereich werden ● 13 Einsammlungen von Restmüll ● 6 Einsammlungen von Altpapier ● 35 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen durchgeführt. Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekanntgegeben. Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe § 6.
(1)Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil und einem Bereitstellungsanteil. Der Bereitstellungsbetrag beträgt € 58,00. Paragraph 6,
(1)Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil und einem Bereitstellungsanteil. Der Bereitstellungsbetrag beträgt € 58,00.
(2)Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der Abfuhrtermine.
(3)Die Grundgebühr beträgt: I. Für die Abfuhr von Restmüll/Müllrömisch eins. Für die Abfuhr von Restmüll/Müll 1. Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr
- a)für einen Müllbehälter von 120 Liter € 3,59
- b)für einen Müllbehälter von 240 Liter € 5,55
- c)fi.1r einen Müllbehälter von 360 Liter € 9,88
- d)für einen Müllbehälter von 11 00 Liter € 32,19 …
(4)Die Abfallbehandlungsabgabe beträgt 40 % des Behandlungsanteiles für Restmüll.
(5)Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. 2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 30 Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Paragraph 30, Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
- auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
- auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
- auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren. 2.
- Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):2.
- Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (B-VG): Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2013, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 2.
- NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21:2.
- NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-21: § 60.
(1)Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gehtParagraph 60,
(1)Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht 1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes
§ 42Abs.
3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat), 1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes
Paragraph 42, Absatz 3,) an den Gemeindevorstand (Stadtrat), 2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig. § 61.
(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.Paragraph 61,
(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. 2.7. NÖ Gemeindeverbandsgesetz idF LGBl. 1600-5:2.7. NÖ Gemeindeverbandsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 1600-5: § 28.
(1)Wer durch den Bescheid eines Verbandsorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer verbandsangehörigen Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges, innerhalb von zwei Wochen von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Paragraph 28,
(1)Wer durch den Bescheid eines Verbandsorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer verbandsangehörigen Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges, innerhalb von zwei Wochen von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.
(2)Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 61 Abs.2 bis 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.
(2)Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 bis 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1. Die Vorstellung
§ 61NÖ Gemeindeordnung 1973 id
F LGBl. 1000-21 iVm § 28 NÖ Gemeindeverbandsgesetz idF LGBl. 1600-5 stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente.Die Vorstellung
Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-21 in Verbindung mit Paragraph 28, NÖ Gemeindeverbandsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 1600-5 stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde
§ 86
Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 und § 28 NÖ Gemeindeverbandsgesetz grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde
Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 und Paragraph 28, NÖ Gemeindeverbandsgesetz grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist
Art. 151Abs.
51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 3.1.
- Mit Bescheid des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk ***, vom ***, EDV-Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, ein 120 Liter Restmüllbehälter sowie ein 240 Liter Papierbehälter zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Die Berufungsentscheidung vom *** ging den Beschwerdeführern am *** zu, somit erweist sich die mit *** erhobene Vorstellung/Beschwerde als rechtzeitig eingebracht. Dem Umstand, dass Herr *** nunmehr (seit September ***) Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist, kommt insofern keine Bedeutung zu, als nach § 30 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 alle an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken. Der erstinstanzliche Bescheid vom *** wurde korrekt gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern erlassen, die damals Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft waren. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Bescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines weitern Bescheides bedarf (vgl. VwGH vom
- September 2006, Zl. 2006/17/0054).Dem Umstand, dass Herr *** nunmehr (seit September ***) Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist, kommt insofern keine Bedeutung zu, als nach Paragraph 30, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 alle an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken. Der erstinstanzliche Bescheid vom *** wurde korrekt gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern erlassen, die damals Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft waren. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Bescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines weitern Bescheides bedarf vergleiche , VwGH vom
- September 2006, Zl. 2006/17/0054). 3.1.
- Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführer im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführer als Wohnsitz nutzbar wäre, aber derzeit nach Aussage der Beschwerdeführer unbewohnt ist.
§ 9Abs.
1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 waren die Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück erfahrungsgemäß anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Da in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonne (bei 13 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes mittels Bescheid rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben.
Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 waren die Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück erfahrungsgemäß anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Da in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonne (bei 13 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes mittels Bescheid rechtsrichtig im Sinne von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. 3.1.3. Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass
§ 11Abs.
7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 leg.cit. entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, leg.cit. entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes der Beschwerdeführer aber nicht erfüllt, da sich auf der Liegenschaft ein baubehördlich genehmigtes, bewohnbares Wohnhaus befindet. Der Wortlaut des § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung, wie sie die Beschwerdeführer vor Augen haben, ist somit nicht möglich (vgl. VwGH vom
- Juni 1997, ZI. 96/07/0246) und die Zuteilung des kleinstmöglichen Restmüllbehälters somit im Ergebnis zu Recht erfolgt.Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung, wie sie die Beschwerdeführer vor Augen haben, ist somit nicht möglich vergleiche VwGH vom
- Juni 1997, ZI. 96/07/0246) und die Zuteilung des kleinstmöglichen Restmüllbehälters somit im Ergebnis zu Recht erfolgt. 3.1.
- Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nicht oder nur sporadisch benützt wird (vgl. VwGH vom
- Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen.Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nicht oder nur sporadisch benützt wird vergleiche VwGH vom
- Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen. Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110).Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen vergleiche VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110). 3.1.
- Auch sind die Beschwerdeführer durch die Zuteilung von einem 120 Liter Restmüllbehälter sowie einem 240 Liter Papierbehälter in ihren Rechten nicht verletzt, zumal das erkennende Verwaltungsgericht anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzwidrigkeit der zugrunde liegenden Abfallwirtschaftsverordnung hegt. Diese Verordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** wurde
§ 88NÖ Gemeindeordnung 1973 der NÖ Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt.
Seitens der NÖ Landesregierung wurde diese Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und mit Schreiben vom ***, Zl. ***, unbeanstandet zur Kenntnis genommen. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich im Ergebnis nicht dazu veranlasst, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.Diese Verordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** wurde
Paragraph 88, NÖ Gemeindeordnung 1973 der NÖ Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Seitens der NÖ Landesregierung wurde diese Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und mit Schreiben vom ***, Zl. ***, unbeanstandet zur Kenntnis genommen. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich im Ergebnis nicht dazu veranlasst, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. 3.1.
- Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass der tragende - alleinige -Grund (der Aufhebung des Bescheides des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom ***) des von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorstellungsbescheides vom *** der Umstand war, dass die erstinstanzliche Erledigung des Verbandsobmannes vom *** nicht als Bescheid im Sinne des AVG 1991 zu qualifizieren war. Die dort im Vorstellungsbescheid unter Punkt
- getroffenen weiteren Ausführungen der Vorstellungsbehörde sind aber ausdrücklich als unpräjudizielle Anmerkungen tituliert, die keinerlei Rechtswirkung entfalten können. Weiters finden sich im vorgelegten Akt auch keinerlei Hinweise auf den angeblichen „mündlichen“ Bescheid aus dem Jahre ***. Auch haben die Beschwerdeführer dessen Existenz zwar immer mit Vehemenz behauptet, es aber unterlassen, taugliche Beweise vorzubringen. Dies umso mehr, als nach sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht mit Sicherheit entnehmen lässt, dass und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde. In diesem Fall kann dann von einer rechtswirksamen Bescheiderlassung überhaupt nicht die Rede sein (vgl. VwGH vom
- Mai 1969, Zl. 1564/68, vom
- Juni 1978, Zl. 943/78 und vom
- Oktober 1990, Zl. 89/11/0124).Weiters finden sich im vorgelegten Akt auch keinerlei Hinweise auf den angeblichen „mündlichen“ Bescheid aus dem Jahre ***. Auch haben die Beschwerdeführer dessen Existenz zwar immer mit Vehemenz behauptet, es aber unterlassen, taugliche Beweise vorzubringen. Dies umso mehr, als nach sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht mit Sicherheit entnehmen lässt, dass und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde. In diesem Fall kann dann von einer rechtswirksamen Bescheiderlassung überhaupt nicht die Rede sein vergleiche VwGH vom
- Mai 1969, Zl. 1564/68, vom
- Juni 1978, Zl. 943/78 und vom
- Oktober 1990, Zl. 89/11/0124). 3.1.
- Aus diesen Gründen erwies sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und war der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0371