GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass ***, geb. ***, die Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung der Liegenschaft , EZ ***, Grundstücksnummer ***, KG ***, am *** beim Bezirksgericht *** nicht erteilt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass ***, geb. ***, die Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung der Liegenschaft , EZ ***, Grundstücksnummer ***, KG ***, am *** beim Bezirksgericht *** nicht erteilt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Versteigerungsedikt des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde als Termin für die erneute Versteigerung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ *** der *** festgesetzt. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** vom ***, ***, ist *** als Bieter zu dieser erneuten Versteigerung zugelassen worden. Begründet wird die Zulassung als Bieter im Wesentlichen damit dass *** mit seinem Antrag glaubwürdig das Interesse an der Schaffung eines bäuerlichen Betriebes dargelegt habe und er derzeit im Besitz eigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Ausmaß von 0,3849 ha sei. Weiters seien Gründe für die Annahme, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes nicht zu erwarten sei, oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde, nicht ersichtlich. Gegen diese bescheidmäßige Zulassung des *** als Bieter richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des ebenfalls als Bieter zur erneuten Versteigerung zugelassenen *** vom ***. In dieser Beschwerde wird zunächst dargelegt, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, ***, den Antrag des Meistbietenden *** auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbs des in Rede stehenden Grundstückes abgewiesen habe. In diesem Verfahren habe er eine rechtsverbindliche Erklärung als Interessent im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 LGBl. 6800-4 (NÖ GVG) abgegeben. Die dagegen erhobene Berufung des Meistbietenden, sei mit Bescheid der Grundverkehrslandes-kommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom *** abgewiesen worden.In dieser Beschwerde wird zunächst dargelegt, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom ***, ***, den Antrag des Meistbietenden *** auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbs des in Rede stehenden Grundstückes abgewiesen habe. In diesem Verfahren habe er eine rechtsverbindliche Erklärung als Interessent im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 Landesgesetzblatt 6800-4 (NÖ GVG) abgegeben. Die dagegen erhobene Berufung des Meistbietenden, sei mit Bescheid der Grundverkehrslandes-kommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom *** abgewiesen worden. Nun habe die Grundverkehrsbehörde *** *** die Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung erteilt, obwohl ihm die Landwirteeigenschaft samt dem Merkmal der personenbezogenen Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes fehle. Der Bescheid sei in wesentlichen Punkten unbegründet geblieben und lasse keine ordentliche Prüfung der Landwirte-eigenschaft erkennen. Es gehöre zu den Staatsaufgaben, gesetzliche Aufträge effektiv zu vollziehen und demnach im konkreten Fall die im Allgemeininteresse liegenden Ziele nach § 1 Z 1 und 2 NÖ GVG 2007 effizient zu verfolgen. Ein Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines bäuerlichen Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetriebes liege in der persönlich vorgenommenen Bewirtschaftung des Betriebes, der so genannten „personenbezogenen Bewirtschaftung“, was ein gewisses Maß an Anwesenheit im Betrieb erfordere, damit der Erwerber anfallende Arbeiten im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst verrichten könne, zumindest aber Arbeiten persönlich anordnen und überwachen könne. Die grundverkehrsrechtlichen Regelungen würden sich auch auf die Zwangsversteigerung beziehen; erforderlich sei daher die Prüfung der Landwirteeigenschaft der Bieter im Zulassungsverfahren, da es bei der erneuten Versteigerung keine grundverkehrsbehördliche Überprüfung diesbezüglich mehr gebe. Es gehöre zu den Staatsaufgaben, gesetzliche Aufträge effektiv zu vollziehen und demnach im konkreten Fall die im Allgemeininteresse liegenden Ziele nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 NÖ GVG 2007 effizient zu verfolgen. Ein Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines bäuerlichen Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetriebes liege in der persönlich vorgenommenen Bewirtschaftung des Betriebes, der so genannten „personenbezogenen Bewirtschaftung“, was ein gewisses Maß an Anwesenheit im Betrieb erfordere, damit der Erwerber anfallende Arbeiten im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst verrichten könne, zumindest aber Arbeiten persönlich anordnen und überwachen könne. Die grundverkehrsrechtlichen Regelungen würden sich auch auf die Zwangsversteigerung beziehen; erforderlich sei daher die Prüfung der Landwirteeigenschaft der Bieter im Zulassungsverfahren, da es bei der erneuten Versteigerung keine grundverkehrsbehördliche Überprüfung diesbezüglich mehr gebe. Da er selbst Landwirt sei, *** jedoch nicht, sei er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Würde man von der Prüfung der Landwirteeigenschaft der Bieter abgehen, wäre nicht nur er als bäuerlicher Interessent, sondern auch der Meistbietende im erneuten Versteigerungsverfahren gegenüber dem Meistbieter in der ersten Versteigerung unsachlich benachteiligt, was dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wiedersprechen würde. Er habe daher als anerkannter Interessent im Sinne des NÖ GVG Parteistellung erlangt und sei auch zur erneuten Versteigerung zugelassen. Nach § 31 Abs. 2 NÖ GVG würde § 6 Abs. 2 Z 1 und 4 NÖ GVG in Verfahren
2 NÖ GVG keine Anwendung finden; die Regelung über den ortsüblichen Kaufpreis stehe aber mit dem Aufstockungsbedürfnis der bäuerlichen Interessentenbetriebe in einem engen Zusammenhang. Als Indikator für ein Aufstockungsbedürfnis würden nur solche Kaufabsichten gelten, welche für aufstockungsbedürftige Landwirte überhaupt wirtschaftlich vertretbar seien, „d. h., dass der Kaufpreis den ortsüblichen Kaufpreis für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nicht übersteigt“. Darüber hinaus greife die Preisregelung des § 6 Abs. 2 Z 4 iVm § 3 Z 4 NÖ GVG in die Privatrechtsautonomie ein und müsse in der Zielsetzung des NÖ GVG eine Rechtfertigung finden, damit sie verfassungsrechtlich unbedenklich sei.Nach Paragraph 31, Absatz 2, NÖ GVG würde Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4 NÖ GVG in Verfahren
Paragraph 31, Absatz 2, NÖ GVG keine Anwendung finden; die Regelung über den ortsüblichen Kaufpreis stehe aber mit dem Aufstockungsbedürfnis der bäuerlichen Interessentenbetriebe in einem engen Zusammenhang. Als Indikator für ein Aufstockungsbedürfnis würden nur solche Kaufabsichten gelten, welche für aufstockungsbedürftige Landwirte überhaupt wirtschaftlich vertretbar seien, „d. h., dass der Kaufpreis den ortsüblichen Kaufpreis für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nicht übersteigt“. Darüber hinaus greife die Preisregelung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG in die Privatrechtsautonomie ein und müsse in der Zielsetzung des NÖ GVG eine Rechtfertigung finden, damit sie verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Im Zwischenverfahren betreffend die Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung müsse das Mindeste sein, dass nur geeignete Erwerber untereinander steigern und so in wirtschaftliche Konkurrenz treten. Eine Konkurrenz mit ungeeigneten Erwerbern würde der Zielsetzung nach § 1 NÖ GVG widersprechen. Bei der dazu vorzunehmenden Prüfung seien die Gewährung öffentlicher Förderungen der Agrarmarkt Austria, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die steuerrechtliche Pauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Einkommen nach § 17 EStG lediglich Anhaltspunkte dahingehend, dass der Erwerber dem bevorzugten Personenkreis angehören könnte, eine konkrete Einkommenserhebung würde aber dadurch nicht ersetzt.Im Zwischenverfahren betreffend die Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung müsse das Mindeste sein, dass nur geeignete Erwerber untereinander steigern und so in wirtschaftliche Konkurrenz treten. Eine Konkurrenz mit ungeeigneten Erwerbern würde der Zielsetzung nach Paragraph eins, NÖ GVG widersprechen. Bei der dazu vorzunehmenden Prüfung seien die Gewährung öffentlicher Förderungen der Agrarmarkt Austria, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die steuerrechtliche Pauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Einkommen nach Paragraph 17, EStG lediglich Anhaltspunkte dahingehend, dass der Erwerber dem bevorzugten Personenkreis angehören könnte, eine konkrete Einkommenserhebung würde aber dadurch nicht ersetzt. Da die Voraussetzungen bei *** nicht vorliegen würden, werde beantragt, dass der angefochtene Bescheid der belangten Beörde dahingehend abgeändert werde, dass der Antrag auf Zulassungsbewilligung des *** auf Bieterzulassung abgewiesen werde. Zu dieser Beschwerde des *** sowie zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht hat *** mit Schriftsatz vom *** folgende Äußerung abgegeben: „I. Aufgetragene Äußerung, Urkundenvorlage Innerhalb offener Frist lege ich nachstehende Beweismittel vor bzw. mache ich nachstehende Angaben:
NÖ GVG ist Ziel dieses Gesetzes:
Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel dieses Gesetzes: Z 1 primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;Ziffer eins, primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; Z 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;Ziffer 2, sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; Z 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.Ziffer 3, die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
NÖ Z 2 GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, NÖ Ziffer 2, GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Z 3 NÖ GVG gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.
Paragraph 3, Ziffer 3, NÖ GVG gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.
Z 4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Z 5 NÖ GVG gilt als wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht.
Paragraph 3, Ziffer 5, NÖ GVG gilt als wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
1 NÖ GVG dürfen für die erneute Versteigerung als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung
Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen.
Paragraph 31, Absatz eins, NÖ GVG dürfen für die erneute Versteigerung als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung
Absatz 2, oder eine Mitteilung nach Absatz 3, letzter Satz vorlegen.
2 NÖ GVG ist ein Antrag auf Zulassung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit
1 oder 18 Abs. 1, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.
Paragraph 31, Absatz 2, NÖ GVG ist ein Antrag auf Zulassung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit
Paragraphen 5, Absatz eins, oder 18 Absatz eins,, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.
3 NÖ GVG gilt, wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.
Paragraph 31, Absatz 3, NÖ GVG gilt, wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.
4 NÖ GVG muss zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
Paragraph 31, Absatz 4, NÖ GVG muss zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
5 NÖ GVG richtet sich bei der erneuten Versteigerung das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist.
Paragraph 31, Absatz 5, NÖ GVG richtet sich bei der erneuten Versteigerung das geringste Gebot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, der Exekutionsordnung, soweit nicht Paragraph 30, Absatz 5, anzuwenden ist.
6 NÖ GVG hat die Behörde, treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Personen um eine Zulassung auf, das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.
Paragraph 31, Absatz 6, NÖ GVG hat die Behörde, treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Absatz 2,) bei der Behörde keine Personen um eine Zulassung auf, das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.
7 NÖ GVG hat das Exekutionsgericht, im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
Paragraph 31, Absatz 7, NÖ GVG hat das Exekutionsgericht, im Fall des Absatz 6, oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Absatz eins,) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
NÖ GVG gelten für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung
2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z. 1 und 4 keine Anwendung.
Paragraph 33, NÖ GVG gelten für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz 2, finden jedoch die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4 keine Anwendung.
AVG, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Im vorliegenden Fall wird von *** die Parteistellung des Beschwerde-führers bestritten. Dazu ist anzumerken, dass nach § 33 NÖ GVG im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß gelten. Für die Entscheidung der Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4 NÖ GVG keine Anwendung. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass selbstwirtschaftende Landwirte, die mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ihren Lebensunterhalt erheblich bestreiten müssen, im Zuge der erneuten Versteigerung als geeignete Bieter, allenfalls mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer oder des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds und der Land- und forstwirtschaftlichen Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für NÖ registrierte Genossenschaft mbH eine vernünftige einvernehmliche Aufteilung finden können sollen, jedoch nicht grundlos zu ihrem betriebswirtschaftlichen Schaden überhöhte Anbote legen müssen sollen. Demnach besteht für jeden zugelassenen Bieter zur erneuten Versteigerung ein rechtliches Interesse daran, dass die weiteren zur Versteigerung zugelassenen Bieter die gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 erfüllen. Wäre dem nicht so, würden die in § 1 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 festgelegten Zielsetzungen durch Beteiligung von Bietern, die etwa die Landwirteeigenschaft, wie sie im NÖ GVG 2007 gefordert ist, nicht erfüllen, zum Schaden von mitbietenden Landwirten umgangen werden. Dazu ist anzumerken, dass nach Paragraph 33, NÖ GVG im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß gelten. Für die Entscheidung der Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung finden jedoch die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4 NÖ GVG keine Anwendung. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass selbstwirtschaftende Landwirte, die mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ihren Lebensunterhalt erheblich bestreiten müssen, im Zuge der erneuten Versteigerung als geeignete Bieter, allenfalls mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer oder des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds und der Land- und forstwirtschaftlichen Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für NÖ registrierte Genossenschaft mbH eine vernünftige einvernehmliche Aufteilung finden können sollen, jedoch nicht grundlos zu ihrem betriebswirtschaftlichen Schaden überhöhte Anbote legen müssen sollen. Demnach besteht für jeden zugelassenen Bieter zur erneuten Versteigerung ein rechtliches Interesse daran, dass die weiteren zur Versteigerung zugelassenen Bieter die gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 erfüllen. Wäre dem nicht so, würden die in Paragraph eins, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 festgelegten Zielsetzungen durch Beteiligung von Bietern, die etwa die Landwirteeigenschaft, wie sie im NÖ GVG 2007 gefordert ist, nicht erfüllen, zum Schaden von mitbietenden Landwirten umgangen werden. Seitens des erkennenden Gerichtes wird daher die Parteistellung des – als Bieter für die erneute Versteigerung zugelassenen – Beschwerdeführers aus diesem Grunde auf Grundlage des § 8 AVG als gegeben erachtet, dies ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007.Seitens des erkennenden Gerichtes wird daher die Parteistellung des – als Bieter für die erneute Versteigerung zugelassenen – Beschwerdeführers aus diesem Grunde auf Grundlage des Paragraph 8, AVG als gegeben erachtet, dies ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. In der Sache ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei *** unbestritten nicht um einen Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG, sondern um einen so genannten „werdenden Landwirt“ nach § 3 Z 1 lit. b NÖ GVG handelt.In der Sache ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei *** unbestritten nicht um einen Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG, sondern um einen so genannten „werdenden Landwirt“ nach Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, NÖ GVG handelt. Ein solcher ist aus der Sicht des Gleichheitssatzes nach Art. 2 StGG und Ein solcher ist aus der Sicht des Gleichheitssatzes nach Artikel 2, StGG und Art. 7 B-VG den bereits aktiven Landwirten gleichzustellen.Artikel 7, B-VG den bereits aktiven Landwirten gleichzustellen. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, ***, als noch kein (bäuerlicher) Landwirt im Sinne des Grundverkehrs, behauptet, durch den Erwerb ein solcher zu werden, ist dazu eine Prognoseentscheidung anhand objektivierter Indizien anzustellen. Dabei ist zwangsläufig auf eine Reihe von Komponenten abzustellen, wie etwa die Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit, die technische Realisierbarkeit, die Möglichkeit eines Zukaufes weiterer Grundstücke, etc.; weiters sind auch zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung trifft den die Bieterbewilligung Anstrebenden eine besondere Mitwirkungspflicht, die darin besteht, im Rahmen eines so genannten Betriebskonzeptes das Vorhaben konkret zu beschreiben und die dazu erforderlichen Beweise anzubieten. Nach der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG wird für den werdenden Landwirt determiniert, dass er aus der geplanten Tätigkeit den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will. In Beurteilung der damit zusammenhängenden Fragen stützt sich das erkennende Gericht auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens, wonach einem außerlandwirtschaftlichen jährlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 19.000,-- ein geschätztes landwirtschaftliches Einkommen aus der geplanten Tätigkeit in einer Höhe von maximal € 2.500,-- gegenüberzustellen ist. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich somit, dass – dies bei Außerachtlassung des Zusatzeinkommens aus der Bewachungstätigkeit – das geschätzte landwirtschaftliche Einkommen weniger als 14% des außerlandwirtschaftlichen Einkommens ausmacht. Würde man das Einkommen aus der Bewachertätigkeit mitberücksichtigen, liegt der Anteil sogar unter 10% des außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG wird für den werdenden Landwirt determiniert, dass er aus der geplanten Tätigkeit den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will. In Beurteilung der damit zusammenhängenden Fragen stützt sich das erkennende Gericht auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens, wonach einem außerlandwirtschaftlichen jährlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 19.000,-- ein geschätztes landwirtschaftliches Einkommen aus der geplanten Tätigkeit in einer Höhe von maximal € 2.500,-- gegenüberzustellen ist. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich somit, dass – dies bei Außerachtlassung des Zusatzeinkommens aus der Bewachungstätigkeit – das geschätzte landwirtschaftliche Einkommen weniger als 14% des außerlandwirtschaftlichen Einkommens ausmacht. Würde man das Einkommen aus der Bewachertätigkeit mitberücksichtigen, liegt der Anteil sogar unter 10% des außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Nach dem Motivenbericht zum NÖ GVG gilt ein Anteil von etwa 25 % des Gesamteinkommens (der Familie) als erheblich. Von einem solchen Wert ist *** nach den erzielten Ermittlungsergebnissen jedoch weit entfernt. Abgesehen davon, dass somit im vorliegenden Fall eine wesentliche Voraussetzung nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG nicht gegeben ist, liegt auch die in dieser Bestimmung des Weiteren normierte Voraussetzung, wonach die Absicht der landwirtschaftlichen Betriebsführung durch ausreichende Gründe und auf Grund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit der dazu erforderlichen Fähigkeit zu belegen ist, nicht vor. Abgesehen davon, dass somit im vorliegenden Fall eine wesentliche Voraussetzung nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG nicht gegeben ist, liegt auch die in dieser Bestimmung des Weiteren normierte Voraussetzung, wonach die Absicht der landwirtschaftlichen Betriebsführung durch ausreichende Gründe und auf Grund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit der dazu erforderlichen Fähigkeit zu belegen ist, nicht vor. *** hat im Rahmen der Beweisaufnahme weder auf eine einschlägige schulische Ausbildung noch auf entsprechende Zeugnisse verweisen können. Seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter im Alter von 16 bzw. 17 Jahren und die besuchten Baumschnittkurse können schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als ausreichend für die Tätigkeit als zukünftiger Landwirt gewertet werden. Tatsächlich erfordert die Landwirtschaft heutzutage, wie auch der Sachverständige dargelegt hat, ein breites Spektrum an Wissen und Fähigkeiten, sodass die heute agierenden Betriebsübernehmer eine fundierte schulische und praktische Ausbildung genießen. Gewisse Anwendungen, z.B. die Anwendung von Schädlings-bekämpfungsmitteln oder allgemein ausgedrückt von chemischen Mitteln, bedürfen eines Nachweises, der ebenfalls von jedem Betriebsführer beizubringen ist. Auf Grund des Fehlens von schulischer Ausbildung und praktischer Tätigkeit auf einem dementsprechenden Ausbildungsbetrieb sind die für die geplante Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten nicht belegt. Im vorliegenden Fall war ausschließlich auf das für das in Rede stehende Grundstück dargestellte Betriebskonzept abzustellen; es mussten daher weitergehende Überlegungen des *** bezüglich einer Betriebsvergrößerung in der Zukunft unberücksichtigt bleiben, zumal zu den in der Zukunft beabsichtigten Grundstückszukäufen keine konkreten Angaben gemacht werden konnten und somit keinesfalls gesichert erscheinen. Insgesamt ist daher bei Würdigung des unter Mitwirkung des betroffenen Bewerbers um eine Bieterbewilligung für die erneute Versteigerung ermittelten Sachverhaltes dem Landesverwaltungsgericht NÖ keine ausreichende Darstellung einer künftigen landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erstattet worden, die es erlaubt hätte, eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, die in § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG normierten Voraussetzungen könnten als erfüllt betrachtet werden. Weder erfolgte eine Belegung der erforderlichen Fähigkeiten für die für die geplante landwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit noch hat sich nach den Angaben des *** rechnerisch auch nur annähernd nachvollziehen lassen, dass er mit der angestrebten landwirtschaftlichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil bestreiten könnte.Insgesamt ist daher bei Würdigung des unter Mitwirkung des betroffenen Bewerbers um eine Bieterbewilligung für die erneute Versteigerung ermittelten Sachverhaltes dem Landesverwaltungsgericht NÖ keine ausreichende Darstellung einer künftigen landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erstattet worden, die es erlaubt hätte, eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, die in Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG normierten Voraussetzungen könnten als erfüllt betrachtet werden. Weder erfolgte eine Belegung der erforderlichen Fähigkeiten für die für die geplante landwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit noch hat sich nach den Angaben des *** rechnerisch auch nur annähernd nachvollziehen lassen, dass er mit der angestrebten landwirtschaftlichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil bestreiten könnte. Somit ist die Eigenschaft als sogenannter „werdender Landwirt“ im vorliegenden Fall als nicht erbracht anzusehen bzw. zu verneinen. Da im Verfahren der erneuten Versteigerung und dem vorgelagerten Bieterbewilligungsverfahren ausschließlich Personen mit Landwirteeigenschaft (§ 3 Z 2 lit. a und b NÖ GVG) zu berücksichtigen sind, war der Beschwerde des rechtskräftig als Bieter zugelassenen Beschwerdeführers stattzugeben und die von der Grundverkehrsbehörde *** an *** erteilte Zulassung als Bieter zu der erneuten Versteigerung aufzuheben und ihm die Zulassung als Bieter zu versagen.Da im Verfahren der erneuten Versteigerung und dem vorgelagerten Bieterbewilligungsverfahren ausschließlich Personen mit Landwirteeigenschaft (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a und b NÖ GVG) zu berücksichtigen sind, war der Beschwerde des rechtskräftig als Bieter zugelassenen Beschwerdeführers stattzugeben und die von der Grundverkehrsbehörde *** an *** erteilte Zulassung als Bieter zu der erneuten Versteigerung aufzuheben und ihm die Zulassung als Bieter zu versagen. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall schon deshalb zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der NÖ Grundverkehrslandes-kommission nicht zulässig gewesen ist und somit eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0630
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.