RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlLVwG-LF-13-0029 TextGeschäftszeichen: LVwG-LF-13-0029 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Datenschutzgesetz, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Datenschutzgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gem. Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom ***, ZI. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft X über *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Meldepflicht des § 50c Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (im folgenden: DSG 2000) iVm § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000, gemäß § 52 Abs. 2
- Satz DSG 2000 eine Geldstrafe von EUR 150,00/Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden.Mit Straferkenntnis vom ***, ZI. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50 c, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (im folgenden: DSG 2000) in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000, gemäß Paragraph 52, Absatz 2,
- Satz DSG 2000 eine Geldstrafe von EUR 150,00/Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden. Der Beschwerdeführerin wurde mit diesem Bescheid angelastet, sie habe im Bereich des öffentlichen Parkplatzes des Gasthauses ***, Gemeinde- und Freilandgebiet ***, *** eine Wildkamera angebracht, um Daten zu ermitteln, ohne die Meldepflicht gemäß § 50c DSG 2000 erfüllt zu haben.Der Beschwerdeführerin wurde mit diesem Bescheid angelastet, sie habe im Bereich des öffentlichen Parkplatzes des Gasthauses ***, Gemeinde- und Freilandgebiet ***, *** eine Wildkamera angebracht, um Daten zu ermitteln, ohne die Meldepflicht gemäß Paragraph 50 c, DSG 2000 erfüllt zu haben.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Sie brachte zusammengefasst vor, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es sich beim Parkplatz des Gasthauses *** um einen öffentlichen Parkplatz handle. Einen diesbezüglichen Nachweis habe die Behörde nicht erbracht. In den Jahren *** und *** habe sie des Öfteren hinnehmen müssen, dass die Reifen ihres Autos aufgestochen worden seien, so zum Beispiel am *** in *** und am *** in ***. Diese Straftaten seien nie aufgeklärt worden. Sie verdächtige ihren Ex-Ehegatten ***. Auf Grund von Mangel an Beweisen seien jedoch bereits diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Aus diesem Grund und um ihr Eigentum zu schützen, habe die Beschwerdeführerin, als sie ihr Fahrzeug vor dem Gasthof *** am Hotelparkplatz abgestellt habe, eine sog. Wildkamera auf Privatgelände, nämlich dem Grundstück der Familie ***, angebracht, mit der sie lediglich ihr eigenes privates Fahrzeug im Bereich der Reifen absichern hätte wollen. Diese Wildkamera schalte sich nur ein und fertige Aufnahmen an, wenn sich jemand nähere. Die Montage der Wildkamera habe lediglich zur Vorbeugung von Straftaten gedient bzw. dessen Verhinderung oder um Beweise zu schaffen. Die Beschwerdeführerin habe keine andere Möglichkeit gesehen, den Täter zu überführen. Es habe sich niemand dem Fahrzeug genähert und sich die Kamera daher nicht eingeschalten, wodurch keine Videoaufnahmen angefertigt worden seien. Die Beschwerde richte sich auch gegen die Höhe der Strafe.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
- Feststellungen: Aufgrund des Verhandlungsergebnisses ergibt sich im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafakt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Am *** um etwa 07:30 Uhr fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem PKW zum öffentlichen Parkplatz des Gasthauses ***, im Gemeinde-Freilandgebiet ***, ***. Dort parkte sie ihren PKW und begab sich zu einem etwa 3-5 m vom Parkplatz entfernten Baum, an dem sie eine Wildkamera befestigte. Diese Wildkamera war auf den PKW der Beschwerdeführerin gerichtet. Die Wildkamera besitzt einen Bewegungssensor. Wenn dieser eine Bewegung wahrnimmt, wird die Kamera aktiviert und eine Fotografie hergestellt. Diese wird in Form einer Bilddatei auf einer in der Kamera befindlichen Speicherkarte gespeichert. Am besagten Tag wurde der Bewegungssensor jedoch nicht ausgelöst und daher keine Fotos gespeichert.
- Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin schilderte in ihrer Vernehmung glaubwürdig und überzeugend sowohl den Tathergang als auch die Funktionsweise der Wildkamera. Sie gab unumwunden zu, die Wildkamera angebracht zu haben. Die Feststellungen zum Tatort konnten auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion *** getroffen werden. Diesen Angaben (insbesondere auch in Bezug auf die Qualifikation als „öffentlicher Parkplatz“) konnte bedenkenlos gefolgt werden. Die Tatzeit wurde nicht bestritten.
- Rechtlich war zu erwägen: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG 2000 lauten auszugsweise wie folgt: § 50a Abs. 1Paragraph 50 a, Absatz eins Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist. § 50c Abs. 1 Paragraph 50 c, Absatz eins, Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen. Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen. § 52 Abs. 2Paragraph 52, Absatz 2 Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer
- Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder
- Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder
- Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 eingeholt zu haben oder
- Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, eingeholt zu haben oder
- gegen gemäß § 13 Abs. 2 Z 2, § 19 oder § 50c Abs. 1 abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 oder § 21 Abs. 2 erteilte Auflagen verstößt oder
- gegen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 19, oder Paragraph 50 c, Absatz eins, abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 21, Absatz 2, erteilte Auflagen verstößt oder
- seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt oder
- seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den Paragraphen 23, 24, 25, oder 50d verletzt oder
- die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt oder
- die gemäß Paragraph 14, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt oder
- die gemäß § 50a Abs. 7 und § 50b Abs. 1 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder
- die gemäß Paragraph 50 a, Absatz 7 und Paragraph 50 b, Absatz eins, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder
- Daten nach Ablauf der in § 50b Abs. 2 vorgesehene Löschungsfrist nicht löscht.
- Daten nach Ablauf der in Paragraph 50 b, Absatz 2, vorgesehene Löschungsfrist nicht löscht. Abs. 3 Absatz 3 Der Versuch ist strafbar. Daraus ergibt sich für gegenständlichen Fall folgende rechtliche Beurteilung: Gem. § 52 Abs. 2 Z. 1 DSG 2000 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt. Bei der gegenständlichen Verhaltensweise handelte es sich unbestritten um eine Videoüberwachung gem. § 50a DSG
- Fraglich war jedoch, ob durch das Befestigen und die Inbetriebnahme der Wildkamera die Tathandlung , nämlich die Daten zu ermitteln, bereits vollendet war, dies obwohl keine Daten gespeichert wurden. Zweck des Datenschutzgesetzes ist es, personenbezogene Daten zu schützen bzw. die Geheimhalteinteressen (vgl. § 7 DSG 2000) des Betroffenen zu wahren. Sind nun, wie im vorliegenden Fall , keine Daten gespeichert oder auch nur aufgenommen worden, kann noch nicht von einem Ermitteln gesprochen werden und ist daher die Tathandlung als nicht vollendet anzusehen.Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt. Bei der gegenständlichen Verhaltensweise handelte es sich unbestritten um eine Videoüberwachung gem. Paragraph 50 a, DSG
- Fraglich war jedoch, ob durch das Befestigen und die Inbetriebnahme der Wildkamera die Tathandlung , nämlich die Daten zu ermitteln, bereits vollendet war, dies obwohl keine Daten gespeichert wurden. Zweck des Datenschutzgesetzes ist es, personenbezogene Daten zu schützen bzw. die Geheimhalteinteressen vergleiche Paragraph 7, DSG 2000) des Betroffenen zu wahren. Sind nun, wie im vorliegenden Fall , keine Daten gespeichert oder auch nur aufgenommen worden, kann noch nicht von einem Ermitteln gesprochen werden und ist daher die Tathandlung als nicht vollendet anzusehen. Zu prüfen war demnach, ob ein strafbarer Versuch vorlag. Gem. § 8 Abs. 1 VStG ist ein Versuch dann strafbar, wenn eine zur wirklichen Ausführung führende Handlung gesetzt wurde, die vorsätzlich begangen wurde und der Versuch ausdrücklich in der Verwaltungsvorschrift für strafbar erklärt wurde. Da die Wildkamera bereits befestigt und betriebsbereit gehalten wurde, setzte die Beschwerdeführerin jedenfalls eine zur wirklichen Ausführung führende Handlung. Da sie ganz bewusst die Kamera zum Zweck der Datenermittlung befestigte, handelte sie auch vorsätzlich. § 52 Abs. 3 DSG 2000 erklärt schließlich den Versuch für strafbar. Dies jedoch nur bei jenen Delikten, die Vorsatz als Schuldform fordern (Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG ², 2014, § 52, Anm. 19). Zu prüfen war demnach, ob ein strafbarer Versuch vorlag. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, VStG ist ein Versuch dann strafbar, wenn eine zur wirklichen Ausführung führende Handlung gesetzt wurde, die vorsätzlich begangen wurde und der Versuch ausdrücklich in der Verwaltungsvorschrift für strafbar erklärt wurde. Da die Wildkamera bereits befestigt und betriebsbereit gehalten wurde, setzte die Beschwerdeführerin jedenfalls eine zur wirklichen Ausführung führende Handlung. Da sie ganz bewusst die Kamera zum Zweck der Datenermittlung befestigte, handelte sie auch vorsätzlich. Paragraph 52, Absatz 3, DSG 2000 erklärt schließlich den Versuch für strafbar. Dies jedoch nur bei jenen Delikten, die Vorsatz als Schuldform fordern (Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG ², 2014, Paragraph 52,, Anmerkung 19). Nach § 52 Abs. 2 Z.1 leg.cit. ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln strafbar. Der Versuch wäre daher strafbar, doch hat die Strafbehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin betreffend die Begehung der Tathandlung Vorsatz nicht vorgehalten und im erstinstanzlichen Straferkenntnis die vorsätzliche Begehung auch nicht zum Bestandteil der Begehung gemacht. Im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung war daher der Versuch auch nicht mehr zu bestrafen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln strafbar. Der Versuch wäre daher strafbar, doch hat die Strafbehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin betreffend die Begehung der Tathandlung Vorsatz nicht vorgehalten und im erstinstanzlichen Straferkenntnis die vorsätzliche Begehung auch nicht zum Bestandteil der Begehung gemacht. Im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung war daher der Versuch auch nicht mehr zu bestrafen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
- Zur ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, die von erheblicher Bedeutung ist, und für die eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt, nämlich ob ein strafbarer Versuch schon dann vorliegt, wenn die Ausführungshandlung bereits abgeschlossen wurde, aber dennoch keine Daten ermittelt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.LF.13.0029