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{'item': 'LVwG-ME-13-0079'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 25aArt. 133Artikel 9§ 21Art. 151Artikel 11Art. 2Art. 4Art. 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlLVwG-ME-13-0079 TextGeschäftszeichen: Datum: LVwG-ME-13-0079 02. Juli 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG eingestellt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer *** für schuldig befunden, er habe am ***, um 11:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** als Fahrer (Beifahrer) des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Zugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (***) und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (***), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2-Fahrer-Besetzung eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretung begangen: Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt habe, dass seine Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet werde, obwohl das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät

Anhang I B ausgestattet gewesen sei und die Fahrerkarte erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden dürfe. Befinde sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B ausgestatteten Fahrzeuges mehr als ein Fahrer, so stelle jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben werde. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer *** für schuldig befunden, er habe am ***, um 11:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** als Fahrer (Beifahrer) des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Zugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (***) und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (***), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2-Fahrer-Besetzung eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretung begangen: Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt habe, dass seine Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet werde, obwohl das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät

Anhang römisch eins B ausgestattet gewesen sei und die Fahrerkarte erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden dürfe. Befinde sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang römisch eins B ausgestatteten Fahrzeuges mehr als ein Fahrer, so stelle jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben werde. Dies stelle anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Aufgrund dessen hätte der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des Art. 15 Abs.2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 102a Abs.4 KFG 1967 verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt.Aufgrund dessen hätte der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des Artikel 15, Absatz 2, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG 1967 verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen dazu aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung NÖ vom *** gründe. Bei einer am ***, um 11:10 Uhr durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei durch Beamte der Landesverkehrsabteilung NÖ die oben angeführte Verwaltungsübertretung festgestellt worden. Der Meldungsleger führe in seiner Stellungnahme vom *** im Wesentlichen an, dass

Artikel 9Abs.2 Verordnung (EG) Nr.

561/2006 die Zeit, in der der Beschwerdeführer sich im kontrollierten Fahrzeug befunden habe, nicht als Ruhezeit zu werten sei, da es sich um ein Fahrzeug handle, welches in den Geltungsbereich dieser Vorschrift falle. Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gehe eindeutig hervor, dass sämtliche verbrachte Zeiten des Fahrers, um zu einem in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers befinde, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, nicht als Ruhezeit anzusehen sei. Da sich der Beschwerdeführer in einem Fahrzeug, welches unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 falle, befunden habe und es als Mitarbeiter der Beförderungsfirma Bestandteil seiner Pflicht sei, das Fahrzeug im Bedarfsfall zu lenken, gelte er als „Fahrer“ im Sinne dieser Verordnung und hätte somit seine Fahrerkarte im Kontrollgerät verwenden müssen.Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen dazu aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung NÖ vom *** gründe. Bei einer am ***, um 11:10 Uhr durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei durch Beamte der Landesverkehrsabteilung NÖ die oben angeführte Verwaltungsübertretung festgestellt worden. Der Meldungsleger führe in seiner Stellungnahme vom *** im Wesentlichen an, dass

Artikel 9Absatz 2, Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, die Zeit, in der der Beschwerdeführer sich im kontrollierten Fahrzeug befunden habe, nicht als Ruhezeit zu werten sei, da es sich um ein Fahrzeug handle, welches in den Geltungsbereich dieser Vorschrift falle. Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gehe eindeutig hervor, dass sämtliche verbrachte Zeiten des Fahrers, um zu einem in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers befinde, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, nicht als Ruhezeit anzusehen sei. Da sich der Beschwerdeführer in einem Fahrzeug, welches unter die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, falle, befunden habe und es als Mitarbeiter der Beförderungsfirma Bestandteil seiner Pflicht sei, das Fahrzeug im Bedarfsfall zu lenken, gelte er als „Fahrer“ im Sinne dieser Verordnung und hätte somit seine Fahrerkarte im Kontrollgerät verwenden müssen. Soweit es die Strafbemessung betrifft, führte die Verwaltungsbehörde begründend aus, dass die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd zu werten gewesen sei. Erschwerend sei zu werten gewesen, dass durch das Nichtverwenden der Fahrerkarte im Kontrollgerät die korrekten Aufzeichnungen nicht durchgeführt worden seien und durch nachträgliche Eingaben die Ruhezeiten manipuliert werden hätten können. Aufgrund des Vorliegens lediglich eines Milderungsgrundes, könne nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 VStG ausgegangen werden. Seitens der Behörde wurden die Folgen der Tat nicht als unbedeutend angesehen, da es durch die Nichtverwendung der Fahrerkarte im Kontrollgerät zu Manipulationen bei der Aufzeichnung der Ruhezeiten kommen könne. Aus diesem Grund scheide auch eine Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG aus.Soweit es die Strafbemessung betrifft, führte die Verwaltungsbehörde begründend aus, dass die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd zu werten gewesen sei. Erschwerend sei zu werten gewesen, dass durch das Nichtverwenden der Fahrerkarte im Kontrollgerät die korrekten Aufzeichnungen nicht durchgeführt worden seien und durch nachträgliche Eingaben die Ruhezeiten manipuliert werden hätten können. Aufgrund des Vorliegens lediglich eines Milderungsgrundes, könne nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20, VStG ausgegangen werden. Seitens der Behörde wurden die Folgen der Tat nicht als unbedeutend angesehen, da es durch die Nichtverwendung der Fahrerkarte im Kontrollgerät zu Manipulationen bei der Aufzeichnung der Ruhezeiten kommen könne. Aus diesem Grund scheide auch eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG aus. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 19, 20 und 21 VStG sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von € 453,70, Sorgepflichten für Ehefrau und 1 Kind) sei vielmehr die verhängte Strafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Grundsätze der Paragraphen 19, 20 und 21 VStG sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von € 453,70, Sorgepflichten für Ehefrau und 1 Kind) sei vielmehr die verhängte Strafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der dagegen erhobenen und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom *** beantragte der Beschwerdeführer, seiner Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, GZ. ***, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu

§ 21VSt

G von einer Bestrafung abzusehen, in eventu die ausgesprochene Verwaltungsstrafe entsprechend herabzusetzen.In der dagegen erhobenen und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom *** beantragte der Beschwerdeführer, seiner Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, GZ. ***, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu

Paragraph 21, VStG von einer Bestrafung abzusehen, in eventu die ausgesprochene Verwaltungsstrafe entsprechend herabzusetzen. Dazu führte er begründend aus, dass im Unternehmen des Beschuldigten regelmäßig eine Beförderung von *** nach *** durchgeführt werde. Diese Strecke umfasse ca. 960 km und werde diese vom gegenständlichen Unternehmen des Beschuldigten in zwei Teile geteilt. Der erste Teil führe von *** zum Unterkunftshaus der Fa. „***“ in *** und umfasse ca. 670 km. Die Beförderung über den ersten Teil der Strecke sei vor der Kontrolle vom Beschuldigten durchgeführt worden und habe dieser danach den gegenständlichen Lkw an einen Mitarbeiter übergeben. Der zweite Teil der Strecke führe von *** nach ***. Diese Strecke umfasse eine Entfernung von ca. 290 km. Diese Beförderung sei von einem anderen Mitarbeiter des Beschuldigten ausgeführt worden. Es sei bereits definitionsgemäß eine Subsumierung unter den Tatbestand der Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2-Fahrer-Besetzung nicht möglich, zumal die Fa. „***“ die gegenständlichen Fuhren immer im Ein-Mann-Betrieb ausführe und der Beschwerdeführer bereits nach Absolvierung seiner Strecke den Urlaub konsumiert habe. Jener Mitarbeiter, welcher das Fahrzeug vom Beschwerdeführer übernommen habe, habe sich lediglich dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer nach *** mitzunehmen, zumal dort seine Ehefrau und dessen Kinder auf diesen gewartet hätten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls einerseits zu keiner Zeit gegen die Ruhezeitverordnung verstoßen, und andererseits sei dieser nicht dazu verpflichtet gewesen, für den zweiten Teil der Beförderung seine Fahrerkarte im Kontrollgerät zu verwenden, zumal die Beförderung eben nicht mit 2- Fahrer-Besetzung ausgeführt worden sei. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug nach Durchführung der Beförderung von *** nach *** ordnungsgemäß an einen Mitarbeiter übergeben. Auf diese Tatsache habe der Berufungswerber die erhebenden Beamten auch mehrfach hingewiesen, wobei diese den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt haben. Der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls bereits in seiner Freizeit, somit außer Dienst befunden, sodass der angenommene Tatbestand keinesfalls erfüllt sei. Zur subjektiven Tatzeit wurde ausgeführt, dass die leichte Fahrlässigkeit ein geringfügiges Verschulden induziere. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2001/02/0090) sei die Schuld dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafordnung typisierten Unrechtsgehalt bzw. Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Dies müsse umso mehr gelten, zumal der Beschwerdeführer lediglich als Fahrgast im Lkw aufhältig gewesen sei, um zu seiner Familie zu gelangen, weshalb, selbst in der Annahme, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt sei, lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege. Ebenfalls würden die Kriterien der unbedeutenden Folgen der Übertretung vorliegen. Sollte die Behörde dennoch von einem objektiv bzw. subjektiv tatbestandsmäßig gen Verhalten des Beschuldigten ausgehen, wären die Voraussetzungen nach § 21 VStG erfüllt, da ein allfälliges Verschulden des Berufungswerbers jedenfalls als äußerst gering anzusehen sei und seien des Weiteren auch die Folgen der Handlung äußerst gering.gen Verhalten des Beschuldigten ausgehen, wären die Voraussetzungen nach Paragraph 21, VStG erfüllt, da ein allfälliges Verschulden des Berufungswerbers jedenfalls als äußerst gering anzusehen sei und seien des Weiteren auch die Folgen der Handlung äußerst gering. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen und die Einkommensverhältnisse, der Beschuldigte bringe nämlich € 453,70 monatlich netto ins Verdienen und sei sorgepflichtig für seine Ehefrau und seinen mj. Sohn, stellte der Beschwerdeführer auch Im Hinblick auf die §§ 20ff VStG die oben genannten Anträge.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen und die Einkommensverhältnisse, der Beschuldigte bringe nämlich € 453,70 monatlich netto ins Verdienen und sei sorgepflichtig für seine Ehefrau und seinen mj. Sohn, stellte der Beschwerdeführer auch Im Hinblick auf die Paragraphen 20 f, f, VStG die oben genannten Anträge.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verwaltungsstrafakt Zl. *** dem damals für das Berufungsverfahren zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verwaltungsstrafakt Zl. *** dem damals für das Berufungsverfahren zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt. Das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die slowakische Sprache eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, die von der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Vom Beschwerdeführer wurde in dieser Verhandlung zunächst ergänzend bzw. konkretisierend vorgebracht, dass er selbst Schulungen in seinem Unternehmen durchführe und deshalb insbesondere über die Einhaltung der Ruhezeiten, für Zwei-Fahrer-Besatzungen sowie allgemein über die AETR-Regeln bestens Bescheid wisse. Zusätzlich wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung der *** vorgelegt, welche als Beilage ./1 zum Akt genommen wird. In dieser Verhandlung wurde sodann Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten *** der Bezirkshauptmannschaft X sowie LVwG-ME-13-0079 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf deren Verlesung seitens des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Urkunde (Beilage ./1).In dieser Verhandlung wurde sodann Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie LVwG-ME-13-0079 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf deren Verlesung seitens des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Urkunde (Beilage ./1).
  2. Feststellungen: Am Samstag, dem ***, gegen 11:10 Uhr, wurde im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** von Beamten der Landesverkehrsabteilung NÖ eine behördliche Lenker- und Fahrzeugkontrolle des auf die *** zugelassenen Sattelkraftfahrzeugs, bestehend aus einem Zugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (***), in dem sich der Beschwerdeführer als Beifahrer befand, samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (***) durchgeführt. Sowohl der Lenker dieses Sattelkraftfahrzeuges als auch der Beschwerdeführer waren jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der ***. Im Rahmen dieser Kontrolle kamen die Beamten der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bzw. Beifahrer eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2-Fahrer-Besetzung eingesetzten Fahrzeuges nicht dafür gesorgt hätte, dass seine Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet werde, obwohl das oben genannte Fahrzeug mit einem solchen Kontrollgerät ausgestattet gewesen wäre und die Fahrerkarte erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden dürfe. Darin sahen die Beamten anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29 einen schwerwiegenden Verstoß.Im Rahmen dieser Kontrolle kamen die Beamten der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bzw. Beifahrer eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2-Fahrer-Besetzung eingesetzten Fahrzeuges nicht dafür gesorgt hätte, dass seine Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet werde, obwohl das oben genannte Fahrzeug mit einem solchen Kontrollgerät ausgestattet gewesen wäre und die Fahrerkarte erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden dürfe. Darin sahen die Beamten anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29 einen schwerwiegenden Verstoß. Tatsächlich befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht in einem mit 2-Fahrer-Besatzung eingesetzten Fahrzeug. Vielmehr wurde die im Übrigen von der *** regelmäßig durchgeführte, etwa 960 km umfassende Güterbeförderung von *** nach *** immer in zwei Etappen bewältigt, dies jeweils im Ein-Mann-Betrieb, nämlich die erste, etwa 670 bis 680 km lange Etappe von *** zum Unterkunftshaus der Fa. *** in *** von einem Fahrer und die zweite, etwa 290 km lange Teil der Strecke von *** nach *** nach Übergabe des Fahrzeuges von einem anderen Fahrer. In *** erfolgte die Entladung des Fahrzeuges und fuhr der diesbezügliche Lenker wieder nach *** zurück, wo dann wieder das Fahrzeug vom ersten oder einem anderen Lenker zur Weiterfahrt nach *** übernommen wurde. Am ***, 8.33 Uhr, hatte der Beschwerdeführer eben diese erste Etappe durchgeführt und den LKW sodann in *** an einen seiner Kollegen übergeben. Mit Übergabe des Fahrzeugs an seinen Kollegen in *** endete demnach auch die tägliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers und begann im Hinblick auf das beginnende Wochenende dessen Freizeit, daher entnahm der Beschwerdeführer nach dieser Übergabe auch seine Kontrollkarte aus dem Kontrollgerät des Fahrzeuges. Jener Mitarbeiter, der das Fahrzeug vom Beschwerdeführer übernommen hatte, erklärte sich bereit, den Beschwerdeführer, der nach Absolvierung der Strecke *** – ***, somit auch zum Zeitpunkt der Kontrolle, bereits seinen Urlaub konsumierte, nach *** mitzunehmen, wo der Beschwerdeführer von seiner Frau erwartet wurde. Im Unternehmen des Beschwerdeführers kam es auch zuvor des Öfteren vor, dass nach Übergabe des Fahrzeuges in *** und Beendigung der Lenk- und Arbeitszeit der ursprüngliche Lenker als Beifahrer im Fahrzeug verblieb, um zu dessen Wohnort zu gelangen.
  3. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die Akten *** der Bezirkshauptmannschaft X sowie die im Rahmen der Verhandlung durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers und die von diesem vorgelegte Beilage ./1 zur Verfügung.Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die Akten *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie die im Rahmen der Verhandlung durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers und die von diesem vorgelegte Beilage ./1 zur Verfügung. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser Vernehmung zusammenfassend an, dass er nach wie vor bei der Firma *** (offensichtlich gemeint: Fa. ***) beschäftigt sei und über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren praktisch ausschließlich die Strecke von *** nach *** für die Firma *** gefahren sei. Lediglich in der Urlaubszeit habe man sich mit „mit anderen Fahrern auch ausgetauscht“. Diese Strecke seit würde er aber etwa seit einem Jahr nicht mehr fahren, da er Schulungen innerhalb der Firma *** durchführe. Die vom Beschwerdeführer durchzuführen gewesene Tour habe grundsätzlich von *** nach *** geführt. Es sei immer so gewesen, dass ein Fahrer alleine von *** zum Firmensitz nach *** gefahren sei und dort die zwölfstündige Ruhezeit begonnen habe. Das Fahrzeug sei an einen zweiten Fahrer übergeben worden, der dann wiederum alleine von *** nach *** gefahren sei, wo er Container abgeladen habe und wieder zurück nach Schärding gefahren sei. Ausgenommen davon seien nur Fahrten an Samstagen gewesen, in diesem Fall sei die Fahrt in *** zu Ende gewesen, wo der LKW abgestellt worden sei. Es sei immer und ausnahmslos so gewesen, dass die beiden Fahrtstrecken von einer 1-Fahrer-Besatzung durchgeführt worden seien. Welcher Fahrer von *** nach *** fahre und welcher von *** nach *** sei Vereinbarungssache gewesen. Nach Beendigung einer solchen Fahrt habe der Beschwerdeführer seine Fahrerkarte aus dem Kontrollgerät genommen und dann seine Ruhezeit begonnen. Auch am *** habe der Beschwerdeführer mit einem Kollegen vereinbart, dass er die Strecke *** – *** fahre, der Kollege dann die Strecke von *** nach ***. Am Montag davor habe der Beschwerdeführer die Strecke von *** aus nach *** zurückgelegt, wobei er die Fahrt um etwa 23:00 Uhr angetreten habe. Zum Fahrtantritt nach *** sei er entweder mit einem Lieferwagen oder mit seinem Privat-PKW in der Früh dieses Tages von *** aus angereist. Da am *** mit der Rückkehr nach *** seine Arbeitsleistung erbracht gewesen sei, habe er die Fahrerkarte aus dem Kontrollgerät genommen und „das Wochenende angetreten“. Da er dann allerdings nach ***, zu seiner dort wartenden Gattin gewollt habe, habe der Beschwerdeführer einen Kollegen ersucht, ihn in dem gegenständlichen LKW, einem Fahrzeug der Firma, nach *** mitzunehmen. Andernfalls hätte er entweder mit dem Zug oder einem Lieferwagen der Firma, auf den er 5 Stunden warten hätte müssen, zurückfahren müssen. Es sei schon früher oftmalig so gehandhabt worden, dass die Fahrer wechselseitig mit Kollegen mitgefahren seien und es habe diesbezüglich nie Probleme gegeben, auch bei durchgeführten Kontrollen nicht. Seit diesem Vorfall würden in der Firma die An- und Rücktransporte mit einem gesonderten Lieferwagen vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer betonte erneut, dass er lediglich Passagier gewesen sei und dass für ihn die Fahrt ab der Übergabe an seinen Kollegen, also während der Rückfahrt nach *** keine Arbeitszeit mehr dargestellt habe. Diese Zeit habe er von seinem Arbeitgeber auch nicht entgolten bekommen. Unter Zugrundelegung dieser Aussage in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der Landesverkehrsabteilung NÖ, Fachbereich 2.4, vom *** ist somit zunächst unstrittig, dass zum Tatzeitpunkt von Beamten der Landesverkehrsabteilung NÖ eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle des verfahrensgegenständlichen Zugfahrzeuges stattfand, in dem sich der Beschwerdeführer nicht als Lenker, sondern als Beifahrer befand, sowie dass (so wie auch der Lenker) der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges ist bzw. zum Tatzeitpunkt war. Die Feststellungen zu den von im Auftrag des Arbeitgebers des Beschwerdeführers durchgeführten Fahrten zwischen *** und *** im Generellen und zur konkreten Fahrt im Besonderen, sowie die Feststellung, dass die in zwei Etappen durchgeführten Fahrten immer, so auch zum Tatzeitpunkt, im Ein-Mann-Betrieb durchgeführt wurden, so eben auch das Fahrzeug vom Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Anhaltung an seinen Kollegen übergeben wurde, und dass der Beschwerdeführer - bereits seine Freizeit konsumierend - von seinem Kollegen lediglich nach *** mitgenommen wurde, wo bereits die Frau des Beschwerdeführers auf diesen wartete stützen sich auf die glaubwürdige und nicht zu widerlegende Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die auch im Einklang steht mit den dem Verwaltungsstrafakt beigelegten Kopien des Zeitstrahls den Beschwerdeführer betreffend. Dieser zeigt insbesondere für die oben genannte Tatzeit eine Fahrt mit 1-Fahrer-Besatzung. Tatsächlich ist auch aus dem gesamten Beweisverfahren nicht nachvollziehbar, woher die einschreitenden Beamten den für sie zwingenden Schluss zogen, dass gegenständlich von einer 2-Fahrer-Besatzung auszugehen sei.
  4. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. § 102a Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 102 a, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet: Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission

Artikel 11Abs.

3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission

Artikel 11

Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen. Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 15, Absatz 2, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät

Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen werden, odera) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät

Anhang römisch eins ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät

Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden.b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät

Anhang römisch eins B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden. Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird.Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang römisch eins B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang römisch eins Ziffer römisch zwei Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden. § 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. 7. Erwägungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als Beifahrer im verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeug befunden hat und er seine Kontrollkarte aus dem Kontrollgerät entnommen hatte. Im Zuge dieser Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer demgemäß von den einschreitenden Beamten vorgeworfen, die Regelungen des § 102a Abs. 4 KFG 1967 iVm die Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzt zu haben, indem er es unterlassen haben soll, seine Fahrerkarte in die dafür vorgesehene Vorrichtung einzuschieben.Im Zuge dieser Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer demgemäß von den einschreitenden Beamten vorgeworfen, die Regelungen des Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG 1967 in Verbindung mit die Artikel 15, Absatz 2, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzt zu haben, indem er es unterlassen haben soll, seine Fahrerkarte in die dafür vorgesehene Vorrichtung einzuschieben. Zunächst ist hier auf das Zusammenspiel der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzugehen:Zunächst ist hier auf das Zusammenspiel der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einzugehen: Die Verpflichtung des Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Schaublätter oder Fahrerkarten zu verwenden beschränkt sich auf den Personenkreis der „Fahrer“, einzig ihnen obliegt die Pflicht zur Verwendung von Kontrollmechanismen im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Die Verpflichtung des Artikel 15, Absatz 2, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, Schaublätter oder Fahrerkarten zu verwenden beschränkt sich auf den Personenkreis der „Fahrer“, einzig ihnen obliegt die Pflicht zur Verwendung von Kontrollmechanismen im Sinne des Artikel 15, Absatz 2, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.

Art. 2Verordnung (EWG) Nr.

3821/85 sind für diese Verordnung die Definitionen des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 anwendbar, somit auch die Definition eines „Fahrers“. Darunter ist

Art. 4lit.c Verordnung (EG) Nr.

561/2006 jede Person zu verstehen, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können.

Artikel 2, Verordnung (EWG) Nr.

3821/85 sind für diese Verordnung die Definitionen des Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, anwendbar, somit auch die Definition eines „Fahrers“. Darunter ist

Artikel 4, Litera c, Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, jede Person zu verstehen, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer, da er den LKW nicht selbst gelenkt hat, in concreto nur dann unter die Begriffsdefinition des „Fahrers“ nach Art. 4 lit.c Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen würde und in weiterer Folge nur dann

Art. 15Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 id

F Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verpflichtet gewesen wäre, seine Fahrerkarte in das dafür vorgesehene Kontrollgerät einzuschieben, wenn man im gegenständlichen Fall von einer solchen, oben genannten Lenkpflicht des Beschwerdeführers ausgeht.Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer, da er den LKW nicht selbst gelenkt hat, in concreto nur dann unter die Begriffsdefinition des „Fahrers“ nach Artikel 4, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fallen würde und in weiterer Folge nur dann

Artikel 15, Absatz 2, Verordnung (EWG) Nr.

3821/85 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verpflichtet gewesen wäre, seine Fahrerkarte in das dafür vorgesehene Kontrollgerät einzuschieben, wenn man im gegenständlichen Fall von einer solchen, oben genannten Lenkpflicht des Beschwerdeführers ausgeht. Es wurde dazu aber festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr im Dienst befunden hat, dieser Umstand war auch aus den dem Verwaltungsstrafakt beiliegenden Auszügen der Kontrollgerätekarten ersichtlich. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Kontrolle bereits in der Freizeit und wäre es demnach infolge Überschreitens der gesetzlich zulässigen Lenkzeiten widerrechtlich gewesen wäre, wenn er wegen einer anzunehmenden ihn treffenden Verpflichtung zum Lenken eines Fahrzeuges verhalten worden wäre. Schon alleine aus diesem Grund kann eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Fahrzeuges als Bestandteil seiner Pflichten in der konkreten Situation nicht angenommen werden. Dass sohin keine Pflicht des Beschwerdeführers angenommen werden kann, das Fahrzeug im Bedarfsfall zu lenken, hat dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht als Fahrer im Sinne des Art. 4 lit.c Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Fahrer anzusehen ist. Da allerdings nur einem „Fahrer“ die Pflicht zur Verwendung der Kontrollmechanismen des Art. 15 Abs. 2 obliegt, kann der Beschwerdeführer - mangels seiner Eigenschaft als solcher - nicht wegen eines Verstoßes gegen diese Pflicht bestraft werden.Dass sohin keine Pflicht des Beschwerdeführers angenommen werden kann, das Fahrzeug im Bedarfsfall zu lenken, hat dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht als Fahrer im Sinne des Artikel 4, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Fahrer anzusehen ist. Da allerdings nur einem „Fahrer“ die Pflicht zur Verwendung der Kontrollmechanismen des Artikel 15, Absatz 2, obliegt, kann der Beschwerdeführer - mangels seiner Eigenschaft als solcher - nicht wegen eines Verstoßes gegen diese Pflicht bestraft werden. Somit scheidet, da der Beschwerdeführer weder gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 noch gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstoßen hat, eine Bestrafung

den Bestimmungen des § 134 Abs. 1 KFG aus.Somit scheidet, da der Beschwerdeführer weder gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, noch gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstoßen hat, eine Bestrafung

den Bestimmungen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG aus. Würde man eine Verpflichtung zum Lenken des Fahrzeugs auch in der Freizeit annehmen, so würde dies einen allzu großen Eingriff des Dienstgebers in die Sphäre des Dienstnehmers darstellen, zumal sich dieser als Folge daraus auch in seiner Freizeit nicht von den ihm durch den Dienstgeber auferlegten Verpflichtungen – im konkreten Fall der Pflicht zum Bedienen eines Fahrzeugs im Bedarfsfall - befreien könnte. Zusätzlich wäre es dem Beschwerdeführer bei einer solchen Annahme verwehrt, nach Ableistung seiner Arbeit mit bestimmten (Dienst-)Fahrzeugen (mit) zu fahren, was in weiterer Folge seinen Bewegungsradius unnötig einschränken würde, zumal es in dem Berufszweig und (wie auch festgestellt) im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht unüblich ist, Kollegen, die bereits ihre Freizeit konsumieren, mitzunehmen. Schließlich ist der Sinn der oben genannten Regelungen sowie Verordnungen unter anderem, den Fahrer durch die Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen zu schützen sowie zu diesem Zweck wirksame Kontrollmechanismen einzuführen und dafür zu sorgen, dass diese auch zur Anwendung kommen. Eine Ausdehnung der Pflichten auch auf die Freizeit der Fahrer wäre mit diesen Zielen nicht vereinbar und kann schon allein aus diesem Grund vom Gesetzgeber nicht in dieser Form verstanden werden wollen. Eine Übertretung des § 102a Abs. 4 KFG 1967 konnte somit schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, da sie sich auf den Lenker eines Kraftfahrzeuges bezieht. In Zusammenschau mit § 102 Abs. 2 KFG 1967, der vorsieht, dass der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen hat, wird ersichtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer, der lediglich auf dem Beifahrersitz saß, um keinen Lenker im Sinne dieses Gesetzes handelt. Konsequenterweise wurde dementsprechend festgestellt, dass es sich insbesondere bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine solche in der 1-Fahrer-Besatzung handelte.Eine Übertretung des Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG 1967 konnte somit schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, da sie sich auf den Lenker eines Kraftfahrzeuges bezieht. In Zusammenschau mit Paragraph 102, Absatz 2, KFG 1967, der vorsieht, dass der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen hat, wird ersichtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer, der lediglich auf dem Beifahrersitz saß, um keinen Lenker im Sinne dieses Gesetzes handelt. Konsequenterweise wurde dementsprechend festgestellt, dass es sich insbesondere bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine solche in der 1-Fahrer-Besatzung handelte. Eine Bestrafung nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 kommt somit zusammenfassend, da schon der objektive Tatbestand des § 102a Abs. 4 KFG 1967 nicht erfüllt ist, im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.Eine Bestrafung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 kommt somit zusammenfassend, da schon der objektive Tatbestand des Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG 1967 nicht erfüllt ist, im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Insgesamt war somit mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0079

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